§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.11.1960 – 1 StR 466/60
- BGH, 09.06.2009 – 5 StR 394/08Strafbarkeit wegen Betruges: Konkludente Täuschung bei Anforderung überhöhter Entgelte und Abgrenzung zum Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 10.05.1960 – 5 StR 51/59
- BGH, 13.11.1956 – 1 StR 81/56
- EuGH, 23.12.2009 – C-376/08Öffentliche Aufträge: Zulässigkeit des automatischen Ausschlusses eines Konsortiums und seiner Mitglieder von einem Vergabeverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 16.07.1951 – 4 StR 734/51Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.08.2025 – 6 StR 652/24
- VGH Hessen, 10.04.2025 – 3 B 478/25Zitiert von 2
- BGH, 06.11.2024 – 6 StR 589/23Abgrenzung von Täterschaft bzw. Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl; Voraussetzungen der Einziehung bei fehlender VerfügungsgewaltZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 353 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353#abs-1 (1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.