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BGH Entscheidung vom 11.12.1951 – 1 StR 603/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

"In der Strafsache gegen

den Hetzgermeister Horst Friedrich Iudwig Wilhelm

> zu: EEE, geboren an GE 51 in NO (Ostpreussen),

wegen Doppelehe usa.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Bikzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen dd abens .

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter liantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Mannheim vom 20. Juni 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

1, soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer falschen Versicherung an “ides Statt in zwei Tällen, scwie wegen Betruges in den Fällen Ci; Am und TEE verur.- teilt ist, °

2. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in drei weiteren Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt ist,

3. hinsichtlich der Gesamtstrafe,

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, -

In übrigen wird die Revision verworfen. Vrn Rechts wegen

II. Sachrügen,

I, Verfahrensrügen,

Die Revision rügt Verletzung des § 25”7 StPO, weil der Angeklagte nicht nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt worden sei, ob er etwas zu erklären habe. Die Rüge ist nicht zuläs.: sig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt ist, wie § 344 Abs 2 StPO vorschreibt, Die Revision hätte angeben müssen, n nach der Vernehmung welcher Zeugen und nach der Verlesung welcher Urkunden der Angeklagte nicht befragt wurde. Abgesehen davın beurkundet das Sitzungsprrtokoll, dass die Ver- Hi schrift des § 257 beachtet wurde, und schliesslich enthält § 257, wie sein Wortlaut zeigt, nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die ilevision nicht begründen kann (RESt 42, —ı 168; 0oGHSt 1, 110). Der Angeklagte hat sich übrigens nach der Beweisaufnahme auch sonst noch geäussert, insbesondere das letzte Wart gehabt.

1. Soweit der Angeklagte wegen Doppelehe verurteilt ist, zeigt sich kein Nechtsfehler; Gegen die tatsächlichen Feststellungen kann die Revision nicht angehen. Das Straffrei.. heitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann nicht angewendet werden, weil die Strafe die in § 2 vorgesehene Grenze über- , schreitet. E iv - | N

2, Dagegen kann die Verurteilung wegen Abgabe . einer wissentlich falschen Versicherung an .iides Statt in zwei Fällen

3.

‚ist nirgends begründet, Eine Zuständigkeit ist mur in dem

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nicht aufrechterhalten werden. Zwar ist die Feststellung des Jandgerichts, dass der Inhalt der Versicherungen nicht der Wahrheit entsprach und dass der Angeklagte das wusste, nicht zu beanstanden. was die Revision dagegen verbringt, widerspricht den bindenden Feststellungen. Das Straffrei.. heitsgesetz kann nicht, wie die Revision meint, angewen_ det werden, weil sich aus den beiden Strafen und der wegen! Doppelehe verhängten Strafe eine Gesamtstrafe ergeben müsste, die sechs licnate übersteigt (§§ 2,4 Abs 4). Die Verurteilug muss aber aus einem anderen Grunde aufgehnben werden, '

a) Die erste eidesstattliche Versicherung hat der Angeklagte am 6. Januar 1948 var dem Notariat I in Uannheim erklärt, Das Landgericht hält das Notariat für eine zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständige Behörde; dafür genüge die allgemeine Zuständigkeit, Das

ist rechtsirrig. Das badische Notariat ist zwar eine Behörde (§ 10 ff der bad. VO über die freiwillige Gerichtsb keit v:m 3. Dezember 1926, GVBL 1926, 3015 1927, 239; 1932, 207; 1933, 270°: die Reichsnotarordnung gilt in Baden nicht, § 86 daselbst). Aber eine allgemeine Zuständigkeit der badir schen Notare, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen,

Falle des § 2356 Abs '2 BGB vorgesehen, Die richterlichen Befugnisse, die den badischen Notaren nach Landesrecht gemäss Art 147 EGBGB, § 13 EGZVG und Art 8 der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August 1935 (RGB1 I, 1065) übertragen sind, kommen hier nicht in Betracht, Im übrigen würde eine allgemeine Zuständig keit des Notariats auch nicht genügen. Eine Bestrafung nach § 156 StGB setzt vielmehr weiter voraus, dass die Versicherung vor der Behörde über den Gegenstand, auf den

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sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es

sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungsics ist (R6St 73, 144; 75, 399). An

diesen Voraussetzungen fehlt es, Es ist nicht ersichtlich, dass bei dem Notariat ein Verfahren geschwebt

hätte, in dem die Versicherung abgegeben werden durfte und Beweiserheblichkeit haben kannte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der „Jotar die Versicherung lediglich beurkundet hat, eine Befugnis, die ihm zusteht (§ 22 des

bad. Iandesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit), die aber keine Zuständigkeit zur Abnahme der Versicherung begründet (R@St 74, 175; vgl auch § 24 Abs 2 der leichs-- notarordnung). In diesem Falle war die Straftat erst dann be. ! gangen, wenn die von dem Notar aufgenommene Urkunde der zuständigen Behörde, als welche hier das Standesamt in Trage

kam, in Urschrift oder in Ausfertigung vorgelegt war; dies kann durch den Angeklagten selbst oder in seinem Auftrage

durch den Kotar geschehen sein (vgl RG@St 74, 175). Darüber stellt das Urteil nichts fest.

b} .. Die zweite Versicherung hat der Angeklagte am

15. März 1948 vor dem Standesbeamten in Mannheim erklärt. Der Standesbeamte ist nach § 5 Abs 3 des Persnnenstandsge- | setzes zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Auf.: gebotsverfahren zuständig. Insofern bestehen gegen die Verurteilung keine Bedenken, Es muss aber mit der Möglich. keit gerechnet werden, dass der Angeklagte auch die oben erwähnte, zur Urkunde des Notars erklärte eidesstattliche Versicherung dem Standesbeamten eingereicht hat. Dann besteht die weitere Möglichkeit, dass er dies zugleich mit Ger Abgabe der vur dem Standesbeamten persönlich erklärten

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Versicherung getan hat. Dann könnten die beiden Vorgänge als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen sein. Wenn der Angeklagte die notarielle Urkunde dem Standesbeamten zu einem anderen Zeitpunkt übergeben haben sollte, so Könntef diese Handlung mit der dem Standesbeamten gegenüber erklär. ten Versicherung an Eides Statt im Fortsetzungszusammenhang stehen. In beiden Fällen wäre nur eine Straftat gegeben, Da das nicht geprüft ist, muss auch die Verurteilung wegen der eidesstattlichen Versicherung vom 15. März 1948 aufgehoben werden,

3. Der Schuldäspruch wegen Unterschlagung wird durch die Feststellungen getragen. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die 1.000 DM, die Mäder dem Angeklagten gab, Eigentum Mäders blieben, Darin liegt kein Rechtsirrtum, Die Revision führt nur unzulässige Angriffe auf die Feststellungen,

4. Betrug,

a) Fall CE. Die Feststellungen sind nicht lückenfrei und deshalb keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung, Das Urteil lässt nicht erkennen, wie die "Vereinbarung snfortiger Zahlung" zustande kam, ob insbesondere der Angeklagte diese Zahlung in seinem Telegramm zugesichert hat. Die innere Tatseite des Betruges begründet die Straf mer im wesentlichen mit der Sperrung des Bankkredits. Diese! war aber für den Hausbau bestimmt, während die Firma u 3 für die Metzgerei lieferte, die der Angeklagte damals noch betrieb, Ein Vorsatz, die Firma zu schädigen, hätte des- ‚halb nach der Lage des Falles nur festgestellt werden können, wenn der Angeklagte die nechnung auch aus Erträgnissen der metzgerei nicht bezahlen konnte und dies im

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voraus wusste und billigte. Das zu prüfen bestand

um so mehr Veranlassung, als die Tirma CB die

einzige HMetzgereilieferantin ist, die der Angeklagte betrogen haben solle

Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu prüfen, ob der Angeklagte, wie die Revision behauptet, auf Grind seiner bisherigen Geschäftsbeziehungen zu der Firma GW mit einer 30tägigen Zahlungsfrist rechnete, und ob das für die ntscheidung von Bedeutung ist.

b) Im Falle A ist im Urteil zwar eine Täuschungshandlung des Angeklagten und eine Vermögensschädigung des Getäuschten dargetan; es fchlen jedoch Ausführungen darüber, ob der

Angeklagte die Vorstellung und den Willen hatte, den Vertrags:

gegner zu schädigen. Es bestehen auch Bedenken, die fehlende Teststellung der inneren Ürtseite dem Zusammenhang zu ent.: nehmen, weil das Landgericht für die früheren Leistungen Annas im “urz 1950 einen Betrug verneint hat mit der Begründung. der Angeklagte habe demals den Bauzuschuss der Krankenkasse in Aussicht oder im Besitz gehabt. Das letztere kann auch für die hier in Rede stehende Holzlieferung des Änna zu Anfang April 1950 noch zutreffen,

c) Im Falle Hl kann der Schuldspruch nicht beanstandet werden. Die Strafkammer war entgegen der lieinung der ..evision trotz Nichterscheinens des Zeugen Hs nicht verpflichtet, den Fall "zurückzustellen", weil sich die Sache durch die Angaben des Angeklagten selbst aufklären liess. Die Feststellungen beruhen nach der ausdrück-. lichen “rklärung des Urteils auf diesen Angaben, Soweit die Revision einen von den Feststellungen abweichenden Sachver--

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halt behauptet, kann sie nicht gehört werden,

d) Im Falle FEW reichen die Feststellungen weder zur äusseren roch zur inneren Tatseite zu. Nach den Feststellungen soll der Angeklagte dem FEW an 15. Juni 1950 einerseits gesagt haben, er werde nach Fertigstellung der Arbeiten

sein Geschäft alsbald eröffnen, andererseits, er habe

grosse Umsätze. Inwiefern beides miteinander vereinbar ist, wird aus dem Urteil nicht deutlich; gegen die Annahme einer

Tö schurgskandlung bestehen insofern Bedenken. Des weiteren :-' nimmt das _. Urteil. : an, dass der Angeklagte keine sichere Aussicht gehabt habe, sein Geschäft wieder zu eröffnen,

sag* aber nicht, welche Vorstellung der Angeklagte darliber gehabt hat. Dazu hätie Anlass bestanden, weil der Angeklagte, wie sich aus den Feststellungen zu den Fällen Mi und Pop (UA S 14, 24 £) ergitt, ssin Geschäft tatsächlich Ende Juni 1950 eröffnet hat, ein Umstand, der das Gericht in dem zeitlich kurz nach dem Falle Fam liegenden Fall Fe zum Freispruch des Angeklagten veranlasst hat, KlarenFeststellungen wären deshalb in diesem Falle notwendig gewesen,

e) In Falle Hof Hestehen gegen cie Annahme eines Betruges keine durchgreifenden Bedenken, Das Vorbringen der Revisiou jst durchweg tatsächlicher Art und gegenüber den Urteilrfeststellungen neu, Das Revisionsgericht kann es nach den Gesstz nickt berücksichtigen.

2) Dasselbe gilt im Fulle up.

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5. Sirafausspruch,

Der Strafausspruch und seine Begründung sind, soweit sie das Verbrechen der Doppelehe betreffen, nicht zu beanstanden, Sie können aber in den fällen des Betrugs und der Unterschla.: gung von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe in zrober Gewinsenlosigkeit Lieferanten, Handwerker und Darlehensgeber hereingelegt, obwohl er erkannt habe, dass er zur \leiterführung seiner hochtrabenden Pläne nicht mehr imstande sei; er habe sich mur durch unsrlide Geschäftspraktiken und strafbares Verhalten auf Kosten seiner Gläubiger über Wasser zu halten versuchis. Diese Ausführungen wären unbedenklich, wenn das Gericht sämtliche 52 Betrugsfälle, die der Anklage zugrunde lagen, oder wenigstens die 23, wegen deren das Houptverfahren eröffnet wurde, für erwiesen erachtet hätte. Von diesen sind aber nur sechs Fälle des Betruges und einer der Unterschlagung übrig geblieben, Danach hat die geschäftliche Betätigung des Angeklagten ganz überwiegend jedenfalls nicht nachveislich gegen die Strafgesetze verstossen, Die Ausführungen des landgerichts lassen sich hiermit nicht ohne weiteres in Einklang bringen und sind daher rechtlich bedenklich, Aber auch wenn man hiervon ab-- sieht, so ergibt das Urteil doch soviel, dass die ‚wiederholte Begehunz von Betrügen in allen einzelnen Fällen strafschärfend gewirkt hat. Nachdem der Senat einen Teil dieser Betrugsverurteilungen aufgehoben hat, besteht die Höglichkeit, dass der Tatrichter im Falle einer anderen rechtlichen Beurteilung dieser Fälle auch bei den übrigen zu einer milderen Strafe kcmut. Deshalb war der Strafausspruch auch in denjenigen Betrugsfällen aufzuheben, in denen der Schuldspruch zu bestätigen war. Dasselbe gilt für die Unterschlagung.

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9.

Die Gesamtstrafe des Urteils konnte nicht bestehen bleiben, weil die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen mit einer Ausnahme aufgehoben sind,

Richter Mantel Dr. Geier

Glanzmann Jagusch