Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 08.05.1952 – 5 StR 182/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2251 082 5 StR 182/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bundestagsabgeoräneten jolfgeng H Emmy aus
REED. TEEEEEEEEEEED Strase EB, geboren an REED GE 1899 in vB» |
wegen Beleidigung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20.Juli 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen..
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentjicher Beleidigung in Tateinheit mit öffentlicher Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und mit öffentlicher entwürdigender übler Nachrede zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ss hat vierzehn Beleidigten die Be-Zugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen.
Die Revision des Angeklagten rügt mehrere Verfahrensverstöße sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Zrfolg.
I. Verfahrensrügen.
1. Die Revision trägt vor, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Das verstoße gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen § 16 Satz 2 GVG.
Der Angeklagte ist am 15.Februar 1950 von der Strafkammer des Landgerichts Kiel bei dem Amtsgericht in Neumünster, in deren Bezirk der Tatort Einfeld lag, freigesprochen worden. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Dr.SCED, AUEEEEEED, EEEEED,
Big, Dr. una ME hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Schleswig jenes erste Urteil am
12.Julil 1950 aufgehoben und die Sache "an das Landgericht in Kiel" zurückverwiesen. In den Gründen des Urteils vom 12.Juli 1950 wird gesagt, es habe keine Veranlassung bestanden, gemäß § 354 Abs 2 StPO ein benachbartes Landgericht mit der Verhandlung und Entscheidung zu beauftragen.
Inzwischen hatte der Landesjustizminister von Schleswig-Holstein durch Erlaß vom 6.Juli 1950 die Strafkammer Neumünster mit Wirkung vom 1.August 1950 aufgehoben. Die. Sache gelangte infolgedessen an die 1.Strafkammer des Landgerichts Kiel, die nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 14.Dezember 1950 zuständig war.
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Die Revision meint, zuständig sei die Strafkammer Neumünster gewesen. Sie habe zur Zeit des lievisionsurteils noch bestanden. Nach dem damals geltenden Geschäftsverteilungsplan sei sie auch zur Entscheidung in dieser Sache berufen gewesen. Das kevisionsurteil, das die Zurückverweisung an ein anderes Gericht ausdrücklich abgelehnt habe, sei deshalb so zu verstehen, daß die Sache an die Strafkammer Neumünster zurückverwiesen werden sollte. Die Justizverwaltung habe die Strafkammer nicht mitten im Geschäftsjahr und mit einer so kurzen Frist aufheben dürfen. Das sei auch gerade in der Absicht geschehen, den Angeklagten der Strafkammer zu entziehen, die ihn am 15.Februar 1950 freigesprochen hatte.
Auswärtige Strafkammern werden nach § 78 GVG durch Anordnung der Landesjustizverwaltung gebildet. Es versteht sich von selbst, wird anscheinend auch von der Revision nicht grundsätzlich bezweifelt, daß diese Vorschrift die Landesjustizverwaltung auch ermächtigt, eine solche Anordnung wieder aufzuheben. Daß bei der auswärtigen Strafkammer noch Sachen anhängig sind, braucht die Aufhebung nicht zu hindern. Denn sonst würde sich kaum ein Zeitpunkt finden lassen, zu dem die Strafkammer aufgehoben werden dürfte. Das gilt vor allem dann, wenn zu den "anhängigen" Verfahren auch die aus der Rechtsmittelinstanz zurückkehrenden gerechnet werden. Vor welche Kammer diese anhängigen Sachen gelangen sollen, muß die Geschäftsverteilung regeln.
Ob eine auswärtige Strafkammer auch kurzfristig mitten im Geschäftsjahr aufgehoben werden kann, braucht
nicht untersucht zu werden. Denn auf dieses Verfahren. oral
hatte das keinen &influß. Da die’ erneute Heuptverhandlung erst am 4.Juni 1951 beginnen konnte, hätte sie auch darin
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nicht vor der Strafkemmer Neumünster stattgefunden, wenn
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diese erst zum Ende des Geschäftsjahres 1950 aufgehoben 2
worden wäre. Das aber stand der Landesjustizverwaltung zweifellos zu.
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Das Oberlandesgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, vor welche Kammer des Landgerichts die Sache gelangen sollte. Es konnte die Sache entweder an das Landgericht Kiel oder gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes schleswig-holsteinisches Landgericht zurückverweisen. An eine andere Kammer desselben Gerichts kann eine Sache nur dann zurückverwiesen werden, wenn die Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht nicht möglich ist. Dieser Fall lag hier nicht vor. Das Oberlandesgericht stand also gar nicht vor der Frage, an welche Kammer es zurückverweisen wollte. Da es sich nicht veranlaßt sah, ein benachbartes Landgericht mit dem Verfahren zu betrauen, konnte es die Sache also nur "an. dus Landgericht in Kiel" schlechthin zurückverweisen; das: hat es auch getan. Die Frage, an welche Kammer das Ver« ' fahren gelangen sollte, mußte es dem Geschäftsverteilungsplan überlassen.
Der Geschäftsverteilungsplan vom 14.Dezember 1950 wies alle erstinstanzlichen Strafsachen aus den Antegerichtsbezirken Neumünster, Bad Bramstedt, Bordesholm und Nortorf der 1.Strafkammer zu. Diese Strefkammer war’ demnach für das vorliegende Verfahren "der gesetzliche ' Richter" im Sinne des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG und des '§ 16.Satz 2 GVG. Der Angeklagte ist also seinem‘ gesetz“ „lichen Richter nicht enyzogen worden.
2. Die Revision rügt, die Strafkammer sei nicht oränungsmäßig besetzt gewesen. Ihr Vorsitzender, der... Landgerichtsdirektor Dr.Kehl, sei nicht vor Beginn. des. Geschäftsjahres, sondern erst am 15.Februar 1951 bestellt worden. Das verstoße gegen §§ 62, 63 GVG und müsse gemäß § 358 Ziff 1 StPO zur Aufkebung des Urteils führen.
Als am 14.Dezember 1950 über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1951 beschlossen wurde, ging das Präsidium. des Landgerichts davon aus, daß eine freie Direktorenstelle spätestens zum 1.Januar 1951 besetzt werden würde. Dem erwarteten Landgrrichtsdirekto-, im Geschäftsvertei-
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lungsplan als "Landgerichtsdirektor X" bezeichnet, wurde der Vorsitz in der 1.Strafkammer übertragen. Die Stelle wurde jedoch nicht besetzt. Auf eine Anfrage des Landgerichtspräsidenten teilte der Landesjustizminister unter dem 7.Februar 1951 mit, die Stelle könne voraussichtlich nicht vor dem l.April 1951 besetzt werden. Daraufhin beschloß das Präsidium am 12.Februar 1951, dem Landgerichtsdäirektor Dr.K@B, der bis dahin zwei Zivilkammern vorgesessen hatte, den Vorsitz in der 1:Strafkammer zu übertragen.
Gegen dieses Verfahren sind keine Beanstandungen zu erheben. Nach § 63 Abs 2 GVG kann die Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird. Die Lage, vor die das Präsidium infolge der unerwarteten Fichtbesetzung der Direktorenstelle gestellt wurde, steht einem Mitgliederwechsel gleich. Am 14.Dezember 1950 mußte davon ausgegangen werden, daß vom l.Januar 1951 ab ein "Landgerichtsdirektor X" dem Gericht angehören würde. Nachdem diese Voraussetzung sich durch den Bescheid vom 7.Februar 1951 als unzutreffend erwies, waren die tatsächlichen Grundlagen, auf denen der Geschäftsverteilungsplan bezuhte, andere geworden. Das Präsidium Konnte nunmehr gar nicht umhin, für die 1.Strafkammer einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Denn der "Landgerichtsdirektor X" war, wie sich nunmehr herausstellte, eine nicht vorhandene Person. Die 1.Strafkammer hatte also überhäupt keinen Vorsitzenden. Der Landgerichtsrat Dr.MeiB war nur zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt; nach § 62 Abs 1 Satz 1 GVG konnte er auch nicht ständiger Vorsitzender sein. Die 1.Strafkammer war deshalb in dieser Besetzung, wie sich für das Präsidium nunmehr herausstellte, überhaupt nicht arbeitsfähig. Jedes ihrer Urteile hätte auf entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 338 ziff 1 StPO durch das Revisionsgericht aufgehoben werden müssen. Es wäre
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völlig unmöglich gewesen, diesen Zustand für das ganze . Geschäftsjahr bestehen zu lussen. Zine Auslegung des § 65 Abs 2 GVG, die zu einem solchen untragbaren Ergebnis führen würde, kann nicht richtig sein,
Die Revision meint, der Landgerichtsdirektor Dr.Kehl sei gerade mit Rücksicht auf das gegenwärtige Verfahren zum Vorsitzenden bestellt worden. Gewiß mag das Bevorstehen einer umfangreichen und schwierigen Hauptverhandlung für das Präsidium mitbestimmend gewesen sein, als es den gekennzeichneten Mangel der Geschäftsverteilung bereinigte. Das macht aber die neue Geschäftsverteilung nicht fehlerhaft. Der Landgerichtsdirektor Dr .KgWWist nicht nur für dieses Verfahren, sondern für das ganze Geschäftsjahr zum Vorsitzenden der 1.Strafkammer bestellt worden. Auoh bei dem Beschluß über die Geschäftsverteilung, der vor Beginn des Geschäftsjahrs gefaßt wird, sind oft schon einzelne Sachen bekannt, mit denen das Gericht im Laufe des Geschäftsjahrs voraussichtlich befaßt werden wird. Daß dadurch ein unsachiicher Einfluß auf die deschäftsverteilung entsteht, wird durch die Zusammensetzung des Präsidiums und durch die richterliche Unabhängigkeit . seiner Entscheidungen zuverlässig verhindert. Dieselben Erwägungen gelten auch im vorliegenden Falle für den Präsidialbeschluß vom 12.Februar 1951. Gemäß diesem Beschlusse war die 1.Strafkammer also ordnungsmäßig besetzt, insbesondere auch mit dem Landgerichtsdirektor Dr.Kehl, als Vorsitzenden.
3. Die Revision macht geltend, daß gegen alle Mitglieder der Strafkammer, besonders aber gegen den Landgerichtsdirektor Dr.K@MB die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. Die Ablehnungsgesuche des Verteidigers ' seien mit Unrecht verworfen worden. Nach § 338 Ziff’ 3 StPO beruhe das angefochtene Urteil deshalb auf einer Verletzung ’ des Gesetzes. -
a) Der Verteidiger hatte in äer Hauptverhandlung den Landgerichtsdirektor Dr-.K@B mit der Begründung abgelehnt,
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daß er erst im Laufe des Geschäftsjahres und nicht ohne Rücksicht auf die vorliegende Sache zum Vorsitzenden bestellt worden sei. Der Abgelehnte hatte sich dienstlich dahin geäußert, daß er sich nicht befangen fühle. Die Strafkamer hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
Die Revisionsrüge ist unbegründet. .eder in dem Ablehnungsgesuch noch in der Revisionsbegrundung ist irgend etwas vorgetragen worden, was auf die persönliche Befangenheit des Landgerichtsdirektors Dr.K@8 auch nur hindeuten könnte. Zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Er- . wägungen Landgerichtsäirektor Dr.K@EB zun Vorsitzenden bestellt wurde, rechtfertigte weder für den objektiven Beurteiler noch auch nur für den Angeklagten die Besorgnis, daß er in der Sache voreingenommen sein könnte. ‚as
das Ablehnungsgesuch und was die Revision hierzu vorträgt,...
würde auf jeden anderen Vorsitzenden, den das Präsidium am 12.Februar 1951 hätte auswählen können, ebenso zutreffen. Wäre der Präsidialbeschluß vom 12.Februar 1951 über-. haupt unterblieben, so wäre die Kammer - wie dargelegt -. nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Das Ablehnungsgesuch wäre also darauf hinausgelaufen, eine Verhandlung in on dieser Sache für das Geschäftsjahr 1951 unmöglich zu machen. Auch bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr wäre von vornherein bekannt gewesen, daß dieses Verfahren bevorstand. Zs ist _ nicht ersichtlich, was das Präsidium hätte hindern können, die Kammer für das nächste Geschäftsjahr ganz ebenso zusammenzusetzen. Der Präsidialbeschluß war, wie dargelegt, fehlerfrei. Aus .fehlerfreien Entscheidungen des Präsidiums kann sich nicht die Besorgnis ergeben, daß ein bestimnter Richter befangen sei.
b) Der Verteidiger hatte weiterhin die Strafkammer im ganzen als befangen abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist als unzulässig verworfen worden. las die Revision hiergegen vorträgt, bezi.ht sich nicht auf die Frage, ob die Ablehnung zulässig war, sondern nur auf die Frage, ob
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sie begründet war.
Das Gesetz (§§ 24 ff StPO) gestattet die Ablehnung teines Richters", nicht aber die Ablehnung eines ganzen Gerichts. Die vom Verteidiger vorgetragenen Ablehnungsgründe bezogen sich nicht auf einzelne Mitglieder der Strafkammer persönlich. Sie hätten auf jeden deutschen Richter gepaßt. Es handelte sich also nicht um die Ablehnung jedes einzelnen Witgliedes der Kammer für sich, sondern um die der Kammer selbst. Deshalb ist das Ablehnungsgesuch mit Recht als unzulässig verworfen worden.
4. Die Revision bemängelt die Behandlung eines Beweisamtrages, mit dem der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit des Zeugen FEW zu erschüttern gesucht hatte. Er hatte die drei Richter der früheren Strafkammer Neumünster, die an der ersten Haupt- .verhandlung teilgenommen hatten, als Zeugen dafür benannt, daß Fischer damals seine Aufzeichnungen über die .Einfelder Rede des Angeklagten als wörtliche HLedergäbe bezeichnet habe. Dieser Beweisamtrag ist abgelehnt worden, weil der Landgerichtspräsident die Aussagegenehnigung für die als Zeugen benannten Richter versagte.' Die Revision meint, der Angeklagte habe erwarten können, daß das Beweisthema als wahr unterstellt werden würde. Hindestens hätte die Strafkammer den Sachverhalt weiter auf- "klären müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Beweisänträge können gemäß § 244 Abs 3 StPO aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden, unter anderem dann, wenn die’ Erhebung des Beweises unzulässig ist, sowie dann, "wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr". Hier ist der Beweisamtrag aus dem erstgenannten Grunde, nämlich als unzulässig, abgelehnt worden. Der Angeklagte und die Verteidigung konnte also keinesfalls damit rechnen, daß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden würde. Die Ablehnung eines Beweisamtrages bedarf gerade deshalb eines mit Gründen versehenen Beschlusses (§ 244 Abs 6, § 34 StPO), damit Angeklag-
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ter und Verteidiger sich für das weitere Verfahren darauf einrichten können. Hier war aus der Begründung des Beschlusses eindeutig zu ersehen, daß die Strafkammer das Beweisthema nicht als wahr unterstellen wollte.
Die Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht erkennen läßt, auf welche weiteren Beweismittel und Tatsachen die Ermittlungen sich noch hätten erstrecken sollen. Vorhalt früherer Aussagen ist kein Beweismittel. Das angefochtene Urteil selbst ergibt nichts, was die Strafkammer zu weiterer Aufklärung hätte nötigen müssen. Den Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Fischer, die der Beweisamtrag hervorgehoben hatte, brauchte sie schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil sie an keiner Stelle Feststellungen gegen den Angeklagten nur auf die Bekundungen TiBs sründet.
5. Die Revision rügt die Ablehnung eines Beweisamtrages, mit dem mehrere Zeugen dafür benannt worden waren, daß gewisse Gruppen von Widerstandskämpfern desertiert seien, Sabotage getrieben und mit dem Feinde konspiriert hätten. Die Strafkammer hat diesen Antrag als rechtlich unerheblich abgelehnt.
Das war er in der Tat. Der Angeklagte hatte sich mit der Behauptung verteidigt, daß er in seinen Reden zwei Gruppen von „iderstandskämpfern unterschieden habe: einmal solche, die mit dem Auslande konspiriert, im Inlande Sabotage getrieben und Fahnenflucht begangen hätten; zum anderen solche, die ihrer politischen Gesinnung wegen ins Konzentrationslager gebracht worden seien. Nur die erste Gruppe will er als "Iumpen und Vaterlandsverräter" bezeichnet haben, nicht aber die Männer des: 20.Juli 1944 und des Kreisauer Kreises. Das angefochtene Urteil. stellt aber für die Revisionsinstanz bindend fest, daß . er diese Unterscheidung nicht gemacht, sondern alle „ider-. standskämpfer - und mit ihnen erkennbar auch die Männer .. des 20.Juli 1944 und des Kreisauer Kreises -— Lumpen.und. : Vaterlandsverräter genannt hat. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, ob andere \iderstandskämpfer, deren Be-
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leidigung dem Angeklagten gar nicht zur Last gelegt ist, sich etwas haben zuschulden kommen lassen. Im übrigen ist der Angeklagte insoweit nur wegen Beleidigung, nicht wegen übler Nachrede verurteilt worden. Die von ihm gebrauchten Ausdrücke waren einem “„ahrheitsbeweis nicht zugänglich.
6. Die Revision beanstandet, daß ein weiterer Beweisamtrag teilweise abgelehnt, teilweise übergangen worden sei, mit dem die Verteidigung hatte dartun wollen, daß auch einige Männer des 20.Juli 1944 Landesverrat im Sinne des damals geltenden Strafrechts begangen hätten. Das sollte durch Vernehmung einer Reihe von Zeugen sowie durch Verlesung aus Büchern von Abe, Ci und vSchiEBrewissen werden; auch Gi und VSChÜEEEEERD sollten als Zeugen vernommen werden.
a) Die Strafkammer hat den Beweisamtrag, soweit er
nicht auf die Vernehmung von Ci und v.Schiii>
gerichtet war, mit Recht als unerheblich abgelehnt. Denn der Angeklagte hat darin nicht behauptet, daß auch nur einer von denjenigen widerstandskämpfern, die in diesem Verfahren Strafanträge gestellt haben, Landesverrat begangen hätten; was andere Widerstandskämpfer geten haben mögen, ist deshalb für dieses Verfahren unerheblich.
db) Der Antrag, Gi und v.SchüEB als
Zeugen zu vernehmen, ist nicht ausdrücklich beschieden " worden. Das ist an sich ein Verfahrensversto°. Das Urteil kann darauf aber nicht beruhen. Denn das Beweisthema war, wie soeben dargelegt, unerheblich. Es war für den Angeklagten und den Verteidiger auch ohne ausdrücklichen Beschluß ersichtlich, daß die Vernehmung von Ci und v.SchiD aus demselben Grunde unterblieb, aus dem das Gericht den Beweisamtrag bei denselben Beweisbehauptungen hinsichtlich Aser übrigen Beweismittel ausdrücklich abgelehnt hatte.
7. Die Verteidigung hatte den Generalrichter a.D. Rö@B als Zeugen dafür benannt, daß eine große Anzahl von Wwiderstandskämpfern Landesverrat, unter anderem auch be-
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zahlten Landesverrat getrieben hätten. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtreg als unerheblich abgelehnt, obwohl Rö@EB an Gerichtsstelle anwesend war. Darin erblickt die Revision eiren Verfahrensverstoß in zweifacher Hinsicht. "
a) Zunächst hält sie die 3egründung, mit der die Strafkanmer Gen Beweisamtrag abgele:nt hat, für sachlich unrichtig. Insoweit gilt dasselbe wie für die vorigen Rügen.
b) Ferner meint die Revision, die Strafkammer hätte RO gemäß § 245 Satz 1 StPO vernehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das, was in sein Wissen gestellt wurde, als erheblich ansah. Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach 9 245 Satz 1 StPO müssen "gämtliche vorgeladenen und auch erschienenen Zeügen und Sachverständigen" vernommen werden. RW war zwar erschienen, aber nicht vorgeladen. Von der liöglichkeit, ihn noch während der Hauptverhandlung zu laden, hat der Verteidiger keinen Gebrauch gemacht.
8. Der Verteidiger hatte beantragt, die tatsächlichen Feststellungen des aufgehobenen Strafkammerurteils zu verlesen. Das hat die Strafkammer abgelehnt, weil es auf die Verwertung aufgehobener Feststellungen hinauslaufe. „iese Ablehnung hält die Revision mit Unrecht für einen Verfahrensverstoß, „s wäre im Gegenteil ein Verfahrensverstoß gewesen, wenn das Urteil verlesen und verwertet worden wäre. Denn dann wäre das neue Urteil nicht, wie das tesetz es vorschreibt, ausschließlich auf die erneute Hauptverhandlung gegründet worden, sondern möglicherweise zum Teil auf die Ergebnisse der früheren Hauptverhandlung. Gerade damit das nicht geschehen kann, hebt das kevisionsgericht gemäß § 353 Abs 2 StPO die tatsächlichen Feststellungen auf.
9, Die Kevision rügt, daß die Strafkammer es abgelehnt habe, den Gerichtsarzt als Sachverständigen darüber zu hören, welche Gesundheitsschädigungen der Angeklagte
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durch einen Überfall im Bundestagsgebäude erlitten habe. Auch diese Rüge ist unbesründet.
a) Der Verteidiger hatte nicht beantragt, den Gerichtsarzt als Sachverständigen zu hören, sondern nur, das ärztliche Gutachten über die Folgen des überfalls von 10.März 1950 zu verlesen. Diesen Antrag hat die Strafkamner als unzulässig abgelehnt, und zwar nach § 256 Abs 1 StPO schon deshalb mit Recht, weil in dem Antrag eine schwere Körperverletzung behauptet worden war.
b) Die Strafkammer hat es aber auch - obwohl dies nicht beantragt war - ausdrücklich abgelehnt, den Gerichtsarzt zu vernehmen, weil sie das Beweisthema als unerheblich ansah. Auch diese Begründung trifft zu. Es konnte auf die Beurteilung der am 29.Juli und 26.Növenber 1949 began-. genen Taten keinen Einfluß haben, was dem Angeklagten am 10.März 1950, also vier \iochen nach Erlaß des ersten Strafkammerurteils, von dritter Seite widerfahren ist.
10. Der Verteidiger hatte beantragt, den Kommentator des Berliner Rundfunks, von Schnw, sowie den Verfasser einer KPD-Broschüre "Kuriere, Spitzel, Spione", Kü@B, als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die in dieser Broschüre enthaltenen Angaben über den Nebenkläzer von Kram der Wahrheit entsprächen. Die Strafkamner hat diesen Antrag abgelehnt, weil von SchnlB unerreichbar sei. Er sei nicht bereit, sich in den ‚estzonen vernehmen zu lassen; in der Ostzone könne er nicht vernommen werden,
weil es einer Gegenüberstellung mit von Kramp bedürfe, . dem eine Fahrt in die Ostzone nicht zugemutet werden könne. Außerdem sei von SchnB infolge seiner politischen Stellung und mit Rücksicht auf den Charakter der KPD-Druckschrift ein völlig ungeeignetes Beweismittel. - Der Aufenthalt KügBs habe sich nicht ermitteln lassen.
Mit Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung dieses Beweisamtrages.
a) Nach § 250 StPO müssen Zeugen grundsätzlich in der Hauptverhandlung vernommen werden. Sie sind also
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- im veltungsbereich dieser Vorschrift - unerreichbar, wenn sie zum “rscheinen in äer Zauptverhandlung nicht gezwungen werden können. -as war bei von schnitzler der Tall.
Allerdings darf nach § 251 Abs 1 Ziff 2 StPO die Vernehmung des Zeugen durch die Veriesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ersetzt werden, wenr dem Erscheinen des Zeugen Hindernisse entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem fericht die Verlesung als Ersatz der Vernehmung bei Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht ausreichend erscheint. Das war hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat erwogen, daß die Vernehmung vor einem ersuchten Richter bei der besonderen Lare dieses Falles nur dann die Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen könne, wenn eine Gegenüberstellung mit von Kr möglich wäre. Diese ürwägung hält sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden urmessens.
b) Auch den „eugen siBnat die Strafkammer mit Necht als unerreichbar cpgesehen.)er Polizeipräsident von Berlin hatte ihn weder in den !estsektoren noch in Ostsektor der ' Stadt ermitteln können. Nicht einmal äie Anschrift seiner Angehörigen hatte ausfindig genacht werden können. Die „r- . mittlungen hatten zu der Vermutung geführt, das Ku in eine Strafanstalt der Ostzone verschleppt worden sei. Diese Vermutung wird auch schon durch den Inhalt seiner 3roschüre nahegelegt. Unter Giesen »ınständen durfte die Strafkammer weitere Versuche, ii zun Zwecke einer Vernehmung zu erreichen, als völlig aussichtslos ansehen.
11. Schließlich ruzt die Revision, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, den Zeugen von Kris darüber zu ver-" nehmen, daß er bei seiner letzten Vernehmung in der Hauptverhandlung eine bestimmte Aussage gemacht habe. Die Rüge ist unbegründet. Tatsachen, die sich als ein Teil der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst abgespielt haben, können nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sein; denn das Gericht kennt sie aus eigener „.ahrnehmung. Der
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Antrag war daher unzulässig.
II. Sachbeschwerde,
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Ausführungen der nevision zur Sachbeschwerde kämpfen in weiten Unfange nur gegen die Beweiswärdigung der Strafkammer an. die sind insoweit für das Revisionsgericht unbeachtlich, weil es an diese Beweiswürdiguüng gebunden ist. Das gilt insbesondere von den Angriffen der Revision gegen die Glaubwürdigkeit ies Zeugen TB. Wenn die Revision hierzu sazt, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung die ürenzen seines Ermessens verletzt, so verkennt sie, daß es keine Frage des „rmessens, sondern eine Frage der tatrichterlichen Überzeugung ist, ob und was einem Zeugen geglaubt oder nicht geglaubt wird. Dem Nevisionsgericht, das den Zeugen nicht sieht und hört, steht es nicht zu und kann es nicht zustehen, dem Tatrichter hier Grenzen zu ziehen, vrle das bei Ermessensfragen möglich ist, Im übrigen scheint die Revision aber auch zu verkennen, eine wie unbedeutende Tolle äle Bekundungen des Zeugen FEB vei der 3eweiswüräigung des Landgerichts ganz offensichtlich gespielt haben. Die Strafkamner hebt die Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit selbst ausdrücklich hervor. So stützt das angefochtene Urteil denn auch an keiner Stelle irgendwelche Feststellungen allein auf die Aussage dieses Zeugen. In den entscheidendsten Punkten geht die Beweiswürdigung vielnekr von den eigenen Angaben des Angeklagten aus.
1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer am 29.Juli 1949 in einer ‚ahlrede in Westensee geäußert, der Nationalsozialismus habe Unerhörtes für das deutsche Volk getan. Lumpen und Deserteure hätten versagt,
und nicht deutsche \länner. Die Selbstanklage in den 3üchern
von v.SchiiEEED, C: GENE ,v. ME und Schiuuup-SCEEEEEEEEED beweise, iaß Deutschland unterminiert worden sei.
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Nach seiner Wahl zum Bundestagsabgeoräneten hielt der Angeklaste am 26.November 1949 eine Rede in „infeld. -r knüpfte dabei an Ausführungen des Abgeordneten Dr.Schuiiiiiis an, der am 21.September 1949 vor dem Bundestag gesagt hatte, die deutschen Kräfte des “Widerstandes und die deutschen Opfer des Faschismus gehörten zu den wenigen außenpolitischen Aktiven des deutschen Volkes. Gegen diese Auffassung wendte sich der Angeklagte mit den Worten:" Das können wir nicht dulden, denn das waren Vaterlandsverräter und Iumpen; ich bedanke mich für diese Vaterlandsverräter!"
Die Strafkammer legt diese Äußerungen - für das Revisionsgericht bindend - dahin aus, daß der Angeklagte damit auch - und gerade — die Uänner des 20.Juli 1944 und des Kreisauer Kreises gemeint habe, und zwar.ohne Ausnahme.
Sie folgert das einmal daraus, daß der Angeklagte von einer "Selbstanklage" bekannter Teilnehmer des 20.Juli 1944 (von Sch, ci EEE) gesprochen hat, und zum an-,
deren daraus, daß der Angel-lagte unmöglich habe annehmen
können, Dr. Schub wolle Leute, die aus eigensüchtigen Deweggründen Landesverrat begangen haben, als Aktiven der deutschen Außenpolitik bezeichnen. Diese Beweiswürdigung
läßt keinen Denkfehler erkennen.
Das Urteil erblickt in den Äußerungen nicht die Behauptung greifbarer Tatsachen, die dem Tahrheitsbeweis zugänglich wären, sondern ein kränkendes Werturteil. us stellt fest, daß der Angeklagte sich dessen auch bewußt gewesen sei. Selbst wenn er zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätte, schütze ihn das nicht vor Strafe, weil die beleidigende Absicht aus der Form seiner Äußerungen hervorgehe.
verstorbenen iderstandskänpfer Go, Fe,
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von Tre" EEE, von TED zu Sc, Grat vammp von CD, Gi, von Heil und Le, deren Ihegatten und Kinder Strafantrag gestellt haben,
zäin Rechtsfehler ist darin nicht zu erkennen,
Jer Ausdruck "Vaterlanädsverräter" ist seiner Form nach eine Beleidigung. ür konnte dem Zusammenhang nach keinesfalls so verstanden werden, als solle damit nur gesagt sein, die Widerstandskämpfer oder einige von ihnen hätten den Tatbestand der damals geltenden Vorschriften über Landesverrat verwirklicht. Das ist offenkundig una wird von niemandem bestritten. Die Annahme, daß jemand ' heute einen Widerstandskänpfer nur deshalb als einen "Vaterlandsverräter" bezeichnen könnte, um diese banale und allgemein bekannte Tatsache mitzutellen, wäre völlig abwegig. "
Ein leil.der Widerstandskämpfer hat sich auf Hand- Be lungen beschränkt, die unmittelbar darauf abzielten, en Hitler seiner Gewalt zu berauben. Davon hat der Angeklag- ' " te nicht gesprochen, deshalb hatte das Landgericht keiner- :- lei Veranlassung, darauf einzugehen. Der Vorwurf der levision, das Landgericht habe die Begriffe des Hochverrats
und des Landesverrats miteinander vermengt, ist daher grundlos.
Andere iderstandskämpfer haben es in ihrem kampf gegen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft als erforderlich angesehen, auch außerdeutsche Ml-. fe in Anspruch zu nehmen und dem Auslande bei seinem Kampf. gegen Hitler zu helfen. Sie haben "Landesverrat" in dem- , selben Sinne und in derselben Gesinnung begangen, wie Bu etwa YgWrit der Konvention von Tauroggen "Landesver- . rat" beganken hat, gewiß auch nach ähnlichen inneren Kämpfen, Freilich hatten sie nicht den gleichen Erfolg. Das’ aber berechtigt niemanden, sie als "Jandesverräter" oder - noch deutlicher - als Vaterlandsverräter zu beschimpfen, Die hergebrachte Vorstellung, daß der versuch- |
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te Landesverrat"'ein gemeiner frevel", der vollendete aber "ein unsterblich Unternehmen" und "aller Ausgang ein Gottesurteil" sei, versagt vor diesen geschichtlichen üreignissen. Die Widerstandsbewegung hatte zwar nicht den erstrebten Erfolg. Die von ihr angegriffene Gewalt ist aber kurz darauf völlig zusammengebrochen. Der geschichtliche Ausgang hat daher den Konflikt hier nicht gelöst. Schon deshalb kann die Frage der Rechtmäßigkeit nicht einfach nach dem Erfolge beantwortet werden. :lit Recht hebt das Landgericht hervor, daß die meisten Widerstandskämpfer aus uneigennütziger, lauterer Gesinnung gehandelt haben. Wer sie heute "Landesverräter" oder "Vaterlandsverräter" nemnt, kann das deshalb nicht im Sinne einer Tatsachenbehauptung, sondern nur als ein kränkendes Werturteil meinen,
In einen der Bücher, die der Angeklagte seinen Zuhörern zu lesen empfahl, wird berichtet, daß der General OB vor dem .estfeldzug Holland von dem bevorstehenden Angriff durch Hitler unterrichtet hat (Tabian von Schi-WEB: Oi:iziere gegen Hitler, 4.Auf1.1951, 5 104). Der Ver fasser fährt fort: "ler das Landesverrat nennt, der frage sich, ob der Angriff wirklich im deutschen Interesse war - "' oder ob es nicht - auf weite Sicht gesehen - für Deutsch-" - land besser ist, daß ein Deıtscher sich zu einer solchen Großtat aufgeschwungen hat, nachdem sein Vaterland’ in die Tyrannei eines Landfremden gefallen war. Wer das Landesverrat nennt, der frage sich auch, ob nicht durch die 3e«- folgung aller staatlichen Befehle in der Zeit Hitlers die Allzugehorssmen mehr Werte des religiösen und des natio- -- nalen 4ebens vernichtet haben, als durch den 'Landesverrat' der Widerstandsbewegung erhalten und gerettet werden konnten," Auf diesen Gesichtspunkt kommt es hier an. An einer fachjuristischen Erörterung, ob ein solches Verhalten die Tatbestandsmerkmale der damals geltenden, von Hitler erlassenen Vorschriften über Landesverrat erfüllte, hat heute in Deutschland kaum jemand Interesse, am wenigsten ein Wahlredner und seine Zuhörer. Deu Landgericht ist daher
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durchaus zuzustimmen, wenn es den Umständen und der Form dieser Außerung entnimnt, da3 der Angeklagte nicht Tat-
sachen behaupten, sondern ein kränkendes \Werturteil zum
Ausdruck bringen wollte,
GewiG hat es auch Leute gegeben, die um der Bezahlung willen oder aus anderen eigennützigen Gründen militärische Geheimnisse verraten haben. „uch das ist offenkundig. Von solchen Leuten war aber gar nicht die Rede. Der Angeklagte bekämpfte ja eine »kußerung des äbgeorädneten Dr.Schumacher, der die deutschen Kräfte des iderstandes außenpolitische Aktiven des deutschen Volkes genannt hatte. lit Recht führt das Landgericht aus, das Dr.SchlBdanit nicht etwa die bezahlten Spione gemeint haben könne, Das Urteil stellt fest, daß auch der Angeklagte die von ihn bekänmpfte Äußerung nicht so mißverstanden hat. Deshalb lag eine ausgesprochene 3eschimpfung der anständigen \iderstandskämpfer eben darin, daß der Angeklagte sie mit verächtlichen Spionen in einen Topf warf. KEätte er -— wie er jetzt behauptet - einen Unterschied zwischen beiden wru»pen gemacht, so wäre völlig unerfindlich, welchen Sinn seine Ausführungen gegenüber denen von Dr.Schufwüberhaupt haben konnten, Daraus konnte das Landgericht mit Recht schlie3en, daß sie nur einen beleidigenden Sinn haben sollten.
In der Verhandlung vor dem Senat hat Ger Vertreter der Webenkläger die Frage aufgeworfen, ob der Angeklagte nicht auch Tatsachen behauptet habe, die geeignet seien, die Widerstandskänpfer verächtlich zu machen und in der öffentlichen ueinung herabzuwürdigen. Dieser !rage konnte der Senat nicht nachgehen, Der Angeklagte ist, soweit es sich um seine Äußerungen über iie Tiderstandskänpfer handelt, nur wegen Beleidigung gemäß 3 185 StG3 verurteilt worden, Lr ist nicht dadurch beschwert, da3 er nicht auch wegen übler Nachrede gemäß § 186 St&@B verurteilt worden ist. Da nur der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist der Senat mit dieser i'rage nicht befaßt.
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iät echt sieht das angefochtene Urteil nicht eine Fersonengesamtheit, sondern die einzelnen vwiderstandskänpfer des 20.Juli 1944 und des Kreisauer Kreises als beleidigt an, Diese Gruppen sind dazu hinreichend fest unmrissen.
2. Der Angeklagte verlas bei seiner Rede in Einfeld weiterhin folgende Sätze aus der Rede des Abgeordneten Dr.SchuiB vom 21.September 1949:
"Die Hitlerbarbarei hat das deutsche Volk durch Ausrottung von sechs liillionen jüdischer Menschen entehrt. An den Folgen dieser Entehrung werden wir unabsehbare Zeiten zu tragen haben. Das deutsche Volk stände heute besser da, wenn es diese Kräfte des jüdischen Geistes und der jüdischen Wirtschaftspotenz bei dem Aufbau eines neuen Deutschland in seinen Reihen haben würde,"
Dazu bemerkte der Angeklagte dem Sinne nach: "Wir können Deutschland allein aufbauen, dazu brauchen wir die Jusen nicht."
Hierin erblickt die Strafkammer eine Beleidigung der heute in Deutschland lebenden Juden. 3ie hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß deren Zahl sich auf nur noch etwa 30000 belaufe. Sie ist der Auffassung, damit sei der Kreis der beleidigten Personen hinreichend abgegrenzt. Dem ist zuzustimmen.
Gerade die verbrecherische nationalsozialistische Verfolgung der Juden hat dazu beigetragen, daß sie nunmehr eine deutlich umrissene Gruppe bilden. \enn heute jemand abfällig über "die Juden" spricht, dann ist im allgemeinen anzunehmen, daß er eben den Personenkreis meint, gegen den sich die nationalsozialistische Judenverfolgung richtete. Daran kann vor allem dann kein Zweifel sein, wenn - wie hier - diese Äußerungen gerade an die "Ausrottung von sechs lillionen jüdischer .enschen" durch Hitler anknüpfen.
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Die zuderung ist auch ehrenkränkend, zumal in solchen Zusammenhange. Sie ist der Versuch einer NReschönigung der nationalsozialistischen Untaten gegen die Juden. Gerade weil der Angeklagte damit den angeführten Sätzen seines politischen Gegners widersprach, gewinnen seine ‚orte den Sinn, er wolle jene Untaten nicht so starl: mißbilligen. Darin aber liegt eine Verächtlichmachung der Juden.
Mit Recht spricht die Strafkammer dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB ab, weil er nicht berechtigte, sondern durch Art 3 Abs 3 des Grundgesetzes verbotene Interessen verfolgt habe.
3. In der Einfelder Rede richtete der Angeklagte scharfe Angriffe gegen die SPD. Dabei behauptete er, "daß zum Beispiel Herr von Knie, Landesverbandsvorsitzender der SPD in Bayern, Major in englischen Diensten gewesen ist", Die Strafkammer stellt fest, daß diese Behauptung unwahr ist. Sie führt aus, daß die behauptete Tatsache, wenn sie wahr wäre, den Nebenkläger von Kr in der deutschen Politik unmöglich machen würde. Sie lasse ihn des Vertrauens unwürdig erscheinen, dessen er für sein Öffentliches Wirken bedürfe. Darüber sei auch der Angeklagte sich in Klaren gewesen. Auf den Schutz des § 193 StGB könne er sich deshalb nicht berufen, weil ihm Leichtfertigkeit zur Last falle. Sie liege darin, daß er sich bei der Verbreitung einer derart ehrenrührigen Behauptung auf eine kommunistische Hetzschrift gegen die SPD ("Kuriere, Spitzel, Spione") und - nach seiner Behauptung - auf ein Flugblatt, verlassen habe, von dem er nicht einmal angeben könne, von welcher Partei es stamme. Da von Krim .ein prominentes ı4tglied einer gegnerischen Partei sei, da der Angeklagte außerden mit von Kr zusammen im Bundestag gesessen habe, hätte er sich mindestens zunächst nit der SPD ins Benehmen setzen müssen. "
Auch diese Ausführungen lassen keinen fechtsirrtum erkennen. Die Revision trägt vor, von Arip habe nach den
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Feststellungen der Strafkammer während des Krieges in englischen Diensten gestanden. Damit sei der wahrheitsbeweis erbracht, jedenfalls für den wesentlichen iern der kränkenden Äußerung. Ob von Krb ::ajor oder was er sonst gewesen sei, mache keinen Unterschied aus.
Diese Auffassung ist völlig abwegig. Die Behauptung, ein Deutscher sei während eines Krieges zwischen Deutschland und England "Major in englischen’Diensten" gewesen, kann - ohne weiteren Zusatz, so wie der Angeklagte sie aufgestellt hatte — nur dahin verstanden werden, er habe in einem feindlichen Heere Kriegsdienst genommen und die Waffen gegen sein eigenes Volk getragen. Diesen Sinn gewinnt eine solche Äußerung vor allem dann, wenn sie erkennbar zur Herabsetzung eines anderen vorgetragen wird. Das wär hier der Fall. Denn der Angeklagte stellte diese Behauptung in den Rahmen -einer allgemeinen Kritik an seinen politischen Gegnern. '
In Yahrheit war von Kr weäer :1ajor gewesen, noch hatte er sonst Kriegsdienst getan. Vielmehr hatte er vor deutschen Gefangenen und vor deutschen Kundfunkhörern deutsche, gegen den Nationalsozialismus gerichtete Aufklärungsarbeit geleistet. Die üngländer hatten ihm diese arbeit ermöglicht, ohne auf den Inr-.1t seiner Vorträge und ÜVendungen Einfluß zu nehmen; prastisch hatten sie nicht einmal eine Zensur ausgeübt. Zur in diesen stark eingeschränkten Sinne hat er "in englischen Diensten" gearbeitet. Dieser wirkliche, in keiner weise ehrenrührige Sachverhalt enthält nichts von dem, was der unbefangene. Hörer sich vorstellen muß, wenn einem Deutschen nachgesagt wird, er sei während des Krieges "Major in englischen Diensten" gewe- _ sen,
Die Strafkammer erblickt in der Außerung des Angeklagten mit Recht eine Öffentliche entwürdigende üble Nachrede im Sinne des § 1 des VIII.Teils Kap III der Vierten Notverorädnung des Reichspräsidenten zum Schutze des inneren
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Friedens vom B.Dezember 1931 (RGB1 I S.274). Diese Bestimmung ist zwar inzwischen aufgehoben und durch § 187a StGB ersetzt worden (Strafrechtsänderungsgesetz von 30.August 1951 Art II Ziff 6 und Art VII Ziff 1). Die Äußerung des Angeklagten erfüllt aber auch den Tatbestand des § 1§ 7 StGB. Denn es handelt sich um eine üble Nachrede im Sinne des § 1§ 6 StGB gegen eine im polltischen Lehen des Volkes stehende Person. Sie ist öffentlich, in einer Versammlung begangen und zwar aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen. Sie ist auch geeignet, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren.
Die Windeststrafe beträgt, wie nach der NotVO vom 8.Dezember 1931, so auch nach § 187& StGB nF drei Ilonate Gefängnis.
4. Auch die Strafzunessung sowie die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis ist frei von kechtsirrtun.
Die äntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr, Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt