Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 10.01.1958 – 5 StR 487/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung;i
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Gesetz; Sstpo §§ 3, 13
Rechtssatzı Soweit § 3 StPO den Fall betrifft, daß mehrere der Beteiligung an "einer strafbaren Handlung" beschuldigt werden, ist dieser Begriff im Sinne des sachlichen Strafrechts zu verstehen und nicht dem der Tat in § 264 StPO gleichbedeutend.
Aktenzeichens 5 StR 487/57 Urteil des BGH vom 10.Januar 1958 LG Berlin
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bundesangestellten Julius WED aus zii, dort geboren am EB 1915>,
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l0.Januar 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EP
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Februar 1957, soweit es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird aus Gründen der Zuständigkeit an das Landgericht in Hamburg verwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Das Landgericht in Berlin hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt.
pie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfclg.
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.4 StPO greift durch. Das Landgericht in Berlin hat seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen,
1.) Der Einwand der Revision, es habe ihm an der sachlichen Zuständigkeit gefehlt, ist allerdings un-
Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklage gemäß §§ 24 Abs.1 Nr.3, 74 Abs.1 Satz 2 GVG beim Landgericht erhoben. Im Eröffnungsbeschluß war das Hauptverfahren vor der Strafkammer, und nicht nach § 209 Abs.1 Satz 2 StPO vor dem Schöffengericht eröffnet worden. Die Strafkammer war daher zuständig. In der Hauptverhandlung war nicht mehr zu prüfen, ob diese Zuständigkeit mit Recht begründet worden war. Einer Abgabe der Sache an das Schöffengericht stand schon § 269 StPO entgegen.
2.) Das Landgericht in Berlin war jedoch örtlich nicht zuständig. Auch dieser Mangel fällt unter § 338 Nr.4 StPO (RGSt 40,354,359).
Der Tatort ist Hamburg (§ 7 Abs.1 StPO). Dort hat der Angeklagte auch seinen Wohnsitz (§ 8 Abs.1 StPO).
In Berlin ist kein Gerichtsstand nach § 13 Abs.1 in Verbindung mit § 3 StPO begründet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hängt das Verfahren gegen den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung nicht im Sinne dieser Bestimmungen mit der
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Strafsache gegen IWW zusaunen. Beide Angeklagte werden nicht, wie § 3 StPO voraussetzs. "bei einer strafbaren Handlung ale Täter, Teilnelmer, Begünstige oder Heller beschuldigt".
KEEBnatte zwar dem Angeklagten die Geschenke oder . anderen Vorteile gewährt. Das Verfahren gegen ihn wegen aktiver Bestechung nach § 353 StGB hatte aber schon die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Berlin durch Verfügung vom 3.Cktober 1956 (Bd.I 31.157 d.A.) eingestellt, weil die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens verjährt war.
KU war bei dem Landgericht in Berlin in einen besonderen Verfahren (Aktenzeichen 1 Wi KMs 13/56) unter anderem wegen Devisenvergehens angeklagt worden. Der Angeklagte Wedde, der jstzige Beschwerdeführer, erschien zwar verdächtig, mit bestimmten pflichtwidrigen Antshandlunger, die durch die Bestechung veranlaßt waren, wissentlich Beibiife zum Devisenvergehen KB zeleistet oder diesen begünstigt zu haben. Insoweit hat aber die Staatsanwaltschaft gegen ihn keine Anklage erhoben, sondern das Verfahren in der schon erwähnten Verfügung vom 3.0Oktober 1956 nach § 154 Abs.1 StPO vorläufig eingestellt.
Die Strafkammer hat den Zusammenhang der Strafsachen gegen KB und gegen den Angeklagten darin gesehen, daß beide sich auf einen geschichtlichen Vorgang bezögen, der nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Ganzes sei. Sie versteht also den Begriff der "strafbaren Handlung", die nach § 3 StPO einen Zusammenhang zwischen Strafsachen gegen mehrere Personen begründen kann, nicht im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern wie die "Tat" in § 264 StPO (ebenso Niethammer bei Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 3 Arm.5 b; KMR 3.Aufl. § 3 Anm.i b).
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lieser anzsicat vermag der Senat mit vr, Schmidt
(Lehrkomm. Teil II SiPO § 3 Ana.5) nicht zu folgen.
Sie geht auf >ainc Bensrkung des Reichsgerichts (RGSt 71,251.252) zurück. Dirse intscheidung betrifft jedoch die Frage, wann sich ein zufgehobener Teil eines Urteils noch auf andere Angelillaste erstreckt, so daß § 357 StPO anzuwenden ist. Dafür genügt dem Reichsgericht ein Zusammenhang nach § 3 StP&. Als Teilachmer im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet es "alle, die in strafbarer Weise bei dem gescnichtlicken Yorgang, innerhalb dessen die Tat liegt, in derselben Richtung mitgewirkt habent. Diese Worte erinnern zwar an (je Übliche Umschreibung des Begriffs der Tat in § 264 StPO. Es ist aber fraglich, ob das Reichsgericht ohne Begründung sagen wollte, der Ausdruck "strafbare Handlung" in § 53 StPO sei nicht im Sinne des sachiichen Strafrechts zu verstehen, sondern bedeute dasselbe wie die "Tat" in § 254 StPO. Vor dieser Frage stand das Reichsgericht nicht. Das gilt auch für die Entscheidungen EGSt 42,133; 70,398 (nicht 298); 71,361; 72,340 und RG GA 73,107, die Niethauner bei Lüwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 5 Anm.5 b anführt. Das erste dieser Urteile spricht aus, daß § 3 StPO "sine Einheit der Straftat erfordert, die nicht ersetst wird äurch die Gleichartigkeit der von mehreren Fersonen begangenen strafbaren Handlungen". Hier geht es also um den Unterschied zwischen Identität und bloßer Gleichartiskeit. Die üÜhrigen Entscheidungen sind nicht zu § 3, sondern zu § 264 StPO ergangen und behandeln den Begriff der Tat im Sinne dieser Bestimmung.
Überwiegende Gründe sprechen dafür, einen Zusammenng nach § 3 StPO zwischen Strafsachen gegen mehrere rsonen nur dann anzuerkennen, wenn diese beschuldigt werden, an derselben s+trafbaren Handlung im sachlichrechtlichen Sinne beteiligt zu sein.
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Es besteht kein Anlaß, entgegen dem Wortlaut an die Stelle der "straftaren Handiung“ den Begriff der "Tat!
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zu setzen, den § 264 StPO verwendet. Die §§ 3, 13 Abs.l StPO ermöglichen es, jemanden vor ein Gericht zu ziehen, das für ihn sonst örtlich nicht zuständig wäre. Da es sich darum handelt, wer der gesetzliche Richter ist (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG), muß die Rechtslage so klar und eindeutig sein, wie die praktischen Bedürfnisse der Strafrechtspflege es irgend zulassen.
Ob tatsächliche Vorginge, an denen mehrere mitgewirkt haben, nach dem sachlichen Strafrecht eine £inheit oder eine Mehrheit strafbarer Handlungen bilden, ist nach bestimmten anerkannten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen und läßt sich in der Regel ziemlich eindeutig entscheiden. Darüber aber, ob die Vorgänge "nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches geschichtliches Ereignis" sind, können oft sehr verschiedene Auffassungen vertreten werden, Die Rechtsprechung muß zwar die "Tat" im Sinne des § 264 StPO so weit und unbestimmt umschreiben, weil diese Bestimmung das Gericht befähigen soll, den Tatsachenstoff, der ihm mit der Anklage unterbreitet worden ist, erschöpfend abzuurteilen. Bei den §§ 3, 13 StPO geht es aber um etwas ganz anderes, nänmlich darum, ob eine Sache vor ein Gericht gebracht werden kann, vor das sie sonst nicht gehören würde. Auf diese Frage den Begriff der Tat mit seinen unvermeidlichen Unklarheiten zu übertragen, ist allzu bedenklich.
Praktische Zrwägungen nötigen dazu nicht. ‚lenn der Gerichtsstand des Zusammenhanges nach § 13 Abs.1 StPO nicht besteht, ist in aller Regel ein anderer vorhanden, vor dem der Beschuldigte verfolgt werden kann; nötigenfalls bestimnt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht nach § 13a StPO. Zweck der §§ 3, 13 Abs.1 StPO ist es allerdings, zusammengehörige Sachen vor einem Gericht in demselben Verfahren erledigen zu lassen. Dadurch soll nicht nur unnötige Doppelarbeit erspart, sondern vor allem vermieden werden, daß derselbe Sach-
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verhalt verschieden teurteil:; wird, Das ist aber im wesentlichen nur dann ein ernster Nachteil, wenn die Tatsachen, die in beiden Verfahren eine Rolle spielen, jedesmal zu der sachlichrechtlichen "strafbaren Handlung" gehören, derentwegen "mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehlor beschuldigt werden", wie sich
§ 3 StPO ausdrückt. Liegen jene Tatsachen jedoch nur in den weiteren Grenzen desselben "einheitlichen geschichtlichen Vorganges", so 1äßt sich eher die Gefahr in Kauf nehmen, daß mehrere Gerichte sie verschieden beurteilen.
Es mag zwar auch bei einem solchen loseren Zusammenhange zuweilen zweckmäßig sein, nur ein Verfahren durchzuführen. Häufig wird aber ohnehin dasselbe Gericht nach den §§ 7 bis 11 StPO örtlich zuständig sein. Dann kann es die Sachen verbinde: und gleichzeitig verhandeln. Das ist in einem solchen Falle nach §§ 237 StPO zulässig, "auch wenn dieser Zusammenhang nicht der im § 3 bezeichnete ist". Es ist also ohne weiteres möglich, mehrere Sachen desselben Gerichts, die einander berühren, in einem Verfahren zu erledigen. Gehören solche Sachen aber nach den §§ 7 bis 11 StPO vor verschiedene Gerichte, so wird es zuweilen schon mit Rücksicht auf den einen Angeklagten, seinen Verteidiger und einen Teil der Zeugen gar nicht so zweckmäßig sein, daß nur ein Verfahren vor einem Gericht stattfindet. Soweit dafür dennoch ein Bedürfnis vorhanden sein kann, ist dieses allein kein Grund, den § 3 StPO weit zuszulegen.
Im vorliegenden Falie wurde der Angeklagte nur wegen schwerer passiver Bestechung verfolgt. Er war nicht angeklagt, durch pflichtwidrige, auf der Bestechung be- ”uhende Amtshandlungen Beihilfe zum Devisenvergehen Kühles gejeistet oder diesen begünstigt zu haben. Die Beihilfe oder die Begünstigung hätten zur schweren Be-Stechlichkeit in Tatmehrheit nach § 74 StGB gestanden
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(vgl. Zt 7.149,151L), mı% (deser also keıne einheitliche strafbare Handlung im Sinne des § 5 StPO gebildet. since solchs sacalich"urnatliche Verknüpfung fehlte daher zwischen der scäweren passiven Bestechung des Angeklagten unä dem Doviscrvergehen Ks. Ob beide strafbare Handlungen rach ratürlicner „uffassung ein einheitliches geschishtlirhes Zreignis und dami* die Tat im Sinne des § 264 StPO waren, ist hier nicht
entscheidend.
KB vuräe nicht beschuldigt, an der schweren passiven Bestechung des Angeklagten beteiligt zu sein. Denn die Strafverfolgung gegen ihn wegen aktiver Bestechung war verjähıt.
Das angefochtene Urteil. muß daher nach § 338 Nr.4 StPO aufgehoben werden. Die Sache ist gemäß § 355 StPO an das zuständige Gericht zu verweisen. Das ist das Landgericht in Hamburg.
Die weiteren Beschwerden der Revision, von denen übrigens die Rüge der Verletzung des § 252 stPO durch-
greifen würde (vgl. BGHSt 2,110; BGH NJW 1956,1886 Nr.20), brauchen daher nicht mehr erörtert zu werden.
Die Zntscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr. Börker
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