Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 135
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2025 – 6 AR 1/25Rechtsbeschwerdezuständigkeit in datenschutzrechtlichen BußgeldverfahrenZitiert von 1
- BGH, 24.06.2009 – 4 StR 188/09Zitiert von 8
- BGH, 19.01.1988 – 4 StR 647/87
- BVerfG, 02.02.1960 – 2 BvF 5/58Der Bundesgesetzgeber kann den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (GG Art. 74 Nr. 1, Art. 99; BRRG § 127)Zitiert von 8
- BGH, 05.05.2015 – 4 StR 580/11Unzulässige weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrests in einer Strafsache: Abgabe an das Beschwerdegericht
- BGH, 27.11.2002 – 2 ARs 239/02Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.05.2026 – StB 27 - 34/26, StB 27/26, StB 28/26, StB 29/26, StB 30/26, StB 31/26, StB 32/26, StB 33/26, StB 34/26
- BGH, 18.09.2025 – StB 47/25Strafverfahren: Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung im Zwischenverfahren
- BGH, 20.03.2025 – StB 10/25Besetzungseinwand wegen Verhinderung eines Richters aus gesundheitlichen Gründen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/135#abs-1 (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/135#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über
1.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen,
2.
Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie
3.
Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.