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BGH Entscheidung vom 31.05.1955 – 1 StR 447/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 447.55
jı Nauen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Musiker Manfred O0 WB aus ME dort geboren am
GE 950.
- Sachbezeichnung: Manfred Km u.A. — wegen gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung U.ao
has der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. März ‘956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz sıs Vorsitzender,
Bundesrichater Mantei Bundesrichter Martin Busdesrichter Dr. Hübner
Bıirdesrichter Dr. Hengsberger a)s beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
ilfsarbeiter im mittleren Justizdienst up als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; nr “ 4‘ Auf die Revision des Angeklagten OB wird das Urteil des Tandgerichts Mannheim vom 30.Juni 3955
io im Schuldspruch bezüglich des Beschwerdeführers sowie des Mitangeklagten Kgggp dahin geänderi, daß jeder dieser Angeklagten der Tortgesetzien gewerbsmässigen Abgabeuhinterziehung isn Tatsinheit mit einen forige-
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
setzten Vergehen gegen Art 1 MilRegsG Nr 55 und mit einen fortgesstzten Vergehen gegen Art I AHKG Nr 6 in zwei Fällen, davon in einem Faile in Tateinheit mii fortgesetzter Unterschlagung ‚schuldig ist;
dahin ergänzt, daß die genannten Angeklagten im Falle
<I 2 des Bröffnungsbeschlusses vom 31. Mai 1955 (II KMs
3/55) sowie in den Fällen des An- und Verkaufs amerika-
nischer Zigaretten-Coupons, der Angeklagte OWW auch in
den Fällen II b des Eröffuungsbeschlusses vom 3.Septenm-
ber 1952 (2 Ds 58/52) und II 1 des Eröffnungsbeschlüsses vom 31. Mai 1955 unter Überbürdung der ausscheidtarsn Kosten auf die Staatskasse freigesprochen werden;
im Ssrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgenchen, und zwar auch ninsichtlich der Mitangeklagten SED ni Au; Dei diesen jedoch unter Aufrschtanne tag des Assspeöshs Übsr lie Wertersatzstrafen und die Einziehung eines Kraftwagens Marke Opel-Olympia.
Von Rechts wegen
N
Gründes
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Der Angeklagte Ob ist wegen zweier fortgesetizver ZU- widerhandiungen gegen Art I MilRegG Nr 53, ;e in Tateinrheit mit fortgesetzter Abgabenhinterzienung (§ 396 RAogO),.mis fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinterziehung (§ 401 p RAbgO),
- mit Fortgesetztem Erwert, Besitz und Ausg&ben von Zahlungsmitteln der Besatzungsmacht (Art I AHKG Nr 6) und in einem Falle mit fortgesetzter Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jaur drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 7.000 DM und 3 000 DM sowie zu einer Wertersatzstrafe von
91 5353,59 DM verurteilt worden. Ausserdem wurde die Öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung angeordnet. Ausser OB wurden zwei weitere Angeklagte - Kg und il - verurteilt; gegen einen dritten Mitangeklagten (JB) wurde das Verfahren nach dem StFG ı954 eingesteilt..
degen das Urieil hat nur der Angeklagte OW Revisisu eingelegt. Des Rechtsmittei hat teilweise Erfolg.
Is Die Strafkammer hat währenä der Hauptverhandlung das bei der kleinen Strafkammer des Landgerichts anhängige Berufurgsverfahren 2 Ds 58/52, soweit es den Beschwerdeführer betraf, mit dem bei ihr im ersten Rechtszug anhängigen Strafverfahren II KMs 3/55 zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Revision anerkennt die Zulässigksait dieser Anordnung (vgl RGSt 48, 119; 57, 271; BGHSt 4, 152); sie beanstandet aber, daß der in der Strafsache 2 Ds 58,52 ergangene Eröffnungsbeschluß nicht, das in dieser Sache in ersten Rechtszug ergangene Urteil des Amtsgerichts | Mannheim aber verlesen worden sei. Dadurch habs das Landge-
Die Rügen können keinen Erfolg haben.
io. Die Verbindung der beiden Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung änderte nichts daran, daß über die eine von ihnen (2 Ds 58/52) im Berufur ngsverfahren zu entscheiden war. Für diese galten deshalb nicht die Vorschriften über die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug, sondern die besonderen Bestimmungen. über die Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug (RGSt 20, 161; 57, 271). Im Berufungsverfahren aber tritt an die Stelle der Verliesung des Eröffnungsbsschlusses (§ 243 StPO) - die bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs erfolgt ist — der Vortrag des Berichterstatters über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und die Verlesung der Gründe des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils (§ 324 StPO). Das Verfahren der Strafkanmer ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Amtsgerichts Mannheim nätte im übrigen nach § 249 StPO auch dann verlesen werden ürfen, wenn die Strafkammer ausschließliäh die Sache II KNs 3/55 verhandelt hätte (RGSt 20, 161, 162; auf dieses Urteil beruft sich die Revision zu Unrecht für die gegenteilige Ansicht). Der von der Revision gezogene Vergleich mit der Verlesung eines Eröffnungsbeschlusses, der unzulässigerweise das Ermittiungsergebnis enthäi t, geht offensichtlich Teüls.
2. Auf die Rüge, das Landgericht habe “sn Zn der Siratsache 2 Ds 58,52 ergangenen Eröffnungsbeschlu3 nicns er-
schöpft (Bl :57, *73 dA), wird nachstehend unter IT 2 eingegangen werden.
i, Der Schuldspruch des angefochtenen Urteiis hälv im Ergebnis der rechtiichen Nachprüfung stand.
| a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (fortgesetztier) gewerbsmässiger Zöllhinterziehung (§ 401 D Abs 1 RAbg0) begegnet keinen Bedenken. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß zollbares Gut der Besatzungsmacht mit den Austritt aus deren Bereich innerhalb des deirtschen Zcllgebiets zollhängig wird; es tritt damit im Sinne des § 6 Abs ?2 Zoll@ in das deutsche Zoilgebiet ein (BGHSt 5, 54 m.Wachw,). In den Fällen 0 II Z a bis k der Urteilsgründe haben die Zigaretten und sonstigen Genußmittel den Bereich äer amerikanischen Besatzungsmacht in dem Augenblick veriassen, in dem sie der Beschwerdeführer und der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagis Ki den Be- er ständen der ihnen zugeteilten fahrbaren PZ-Verkaufsstelle .. (PX-Mobile) zum Zwecke äss Weiterverkaufs für eigene Rechnung an.inländische Veroraucher entnommen haben, im Falle C ii 2 1 der Urteilsgründe in dem Augenblick, in dem sie der Beschwerdeführer im Benehmen mit Kg aus dem von ACC: CE Seführten PX-Mobile "übernommen! hats .. Durch das Ansichbringen dieser Waren in der Absicht, sie nicht zur Verzollung zu gestelien, haben die Angeklagten .h Od Kup sretmais vorschriftswidrig über die Waren is verfügt, aıis wären diese im freien Verkehr; sie sind des- 5
hain nach den §§ 45 Abs i Nr 2, 47 Abs 1 Nr 2 ZollG Schuldner des Einfuhrzoils geworden (BGH aa0). Durch die Nichtzahlung der geschuldeten Zölle haben die beiden in bewußtem und gewollten Zusammenwirken vorsätzlich die Zolleinnahmen des Bundes verkürzt (§ 96 RAbgO).
Entsprechendes gilt für die Fälle 0 III 2bundä der Urteilsgründe. Dafür, daß im ersten dieser beiden Fälle das
zollbare Gut bereits zur Ruhe gekommen (vgl BGHSt 3, 41, Aa)
und daher der Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 403 RAbg0), nicht der der Zollhinterziehung verwirklicht worden ist, gibt der im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen hinrsichenden Anhaltspunkt; im Gegensatz zu den weiteren 20 000 Zi garetten aus dem PX Weierhof sind die 10 000 Zigaretten, die der Beschwerdeführer auf Ersuchen des TB in Fahrzeug seines Vaters nach Vu schaffte und dort gegen Beteiiigung am Gewinn verkaufte, vorher nicht an einem anderen Oris "angestellt! worden.
“iv der Feststellung, daß der Beschwerdefünrer bei seinen Geschäften mit Besatzungswaren den zweck verfolgt hat, sich eine fortlaufende Einnahmequeile zu verschaffen, ist auch.das Merkmal der Gewerbsmässigkeit . im Sinne des § 401 b Abs 1 RAbgO dargetan. . Pr
Im Falle C II 2 f ist dem Landgericht be’ ‘der Abfassung der Urteilsgründe lediglich insofern ein Rechenfeäler unterlaufen, als es den inhalt von 60 Zigarettenkartons zu je 50 Stangen auf insgesamt nur 60 000 statt 600 000. Stück Zigaretten beziffert hat. Hierbei handelt es sich ı&doch vm
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! ständigen Straftatbestand, sondern nur einen gesetzlichen i Strafschärfungsgrund. Bei Verletzung beider Vorschriften ‘durch dieseibe Tat ist daher der Angeklagte nur wegen ge-
icntliches Versehen, wie die Gesamtizahlen an geten Zigaretten Bi 25 und 653 UA zweifelsfrei ergeben.
rt) Zutreffend hat. das Landgericht dargelegt, daß der Be-
‚schwerdeführer für die aus Besatzungsbestärden erworbenen Wa-
ren neben den Einfuhrzöllen auch Steuern, nämlich die Umsatzausgleichssteuer, die Tabaksteuer, die Kaffeesteuer und die Teesteuer, hinterzogen hat. Damit hat er bezüglich der Tabak-, Kaffee- und Teesteuer den Tatbestand des § 396 RApgO, bezüglich der Umsatzausgleichssteuer den des $.401.b Abs 1 RAbgO verwirkiicht, Nach § 15 UStG finden nämlich auf die Umsatzausgleichssteuer in verschiedener Hinsicht, so auch für das Strafrecht, weiterhin die Vorschriften des Zollgesetzes entsprechende Anwendung, so daß bei ihrer Verkürzung gewerbsmässiges Handeln gesetzlicher Strafschärfungsgrund
ists, während das bei der Kaffes- und Teesteuer seit dem Inkraftitreten des Kaffessteuergesstzes ($ i1 Abs.2) und äss Tsesteuergesetizes ($ iO Abs 2) je rom 30.9uLi 952. (BUBl ı
708,:'710) nicht mehr der Fail ist (BGH 1 StR 648/54 om 3. Februar i955; vgl auch BGH IM Nr i zu AHKG A 37).
: Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß der Beschwerdeführsr trotz der mit. der gewerbsmässigen Zollhinterziehung zugleich begangenen Hinterziehung von Steuern nur wegen Vergehens gegen § 401 b Abs 1 RAbg0, nicht auch (§ 73 StGB) wegen Vergehens gegen § 396 RAbgO schuläig zu sprechen war. § 401 b RAbgO enthält gegenüber § 396 RabgO keinen selb-
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.von sich aus vornehmen. ‘Sie ist, da es sich um einen sach-
erstrecken.
werbsmässiger Zöllhinterziehung, nicht auch wegen vwateinheitlich begangener Steuerhinterziehung zu bestrafen (u,a-Rest 65, 312, 513/314; BGH 1 StR 355/54 vom 5. April 1955 ‘Znsoweit in BGHS+ 7, 291 nicht abgedruckt/; vgl auch EGH
1 SUR 494/54 vom 5. April ?955),. Ardrerseiis ist im Schulaspruch aber zum Ausdruck zu bringen, daß der Angsklags;e gewerbsmässig richt nur Zölle, sondern auch eine Verbrauchssteuer (die Umsatzausgleichssteuer) hinterzogen hat. Das kann in der Weise geschehen,. daß der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung zu verurteilen ist, Die darnach Bebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat in. entsprechender Anwendung des § 354 Abs i StPO
lichrechtlichen Punkt handelt, gemäß § 357 StPO auf den Mitangekiagten Ki. der keine Revision eingelegt ‚hat, zu
sc) Ohae Rechtsirrtum hai das Landgericht angenommen, daß der Erwerb, Besitz und die Weitergabe der zur Entnahme oder zum Ankauf der Besatzungswaren benötigten Scrip-Dollars gegen Art I AHKG Nr 6 und die Geschäfte mit Traveller-Schecks (cC II 4 und III 2 e der Urteilsgründe) gegen Art I Abs 1. .b MilRegG Nr 53 verstießen. Ob auch der vom Beschwerdeführer betriebene "Handel mit Besatzungswaren!" den Tatbestand von Devisenvergehen erfüllt, kann dahinstehen (vgl dazu BGH IM Nr 2 zu Ars I MilReg@ Nr 53); denn auf jeden Fall waren die für die entrommener Waren hingegebenen Sorip-Dollars,
wenngleich sie keine Zehlungsmitlel des allgemeinen Verkehrs waren, Devisenwerte im Sinne von Art X 3) 2 oder 3 [i) silxegt Nr 55 oder doch Vermögenswerte im Sinne von Art X c die-
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ses Gesetzes, ihr Erwerb und ihre Weitergabe waren Gaher verbotene Geschäfte nach Art T Abs i b oder c MilRegG Nr
7 In
Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrückiich erörtert, ob die Zuwiderhandlunge n gegen das MilRege Nr %5 als Straftaten, nicht nur als Ordnungswidrigkeiten mit der aus § 4 OWG sich ergebenden Folge zu beurteilen sind \vgi Art 5 Abs 2 ob AHKG Nr 35). im Hinblick auf den Umfang der Verfehlungen des Beschwerdeführers, gie Gewerbsmässigkeit seines Handelns und den Beweggrund "Texrver!- lichen Eigennuvzes" kann aber nicht zweifelhaft sein, daB aie Voraussetzungen des § 6 WiStG 1949 und 1952 vor-iegen (§ 20 wWiStG 1954).
ä) Schließlich +ragen die Feststellungen auch den Schuläspruch wegen fortgesetzter Unterschlagung in den Fälien C II 2 a bis k der Urteilsgründe. Durch die unbefugte Er'nakme der Zigaretten, des Kaffees und des Tees aus dem fahrbaren PX-Verkaufsstand hat sich der Beschwerdeführer diese Waren gemeinsam nit Km rechtswidrig zugseignet. Das’ Merkmal der Rechtswidrigkeit wird nicht dadurch ausge-
schiossen, da3 der Angeklagte für die algenmächti g entnom.: nenen Waren eine entsprechende Anzahl von Scriv-Dollars o. und = soweit sie echt waren -- Zigaretten.-Coupons abgeführt hat; das wäre nur dann der Fall, wenn er die Waren ordnungs- En: gemäß hätte kaufen wollen und hierzu von seinem Auftraggeber emächtigt gewesen wäre (vel § 181 BGB). Keinses von Be; beidem traf zu. Der Beschwerdeführer gab die Serip-Dollars E und Zigsretten-Funkte nur zur Verdeckung seiner anbeTugser 5 Entnahmen hiä.sEr war sich der Rechtswidrigkei* seiner Hand-
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Lungsveiss auch bewußt; das ergibt. sich schor aus der Ar” “n3 der Örtiichkkeit der Warenentnabmen.
e) Ob das Landgericht zwischen den vom Beschweräsführer im Jahre 195% gemeinsam mit KB sowie zwischer den in Jahre 952 ohne KB Terühten Straftaten gleicher Art zu Recht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat und ob es die verschiedenen Gesetzesverletzungen zutreffend als eine und dieseibe Straftat im Sinne von § 75 St@B angesehen hat, bedarf keiner abschließenden Prüfung, weil der Angeklagte durch diese rechtliche Betrachtungsweise nicht beschwert ist. Daß er wegen einer oder einzelner der jetzt abgeurteil ten Verfehlungen schon vom französischen Militärgericht bestraft worden war /Bl 5 R UA), stand seiner erneuten Verurteilung . durch das deutsche Gericht nicht entgegen (BGHSt 6, 76).
Der Schaldspruch begegnet demnach, von der unter II 1b erörterten Berlectigung angesehei, zeineh recätiicnen Bedenken,
2. Dagegen hat es das Landgericht re>hts fehlerhaft unterlassen, Gen Beschwerdeführer in den Fällen, in denen sr nicht überführt worden ist, freizusprechen.
a) Das trifft einmai auf den von der Revision hervorgehobenen Fall II b des Eröffnungsbeschlusses vom 3. September 1952 (2 Ds 58/52) za. Die Strafkammer hat hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Feststellungen getroffen,. Daraus folgt jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht, daß er nicht Gegenstand der Urteilsfindung war, sondern nur, daß insnweit ein Schuidnachweis nicht erbracht
’
st. Der Beschwerdeführer hätte daher insowsit ausich freigesprochen werden müssen, auch wenn dieser
drücskli i Faii bei einsm Sckoldspruch als Teil einer der von der Straf-Kammer fostgestellten Fortsetzungstaten anzusehen gewesen
wäre; denn in einen Fortsetzungszusammenhang körnen wur. wiri- ıicn begangene Straftaten ainbezogen werden /BGH IM Nr 7 zu § 260 Abs 1 StPO).
p) Ein Freispruch hätte ferner erfolgen müssen;
aa).in den als selbständig Straftaten angeklagten Fäilen II 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses vom 31.Mai 1955, In dem ersten Fall hielt das Landgericht den Beschwerdeführec einer Beteiligung an dem verbotenen Geschäft nicht für überführt; in dem zweiten Fall (Gebrauch von gefälschten Zigeretten-Coupens) glaubte es,ihm keinen Vorsatz nachweisen zu können, Hier durfte ein Freispruch auch nicht deshalb unterblsiben, weil. zwischen der Urkundenfälschung und den anderen Straftaten Tateinheit anzunehmen gewesen wäre (vgl RGSt 50, 351; BÜH 2 StR 311/52 vom 9. November 1952),
bb) In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer des verbotenen An- und Verkaufs von Zigaretten-Coupons angeklagt war; insoweiv hat das Landgericht einen strafbaren Tathsstand nicht ais verwirklicht angesehen.
Die versäumte Freisprechung. kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 754 Abs i StPO von sish aus nazı- hoien; sie ist gemäß 8.357 StPO im Falle ii 2 des Eröffnungsbeschlusses vom 31.Mai 1955 sowie hinsichtlich des An- und Verkaufs von Zigaretten-Ccupons auf den rechts-
kraftig shtgeurts!ilt
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n Nitargseklagien KB erstre2ier.
?, Der Strafausspruch des angefochtenen Urteiis kanı nicht bastshen'ibletben,
&) Der Beschwerdeführer hat einen Teil der in äie Fortsetzungstat des Jahres 1951 . einbezogenen Einzelhandlungen vor der Voilendung seines 21, Lebensjahres. (7.September 1957), also als "Heranwachsender" im Sinne des § 1 Abs 2 JGG begangen. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob bei ihm insoweit die Voraussetzungen des § 105 Nr 1 oder 2 JGG zutrafen (vgl dazu BGH IM Nr 5 zu § 105 JGG) * und, wenn ja, ob das Schwergewicht bei den Handlungen lag, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (§ 32 JGG; BGHSt 6, 6). Im Falie der Bejahung der beiden Fragen wäre weiter zu prüfen gewesen, ob.’.m Verhältnis zu dem fortgesetzten Vergehen des Jahres ı952 das Schwergewicht bei der nach Jugendstrafvecht zu beurteilenden fortgesetzten Straftat; iss Jaures
un
1951 lage
Wo das Schwergewicht der strafbaren Handlungen des Angeklagten zu suchen ist, ist im wesentlichen Tatfrage und kann daher grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht entschieden werden (BGH 1 StR 494/54 vom 5.April 1955). Im vorliegenden Fali spricht zwar die Tatsache, daß der Beschwerdeführer den größeren Teil seiner Verfehlungen nach der Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und daß er ‚nach der Feststellung des Landgerichts der eigentliche "Initiator" der in der PX-Verkaufsstelle begonnenen "Schmuggel-- geschäfte" war, dafür, daß einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Indes kommt es bei der Prüfung nach
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§ 32 3GG nicht ailein auf die Zahl und den Äusseren !Inrechtsgeheit der nach der Vollendung äes 21.iebensjal gangenen Straftaten, sondern entscheidend auch auf äi sönlichkeit und die Beweggründe des Täters sowie auf zein seines strafvaren Tuns an (BGH IM Nr 2 u & i SG die späteren Handlungen nur Folge und Ausfluß der früheren Taten, so kann daraus zu schließen sein, daß das. Schwerge-. wicht bei diesen liegt (BGHSt 6, 6; BGH 1 StR 494/54 vom 5. April 1955), Auf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen 1äßt sich diese Frage nicht sicher beantwortens. |
b) Bei der Bemessung der nach § 396 RAbgO zu. verhängenden Geldstrafe sind nach § 27 c Abs 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, d.h, die für seine Fähigkeit zur Bezahiung der Gelästrafe bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, wobei maßgebend der Zeitpunkt des Urteils, sicht der Zeitpunkt der Tat ist (BGH 3 StR 59/51 vom 23.
Mai 1952 und 3 StR 937/51.vom 19,Juri 1952, angef,bei Dal-Sänger in MDR 952, 530, 1 StR 112,’52 vom 23, September i952). Ob das Landgericht dies bei der Verhängung der Gelästrafen
‚im Betrage von insgesamt 10 000 DM beachtet hat, lassen die Zumessungserwägungen nicht erkennen. Der Strafausspruch muß daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.
ce) Das Landgericht hat es weiter rechtsfehlerhaft unterlassen, auf die in diesem Verfahren erkanuten Geldstrafen die durch das oben unter 1 e erwähnte Urteil des fran- . zösischen Militärgerichts ausgesprochene Geldstrafe von 500 DM anzurechnen, obwohl sie der Angeklagte unwiderleg-
mn
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bar bereits bezahit' hat. Die bloße Berücksichtigung dieser Strafe als Milderungsgrund genügt der Vorschrift des § 7 StGB nicht (vgl BEHSt 6, 176).
d) Die Berechnung des Wertersatzes und der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Bemessung der gesamtschuldnerischen Haftung des Beschwerdeführers lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen; auf Bl 63 unten UA muß es lediglich an Stelle von 4 000 Stück Kaugummi heißens 40-000 Stück Kaugummi. Aus dem nachstehend unter g) angeführten Grunde muß jedoch bei dem Beschwerdeführer auch dieser Teil des Strafausspruchs aufgehoben werdeno
. e) Bei dem Ausspruch über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung hat das Landgericht übersehen, daß die Anordnung auf die Steuer- und. Devisenvergehen zu basckränken ist {§§ 399 RAbg0, § 20 wiSte 1954 iVm § 53 WiStGB 949
und 1952; vgi BGHSt 3, 377, 379 £).
?) Der Strafausspruch ist demnach mit den Feststellungen aufzuheben.
Da die unter b) und e) erörterten Mängel auch die Strafaussprüche gegen die Mitangeklagten Fri und Angstmann berühren, ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf diese Angeklagten zu erstrecken, obwohl. sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Bei Aw ist überdies wie bei dem Beschwerdeführer die Anrechnung der gegen ihn vom französischen Mi- ıitärgericht verhängten Geldstrafe auf die in diesem Verfahre verhängte Geldstrafe unterbiieben.Die Aussprüche über die
"satzetrafen und über die Einziehung des “dem Ange-
&
Were: klagten KB gehörigen) Kraftiwagens Marke üOpsi.-Olympia b.eibeu bei diesen Angeklagten hingegen aufrechterhalten.
€; Für die neus Hauptrerhandlung wird darauf hingewisesen, daß. soweit das Landgericht auf don Beschwerdeführer Jugendstrafrecht anwenden solite, die Verhängung einer Geidund einer Wertersatzstrafe gegen diesen Angeklagten unzulässig wäre (BGHSt 6, 258, 259). Auch würde zu prüfen sein, ob von der Anordnung der- Bekanntmachung des Urteils gegenüber diesem Angeklagten abzusehen wäre (vgi BGH 1 StR 494/54 vom 5. April 1955; Potrykus, § 6 JGG Anm 2). a
Wegen des Erfordernisses der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe bei dem Beschwerdeführer wird auf § 38 Abs 3 Satz 1 in Verbindung mit § 104 Abs ! Nr 2 JGG verwiesen (BEHSt 6, 354: vgl auch BGHSt 5, 326). |
Dr. Peetz Mantel Martin Hübner Dr.Hengsbergar