§ 769 Einstweilige Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 346
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 25.02.2022 – 4 Sa 37/22Zitiert von 6
- LAG Baden-Württemberg, 02.05.2025 – 10 Sa 29/25
- OLG Brandenburg, 11.02.2019 – 4 U 103/18
- OLG Brandenburg, 10.11.2011 – 5 U 59/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.02.2005 – 27 W 7/05Zitiert von 1
- BGH, 21.04.2004 – XII ZB 279/03Einstellung der Zwangsvollstreckung: Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und der außerordentlichen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.05.2026 – 1 UH 7/26
- BGH, 16.04.2026 – V ZB 31/26
- BGH, 03.03.2026 – XI ZR 4/26Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 769 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/769#abs-1 (1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/769#abs-2 (2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/769#abs-3 (3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/769#abs-4 (4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.