§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Stand: 10.06.2019
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 13a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2000 – 2 ARs 280/00
- BGH, 21.07.2020 – 2 ARs 177/20Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Verdacht des Totschlags gegenüber einem deutschen Staatsbürger im AuslandZitiert von 2
- BGH, 12.05.2020 – 2 ARs 121/20Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof: Zuständigkeit des Ermittlungsrichters eines Amtsgerichts für ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei AuslandsberührungZitiert von 1
- BGH, 28.03.2018 – 2 ARs 97/18Zuständigkeitsbestimmung bei TodesermittlungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 07.04.2009 – 2 ARs 180/09
- BGH, 13.02.2008 – 2 ARs 37/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – 2 ARs 374/25
- BGH, 04.11.2025 – 2 ARs 451/25Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung bei feststehender Tatortzuständigkeit
- BGH, 06.10.2025 – 2 ARs 377/25 · Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung
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