§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2000 – 2 ARs 280/00
- BGH, 21.07.2020 – 2 ARs 177/20Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Verdacht des Totschlags gegenüber einem deutschen Staatsbürger im AuslandZitiert von 2
- BGH, 12.05.2020 – 2 ARs 121/20Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof: Zuständigkeit des Ermittlungsrichters eines Amtsgerichts für ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei AuslandsberührungZitiert von 1
- BGH, 28.03.2018 – 2 ARs 97/18Zuständigkeitsbestimmung bei TodesermittlungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 07.04.2009 – 2 ARs 180/09
- BGH, 13.02.2008 – 2 ARs 37/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – 2 ARs 374/25
- BGH, 04.11.2025 – 2 ARs 451/25Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung bei feststehender Tatortzuständigkeit
- BGH, 06.10.2025 – 2 ARs 377/25 · Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung
38 Entscheidungen zu § 13a StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.