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BGH Entscheidung vom 14.05.1958 – 1 StR 477/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7 Er FE

2317 033

Nennen des Volkes

In der Strafsache gegen

T. den Rechtsauialii Du Alois I ‚aus Me, . geboren am 1904 in U

2. den Angestelli Alfred el aus 9

. geboren an 1900 in ‚ Kreis

wegen Urkundenfälschung U.A.

. bat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der ." Bauptverhandlung vom 25. Novenber 1958 in der Sitzung vom "28. November 1958, an der teilgenommen habens

PR RETTEN

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Sundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Obersiaatsanvalt beim Bundesgerichtshof «ip bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dustizangestellter ee] als Urkundsteanter der Geschäftsstelle,

., Züür-Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. SCHE ir das Urteil des Landgerichts Nünchen I vom 14.Mai 1958

a) im Schuldspruch unter Ziffer II des Urteilssatzes

dahin en: daß der Argeklagte im Falle

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(III 6 der Urteilsgründe) nur wegen fort-Ze gesetzter Untreue - nicht zuch (in Tateinheit) 0 vegen fortgesetzier erschuerter Unterschlagung - verurteilt ist; u

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-2_

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-14/1-str-477-58#rd_4

b) im Ausspruch über die im Felle SB erkannte Eirzelstrafe und die Gesamtstrafe einschließlich des Berufsverbots (IV des Urteilssatzes) mit den Feststellungen aufgehoben.

2 Auf die Revision des Angeklagten Gb wird das ‘ vorgenennte Urteil

a) im Schuldspruch unter Ziffer III des Urteilssatzes danin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue - nicht auch {§ 73 StEB) wegen Beihilfe zur fortgesetztien erschverten Unterschlagung - verurtcilt ist,

b) im Strafausspruch mii den Feststellungen aufge-

. hoben. 3% Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4x Im Unfenge der Aufhebung wird die Sache zur neuen

..“ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechis-

mittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Grürde:

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..Die Angeklagten wurden verurteilt:

a) Dr. CD unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung, vegen fortgesetzter Anstiftung zur uneid- „‚Lchen‘ Falschaussage, in Tateinheit mit fortgeseizter erfolg- .. Yoasr ‚Abstiftung zum Heineid, wegen erschirerter falscher An-

;oeghuldägung, wegen Anstiftung zur falschen Versicherung an

. Biden Statt, uegen versuchten Betrugs und wegen fortgesetzter ersohnäirter Unterschlagung in Tateinheit nit fortgesetzter

35 - fr. unter Einbeziehung einer durch Urteil des Schöffen-

rgerichte bei dem Amtsgericht Künchen von 28. Februar 1957 erkafınten Gefängnisstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtstrafe von: zmei Jahren Gefängnis und einer Gelästra?fe von 200,- DM, „ersätzueise veiteren zehn Tagen Gefängnis;

- p)y Cr vegen Beihilfe zur Lortgeselzten erschverten

Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur forigesevzten Untreue zur Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geld-

‘,strafe von 50,- DE, ersatzueise neiteren fünf Tagen Gefängnis.

Die Berufung des Angeklagten Dr. ICE gegen das vorgenannte Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Yünchen vom 28. Februar 1957 wurde mit der Maßgabe veruorfen, üaß der Angeklagte außer wegen Fortgesetzter wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung auch (§ 73 StGB) wegen versuchten Betrugs Verurteilt ist. Dr. ICH vurüe außerden die Ausübung des Berufs eines Rechtsamualis zuf die Dauer von fünf Jahren unter-

sagt. Dem Verletzten ID FA wurde die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung negen falscher

„# Afisehuldigung zugesprochen.

-4-

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vn Die gegen den Angeklagten GrD kannte Gefängnis- |

sirafe von drei Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Beide Angeklagien haben gegen ihre Verurteilung Revij sioh eingelegt und sie auf die Verletzung sachlichen Rechts - gestützt. Der Angeklagte Dr. ED hat außerdem ver-

. Pahrensverstöße gerügt. Die Rechtsmittel sind Teilweise be-

;.. _ @rlndet. | E As .

Die Reyision des Angeklagten Dr. JENE I. Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte hatte mit Schriftsatz vom 27.11./17.12. "1957 geltend gemacht, daß alle Richter des Münchner Justizpalestes,also auch die Richter der 2. Strafkammer des Landgerichts München I, kraft Gesetzes (§ 22 StPO) von der Ausübung dos Richteranies in gegemnärtigen Strafverfahren ausgeschlossen seien, weil sie nach der gerichtlicherseits für glaubhaft angeseheren Aussage der Zeugin SCEMEEB von ihm

- dem Angeklagten - u.a. als "3ettelburschen" bezeichnet und damit schver beleidigt worden seien. Ir demselben Schriftsatz hatte der Beschwerdeführer "jeden Richter der 2. Strafkammer des Landgerichts München I einzeln" und "jeden anderen Münchner Richter im einzelnen" wegen Befangenheit abgelehnt, weil die besagte Zeugin ihm gegenüber zweimal geäußert habe, Hein" Münchner Richter sei zu ihr gekommen, habe sie gegen den Angei-lagten beeinflußt und ihr eine gute Stellung im Justizpalest in Aussicht gesiellt. Unter Bezugnahne auf dieses Vorbringen hatte der Angeklagte sodann in einem freiteren Schriftsatz vom 14./17. Dezember 1957 im besonderon die Richter des Oberlandesgerichts Nünchen für ausgeschlossen erklärt und "jeden einzelnen Nichter" dieses Gerichts vreegen Befangenheit abgelehnt. j

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Das Oberlandesgericht München vervwarf mit Beschluß vom

"23. Januar 1958 das zweitgenannte Richterablehnungsgesuch des

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Angeklagten als unzulässig, weil ein Gericht als Ganzes, d.h. als Behörde nicht in einem die Ausschließung kraft Gesetzes (§ 8 22, 23 StPO) rechtfertigenden Verhältnis stehen könne

an, ein Gericht als Ganzes oder alle Richter eines Gerichts

eo,

. übrigen. liege der vom Beschuerdefihrer geltend gemächte Aus-

sehliegungsgrund des § 22 Nr. 1 StPO keinesfalls vor, da die

„dem Angeklagten nachgesagte Richterbeleiäigung nicht Gegenee üleses Verfahrens sei. "Die von der Revision gegen dieser Beechluß erhobenen Einwendungen gehen fehl. a) Wie das Oberlandesgericht München zutreffend dargelagt hat, können Gerichte als Ganzes - hier die im Zünchner Justizpalast untergebrachten Lanägerichte Künchen I und II

sowie das Oberlandesgericht Künchen (vgl. Bl. 482 d.A.) - weder kraft Gesetzes von der Ausübung des Richterantes eus-

. geschlossen sein, noch wegen Befangenheit abgelehnt werden.

Ein solcher Antrag. ist unzulässig und kann von dem zuständigen Spruchkörper des als ausgeschlossen bezeichneten oder als

“ bafangen abgelehnten Gerichts selbst verworfen werden (vgl.

RGSt 27, 175; 56, 49; BGH 1 StR 423/51 vom 30. Oktober 1951 insoweit in BGHSt 1, 389 nicht abgedruckt/; 5 StR 182/52

-,vom 8. Mei 1952; 1 StR 702/54 vom 1. Februar 1955). Dieser

‘ Fall liegt hier vor, ob;ohl der Angeklagte den Yortlaut nach

.:” "jeden einzelnen Richter" der besagten Gerichte abgelehnt

hat; denn sachlich lief seine Erklärung auf die Ablehnung

der Gerichte in ganzen hinaus, da er die abgelehnten Richter

nicht namentlich bezeichnet und auch keine auf die Person der einzelnen Richter abgestellten Ablehnungsgründe geltend

"gemacht hat (vgl. RGSt 27, 175; RG IW 1935, 2894 Nr. 16).

6.

Da das Ablehnungsgesuch des Beschrerdeführers unzuläesig var, brauchte sich das Oberlandesgericht mit ‘en angeführten allgemeinen Ablehnungsgründen nicht auseinanderzusetzen. Es ist daher kein Rechtsfehler, daß der vom Angeklagten vorgetrageng

' zweite Ablehnungsgrund der angeblichen 3eeinflussung der Zeugin 2% . Steinlein durch einen Münchner Richter nicht ausdrücklich de- -& schieden norden ist.

Art. 101 Satz 2 GG und § 338 Sr. 2 und 3 StPO sind demnach _ = nicht verletzt. Der Senat sicht sich daher auch nicht veranlaßt, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die Verfaesungsbeschverde des Angeklagten auszusstzen.

b) Die nit der Strafsache im ersten Rechtszug befaßte 2. Strafkammer des Landgerichts München I hat das gegen sie vorgebrachte äAblehunngsgesuch vom 27.11./17.12.1957 allerdings nicht beschieden. Ob der Beschwerdeführer auch das beanstanden vollte, läßt sich der Revisionsbegründung nicht zweifelsfrei entnehmen. Indes kann diese Frage auf sich beruhen; die Rüge wäre nämlich in jedem Fall unbegründet. Das Landgericht hat ' das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlick deshalb nicht mehr beschieden, weil es das Gesuch als durch ..den Beschluß des Oberlandesgerichts von 23. Januar 1958 miterledigt ansah. Davon gingen offenbar auch die Verfakrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagte, aus; denn er ließ sich widerspruchslos auf die Hauptverhandlung ein,. ohne irgendwie erkennen zu lassen, deß er noch auf die Bescheidung Ges gegen die Straf- . kammer vorgebrachten Ablehnungsgesuchs warte. Im übrigen hat die Straikamamer dadurch, da sie über dieses Gesuch nicht be- "sonders entschied, zum Ausdruck gebracht, Güaß sie sich die -Zzutreffende- Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu eigen machte; sie hätte also dem Ablehnungsgesuch so wenig wie das übergeordnete Gericht stattgegeben.

-71-

Kraft Gesetzes waren die Mitglieder der 2. Strafkammer michb von der Austibung des Rickteramtes ausgeschlossen, weil '

‚Ihe ängsbliche Beleidigung durch den Angeklagten nicht

"Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens war, wie es. § 22 ür. 1 StPO voraussetzt (R6St 24, 3435 BGHSt 1, 298 299).

2. Der Angeklagte war im Strafverfahren 5 KLs 1/57 am

28. Februar 1957 vom Schöffengericht beim Amtsgericht München ‚wegen forigesetzter sässentlich falscher Versicherung an Eides ‚Statk in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau verurteilt worden. Gegen das Er- .kenntnis hatten er und die Steatsammaltschaft Berufung ein-

N "gelegt. Später erhob die Staatsanzaltschaft wegen weiterer

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"2.gger dem Schöffengericht zu V

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! Straftaten des Beechverdeführers Anklage zu der für das ‚Berufungsverfehren zuständigen 2. Großen Strafkanmer des Landgerichts xünchen I, und zwar unter dem 4. September 1957 (Bd. II Bl. 254 ff), 15. KErz 1958 (Bd. IV Bl. 13 ff) und 21. April 1958 (Bd. VBl. 45 ff). Die letzte Anklage bezeichnete sie als "Nachtragsanklage". Die Strafkamner be- -"g&hloß in allen drei Fällen die Eröffnung des Hauptverfahrens und verband die neuen Verfahren mit dem bei ihr arhängigen ‚Berufungsverfahren,

Die Revision beanstandet das als Verstoß gegen § 266 StPO; sie verveist auf die Rechtsprechung, vonach im Berufungsrechiszug Nachtragsanklagen unzulässig sind, weil hierdurch dem Angeklagien eins Tatsscheninstanz verloren geht (vgl. Rast 42, 91; 62, 132). Die Rüge ist unbegründet. Das Verbot

BR der Nachtragsanklage in Berufun,sverfahren gilt nur für „Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor dem Amtsrichter

1er erhandeln sind, nicht auch für

n Rechtszug die Große Strafkamner Nachtragsanim Auge hat,

Strefsachen, für die im erste zuständig ist. Hier handelt es sich um keine klagen in selben Verfahren, wie sie § 265 St?

. an 2.

No.

-8-

sondern um neue, selbständige Strafverfahren, die jederzeit mit

einer bei der Sirafkamner gegen denselben Angeklagten anhängi-

gen Berufungssache zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Ent-

scheidung verbunden werden dürfen (§ 237 StPO: BGH 1 StR 447/55 u

von 27. März 1956; vgl. auch BGH IM Nr. 2 zu § 237 StPO, Nr. 3 zu § 135 GVG, 1 StR 610/57 vom 21. Januar 1958 sowie BGHSt 4,

152). Einer Zustimmung des Angeklagten bedarf es hierfür nicht.

3, Die Revision behauptet, daß die Strafkammer in mehr-

. facher Ninsicht die Pflicht zur Vskrheitsforschung (§ 244 ‚Abe. 2 StPO) verletzt habe. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

8) Soweit der Beschverdeführer einer. Yerstoß gegen die

‚richterliche Aufklärungspflicht darin sieht, daß das Janögericht verschiedene schriftlich angebotene Beveise nicht von Amts wegen

erhoben hat, fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung der Rüge. Der Angeklagte hat es unterlassen, in der Revisionsbegründungsschriit die nach seiner Ansicht tangelhaft erforechten Tatsschen sowie die zur weiteren Aufklärung augebotenen oder geeigneten Beveismittel anzugeben (§ 344 Abs. 2

Satz 2 5420; vgl. BCHSt 2, 168). Die Bezugnahme auf frühere Schrifisätze ersetzte dieses Erfordernis nicht.

b) Die Behauptung des Angeklagten, er sei an der Beischaffung und Ververtung wichtiger Beveisunterlagen aus seinem verschlossenen Schraibtiech dadurch verhindert worden, daß ihm die Erlaubnis zwn Aut suchen der Kanzlei während der Unter-

suchungshaft versagt worden sei, ist unrichiig. Aus den Akten (3ä. I Bl. 140 R) ergibt sich, daß der Beschrrerdeführer zu dem genannten Zweck am 26. August 1957 in seine Anwaltskanzlei gebracht worden ist; er natts Gelegenheit, die zu seiner Ver-

.teidigung erwünschten Unterlagen nitzunehmen (Bd. I Bl. 145, 159 $ d.A.). Abgesehen davon hat der Angeiilaste seine "Aus- “ führung" in die Kanzlei zunächst - im Schriftsatz vom 2.August

-9.

nur deshalb beantragt, weil er die Kanzlei an den Verweser ER übergeben wollte. Den Schriftsatz von 4. Oktober 1957 ist r zudem zu entnehmen, daß der Angeklagte zwei gicße Koffer und zwei

na Aktentaschen voll Literatur und Akten zur Hauptverhandlung

n bereitstellen konnte.

er“ ce) Inmviefern die Richtayhörung der als Zeuginnen benannten gi. Frauen SCHE una Su sine "vesonders schwere Unter-

=. lassungssünde" des Landgerichts sein soll, 188t das Revisions-

„. vorbringen nicht erkennen.

ER dä) Ebensovwenig ist-ersichtlich, warum der Angeklagte ver-

: hindert gewesen sein soll, vom Landgericht beschlagnahnmte

Schriftstücke zun Gegenstand seiner Verteidigung zu machen.

& “ e) Soweit sich der Beschverdeführer unter dem Gesichte-

“ punkt des § 244 Abs. 2 StPO gegen die Beveiswürdigung der Strafkammer wendet, handelt es sich in wahrheit ur keine Aufklärungsrüge, sondern um unzulässige Angriffe im Rahmen der

“ Sachbeschwerde. Gleiches gili von der Rüge, das Landgericht

. -habe gegen die Denkgesetze verstoßen, weil es nicht aus der

" Ablehnung einer Beirat mit der Zeugin StB und der Weigerung des Angeklagten, die "Privilegien des § 51 SiGR" in Anspruch

Ex . . zu, nehmen, "überzeugende Unschuläsindizien" zugunsten des Be-PR schverdeführers entnommen habe.

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?) Des übrige Vorbringen der Revision zur Aufklärungs-

Er

& rüge ist offensichtlich unbsgründet. Des gilt besonders auch 2 von’ dem Vortrag, die Strafkarmer hate es pflichtwidrig unter-2%. lassen, in den Urteilsgründen Feststellungen zur Person des % Angeklagten zu treffen, die seine Selbstlosigkeit im Dienste “4 anderer beviesen hätten.

- 10 -

II. Sachbeschuerde

4. Die Ausführungen des Angeklagten zur Sachbeschwerde bevegen sich großenteils auf dem Gebiete der Beveisvürdigung, Sie sind einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich (vgl. $. 337 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Verletzung von Denkgesetzen oder all. gemein gültigen Erfahrungesätzen- behauptet, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Es gibt insbesondere weder einen Erfehringssatz des Inhalts, daB die Aussage sines Zeugen, der sich an bestimmte Einzelheiten einas Vorfalls richt mehr erinnert, schlechthin unglaubhaft sei, noch einen solchen des Inhalts, daß Frauen in Ehesachen oft venig sinnvoll ‚handein.

2. Zu der Rechtsausführungen des Beschwerdeführers isl folgendes zu bemerlen:

a) Gegen die Verurteilung vegen fortgesetzier wissentlich

talscher Versicherung aa Zides Statt in Tateinheit mit fortgesetzter Verlaumdung und versuchtem Beirug (II der Urieils-

gründe) wendet der Angeklagte ein, daß die Prage der Abstammung

seiner geschiedensn Shefrau von der Raubaörder KO) nicht Gegenstand des Verfahreus geviesen sei, in den die eidesstatt-

lichen Versicherungen abgegeben wurden; diese seien daher weder

geeignet noch dazu bestimmt gewesen, die in jenem Verfahren - vorgeiragenen Tatsachen glaubheit zu machen.

‚Dem ist nicht so. Bach der Feststellung der Strafkanner "hat der Angeklagte die Vollstreckungsgegenklage wie auch den’ Antrag auf einstweilige Einstellung der Zuangsvollsireckung

ohne Sicherheitsleistung damit begründet, daß ihm durch Straf-

anzeigen seiner geschiedenen ükefrau, der damaligen Antrags-

gegnerin, die Existenzgrundlage entzogen werde. Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung het der Angeklagte als Antragsteller

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“ ger die Überzeugung erlangt hat,

‘dem Vorbringen; der Angeklagte habe

— 11 —

en Eides Statt versichert, daß seine geschiedene Ehefrau eine Urenkelin des genannten Raubmörders sei; er sollte damit,

wie das Landgericht in Ybereinstimmung mit der Schöffengericht ersichtlich angenomren hat, dartun, daß der Beklazten und Antragsgegnerin vegen einer ererbten kriminellen Veranlagung das behauptete schädigende Verhalten zuzutrauen sei. Daß dieses Vorbringen geeignet var, die Entscheidung -des Prozeßgerichis über die Einstellung der Zuangsvollstreckung zu beieinflussen, liegt auf der Hand; denn das Gericht entschied

nach freiem Ermessen, ob es eine Anordnung der in § 769 ZPO

bezeichneten Art erlassen wollte, wobei e8 insbesondere auf

die Aussichten der Klage Rücksicht zu nehmen hatte (u.a. Stein-Jonas 18. Aufl. Bd. TI Anm. II 3 zu § 769 zPO). Erst recht steht nach Sechlage außer Zweifel, daß der Angeklagte mit den eidesstattlicken Versicherungen die Einstellung der ohne Sicherheitsleistung erstrebte, daß

Zuangsvollstrechung er sie also zu dem Zwecke abgab, seine Bekauptung über die

Abstammung seiner geschiedenen Ehefrau glaubhaft zu machen.

Damit ‚steht. fest, daß sie eidesstattlichen Versicherungen

pechtlich nicht völlig virkungslos" »aren (vgl. BGHSt 2,

§ 156 StGB und die dort angeis 1 StR 603/51 vom 11. De-

zenber 1951 und 1 S4R 884/51 vom 6. Mai 1952).

, Der in diesen Zusammenhang weiter erkobene Einwand, der Angeklagte sei berechtigt gewesen, an sie Richtigkeit der genannten Abstennungsbehauptung zu glavbon, ist ein unzu-

'lässiger Angriff auf die Beveiswürdigung des Tatrichters,

daß der Beschverdeführer die Unvuehrheit dieser Behauptung kannte. Dasselbe gilt von nicht wider besseres

Wissen im Sinne des § 1§ 7 StGB gehandelt.

u.

- 12 -

Der Rechilertigungs.rund des § 193 StGB stand dem Angeklagten nicht zur Seite. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift bei Verleumäungen überhaupt amvenäbar ist. Sie kann auf jeden Fall nur bei Besonders liegenden Sachverhalten in Frage kommen. Ein solcher ist hier schon deshalb nicht gegeben, wsil es der Beschwerdeführer nicht nötig hatte, die Vollstreckungsgegenklage und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung auf eine Verleundurg seiner geschiedenen ihefrau zu stützen.

b) Die Urkundenfülschung durch abrederidrige Ausfüllung eines von dem Zeugen FEW bianko unterschriebenen leeren Papierbogens (III 1 der Urteilsgründe) &=t des Landgericht entgegen der Darstellung der Revision nicht darin gesehen, daß der Angeklagte von EB zur Sachs-nicht abgegebene Erxlärungen in die eidesstattliche Versicherung aufnehmen ließ - insoveit hielt die Sirefliammer einen Schulänachwieis nicht für erbracht -, sondern darin, daß er Fostner wahrheitsuideig erklären ließ, über üije strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstatilichen Versicherung belehrt und darüber unterrichtet worden zu sein, daß die Urkunde zur Vorlage bei Behörden dienen solle. Im übrigen wendet sich die Revision auch hier nur unzulässigerveise gegen die tatrichterliche Jherzengung.

c) Der von der Revision gegen den Schuldspruch wegen erschverter falscher \nschuldigung zum Nachteil des Zeugen > {III 3 der Urtsilsgründe) erhobene Einvand eines deukgesetztichen Widerspruchs ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts bezichtigte der Beschvierdeführer den Zeugen jedenfalls insoveit zu Unrecht eires Meineids, als dieser erklärt hatte, daß er seine Angaben nicht im (ständigen) Beisein der Sekretärin des Angeklagten gemacht habe, daß der Angeklagte seine Arklürungen auch nicht in seiner - des Zeugen -

. 13 -

Gegenvert Jdixtiert habe und daß dieser ihm nicht gesagt habe, es handele sich um eine cidesstattiliche Versicherung zur Vorlage bei Gericht. Bei diesen Bekundungen handelte es sich

um wesentliche Punkte der Aussage. Wie schon vorstehend unter 1 hervorgehoben, ist es im Übrigen nichts Außergewöhnliches, daß sich ein Zeuge an bestimmte Einzelheiten eines Vorgangs noch erinnert, an andere dagegen nicht.

dä) Im Falle der Anstiftung der Frau MP zur vissentlich

falschen Versicherung an Zides Statt (IIT 4 der Urteilsgründe)

beruft sich der. Beschwerdeführer vergeblich auf die Entscheidung BCHSt 4, 327. Der Angeklagte beschränkte sich nicht darauf,

Frau MB als "Glaubmachungszeugin" für eine wahre oder dach von ihm für wahr gehaltene Prozeßbehaupsung zu benennen; er forderte vielmehr den Ehemann WB auf, seine Ehefrau eine

von ihm - dem Argeklagten - entvorfene, erkannterraßen falsche eidesstattliche Erklärung unterschreiben zu lassen, und fügte sodann die unterschriebene Erklärung einem bein Amtsgericht gestellten Wiedereinsstzungsgesuch zur Glaubhaftmachung der

dort aufgestellten Behauptungen bei.

e) uch gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs (III 5 der Urteilsgründe) bemüht die Revision das genannte Urteil des Bundeszerichtishofs zu Unrecht. Wenn es dort (BGHSt 4, 529) heißt, daß die Wahrheitspflicht im Prozeß eine Verfahrenspflicht sei, deren Jichtbeachtung nur verfahrensrechtliche Folgen habe, so sind denit, wie der vorausgehende Satz klarstellt, nur solche Vers:öße gegen die, Yahrheitspflicht geweint, die nicht zuglcich ein Strefgesetz verletzen. Das aber war hier nach der rechtsirrtumsfreien Annahne des Landgerichts

der Fall (§§ 263, 43 StGB).

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3. Die Zinwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Ange- lagten vegen fortgesetzter erschverier Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zum Nachteil des Zeugen SCHE (111 6 der Urteilsgründe) beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beveiswürdisung des Tatrichters. Die auf die aligersine Sachrüge gebotene Rechtsprüfung ergibt jedoch, daß sich der Angeklagte in diesen Falle nur der fortgesetzten Untreue (§ 266 Stü3) schuldig gemacht hat,

Nach den Feststzllungen ües Landgerichts wurde die für Schuster bestimmte (Teil-) Entschädigung von 9.680,- DM auf das Postschsckkonio des Beschwerdeführers überwiesen. Damit erlangte dieser eine Forderung gegen das Postscheckamt auf Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrazs. Nit der Abhobung des Guihabens wurde er, nicht SM :igcntümer der Geldscheine. Durch deren zweckwidrige Verweräung kann er Jaler keine Unterschlagung begansen haben. Ob die Rechtsiage hinsichtlich des auf das Anderkonto "Erben Gr" einbezaniien Teilbetrags von 9.000,- Dä ebenso zu beurteilen oder vielmehr anzunehmen ist, daß Torderungsinhaber und Eigentümer der später abgehobenen Celdscheine Ger Zeuge san geviorden ist, kann dahingestellt Dleiben, yeil das Lanägericht nicht auszuschließen vermochte, daß sich der Angeklagte die 9.000,- DM schon durch die Ziuschlung auf das Konto Grossrubatscher "zugeeignet" hat.

Die darmeck gebotene Änderung des Schulispruchs kann das Revisionsgericht in entsprecherder Anvendung des § 354 Abs. 1 StPO von eich aus vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen; üenn es bedarf keines Einveises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichsspunktes, wenn von mehreren Strafgesetzen, die der Eröffnungsbeschluß als rechtlich zusammentreffend anfükrt, eines ausschsiley (RGSt 37, 102%

BGH 1 StR 224.751 vor 12. Juni 1951).

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20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-14/1-str-477-58#rd_44

Die im Falle SEE vernängten zinzeistrafen von einem dJehr Gefängnis und 200,- DM sind aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei zutrsffender rechtlicher Würdisung des Verschulden des Angeklagten geringer bewertet und niedrigere Strafen ausgesprochen hätte. Das zwingt auch zur Aufhebung der Gesamistrafe einschließlich des rechtlich bedenkenfrei begründeten Berufsverbotes unter Ziffer IV des Urteilssatzes (vgl. § 76 StGB). Der Ausspruch über die Veröffenilichungsbefugnis (Ziffer V des Urteilgsatzes) wird hiervor richt berührt, weil die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bestehenbleibt und § 165 SiGB die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugris zwingend vorschreibt.

B.

Die Revision des Ängeklasven Gri-bel

1. Sie wendet sich mit der Sachrüge gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe erisannt, ‘aß die ihrı von Dr. ICE erieilien Yeisungen zur zvieckwidrigen Abhebung und Verwendung des für den Zeugen Sie eingegangenen Geldes dazu führen würde, daß Dr. JE sich dieses Geld "aneignen" würde. Die Revision meint, die Strafkammer hätte diese Feststellung näher begründen, insbesondere dartun müssen, daß und varum der Beschverdeführer die Unwahrheit der 3ekcupiungen Dr. ICE über eine Darlehensvereinbarung wit SEP erkannt hat unä sich somit der Rechtsviärigkeit seines Verhaltens bewußt gevorien ist.

Dem kean nicht beigetreten werden. Die Nichtanführung der

Beweisanzeichen, aus denen der Tatrichter die Jberzeugung von

einer besiimnier Ta‘ ;sache gewonnen hat, irt kein sachlich-

rechtlicher Nargel.

- 16 —

2. Da jedoch der Hauptiäter Dr. EEE in Talıc sag nur den Tatbestand der fortgeseizten Untreue, nicht auch den der fortgesstzten erschwerten Unterschlagung verwirklicht hat (vgl. vorstehend A II 3), kann sich der Beschwerdeführer nur üer Beihilfe zur Zforigesetzien Untrete schuldig gemacht heben. Auch bei ihm ist daher der Schuldspruch entsprechend zu ändern, der Strafausepruch aber aufzuheben und die Sache zur Festsetzun, einer neuen (Eirzel-) Sirafe an das Landgericht zurückzuverveis

Dr. Geier Dr. Peetz verner Kartin Hübner