Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 10.07.1957 – 4 StR 5/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2. Gesetz: Rechtssa tz: 3, Gesetz: Reehtsaatz: Truppenvertrag Art 15 Abs 2 und 3; GrundG Art 103 Abs 1; Überleitungsvertrag I. Teil, Art 3 Abs 2 und 3; Gesetz Nr 13 der nuriierten Hohen Kommission, Art 1 Buchst b Nr III, Die Genehmigung der früheren Besatzungsbehörde zur Strafverfolgung eines Angeklagten ermächtigt zugleich das deutsche Gericht, den Angeklagten ohne vorharige Aussage-Genehmigung nach Art 15 Abs 2 TrpV über "informationen und Geheimnisse" im Sinne dieser Vorschrift zu vernehmen, sofern ohne deren Preisgabe sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GrundG) geschmälert werden würde. StPO §§ 260 Abs 3 und 358 Abs 2; Grunde Art 103 Abs 2. Bei doppelter Rechtshängigkeit hindert 3 260 Abs 3 StPO das Revisionsgericht nicht an einer Sachertscheidung, wenn dadurch der Schutz des Angeklagten vor doppelter Verurteilung wegen derselben Tat (Art 103 Abs 3 GrundG) nicht beeinträchtigt wirä. War im zweiten Verfahren wegen derselben Tat aus einen anderen Strafgesetz angeklagt! worden, so läßt dessen #instellung allerdings den staatlichen Strafausspruch zum Teil unberücksichtigt. Das kann aber jeden-. feils dann in Kauf genommen werden, wenn” § 358 StPO‘®ine höhere Bestrafung des Angeklagten auch. nach der Verbindung der beiden anhängigen Verfahren verbieten würde, u ' StPO § 60 Nr 3. Op die Tat, an der teilgenommen zu haben. ein Zeuge verdächtig ist, "den Gegenstand der Untersuchung bildet", ist nach der Verfahrenslage zur Zeit der Vernehmung des Zeugen zu beurteilen, wenn über die Ver- -eidigung später entschieden wird. ’ R . 4. Gesetz: RAbg0 § 441 Abs-6; StPO §§ 249 bis 255. rechtssatz: Auch die Niederschriften einer Steuerfahndungsstelle stehen hinsichtlich ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung richterlichen Protokollen gleich (im Anschluß an RGSt 6%, 81). 5. Gesetz! ung § 12. Rechtssatzs a) Eine nilitärische Beschaffungsstelle der Besatzungsmacht in Deutschland war auch dann ein "geschäftlicher Betrieb" im Sinne von: § 12 UWG, wenn sie Kriegsgerät durch Ankauf im deutschen Handel oder durch behördliche Inanspruchnahme bei deutschen Lieferern gegen Entschädigung zu beschaffen hatte. Sie nahm auch dann "durch Austausch von Leistung und Gegenleistung" am Wirtschaftsleben teil, wenn die Lieferer ihre Entschädigung auf Weisung der Besatzungsmacht aus deutschen Mitteln erhielten. b) § 12 URG ist auch anwendbar, wenn sich der Bestechende zur Zeit des Vorteileversprechens weder einen bestimmten bevorzugten, noch einen bestimmten benachteiligten Mitbewerber vorstellt.
Für das Nachschlagewerk !
2240 009
Für die Amtliche Sammlung !
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1. Gesetz;
Rechtssatz:
2. Gesetz:
Rechtssa tz:
3, Gesetz: Reehtsaatz:
Truppenvertrag Art 15 Abs 2 und 3; GrundG Art 103 Abs 1; Überleitungsvertrag I. Teil, Art 3 Abs 2 und 3; Gesetz Nr 13 der nuriierten Hohen Kommission, Art 1 Buchst b Nr III,
Die Genehmigung der früheren Besatzungsbehörde zur Strafverfolgung eines Angeklagten ermächtigt zugleich das deutsche Gericht, den Angeklagten ohne vorharige Aussage-Genehmigung nach Art 15 Abs 2
TrpV über "informationen und Geheimnisse" im Sinne dieser Vorschrift zu vernehmen, sofern ohne deren Preisgabe sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GrundG) geschmälert werden würde.
StPO §§ 260 Abs 3 und 358 Abs 2; Grunde Art 103 Abs 2.
Bei doppelter Rechtshängigkeit hindert
3 260 Abs 3 StPO das Revisionsgericht nicht an einer Sachertscheidung, wenn dadurch
der Schutz des Angeklagten vor doppelter Verurteilung wegen derselben Tat (Art 103 Abs 3 GrundG) nicht beeinträchtigt wirä.
War im zweiten Verfahren wegen derselben
Tat aus einen anderen Strafgesetz angeklagt! worden, so läßt dessen #instellung allerdings den staatlichen Strafausspruch zum Teil unberücksichtigt. Das kann aber jeden-. feils dann in Kauf genommen werden, wenn”
§ 358 StPO‘®ine höhere Bestrafung des Angeklagten auch. nach der Verbindung der beiden anhängigen Verfahren verbieten
würde, u '
StPO § 60 Nr 3.
Op die Tat, an der teilgenommen zu haben. ein Zeuge verdächtig ist, "den Gegenstand der Untersuchung bildet", ist nach der Verfahrenslage zur Zeit der Vernehmung des Zeugen zu beurteilen, wenn über die Ver- -eidigung später entschieden wird. ’
R .
4. Gesetz: RAbg0 § 441 Abs-6; StPO §§ 249 bis 255.
rechtssatz: Auch die Niederschriften einer Steuerfahndungsstelle stehen hinsichtlich ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung richterlichen Protokollen gleich (im Anschluß an RGSt 6%, 81).
5. Gesetz! ung § 12.
Rechtssatzs a) Eine nilitärische Beschaffungsstelle der Besatzungsmacht in Deutschland war auch dann ein "geschäftlicher Betrieb" im Sinne von: § 12 UWG, wenn sie Kriegsgerät durch Ankauf im deutschen Handel oder durch behördliche Inanspruchnahme bei deutschen Lieferern gegen Entschädigung zu beschaffen hatte. Sie nahm auch dann "durch Austausch von Leistung und Gegenleistung" am Wirtschaftsleben teil, wenn die Lieferer ihre Entschädigung auf Weisung der Besatzungsmacht aus deutschen Mitteln erhielten.
b) § 12 URG ist auch anwendbar, wenn sich der Bestechende zur Zeit des Vorteileversprechens weder einen bestimmten bevorzugten, noch einen bestimmten benachteiligten Mitbewerber vorstellt.
Aktenzeichen: 4 StR 5/57 on Urteil des BGH vom 10. Juli 1957 LG Bielefeld
4 StR 5/57 Im kaxsen jies Yolkes In der Strefsache gegen 1, die frühere kaufmännische Angestellte .zrlitt_: ( Emnp geb. S eus D eboren zu ED in (Bezirk H das
aus
2. den Wirtschaftsprüfer Dipl.Ing. Feinz 5 EEE, geboren cn BEE 1005 in EREEEB,
3, den I trievertreier Andr6 5 el aus AB. zeboren 1912 in Vo (Inzarn), hritischer Staatsange-
am höriger,
wegen unlauteren Weitbewerbs
hat der 4. Strafserat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 10. Juli 1957, an der tsi?.genommen haben:
Senatspräsident Dr. Zotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bunäesrichier Prof.Dr. Lang-Hirrichser. Bundesrichter Hboeprer
als beisitzende Richter, Oberstasisanwali un
a_s Versreter der 3undssanwaltschaft, Jusiizerges;ellter iD
als Urkundsbeaater Ger sesckäTtssielle,
für Recht erkasuns:
Die Revisionen Ger angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts irn Bielefeid von 12. Juni 1956
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Jader Argeklagte nat die Kosten seines Rechts-
mitteis zu sregen.
Ton neshts wegen
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Die Strafkamner hast verurteilt:
die Angeklagte El unter Freisprechung im übrigen wegen passiver Angestelltenbestechung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen, ferner hat sie bei ihr 213.273,-- DM für verfallen erklärt; &
den Angeklagten Ef wegen aktiver Angestelltenbestechung zu einer Gefängnisstrafe von fünf kKonaten und zu einer Geldstrafe; nn
den Angeklagten SED wegen Beihilfe zur passiven Angesteiltenbestechung in vier Fällen, davon in einzu Fali in Tateinheit mit Beihilfe zur ektiver Angestelltenbestechung, zu einer Gesamtstrofe von £eche Yonaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen, ferner hat sie kei ihn 15.000,-- Di für verfatten erklärt j
ABER, ‚Angeklagte Zip rar von Dezenber 1948 bis. zu älirer Verhaftung in dieser Sache am 26. März 1953 bei der "britischen Dienststelle Ordnance Directorate hinzopt Fan. abgekürzt) in Bad Oeynhausen beschäftigt. Nach de ‚Fest- Ben ‚ stellungen der Strafkammer hat sie in fünf Fällen von. x... . Lieferern oder Zendelsvertretern Provisionsversprechen ‚gefordert oder sich geben und in mehreren Fällen auch Prdvisiönen zahien iassen in dem Bewußtsein, daß ihre Partner dafür von ihr erwarieten, sie werde ihren Einfluß in der Dienststelle für die bevorzugte Berücksichtigung: der Versprechenden oder der durch sie vertretenen Firmen bei der. Vergebung von Lieferungssutirägen einse‘zen, zum Teil sie auch über den im OD anfalisnden Becar? unierrichten.
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Der Angeklagte EgWist für schuldig befunden worden, der Angeklagten EI@WBein solches Versprechen nicht nur seines eigenen Vorteils wegen, sondern gleickzeitig zu dem Zweck gegeben zu haben, daß diejenige Firma, der er den ihm mitgeteilten Bedarf der Besatzungsmacht bekanntgeben und deren Vertretung er dann üibernehiren wollte, bei der Vergebung des Lieferungsauftrags bevorzugt: werde.
Hinsichtlich des Angeklagten Sp nat did Strafkammer festgestellt, daß er die Wettbewerbsvergehen der Angeklagten ZIEMEEMB und FEW förderte, indem er sie auf der Suche nach einer steuerlichen Lösung, die eine vollständige Verwirklichung der Provisionsversprechen ermögliehte, beriet und bei der Durchführung vorläufiger Tarnmaßnahmen unterstützte, der Angeklagten EI ferner äurch Einschaltung eines Dr. KED a1: Zwischenmann den wirtschaftlichen Zufluß der von dem früheren Mitangeklagten St gezahlten Bestechungsgeläer ermöglichte, selbst nach außen hin als Empfänger einer von der Firma ED dem Handelsvertreter Kr gezanlten Provision auftrat und es diesem dadurch ermöglichte, das der Angeklagten EI versprochene Bestechungsgelä ihr zukommen zu lassen, und schließlich indem er als Mittelsmann der "Angeklagten EI eine Provision von der Firua Haie für die in Aussicht gestellte Vermittlung eines Runderneuerungsaufirages für mehrere tausend Autoreifen verlangte; äabei handelte es sich um einen Bedarf der britischen Rheinarmee, von dem die Angeklagte EI dienstlich erfahren hatte. -
Die Revisionen aller drei Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die Revisionen der Zngeklagten Te und SWBreanstanden auch das Verfahren.
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Keins der kevisionen hat Erfolge.
A. Verfahrensvoraussetzungen uni Verfahrensrügen, I, Verfahrensvoraussetzunzer.. 1. Gerichtsbarkeit.
a) Die Angeklagte Ei stand zur Besatzungsmacht in einem Dienstvernältnis auf Grund einer Leistungsanforderung im Requisitionswege (UA 145). Da sie strafbarer Handlungen beschuläigt wird, die sie bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbinöurg damit begangen hat, darf wegen dieser Straftaten auch Leute noch ein deutsches Gericht ihr gegenüber Gerichtsbarkeit nur aus-. üben, wenn der Hohe Kommissar der Zritischen Zone dazu seine Ermächtigung erteilt hat (I. Teil Art 3 Abs 2 und 3 des Überleitungsvertirages 11. Bekanntmachung vom 30. März
1955 - BGB1 II, 408, 409 - in Verbinäung wit Art 1 Buchst b
Nr III AHKG Kr 13).
Weder der Angeklagte Ep noch der Angeklagte S standen dagegen in einem solchen Dienstverhäftnia zu dem alliierten Streitkräften. Es wäre eber denkbar, daß ihnen. gegentiber die deutsche Gerichtsbarkeit wegen der hier unteh Anklage stehenden Taten unter einen anderen Gesichtapunkt:.. durch jene Vorschriften eingeschränkt sei. Es liesse sich. nämlich die Auffassung vertreten, daß diese Tergehen in Verbindung mit der Erfüliung von Pflichten anlässlich requisitionsmäßig gestalteter LieTerungen an Besatzungsdienststellen begangen worden ssien, weil zumindest Ger Lieferer der fraglichen Waren auf Grund der Finenztechnischen Anweisung Är 111 äurch den Zuschlag mit allen Folgen eirer Beouisition rechtlich gebunden wurde (vgl A StR 119 bis 120,56 vom 2. Mai 1957 S 7): Wäre das
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richtig, so würde auch die Strafverfolgung dieser beiden
Angeklagten nur mit der erwähnten Ermächtigung zulässig sein.
Das Vorliegen dieser, wie aller anderen, Verfahrensvoraussetzungen ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen; dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Die Revision des ängeklagten ZB weist auch zutreffend darauf hin, daß Zweifel in dieser Hirsicht zugunsten des Ängeklagten wirken würden (3 StR 427/52 vom 19. Februar 1955, angeführt von Kohlhaas bei Loewe-Rosenberg - 1953 -
S 409, Vorbem 16 zu § 151 St?0).
Solche Zweifel bestehen hier aber nicht. Der Senat hat zu der gleichen Frage schon in der insoweit gleichliegenden Strafsache gegen ED u .2. (4 StR 119-120/56) im Urteil vom 2. Mai 1957 ausgesprochen, daß die Ermächtigung zur Sirafverfolgung der dort angeklagten Personen spätestens nit Eingang des Schreibens des Legal Department ‚Office o? the Land Commissioner in Düsseldorf vom 10. März 1954, d.h. am 12. März 1954, wirksam geworden ist. Diesen 'Sehreiben lag eine Abschrift derselben Dienststelle vom - 2i. Oktober 1953 bei, in der unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Justizministeriums des Landes Norärhein-. Westfalen vom 9. Oktober 1953 "die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung der in die Sache 10 Js 64/53 verwickelten Personen gemäß Art 1 (b) i und iii des Gesetzes Er 13 der aHK erteilt" wurde. Mit.dem Schreiben vom 9. Oktober 1953 hatte das Justizministerium den Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 29. Juli 1953 - 10 Js 64/53 - vorgelegt, in den unter u.a. auch die
Angeklagten EI, SEE una EB nenentlich als
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beschuldigt‘. aufgeführt waren unä vor \rgeklagten Ton erwähnt wurde, daß er gegerwärtig Gie <ritische Staatsangehörigkceit besitze, sls Offizier der britischen Rheinarmee nach Bad Oeynhausen gekomser sei und sich nach seinem Ausscheiden aus der Armee als Vertreter großer Kraftfahrzeugfirmen in Hannover niedergelassen nabe.
In der Xitteilung der Britiscken Botschaft vom 11. April 1956 (Bd VI Bl 199 d.A.) wird unter a der Unterzeichner des Ermächtigungsschreibens vor 21. Sktober 1953, Er.D.G. Passmore, ausdrücklich als zuständig für die Erteilung der fraglichen Ermächtigung dezeicknet. Es besteht auch kein Anlaß zu bezweifeln, daß das Legal Department diese Zuständigkeit noch am 10. März 1954 besaß,
In der Übersendung des Schreibens von 10. Aärz 1954 und seiner Anlage an das vsusvwizministerium in Kordrhein-Westfalen lag die "ausärücklic“e Jenelrigurg" iz Binne des Art 1 AHKG Yr 15. Sie bedarf keiner besorderen Form; es genügt, daß sie der deutschen Dienststelle oder ?erson, an, die. sie gerichtet ist, "bekanntgegeben wurde oder als
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bekanntgegeben zu erachten iet" (ur! des Tuprene Court
- Court of Appeal - Herford vom 31. Dezember 1949 - C 4 174/6 - NIW 1951 127 Nr 24 b). Nach der Überzeugung des Senats hätte die zuständige bri-ische Dienststelle eine
Abschrift ihres Schreibens vom 21. Oxtober 1553 am
10. März 1954 nicht nochmals übersandt, wenn sie zu <iesen Zeitpunkt mit der Strafverfolgung der Angeklagten nicht einverstanden gewesen wäre. Ihr war durch das Echrsiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Verszalen vor 25. Fabruar 1954 (Bd IV Bl 219 d.A.) bekannt, daß das Ermächtizurgsschreiben von 21. Oktober J963 hisher bei dern deutschen Justizbehörden noch nicht eingezangen war. Deher iiegt auf jeden Fall in der Über-
. "Woge bekanntgegeben wird. Ein solcher Widerruf der Er-
\ «Buch ‚noch 1956 einverstanden war, nachdem ihr der ein-
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sendung vom 10. März 1954 die 3ekanntmachung der Ermächtigung an diejenige deutsche Dienststelle, für die sie bestimmt war. Aus diesem Grunde kommt es weder darauf an, ob — was die Verteidiger der Angeklagten zB und SEE vezweifeln - das Schreiben vom 21. Oktober 1953 unterzeichnet, vor dem 10. März 1954 abgesandt, zugegangen und zur Kenntnisnahme der deutschen Behörden bestimmt war, noch darauf, ob - wie die Verteidiger behaupten - in der Zwischenzeit seine Absendung verboten gewesen ist. Es bedarf daher auch nicht der von der Verteidigung vor dem Revisionsgericht erneut beantragten Zeugenvernehmung des Ur. Keiiiiib zu der letzteren ‚Frage; Die Beweiserhebung Über derartige innerdienstliche Vorgänge bei einer ausländischen Behörde gehört nicht zu den Aufgaben eines Geutschen Gerichts. Das Landgericht geht zutreffend davon aus (UA 12), daß allein maßgebend die von der zuständigen britischen Dienststelle gegenüber der deutschen Justizbekörde abgegebene Erklärung int, solange nicht ein gegenteiliger Wille auf demselben
* mächtigung liegt nicht vor. Daß im Gegenteil die 3esstzungsmacht mit der Strafverfolgung der drei Angeklagten
S schlägige Vortrag der Verteidigung durch das Schreiben
‚ ges Vorsitzenden der Strafkammer vom 5. April 1956 (Bd IV 23,913 d.A.) und der Staatsanwaltschaft vom 7. April 1956 Sa IV Bl 903.d.A.) bekanntgeworden war, ergibt sich zwifelsfrei aus ihrem bis zum 50. April 1956 fortgeget? ‚ten Schriftwechsel mit dem Landgericht über die Fragen der Ermächtigung zur Strafverfolgung, der Exemtion des Angeklagten EB und der Genehmigung zu dessen Aussage über bestimmte Fragen.
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b) Es besteht auch kein Zweifel dsvan, dsß der Angeklagte EB während des zarzen Strafverisurens nicht zu einer der in Art 1 Buchst a At'ka ir 13 bezeichüeten in der Hauptverhandiung vor ler Streikarner ausgeführt, daß der Zeitpunkt, der für sein Ausscheiden aus der Intelligence Division of the Control Commission for Germany gewählt wurde, und "die Art seiner Aufgeben bei dieser britischen Dienststelle" derartige Zweifel objektiv begründeten (UA 15). Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die \berzeugung erlangt, daß EB nach seinem Ausscheiden aus dem Nienst des Intelligence Service am 12. Februar 1951 nicht mehr zu dem persönlich exemten Personenkreise des Art 1 (a) i und ii AHKE Nr 153 gehört hat, ..
Der Senat tritt: dieser Teststellurg rach eigener Beweiswürdigung bei. “ . Das von der Verteidigung vorgelegte Schreiben des Regional Intelligence Office, HQ Hannover District, vom 12. Oktober 1955 sagt ausdrücklich, daß ZiB' Hiigliedschaft bei der "Intelligence Division of the Control Commission for Germany", der er während seiner Beschäftigung in der deutschen Abteilung des Foreign Office angehörte, an 12. Februar 1951 endete. llierzu hat der Oberbundesannalt zutreffend 3arauf hingewiesen, da3 die Schutzschrift vom 31. Oktober 1955, mit der die Verteidigung &’ese Auskunit der britirchen Dienststelle dem Gericht in Totokopie vorlegte (Bd III BI 635, 642, 665, 716-720 d.ı.) nicht die 3ehauptung enthält, daß ZW über diese Zeit hinaus iitglied der Intelligence Division geblieben oder sonst Tür den Intelligence Service tätig gewesen sei;
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auf Seite 7 heißt es vielmehr ausdrücklich: "Bis zun
12. Februar 1951 dauerte die llitgliedschaft des Angeklagten SUB in der Intelligence Division fort" (31 642 d.a.);
auf S 843 "Der Angeschuldigte war im damaligen Zeitpunkt" (ä.h. als er der Angeklagten EIWWengeplich 1952 ein
britischen Dienst ausgeschieden" (31 729 d.A.). Nach den Feststellungen des Urteils hat die Verteidigung die Möglichkeit einer späteren Betätigung ües Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung geltend gemacht (UA 18). Die in der Haustverhandlung vom 27. zärz 1956 en ihn gerichtete Frage, ob er dem genannten Personenkreise noch nach dem
12. Februar 1951 angehört habe, hat der Angeklagte unter Berufung auf seine Geheimhaltungspflicht nickt beentwortet. Die Strafkammer hat daraufhin mit Schreiben vom 5. Avril 1056 bei der gemäß Art 15 Abs 2 des Üruppenvertrages zuständigen Stelle eine Aussagegenehrigung für EB zu der Frage erbeten, "ob der Angeklagte SB auch noch nach seinen Ausscheiden aus den Diensten der Intelligence Division am 12. Fobruar 1951 Angehöriger des in Art i
(a) i und ii des Gesetzes Nr 13 der AHK genannten ?ersomenkreises gewesen sei". In einem von dem Zeugen eo) unterzeichneten Schreiben des Legal Adviser Eeadquarters Joint Services Liaison Organisation vom 13. April 1956 wurde dem Gericht daraufhin mitgeteilt, da3 keine Beweise zur Verfügung ständen, aus denen hervorginge.daß ED nach dem 12. Februar 1951 ein :iitglied der "Alliierten Streitkräfte" oder eine bei diesen "akkreditierte Person"
im binne jener Vorschrift des AHKG Ar 13 oder ein "kitglieä der Streitkräfte" im Sinne des Art 1 Ziff 7 des Trunvenvertrages rei. Nachdem die Verteidigung gegenüber
dem Zeugen Ig@tei dessen Vernehmung am 14. April 1956
in Zweifel gesozen hatte, daß seicer (ier.:sstelle säntliches vorhandenes Aktenmaterial zur Verl;zusg gestanden habe, erklärt» sich der Zeuge bereit, weiteren ihm unmitteldar von der Verteidisung Fekerrigegebenen Zinweisen nachzugehen und die von ihm wutersch"iebene Auskunft seiner Behörde za überprüfen. Kit Schreiben des Logal Adviser vom 30. April 1956, das die Unterschrif; des Zeugen Le trägt, wurde jet Gericht alsdann je Venekuigung erteilt, eine Aussage des Argeklag:en ri über Informationen zuzulassen, die für die Trage pedeutram eind, ob -rdos nach dem 12. Februar 195i zu einem der oben erwähnten 7 Personenkreise gekört kat. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben mitgeteilt. daß gemäß den amtlicher Unterlagen “ der ehsmaligen britischen Besatzungsstreitkräfte und
der ehemaligen Hohen Kommission .des Vereinigten König-
reichs EB seit Gem i2. Februar 1953 aufgekört hat,
ein Mitglied des zuvor bezeichneten Fersonenkreises zu
sein. Der Argeklagte SP Lat zu dieser Auskunfs vor
30. April 1956 keine Erklärurns abge;;eden urd trotz Vor- ‚Fisgens der Aussagegenehnigung keine Angaben gemackt,
die ihre Richtigkeit hätten entkräften können (UA 16
‚bis 18). Schlie3lich hat sein Verteiäiger in der Haupt- ” „.- verbanälung ver dem Ssnat ausärücklich erklärt, er be-E haupe nicht, daß der Angeklagte den Intelligence Service
r
SR angehöre. " & r - _ Diese Tatsachen Überzeuger. den Senat, daß der Ange- © klagte während der hier in Betracht kommenden Zeit nicht Be zu den exenten ?ersonen ix Sinne der angeführ'ien Vorig. . schriften gehört hat und auch heute nicht dazu gehört.
©s bedarf nicht der von der Verteidigung unter Zeugenbenennung beantragten Beweisaufnahme zu ihrer Behauptung,
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daß der Zeuge IB bei seiner Vernekmung vor dem Landgericht am i4. April 1956 den Angeklagten ZB it
den Worten bedroht habe, er solle sich nicht wnterstehen, Tatsachen preiszugeben, die unter seine Geheimhaltungspflicht auf Grund der "Official Secrets Acts" fielen. Der Angeklagte will durch diese Viorte des Kr Tin in seinen Zweifeln bestärkt worden sein, ob die ihm in dem Schreiben des Legal Adviser vor 30. April 1956 gemäß Art 15 Abe 2 TrpV erteilte Aussagegenehnigung ihn auch von der Schweigepflicht entbinde, die ihm durch
die Official Secrets Acts auferlegt sei. Tatsächlich besteht eine solche Schweigepflicht des Angeklagten in diesem Verfahren nicht. Art’ 15 Abs 3 TrpV gestattet
den deutschen Gerichten, in den bei ihnen anhängigen Verfahren eine daran beteiligte Person’auch über Informationen, deren Preisgabe die Sicherheit der Streitkräfte oder der beteiligten Macht gefährden könnte oder würde, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde danh zu vernehmen, wenn sie sonst in ihren verfassungsmäßigen Rechten beschränkt sein würde, tatsächliche oder rechtliche Ausführungen zu machen. Eine Ausnahme für die‘ unter die britischen Official Seorete Acts "fallenden ' Tatsachen enthält der Truppenvertrag nicht.
, Zu jenen verfassungsmäßigen Rechten gehört der in Art 103 Abs 1 SrundG jedermann vor deutschen Gerichten gewährte Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich, daß vor diesen Gerichten jeder Angeklagte das verfassungsmäßige Recht hat, auch über die in Art 15 Abs 1 TrpV genannten Tatsachen, einschließlich der unter die official Secrets Acts fallenden, jedenfalls schon dann auszusagen, wenn die Besatzungsmacht den deutschen Strafverfolgungsbehörden die Genehmigung rur zur Strafverfolgung erteilt
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hat. Gerade daß diese Gerehmizuns in verl:;"zenden Fall erteilt worden ist und der Legal Advissr au 30. April
1956 nach eingehender schziftiicher TVerecellung der Einwendungen des Augeklagten dartb.r hinzeus such die wneingeschränkte Geneklmigung zu einer Aussage über diesen
Punkt erteilt hat, überzeug: 3en Senat davon, daß es hierzu richts Geheimzuhaltendes gibt. mıt axderen Worten, daß der Angeklagte neck den 12. Tetruer 1951 niemals
unter irgendeinen Gesicktspurzt zu don nach Art 1 AHKG
Nr 13 exempten Personen gehört hat. Yas Revisionsgericht niamt nicht an, daß seine Heimatbehörde ihn so, wie geschehen, hätte fallen 1l3ssen, wenn er die von ihm als möglich hingesteillten Dienste in dem hier fraglichen Zeitraum bei irgendeiner britischen Dienststelle geleistet hätte; es ist suck richt anzunehmen, dsß jene Erklärungen des Legal Adviser ohne vorherige Nachfrage bei allen
in Betracht zsomrender »ritischen 3ehördser abgegeben worden sind. In dem Antrage der Verteidigung auf Eirholung einer
schriftlichen Aussegegenehmigung naca ar 5 des Trupnen-
‚vertrages vom 4. April 1056 (Anlage 15 zur Sitzungsnieder- ‚schrift, 3& VI B1 199 d.A,) war ausfihrlich dargelegt,
deß der Angeklagte zu seiner Verteidigung Informationen und Geheimnisse preisgeben müsse, die die Sicherheit der Streitkräfte oder der beteiligten Nacht gefährden könnten. Diese Behauptung wurde der Verbiräungsstelle der britischen Truvpen in Born zugleich nit dem Gerichisbeschluß von 4. April 1956 durch Begleitschreiben des Vorsitzenden ier Strafkammer vom 5. Avri. 1956, gericutet an "die. gemäß Art 15 Abs 2 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte urä ihrer Kitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) zuständige Behörde" mitwetelit (Bd IV Bi 913 d.A.). Wenn der Ange-
klagte, wie er b:hsupteti, im Besitz „on Ir!ormationen
und Gekeimnissen aus irger dwelcher Tätigkeit Zür den Intelligence Service in der hier in Betracht kommenden Zeit war, so könnte die Besstzungsmackt die britischen Interessen dadurch schützen, da3 sie die bereits erteilte Ermächtigung zur Strafverfolg:ug des Angeklagten E@Brilerrief. Da? sie dies nicht tat, sondern überdies mit dem Schreiben vom 30. April 1956 die uneingeschränkte Aussagegenehmigung erteilte, nötigt dea Senat zu dem Schluß, da3 EW nicht schweigt, weil er sich durch die Official Secrets Acts dazu für verpflichtet hält, sondern darux, weil er in wahrheit keine Tatsashen anführen kann, Jie ihn als exemt im Sinne des Art 1
AHKG Nr 13 ausweisen. Für diese Beweiswürdigung ist
auch, entgegen der Meinung der Revision, ohaus Bedeutung, daß die Coutsrol Commission for Gerzxa'y dsm Foreign Office unterstand und nicht der britischen militärischen Dienststelle, von der die Aaussagegenehmigung erteilt wurde.
Der Beschluß der Strafkammer vom 4. April 1956 ging dahin, daß "bezüglich des Angeklagten SB eine schriftliche Entscheidung der zuständigen Dienststelle gemäß Art 15 Abs 1 TrpV eingeholt werden" solle. Es ist nicht Aufgabe des deutschen Gerichts, nachzuprüfen, ob die daraufhin von Legal Adviser unter dem 30. April 1956 erteilte Aussagegenehmigung in den Grenzen seiner Zusiändigkeit lag und welche srmittlung er bei anderen britischen Dienststellen vor der Erteilung dieser Genehmigung angestellt hat. Daher ist die Behauptung der Verteidigung unbsachtlich, daß die in demselben Schreiben zur Frage der Exemtion des Angeklagten MP erteilte Auskunft unrichtig und nicht von der zuständigen Stelle erteilt worden sei.
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2, Strafantrag.
Den nach § 22 TWG erforderlichen Strafantrag gegen die drei Beschwerdeführer hat die "Zentrale zur 3ekämpfung urlautseren Wettbewerbs", ein eingetragener Verein, in demselben Schreiben von 30. “wärz 1955 gestellt, in den auch der Strafantrag gegen die in der Sache gegen Fertling u.a. angeklagten Personen enthalten war. In jenen Verfahren hat der Senat die Wirkeankeit dea StrarTantrages unter Berücksichtigung auch Ger im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen bereits von Amts wegen gepriift und bejaht (4 StR 119-120/56 vom 2. Yai 1957,
Ss 11 ff). Der Senat hält auch gegen dis drei Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache den Strafantrag für rechtzeitig und ordnungsmäßig gestellt. Der Geschäftsführer des aniragstellenden Vereins, Dr. Ci, hat auch hier in rechtlich zulässiger \ieise auf Grund wirksamer Generalvollmacht als Vertreter im killen genardelt. Auch gegenüber den Ausführungen der Revision der Angeklagter Ep una SCHNEE wirä daran festgehalten, daß das AHKG Nr 13 weder in das private Strafantragsrecht eingriff, noch die Stellung eines solchen Antrages von einer vorher erteilten Genehmigung zur Strafverfolgung abhängig machte. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art 10 des Gesetzes (vgl IB a 6 des Urteils vom 2. Mai 1957).
Auch wenn Dr. CEEEEEED in diesen Zeitpunkt wußte, daß zur Durchführung äes Strafverfahrens eine besatzungs-
rechtliche Ermächtigung nötig und daß diese noch nicht erteilt war, hat er den Strafantrag gegen die Angeklagten nicht unter einer aufschiebenden Bedingung in dem Sinne gestellt, wie er von der Rechtsprechung für unvereinbar
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mit dem Zweck der Frist aus y 61 3tCB erllärt worden ist (RGSt 1a, 97). Ale diesen Zweck bezeich.ıst es das Landgericht zutreffend. de3 innerhalb der Frist eindeutig Klarheit dari.ber geschaffen werden soll, ob der Äntragsberechtigte von seinem Artragsrecht Gebrauch macht oder nicht (U: 134}, Er darf keinen Schwebezustand schaffen, indem er durch Hinzufügen einer aufschiebenden tatsächlichen Bedingung wilikürlich das Wirksamwerden des Strafantrages über ie Frist hınausschiebt. Von einer solchen „illkir des Artragsberechsigten kann keine Rede sein, wenn er sich "ei Stellwig des Strafantrages bewußt ist, daß außer der Verfahrensvorausseizung des Strafantrages auf Grund gesetzlicher Vorsckrift nocn weitere Verfahrensvoraussetzungen bestehen.
Unzutreffend is; auch die Ansicht der Revision, der Strafantrag sei nicht hirreichend bestimmt gestellt worden. Der schriftliche Strafantrag vom 30. wärz 1953 (Abschrift Bd IV 31 845 d.A,) lautet:
"In dem Ermitilungsverfahren der S$taatsanwaltschaft 3ielefeld wegen der Unregelmäßigkeiten bei der Beschaffung von Besatzungsaufträgen - 10 Js 64/53 - stellt der unterzeichnete, nach § 13 des UWG zur Antragstellung berechiigte Verband nach der heute erfolgten Kenntnisnatme vom Gegenstand der Beschuldigungen und von den Personen der bisher verdächtigten Täter niermit Strafantrag wegen Vergehens gegen § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus 3 22 dieses Gesetzes."
Anschiießend werden unter den laufenden Wummern 8, 27 und 30 die drei Beschwerdeführer namentlich als Beschuldigte bezeichiet.
Zu dieser Zeit waren der Staaisanwaltschaft, wie eich aus Bd I Bl 1 d bis 7 üä.A. ergibt, die Ermitilungen der
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<riminalpolizei in KHinden bereits bekannt, nach denen die Angeklagte 2 verdächtig war, "von den Firmen Robert Br@Drc, SEE, >-. EEE, SUB erke,
CC und Ko sowie Ger: Vertretern Paul TE und Er (zit letzterem Iemen ist unzweifelhaft der
Angeklagte ED gemeint) "Bestechungsgelder angenommen zu haben, ur. äurch unlauteres Verhalten eirer Reike von Lieferfirnuen für den Besatzungsbedar? eine 3evorzugung
zu verschaffen" (vgl Eaftoefehl 51 7 iVı der Strafanzeige BL 1d d.A.). Auf BL 5 d.A. wird bereits die Aktennotiz des Angeklagten EB von 9. Januar 1955 über seine Vernehmung in der Steuerstrafsache gegen Frau zB erwähnt und Bl 5 R der Verdacht ausgesprochen, da3 der Angeklagte Sp die Argeklacte Ei rei den festgestellten Manipulavionen wesentlich urSarstiitzt hat. Es besteht kein Anlaß daran zu zweifeln, da3 Staatsanwalt HE als der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft dem Dr. CD dieses Argebnis der bisnerigen Ermittlungen nitgeteilt hat und daß dieses mit dem "Gegenstand der Beschuläigungen" gemeint ist, auf die sich der Strafantrag bezieht. Damit war der tatsächliche Vorgang bestimmi genug bezeichnet, auf den sich der Strafantragswille des Dr. | als des Vertreters des antragsberechtigten Vereins vezog. Die Strafkemmer hat daher mit Recht die für die Entscheidung unwesentliche Behauptung der Verteidigung als wahr unterstellt, daß Staatsanwalt Hu enlässlich seiner Rücksprache mit Dr. CE am 30. März 1953 "Nunrichtige und unvollständige Angaben gemacht", insbesondere behauptet habe, TB sei Offizier der Rheinarmee geweren, tLabe keine legitime Ermächtigung für seisıe Zenntnisse Über alle linzelheiten des Bedarfs
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der occupation forces gehabt und sei 195C aus der Rheinarmee ausgeschieden; Staatsanwalt TED Leeds such nicht geschildert, daß es sich bei der Erteilung der Aufträge an die von dem Augeklagten IE vertretenen Tirmen un sinzelaufträge gehandelt habe, er habe nur allgemein das Beschaffungsverfahren erörtert, wonach durclı das Ausschreibungsverfahren ein Wettbswerb Jegründet worden sei.
Der Strafantrag ist auch denr. wirksan, wenn der Antragsteller sich Über die Begründetheit eines Tatverdachtes noch kein enägliltiges Urteil gebildet het und nur erreichen will, da3 diese Frage durch ein gerichiliches Verfahren geklärt wird. Dsher ist es - entgegen der Meinung der Kevision -— für die Wirksamkeit des Strafantrages auch ohne Bedeutung, ob Dr. CE es für richtig gehalten hat, den Strafantrag zu unterschreiben, "danit Gie Gerechtigkeit so oder so zum Zuge komme".
5. Verfaarenshindernisse irfolge der »Abirenaung des Ges Steuerstrafverfakrene „egen dje Angeklagten Die Strafkammer hat während der Hauptvernandlung durch Beschluß vom 14. Mai 1956 das Verfakren gegen die Angeklagten
EI uns SCHEEED, "soweit ülesen Steuervergehen zur Last gelegt werden (I, 2 des Eröffnungsbeschlusses)", abge-
"trennt. Das vorliegende Urteil geht üavon aus, daß das
Verfahren gegen die Angeklarte Ei insoweit gemäß
§ 468 Abs 1 RAbg0, gegen den Angeklagten SED zcnä5
§ 262 Abs 2 SiPO ausgesetzt ist, bia von den Finanzbehörden oder -gerickten rechtskräftig entschieden ist, ob Steueransprüche in den zur Anklage stehenden Fällen bestehen und ob und in welcher Nöhe Steueransprüche verkürzt sind.
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Diese Abtrennung war unzulässig, werr das Steuerverfahren gegen die beiden Angeklagten diea2lbe "Mat" in Sinne des § 73 StGB betraf wie die, für äie sie in vorliegenden Verfahren verurteilt worder sind. Denn in ülesem Falle hätte der Trennungsbeschlu3 zwei rechtshängige Verfahren wegen derselben Arklaze entstehen lassen und die Gefahr geschaffen, üaß die Angeklagten entgegen der Vorschrif; des Ari 103 Abs 3 Grundü wegen derselben Tat auf Grund der aiigemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft würden. Für die Annahme einer Tateinheit, mindestens bei dem Angeklagten SED, sprechen in gewissem Maße die Ausführungen des Landgerichts über den Zweck, den alle ärei Angeklagten mit der Einschaltung und witwirkung Ges Angeklagten Si verfolgten (UA 75/76, 88, 171).
Die xXöglichkeit einer solchen sachlichrechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfaßten Gesamtverhal-
‚tens, sei es der Angeklagten Ei un: SCHEN, Bei.
es nur eines von ihnen, nötigt aber nicht zur Aufhebung des gegen sie ergangenen Urteils. Denn wenn dieses rechtskräftig wird, muß das Landgericht in dem abgetrennten Steuerstrafverfahren prüfen, ob die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß zutreffend davon ausgegangen sind, daß sich das unter § 12 UWG fallende Verhalten der beiden Angeklagten und ihre Steuervergehen als selbetändige Kandlungen im Sirne des § 74 SiG3 gegenlberstehen. In diesem Falle bestehen keine Bedenken gegen ihre zusätzliche Verurteilung eus § 396 RAbg0, wenn sie‘ ineoweit für schuldig befunden werden. Ergibt sich aber, daß auf das gesamte Verhalten beider Angeklagten oder eines von ihnen die Vorschrift des § 73 StGB anzuwenden
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ist, so muß das abgetrennte Steuersirafverfahren insoweit eingestellt werden. Das führt allerdings möglicherweise dazu, daß der staatliche Strafanspruch Aurch die Nichtberiicksichtigung der tateinheitlichen Anwenälbarkeit
des § 396 RAbgO im Schuldspruch und vielleicht auch bei der Strafzumessung verkürzt wird. Aber diese Zöglichkeit zwingt das Revisionsgericht, wenn nur der Angeklagte Nevision aingelegt hat, bier ebensowenig zur Aufhebung des Urteils. wie in den nicht seltenen Fällen, in denen das Revisionsgericht auf das nur von dem Angeklagten eingelegte Rechtsmittel erkennt, da3 der Tatrichter es unterlassen kat, die Tat unter einem weiteren strafrechtlichen Gesichtspunkt zu sehen und nierzu nähere Feststellungen zu treffen, Eier wie dort wird bewußt in Kauf genommen, daß Ger staatliche Strafanspruch zum Teil unverücksichtigt bleibt. Das nat seinen Grund darin, daß auf ein zugunsten des Angexlagten eingelegtes Rechtsmittel nur solche Rechtsverletzungen zu berücksichtigen sind, die ihn beschweren. Dem steht in der vorliegenden Sache auch nicht der Grundsatz entgegen, daß Verfahrenehindernisse von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Er verpflichtet das Revisionsgericht, auch ohne Verfahrensrüge in tatsächlicher und
“ rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob ein solches Eindernis vorliegt. Die daraus zu ziekenden Folgerungen sind aber nach der Netur des Verfahrenshindernisses verschieden. Sie sind auch nicht ohne weiteres aus § 260 Abs 3 StPO zu entnehmen. Diese Vorschrift zwirgt im Falle einer doppelten Rechtskängigkeit nicht immer zur Sinstellung auch nur eines der beiden Verfahren. Es wäre hier rein verfatrensrechtlich durchaus möglich, das vorliegende Urteil aufzuheban vwnd das Landgericht anzuweisen, die
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beiden Verfahren zu verbinden, wenn sich nach senfigender Ergänzung der tatsächlichen Feststellunger zum Vorwurf der Steuerhinterziehung dis Anwendbarkeit des § 73 StGB auf das gesamte Verhelten beider oder eines der beiden Angeklagten ergäbe. Aber eine solche Entscheidung würde zu einem unberriedigenden praktischen Ergebnis führen.
Die Proze?lage der doppelten Rechtshängigkeit erhält ihre verfahkrensrechtliche Bedsutung durch den Grundsatz der nur einmaligen Verurteilung des Angeklagten wegen derselben Sache; aue ihm leitet sich sowohl das Verfsahrenshindernis der Rechtskraft wie das der Rechtshängigkeit her. Während aber jenes die allgemeine Rechtssicherheit zu wahren hat und ausnahmslos zur Einstellung des zweiten Verfahrens führt, überwiegen beim Verfahrenshindernis der Rechtshängiekeit die Gründe der Zweckmäßigkeit (Loewe-Rosenberg - 1953 - Einleitung § 12 D 1, 5 40). Das gilt jedenfalls dort, wo der Schutz des Angeklagten vor zweimaliger Verurteilung, üen Art 105 Abs 3 Grunde in erster Linie bezweckt, durch die erste Entscheidung in einem der beiden anhängigen Veriakren nicht geschmälert
“ wird. Eine solche Schmälerung tritt hier nicht ein, wenn
das Revisionsgericht die Möglichkeit unberücksichtigt
läßt, daß das abgetrennte Steuerstrafverfahren dieselbe
Pat betrifft. Außerdem aber widerspricht es dem Gebet der Prozeßwirtschaftlichkeit, die umfangreiche Sache, deren Verhandlung vor den Lanrägerickt von 27. kärz bis zum 12. Juni 1956 gedauert hat, nur zu dem Zwecke zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen, daß in Schuldspruch alle rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, unter denen sich
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die Angeklsgten möglicherweise strafbar gemacht haben, Denn an \rt und Höhe der Strafe dürfte nach § 358 Abs 2 StPO auch denn nichts mehr geändert werden, wenn sich nach der kiederverbindung der vorliegenden Sache mit dem Steuerstrafverfahren in einer neuen Nauptverhandlung ergeben sollte, daß beide Angeklagten oder einer von ihnen wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 12 UnNG und § 396 RAbgO zu verurteilen sind.
II. Verfahrensrügen.
1. In der Hauvtverhandlung vom 28. März 1956 lehnten die Verteidiger der drei Beschwerdeführer die drei in dieser Sache amtierenden Kitglieder der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bd VI Bl 176 d.A.). Dieses Ablehnungsgesuch erklärte die Strafkammer durch Beschluß vom 29. Xärz 1956 für unbegründet (VI, 184).
Die dagegen von der Revision geltend gemachten Bedenken sind nicht berechtigt:
a) Eine solche Besorgnis konnte nicht damit begründet werden, daß die für.die Frage der Genehmigung der Besatzungsmacht zur Strafverfolgung der Angeklagten bedeutsauen Schreiben des Legal Department vom 10. März 1954 und des Justizministeriums des Landes Norürhein-Westfalen vom 27. März 1954 (Bd IV Bl 847 und 849 d.A.) "der Verteidigung vor der Hauptverhandlung vorenthalten" seien und daß auch in der zehnstündigen Hauptverhandlung vom 27. üärz 1956, in der fast ausschließlich die Frage der besatzungsrechtlichen Ermächtigung erörtert worden sei, die abgelehnten drei Richter keinen Anlaß genommen hätten, der Verteidigung die genannten Schreiben bekanntzugeben. .
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Inwiefern die beiden beisitzen3en Aichter irgendeinen Einfluß auf die Bekanntgabe von Schriftstücken an die Verteidigung vor der Hauptverhandlung gehabt haben, ist weder aus dem Ablehnungsgesuch noch aus der Revisionrbegründung, noch aus den erstinstanzlichen Akten ersichtlich. Die Leitung der Hauptverhandlung selbst war Sache des Vorsitzenden (§ 238 StPO); der äindruck des "Yorenthaltens dieser Schriftstücke" hätte daher, wern überhaupt, nur durch das Tun oder Unterlassen des Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Hi entstehen können.
Daß der Vorsitzende ihnen gegenüber eine nicht unparteiliche Haltung einnehme, hätten die beiden Beschwerdeführer aus der Nichtbekanntgabe der erwähnten Schriftstücke bie zum Abend des ersten Verhandlungstages nur schließen können, wenn der Vorsitzende ihnen Grund zu der Annahme gegeben hätte, daß ihnen diese Schriftstücke verheimlicht werden sollten. Diesen Vorwurf will die Verteidigung aber, wie sie ausdrücklich erklärt, nicht erheben. Für eine solche Vermutung lag auch kein sachlicher Anlaß vor. Die beiden in Frage stehenden Schreiben waren in ande ren Strafsachen beim Landgericht eingegangen (vgl.Bd VI 17 und IV 849); zu den Akten des jetzigen Verfahrens kamen beglaubigte Abschriften erstmals mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Kärz 1956; sie wurden am Abend des ersten Verhandlungstages, des 27. März 1956, zusammen mit anderen Neueingängen den Verteidigern zugänglich gemacht und - wie das Ablehnungsgesuch unter Nr 4 erwähnt - auch alsbald zur Kenntnis genommen. Zur dem Übersendungsschreiben der Jtaatsanwaltschaft vom 15. März 1956 (Bd IV B1 850) mußten die Verteidiger bei pflichtgemäßer Sorg-
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falt erkennen, daß die fraglichen Schriftstücke nicht vor dierem Tage zu den Akten gekommen waren. Dann aber konnten die Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nicht daraus herleiten, daß dem Verteidiger des Angeklagten EB in der Zeit vom 16. September 1955 bis zum 22. Februar 1956 auf dessen Anträge hin keine Abschriften davon mitgeteilt und keine Einsicht in jene Schriftstücke gewährt worden sei.
Am ersten Verhandlungstage bertand für den Vorsitzenden kein Anlaß, die Verteidigung besonders auf die Neueingänge hinzuweisen; denn deren Ausführungen tetrafen nach der dienstlichen Äußerung der drei abgelehnten Richter (Bd VI Bl 183 dp d.A.) die Frage einer etwaigen, persönlichen Exemtion des Angeklagten EB und deren Folgen gemäß Art 3 Nr 2 AHKG Nr 13. Für diese Fragen war es ohne Bedeutung, wann die Ermächtigung zur Strafverfolgung vom 21. Oktober 1953 bei der deutschen Behörde eingegangen war.
Ein Zweifel an der unparteilichen Einstellung des Vorsitzenden war umsoweniger angebracht, als dieser sich auf jene Anträge hin weit über das übliche Maß hinaus bemüht hat, sachlich vertretbare Wünsche des Verteidigers des Angeklagten EWPzu erfüllen (vel Bl 613, 619 R, 620 bis 624, 625 R, 627, 628, 751, 754, 775, 793 ff, 828, 844 R d.A.).
Das Ablehnungsgesuch nimmt unter Ir 2 selbst auf die Begründung des Urteils gegen TB u.a. (10 Ks 3/54 des IG Bielefeld) und das darin erwähnte Schreiben des Legal Department vom 10. Lärz 1954 Bezug. Die schriftlichen Gründe des Urteils waren seit dem 17. Oktober 1955
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bei den Akten jenes Verfahrens, Auf dieses Urteil hatte der Verteidiger des Angeklagten EB in jetzigen Verfahren schon auf Seite 33 seiner Lingabe vom 29. November 1955 (234 III 31 668 d.A ) Bezug genommen, wußte also seitdem auch von diesem Schreiben und konnte aus der Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 1955 (Protokoll Bd IT 4
dA. 10 KMs 3/54) unschwer feststellen, daß das Schreiben des Legal department als 31 39 in den Akten gegen Bra u.a. (10 KMs 1/54 des LG Bielefeld) enthalten war. Daß die sehr rührige Verteidigung des Angeklagten Ein sich in Kenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung
in der Strafsache gegen TE u.a. richt längst Einsicht in dieses Schriftstück verrchafft habe, konnte Landgerichtsäirektor Tip unsoweniger annehmen,
als jener Verteidiger schon in seiner Eingabe an den Oberstaatsanwalt vom 11. Juli 1955 (Ba III, 536) die Zweifel an der Wirksankeit der ütrafanträge damit begründet hatte, daß die Besatzungsmacht die Ermächtigung zur Strafverfolgung "erst im Frühjahr 1954 erteilt" habe. Gerade von diesem Zeitpunkt des Wirksamwerders der Ermächtigung geht aber auch das jetzige Urteil aus, weil das Schreiben des Legal Department vom 10. März 1954
am 12. März 1954 bei Gericht eingegangen war. Die Frage eines früheren Eingangs war für die Entscheidung, ob
die Strafverfolgung überhaupt ‘genehmigt war, ohne Bedeutung. Sie konnte für die Wirksamkeit des Strafantrages nach der Vorstellung der Verteidigung eine Rolle spielen. Diese Frage war aber auch nach dem Vortrage der Beschwerdeführer noch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung von 27. März 1956.
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b) Die Anführungen der Verteidigung unter !r 5 bis 10 des Ablehnungsgesuchs hat das Landgericht in seinen Beschluß vom 29. März 1956 (Anlage 12 zur Sitzungsriederschrift vom 4. April 1956 - Bd VI B1 184 f -) zutreffend für ungeeignet erklärt, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. In der Sitzung vom 14. April 1956 wurde der Rechtsberater der Verbindungsstelle der britischen Truppen in Bonn, Dr. John IB als Zeuge ver..ommen, nachdem er erklärt hatte, daß er die Aussagegenehmigung besitze und es wegen dieser Frage keiner weiteren Rückfrage bedürfe. Vorher hatte der Verteidiger des Angeklagten > vorgeschlagen, daß er - der Verteidiger — dieserhalb eine Rückfrage bei der Britischen Botschaft in Bonn halten wolle. Die Verteidigung rügt die Verletzung des Art 15 des Vertrages iiber die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truopenvertrag), weil dem Zeugen IB eine Aussagegenehmigung nur durch schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörde habe erteilt werden können.
Diese Rüge ist unbegründet.
Nach Art 15 Abs 1 des Hrunpenvertrages dürfen - vorbehaltlich der hie_ nicht eingreifenden Bestimmungen des Abs 3 - deutsche Gerichte in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, keine Personen über Informationen vernehmen, deren Preisgabe die Sicherheit der Streitkräfte oder der beteiligten dächte gefährden würde; ergibt sich in einem Verfahren die Möglichkeit der Preisgabe derartiger Informationen oder Geheimnisse, so hat das Gericht
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vor einer Anhörung oder Verhandlung über diese Informationen oder das Geheimnis eine schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörde darüber einzuholen, ob die erforderliche Genehmigung erteilt wird. Für den mit dieser Vorschrift bezweckten Geheimnissckutz besteht aber kein Bedürfnis, wenn gerade d i e Person, die innerhalb
der "zuständigen Behörde" zu vrüfen und zu entscheiden hat, ob es derartige Informationen oder Geheimnisse
gibt und ob gegebenenfalls ihre Preisgabe gefährlich
wäre, sich bereiterklärt, statt eine vom deutschen Gericht erbetene schriftliche behördliche \uskunft zu erteilen,
zu den in Betracht kommenden Frage vor dem um die Auskunft ersuchenden Gericht als Zeuge auszusagen. Das aber
war hier der Fall. Laut Sitzungsniederrchrift vom 14. April
1956 (Bd VI 31 14 und 15 d.A.) wurde an diesem Tage der von der Staatsanwaltschaft als Zeuge gestellte Rechtabsrater der Verbindungsstelle der britischen Truppen in Bonn, Dr. John Ip vernommen. Zu welchen von einer Aussagegenehmigung abhängigen Fragen er vernommen worden ist, ergibt sich aus dem ?rotokoll nicht. Auch die Revisionsbegrürdungsschrift enthält dazu keine genauen Behauptungen. Doch ist aus der schriftlichen Urteilsbe- j gründung (UA 16) zu entnehmen, daß er zu den mit der behaupteten Exemtion des Angeklagten ED zusammen-Hängenden Tatsachen ausgesagt hat, über welche die von ihm unterzeichnete Auskunft der Verbindungsstelle der britischen Truppen vom 13. April 1956 bereite eine behördliche Mitteilung enthielt. Daß die Strafkammer ihn und seine Dienststelle zur Erteilung dieser Auskunft für zuständig halten durfte, ist bereits oben unter A Il ausgeführt worden.
Sera
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53 Unbegründet ist ferner die von den Angeklagten ED una SCHE erhobene Rüge der Verletzung des die Siaatsenwaltschaft um die Ausführuug des Gerichtsbeschlusses vom 19. April 1956 gebeten habe. Nach diesen Beschluß sollte die Verbindunesstelle der britischen Truppen um eine Auskunft sowie um eine schriftliche Entscheidung darüber gebeten werden, ob der Angeklagte „rdos über seine etwaigen Kenntnisse.von den "specific reasons" aussagen dürfe, die in einem Schreiben der britischen Borthern Army Gro:p vom 5. Oktober 1956 erwähnt worden waren. In Ausführung dieses Beschlusses richtete der Vorsitzende unter dem 19. April 1956 ein Schreiben an den Legal Adviser der Eeadquarters Joint Services Liaison Organisation mit der Bitte um Erteilung der in dem beigefügten Gerichtsbeschluß beantragten Auskunft, sowie um Entscheidung nach Art 15 Abs 2 des Truppenvertrages- Dieses Schreiben übersandte er mit Bä IV d.D:A. dem Oberstaatsan ..alt in Bielefeld mit folgender %itteilung:
"Herr Staatsanwalt MBnat es auf meine Bitte übernommen, mein Schreiben vom 19. April der britischen Dienststelle der Beschleunigung halber persönlich zu überbringen und den Bescheid der britischen Dienstarene nach Köglichkeit mitzubringen." (Bd IV BI 932
Daraus ergibt sich, daß der Vorsitzende den: Staats-
anwall MB gebeten hatte, eine beschleunigte Antwort der britirchen Dienststelle auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft dadurch sicherzustellen, daß er die Rolle eines Kuriers übernahn. Diese Tätigkeit gehört nicht
zu den richterlichen Geschäften, deren Yahrnehmung durch die Staatsanwaltschaft § 151 GVG verbietet
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4. kin Antrag der Verteidigung, ihr das in der Sitzun:sniederechrift vom 14. April 1956 mehrfach erwähnte Berichtsheft der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Bd I d.A. 10 Js 64/53) zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, ist aus der Niederschrift nicht ersichtlich, desgleichen ist dort nicht vermerkt, daß das Gericht, - wie die Revision behauptet - "diese Bitte erfüllt" habe. Sollte der Vorsitzende im Rahmen Jer Verhandlungsleitung eine solche Anordnung getroffen heben, diese aber nicht ausgeführt worden sein, so hätte die Verteiäigung einen Gerichtsbgechluß über ihren Antrag nerbeiführen sollen. Da das aueweislick der Sitzungsniederschrift nicht geschehen ist (§ 274 StPO), ist die jetzt behauptete Beschränkung der Verteidigung richt geeignet, die Revision zu begründen.
5. a) In der Hauptverkandlung von 3. Wai 1956 hatte des Gericht beschlossen, die nolizeilichen Aussagen des Angeklegten Üpvon 3. und 50. Juni 1953 mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 136 a StPO nicht zu verwerten, weil dieser Angeklagte bei seiner damaligen Vernehmung möglicherweise glaubte, als Zeuge vernommen zu werden. Dagegen wurden darüber, wie sich die Angeklagte Ye bei ihren polizeilichen Vernehnungen zun Fall 8 eingelassen hatte, die Verhörsbeanten, nämlich Kriminalobersekretär Vi und Kriminalsekreiär Tg; als Zeugen vernormen. Nachden WE erklärt hatte, sich an diese Vernehmung nicht erinnern zu können, wurden ihm die darüber vorhandenen Niederschriften (Bl 283 bis 307 d.A.) "zu Zwecken der Gedächtnisstütze zur Durchsicht vorgelegt". Dabei wurde er ausdrücklich ermahnt, nur das als Zeuge zu bekunden, woran er sich etwa nach
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Durchsicht der Protokolle wieder erinnern könne. Von der Vorlage der Protokolle an den Zeugen TB wuräe atgesehen, weil das Gericht nach seinen bisherigen Bekundungen Bedenken hatte, ob er eine echte Erinnerung von einer nachträglichen Kombination unterscheiden könne.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren, weil "die vom Verwertungsverbot betroffenen Erklärun;'en des Angeklagten EB von 3. und 20. Juni 1953 objektiv im Vorhalteverfahren und durch Beantwortung der entsprechenden Vorhalte durch die Angeklagte EI in die polizeilichen aussagen der Angeklagten SIEB integriert waren und subjektiv, in der damaligen Vorstellung der Polizeibeamten, zulässig Bestandteile der Vernehmungen der Angeklagten Ei bildeten"; daher sei es "nach der Lebenserfahrung schlechterdiugs unmöglich" gewesen, "einerseits die gesamten Aussagen des Angeklagten En auszuscheiden, andererseits den im Wege der Rekonstruktion vernomnmenen Folizeibeamten zuzumuten, die Sacherklärungen des Angeklagten EB außer betracht zu lassen, soweit sie in die Aussagen der Angeklagten 18 einbezogen seien;
Diese Begründung entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Ob sie sachlich begründet ist und ob das Urteil auf dem behaupteten Verfshrensverstoß beruht, kann das Revisionsgericht nur beurteilen, wenn ihm die tatsächlichen Angaben des Angeklagten EW mitgeteilt werden, die der Angeklagten EI bei ihrer polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden sein sollen, und was diese Angeklagte auf jene Vorhalte erklärt hat. Was die Revision stattdessen vor-
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trägt, sind nur Vermutungen. Daker ist diese Verfahrensrüge unzulässig.
b) Ze ergibt sich - entgegen der Ansicht der Aevision — auch kein Verfahrensverstoß daraus, daß die Zeugen Steuerinspektor Li und Fe@B bei ihrer Vernehmung über die Bekundungen, die Ef an 8. Januar 19553 vor der Steuerfahndungs-Außenstelle Bielefeld gemacht hat, darauf
hingewiesen wurden, daß die polizeilichen Aussagen des „ngeklagten WB vom 3. und 30. Juni 1953 nicht verwertet werden könnten und daß sie den ihnen etwa noch er-- innerlichen Inhalt der darüber aufgenommenen Protokolle bei ihren Aussagen ausschalten müßten.
c) Die Revision meint ferner, daß dte Vorschrift des § 69 StPO bei der Vernehmung der Zeugen To. : EN; TED, Te una Li verletzt worden sei.
Das wird durck die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Nach § 69 Abs 1 Satz 1 StPO ist der Zeuge zu veranlassen, im Zusammenhang anzugeben, was ihm von dem Gegenstand der Vern.hnung bekannt ist. Der Sinn dieser Vorschrift ist, daß der Zeuge veranlaßt werden soll, unbeeinflußt durch Fragen, Vorhaltungen oder frühere Ausragen selbständig und zusammenhängend wiederzugeben, was er zur Sache weiß; daher hat es das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung für unzulässig erklärt, dem Zeugen, bevor er sich zur Sache äußert, Niederschriften über frühere polizeiliche Aussagen vorzuhalten oder vorzulesen (R6GSt 62, 146; 74, 35; JW 1934, 175 I.r 22; 1938, 658 Nr 3; vgl auch 3GH NIW 53, 35 zu § 69 StPO). Das ist hier, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, aber auch
"nicht geschehen. § 69 St?20 verbietet dem Tatrichter nicht,
den "Gegerstand der Vernehmung" in mehrere sachlich von-
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einander trennbere abschnilte zu zerlegen und zu jedem Ebachnitt mehrere Zsugen nacheinander zu vernehmen, so daß derselbe Zeuge in mehreren zeitlichen Abetiänden zu vereschicdenen 3eweisfragen verrommen wird. Insowsit seht die Rüge der Revision fehl, die Auswirkung des von Tatrichter bei der Vernehnung der Zeuzen eingehaltenen Verfahrens sei "eine Zerlegung des einnsitlichen Geschehensablaufs ir die nach Auffassung des Gerichts erheblichen Zeitabschnitte" gewesen,
6. krntgegen der Meinung der Revision brauchte ferner die Tatessche, das der Angeklagte Ip nicht in einem gewöhnlichen Strafverfahren, sordern in einem Stauer- _ strafverfahren als Zeuge vernommen worden war, das Landgericht nicht abzuhalten, durch Vernebwung der Verhörsbeanten aufzuklären, vas IB an 8. Janusr 1953 ausgesagt hat, und das so Festgestellte auch zu seinen Nackteil zu verwerten, In vorliegenden Tall waren überdies die Ergebnisee der Steuerstrafernitilungen ursprünglich euch Gegenstsrä der Anklage gegen Frau 1 und sun und des Sröffnungsbeschlusses gewesen; das Verfahren ist erst nachträglich abgetrennt worden. Ir übrigen hätte er auch als Zeuge im Steuerstrafvsrfauren gegen Frau Fi; wie das wandgericht richiig ausführt, das Hecht gehabt, bei seiner Vernekmung die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihr die Gefehr einer Strafverfolgung zuziehen würde (§§ 441 Abs 4, 176 RAng0); auf dieses Kecht iet er bei jener Vernehmung ausdrücklich hingeri>sen worden (UA 62), Unter diesen Umständen beeinträchtigte auch ein etwaiger Irriun über äie Rolle, in der er varnıoımen wurde, seine freie Enischlisßung darüber nicht, ob und wie er auf Fragen antworten wollte, auf die auch ein Beschuldigter nicht zu antworten brauchte:
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7. Es bestanden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verlesung und Verwertung der in der Handtasche der Angeklagten EI vorgefundenen Aktenvermerke des Angeklagten Ti von 9. Januar 19553 über seine Zeugenvernehmung im Steuerstrafverfahren. § 254 StPO betrifft nur die Verlesung von Vernehmungsniederschriften; nur auf diesen Fall beziehen sich auch die von der Revision angeführten Urteile des Reichsgerichts (RGSt 54, 126 und GoltdArch 41, 416). Hier aber hat die Strafkammer über die Tatsache, daß Eh den Aktenvermerk von 9. Januar 1953 angefertigt und welchen Inhalt dieser hatte, gemäß § 249 StPO Urkundenbeweis erhoben. Daß dies zulässig ist und die Folgerungen aus diesen Tatsachen der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHSt 3, 150; RGSt 9, 174;
59, 1005 60, 169; 61, 9; 62, 294). Gegen die Verwertung der Urkunde spricht auch nicht, wie die Revision meint, daß damit der Inhalt einer Vernehmung des Angeklagten durch die Steuerfahndungsstelle festgestellt werden sollte und daß dies im vorliegenden Verfahren unzulässig sei, weil sich EEE dort "zu einer anderen Beschuldigung" geäußert habe. Dazu kann auf das unter Nr 6 Aus-
. geführte verwiesen, werden. Im übrigen stehen Nieder-
schriften, die ein Finanzamt unter Zuziehung eines Schriftführers aufgenommen hat, nach § 441 Abs 6 RAbaO hinsichtlich ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung vor Gericht (§ 249 bis 255 StPO) richterlichen Protokollen gleich (vgl dazu BGH NW 1955, S 313 Nr 23; RGSt 65, 8, 82). In dieser Beziehung besteht auch ein Unterschied,
wie ihn die Revision sieht, zwischen Niederschriften
_ einer Zoll- und einer Steuerfahndungsstelle nicht. Die
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Beamten der letzteren haben die Ermittlungsbefugnisse, die den Beamten der Finanzämter zustehen (§ 22 Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950) und die in § 441 RAbgO bestimmt sind; daher bedurfte
“es für sie nicht der in § 1 Abs 1 ir 2 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für die Zollfahndungsstellen be- ‚stimmten Gleichstellung mit den Finanzäntern, auf die
die Revision des Angeklagten EB in diesen Zusaumen-
_ hange hinweist.
8. Auch die Aufklärungerü gen des Angeklagten zum sind unbegründet.
I. Einer Vernehmung des damals zuständigen "Chief Prosecutor of British Zone", des ir. Kamiate, über die Behauptung der Verteidigung, daß die nach Art 1 AHKG _ Nr 13 zuständige Britische Hochkomission die Absendung des Ermächtigungsschreibens vom 21. Oktober 1953 äurchdas Legal Department unterbunden habe, beäurfie es aus ‚gen oben unter A I 1 a angeführten Gründen nicht. .
II. Die zweite Aufklärungsrüge (S 126 bis, 128; der: Revisionebegrlindungsschrift) ist nicht aus sich heraus verständlich und entspricht daher nicht der Vorschrift. . ües § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Sie beginnt mit der Wieder- . gäbe Zolgender Feststellungen der Urteilsgründe, will BE also offenbar bemängeln, daß diese nicht ohne weitere .. Aufklärungen hätten getroffen werden dürfen: —
"(B1 45 UA): Von Frau EIG nai WW Ferner. er-
fahren, daß durch das OD 1 Aufträge über Kräne und Stapler vergeben werden sollten. Ihm war bekannt
— möglicherweise aus seiner früheren Tätigkeit in der Armee oder aus Hinweisen ihm befreundeter Offi-
z„iere - daß zu den Standardgeräten der britischen ‚Rhine Army Coles-Eräne, Clark-Gabelstapler .....
u
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gehörten und die armee Gdemert-prechend ein Interesre
daran hatte, ihren Bedar: nöglichst Aäurcl: Coles-Kräne
uni Clark-Gabelstaplar zu decken." Dazu behauptet sie, daß die Strafkammer "das Srgebnis der Bevieisaufnahme (Vernehmung der britischen Zeugen) nach Zingang des britischen Auskunftsschreibens vom 30. April 1956 tatsächlich und rechtlich abweichend von den Auskunftsschreiber gewriirdigt aätte. Sie gibT aber weder den Inhalt der Aussagen jener feugen noch die Punkte an, ir denen sie — im Tinblick auf die an den Anfang gestellten Feststellungen der Strafkammer - von den Auskunftsschreiben abgewichen wären, Sie rügt, daß die Strafkammer richt zur voilständiger äirmittelung der Wahr.. heit erneut dia - in der Auskunftsschrsiben der britischen 3enörde zurückgestellie - unischeiäung darüber erbeten hat, "ob der Angehlagte SB über seine Kerninisse von !specific reasons'! aussagen üürfe", Zegt aber hicht üar, welche Bedeutung dlese 'specific ressone' im Zusanmenhang mit den angegriffenen Urteilsfeststellungen haben
sollen. Dieser Zusammenkang wird auch nickt durch die-
Behauptung hergestellt, da? Li bei cintbindung von der Schweigepflicht hätte "darlegen können, daß er nicht mur möglicherweise, sondern tatsächlich und definitiv nicht nur von befreundeien Offizieren, sondern legitim und kraft dienstlicher Funktion nicht nur allgemein, sondern konkret ZXenntris von den Anforderungstatbeständen, die ihm zur Last gelegt wurden, vor ärteilung etwaiger Informationen äurch die Angeklagte Zi besessen hätte." Denn nickt um diese Frage ging es bei der erbetenen Aussagegenehmigung, sonderr. darum, ob bei der Erteilung der vier Aufträge an deutsche Firmen, für die
” gen unter 3 1 des jetzigen Urteile).
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er Frau SM an der Provision beteiligt hat, besondere Gründe (specific reasons) den Ausschluß eines Wettbewerbs auderer Firmen veranlaßten. Das ergibt sich aus dem Zusammenhalt des vom Angeklagten vorgelegten britischen Schreibens vom 5. Oktober 1955 mit den Antrag der Verteidigung vom 19. April 1956, dem Beschluß der Straf-
- kammer von diesem Tage und der daraufhin erteilten Auskunft der britischen Verbindungsstelle von 30. April 1956 (Ba VI 51 241, 205, 32 und 228 d.A.). Die Frage, woher der Angeklagte seine Kenntnis vom Besatzungsdedarf hatte, ist eine andere als die, ob und warun Gieser Bedarf unter Ausschluß des Wettbewerbe gedeckt wurde.
III. Eine Aufklärung -darüber, ob Frau 1 die Straftatbestände der Nr 7 und 2 des AHKG 14 verwirklicht hat, wäre nur von Bedeutung gewesen, wenn die Anwandbarkeit des $ i2 UWG durch jene Vorschriften ausgeschlossen würde, wie die Verteidigung meint. Daß dies nicht richtig ‚ist, hat der Senat schon in dem Urteil vom 2. Yai 1957 at StR- 119-120/56 - ausgeführt (vgl auch die Ausführun.
“gg: Eine weitere Verletzung der AufklärungsgPlicht Kiiaot die Revision darin, äsß die Finanztechnische Anweisung. Nr 111 in den Urteilsgründen "als hier im ein-Selnen nicht interessierend" bezeichnet wird; die FTA 111 regele aber das gesamte Requisitionsverfahren, bes'timme "in Hr 13 den Ausschluß eines jeden vertraglichen Verhältnisses und die requisitorische Natur von der Entstehung der Anforderung bis zur letzten Instanz und Erfüllung: sie "regelie ferner den BAOR 283", Wie zur Sachrüge näher darzulegen ist, geht die Stirafkammer zutreffend
.- 36 -.
davon aus, da? § 12 UWG auch auf die Bewerbung deutscher Lieferanten um Aufträge der 3esatzungsmacht in Reausitions-
verfahren anwendbar ist (TA 143-149, 150). Daher erübrigte sich eine Lrörterung der genannten Bestimmungen Jer FTA 111 und des Wortlauts des Formblattes BAOR 283.
V. Urrichtig ist ferner die Rüge der Revision des Angeklagten SW; Ga? die Strafkammer nicht einen Sechverständigen "über eteuerrechtliche und berufsrechtliche Fragen" gekört hat, um zu klären, ob ein Steuerberater Äber saine ?flicht hinaus, das Steueraufkommen nicht zu gefährden, auch nichts "äurch seins Yard gehen lassen darf, was sonst gesetzliche Verbote oder gar Strafgesetze verletzt" (S 28 der Revisionebegründung). Es bedar? keiner Begründung, da? Giss eire Frage Ges Strafrechts ist, über die der Strafrichter keinen Sachverständigen zu vernehmen he“.
9. Die Revisionen der Angeklagten EB uni Sn rügen die Verletzung des § 267 Ads 1 StPO. Dabei verkennen sie, daß § 267 Abs 1 Setz 2 nur eine Ordrungsvorschrift ist ınd die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß das Urteil Beweistaisachen und Beweismittel nicht angibt (RGSt 47, 109). Die Ausführungen beider Revisionen zu § 267 St?PC laufen auf eine Rüge der Verletzung dieser Ordnungsvorschrift hinaus und sind daher offensichtlich nnbegründet. Die Tatsachen, in denen der Tairichter die gesetzlichen Merkmale des Vergehens nach § 12 Abs 1 UWG bei dem Angeklagten EEE des § 12 Abs 2 UWG bei der Angeklagten EIMEEB und der Beihilfe zu diesen beiden Vergehen im Sinne äer % 49 StEB bei dem Angeklagten SEE gefunden na‘, sind im Urteil kinreichend deuslich angegeben; § 267 bs 1 Satrz_i 5tPO ist also beachteis worden,
37.
10. Die Rüge der ingeklagten SB aa? die Aussage des Zeugen Ill richt sie uneidliche hätte verwertet werden dürfen, ist nicht berechtigt. Der Zeuge ist an 20. April 1956 vernommen worden (veal Bad VI Bl 211 d.A:). Zu dieser Zeit war des Steuerstrafverfatren noch nicht abgetrennt; dies iss erst durch 3eschluß vom 14. si 1956 geschehen (3d VI Bl 115 bis 118 d.i.), Als das Landgericht er 16. „ei 1956 beschio?, EEE: Ausaage nur else uneidliche zu verwertsu, mußte er von der Lage ausgehen, in der eicn dieser Zeuge zur Reit seiner Aussage befand. Damals aber bezog sich der Verdacht, Gaß er an den Steuerstraftsten der Angeklagten beteiligt sein könne, auf die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat im Sinne des § 60 \r 3 StPO.
B. zur Sachvwäge der Grei Beschwersefüurer.
i. der Senat hat im Urteil von 2. zsi 1957 bereits dargelegt, Geß die Anwenäbsrkeit Ges § 12 TWG durch das Gesetz ar 14 der Alliierten Eoker Sommirsion weder unter dem Gesichtesunkt der Subsidisrität noch infolge - vermsinslickhsr - enäsültiger Aufhebung des § 12 UWE durch jenes Gesetz eusgeschiossen iat. Jarar wird auca gegenüber den Ausführungen der Revisionsschriften des Angeklegten Ei (5 131 pis 138) vrd des Angeklagten Sin (5 35 f) festgehalten. “rgänzend sei darauf hingewiesen, daB auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil von 12. Dezember 1955 (B6.Z 10, 253 /2577) aus dem Vorrang 6er Besatzungsmackt unä ihrer Cese’ze selbst für die Zeit ihrer Geitung rient auf eine Aufk-pung, sondern euf eine "Überlagerung" deutschen lachte durch das Besatzungsreckt schließt (vgi 3VE 2, 181 ‚2037). Des trifft such auf des Verhältris des Art > Nr 7 wıü 8 AllfG Er 14 zur § 12 TC zu.
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-58 —-
Il. Die Syrafkamusr has weiter ni” Recht b=>jaht, daß das Tun des Angeklagten Ze den Tetvestanä des § 12 Abs 1 und Ges Verhalten der Angsklagter EI den des 8 12 Abe 2 VUiG mehrfach verwirklicnt hat, Auch insoweit treffen die recktlichen Gesichtspunkte hier zu, auf die im Urteil vom 2. Hai 1957 (S 21 bis 27, 36, 42 bis 42) hingewiesen worden ist-
l. Dort ist euch schon die Bestrafung einea deutschen Angestellten der CPU (Central Purchase Unit) nach § 12 Abs 2 TWG, die Beurteilung dieser britischen millv&rischen Dienststelle als "geschäftlicher Betrieb", die Annahme eines "geschäftlichen Verkehrs" mit dieser Dienststelle und eines Wettbewerbs der deutschen Lieferanten im Verkehr mit ihr gebilligt woräen (S 39, 42 nis 43). Die CPT ie? seit inril 1951 Cränance Directorate (OD). Aus der Tatsache, da3 die Angeklagte SUCHE pei dieser Dienststelle angestellt war. ihre dort erworbenen Kenntnisse und ihren in dieser Dieuststella angeblich bestehenden Einfluß gegen Provision für die Bevorzugung einzelner Lieferfirmen einzusetzen versprach, lassen sich auch hier keine Bedenken herleiten, wie dies die Revision des Angeklagten EB versucht.
Das Trteil vom 2. Mai 1957 158% die Frage offen, 0b eins 3eschaffungsstelle der Besatzungsmacht auch dann ein "geschäftlicher Betrieb" im Sinne des § 12 TUNG ist, wenn ihre Aufgebe die 3eschsffung von Waffen und sonstigem ausgesprochenenm kriegsgerät ist. Im vorliegerden falle handelt es sick um die Lieferung von “otorkisten, lastkraftwagen, Anhängern zu solchen, Xränen auf Wagen, Berältern (aöglicherweise für Zunitior) und um die Runderneuerung von Autoreifen. Es mag sein, daß
men diese Dinge als {riegsgerät bezeichnen kann. wenn sie zur Verwendung bei einer kanvftrupye bestinmt sind. Aber darauf kommt es für die hier zu entscheidende Frage nicht an. Ob eine derartige 3Beschaffungsstelle ein "geschäftlicher Betrieb" ist, richtet sich nicht nach dem einzelnen Lieferungsauftrag, wegen dessen der Vorteil versprochen wird, sondern danach, ob sie für die Jauer ihres Bestehens ihre wesensgemäßen Aufgaben dadurch vollzieht, daß sie äurch Austausch von Leistung und Gegenleistung am Wirtschaftsleben teilnimmt (BCHSt 2, 396 /493/). Das OD hatte die Aufgabe, einen "vielschichtigen Bedarf" der britischen Rheinarmee zu befriedigen, der sich nicht rur auf Waffen und Kriegsgerät erstreckte, sondern z.B. in der Abteilung 2 die Beschaffung von Wohnungseinrichtungs- und Haushaltsgegenständen, in Abteilung 6 den 3etrieb einer Druckerei und einer Waschanstslt erforderlich machte (UA 24 bis 25). Es wäre sachfremd, etwa bei der Beschaffung von Lastkraftwagen durch behördliche Inanspruchnahme oder durch Ankauf im deutschen Handel die Anwendbarkeit
des § 12 UWG dann zu bejahen, wenn sie der Beförderung von Heizstoffen für die Yamilienangehörigen der 3esatzungstruppen dienen sollten, dagegen zu verneinen, wenn ihre Verwendung zu militärischen Zwecken, etwa
zum _unitionstransport, in Aussicht genommen war. ntscheidend ist die auf Dauer bestimmte regelmäßige Teilnahme am wirtschaftsleben, die bei dieser jahrelang bestehenden Einrichtung der Besatzungsmacht zweifelsfrei zu bejahen ist, und nicht das Ziel, das nit der Beschaffung von Waren auf diesem Wege erreicht werden soll (BEISt 2, 401 £; vgl auch 3G.IZ 19, 72, 79)
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In übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht es auch mit Recht für die Frage, ob die Angeklagten EB und IB im Geschäftsverkehr gehandelt haben, fir entscheidend gehalten, ob sich diese Handlungen im privaten Bereich abspielten oder im Rahmen des Beschaffungswesens einer dazu bestimmten Dienststelle, und hat die letztere Frage bejaht.
Der von der Revision vermißte "Austausch von Leistung und Gegenleistung" ergibt sich aus der Feststellung der Strafkammer, daß die britische Beschaffun.,sstelle die Lieferungen bezahlte oder deutsche Behörden anwies, das statt ihrer zu tun. Die Teilnahme der Beschaffungsstellen als Geschäftsbetrieb ar Wirtschaftsverkehr und die Zuordnung der Bestechungshandlun; m zum geschäftlichen Verkehr wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Gegenleistung, wenn sie auf Anweisung der Besatzungsbehörde durch deutsche Stellen bewirkt wurde, nicht aus britischen Mitteln stammte. Für die hier maßgebliche wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise ist entscheidend, daß die Lieferer, die bevorzugt werden sollten, für ihre Leistungen eine Vergütung erwarteten und daß diese Vergütung durch den Empfänger veranlaßt werden sollte.
2. Die Verteidigung des Angeklagten SB verweist in diesen Zusammenhang auf die Verordnung gegen 3estechung und Geheimnisverrat nichtbeanteter Personen vom 22. Wai 1943 (RGB1l I, 351); dort sei der damalige Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß die dort genannten Personen oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts, deren sich der Staat für die staatliche kirtschaftslenkung bediente, "nicht Geschäftsbetriebe" im Sinne des § 12 WWG sein könnten, sonst wäre die Vor-
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schrift überflüssig. Dabei überrieht die Revision, daß die nach $% 3 dieser Vorschrift strafbare Handlung das Fordern, Annehmen oder Sickversprechenlassen von Vorteilen für Dienstoflichtverletzungen ist, die keineswegs immer mit der Bevorzugung einee im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr stehenden Dritten zusamnenzuhängen brauchen, Sie berücksichtigt ferner nicht die Verschiedenartigkeit des Rechtsguts, das in der Verordnung dem durch § 332 StGB geschützten entspricht und mit dem von § 12 WG bezweckten Schutz des innerdeutschen Wettbewerbs nicht sachgleich ist.
3, Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten EB setzt § 12 UWG nicht voraus, daß der bestechende Handelsvertreter zur Zeit des Vorteilsversprechens bereits die Bevorzugung einer bestimmten Lieferfirma erstrebt. Zu dieser engen Auslegung nötigt weder der kortlaut noch der Schutzzweck der Vorschrift. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat EB die Bestechungsgelder ferner stets in der Vorstellung und in der Absicht gegeben, dadurch eine 3evorzugung der von ihm vertretenen Lieferanten auf Kosten eines witbewerbers zu erhalten, mag dieser auch zu jener Zeit weder dem Bestechenden noch der bestochenen Angestellten bekannt gewesen sein. Das rechtfertigt seine Bestrafung aus § 12 TUNG.
Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt sich, daß der Gesetzgeber das Schniergelderunwesen in jeder Form beseitigen wollte (RGSt 48, 291 /295 ££/). Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu berücksichtigen, daß nicht nur der redliche Wettbewerb
un
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geschützt, sondern im öffentlichen Interesse den Auswüchsen in Wettbewerb überhaupt gesteuert werden soll (BGHZ 19, 392 /396/; 23, 365 /37175 RaSt 76, 335 /3367). Darum ist eine weite Auslegung geboten. Ferner gelten hier die gleichen Grundsätze wie zu §§ 331, 372, 333 StGB, denen § 12 UWG nachgebildet ist (KGSt 48, 291
/297 a-E,/). Darum geht das ürläuterungswerk von Baumbach-Hefermehl (7. Aufl. 1956) in Anm 14 zu § 12 UsG
- unter Hinweis auf die zu § 353 StGB ergangene, in der Amtlichen Sammlung 3d 37, 3 172 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts - zutreffend davon aus, daß 8 12 UVG "Versuchshandlungen als vollendete Straftaten" behandelt. Die in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Bestrafung eines versuchten Vergehens gelten auch hier. Danach genügt es zur Bestrafung nach
8 12 UWG, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Dabei bedarf es der Vorstellung weder einer bestimmten bevorzugten Person noch eines bestimmten verletzten Mitbewerbers. Dementsprechend hat das Reichsgericht bei der Auslegung des
8 12 UWG als Mitbewerber bezeichnet "nicht nur die Erwerbsgenossen, die im Einzelfall sich um den Absatz ihrer Waren oder Leistungen bemüht haben und für die
die Erteilung des Auftrages in Aussicht genommen ist", sondern alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen, - "m = „nm = ron und z.B. es für unwesentlich angesehen, ob der Bevorzugte zu Preisen geliefert hat, mit denen andere Firmen den Wettbewerb nicht ernstlich aufnehmen konnten, da es ge-
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nügt, daß der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat (MuW XXXII S 302). Ebenso stellt das Reichsgericht (RGSt 66, 16 /I8 a.2./) nur auf die Vorstellung des Täters von dem Erfolg seines Tuns ab, indem es den Tatbestand des § 12 UWG schon
irrtümlich - damit gerechnet hatte, daß die umworbene Firma in Zukunft vielleicht geneigt sein könne, die gesamte Lieferung wieder wie früher, an den anderen - bisher allein infrage kommenden - Wettbewerber zu vergeben oder andere, bisher unberücksichtigt gebliebene, Firmen heranzuziehen". Ebenso, wie es hiernach ohne Bedeutung ist, ob sich der Täter einen bestimmten benachteiligten Mitbewerber vorgestellt hat, ist der Gestaltung des gesetzlichen Tatbestandes sowie dem Sinn und dem Schutzzweck der Vorschrift zu entnehmen, daß der Bestechende, der seiner ?rovision wegen im Interesse seines künftigen Provisionsgebers handelt, zur Zeit des Vorteilsversprechens diesen dritten zu bevorzugenden Geldgeber noch nicht zu kennen braucht. Der Gesetzeszweck der Beseitigung des Schmiergelderunwesers in jeder Form umfaßt auch diese Fälle und
der Wortlaut des § 12 UWG schließt sie nicht aus.
Da es nur auf eine so beschaffene Vorstellung des Bestechenden oder des Bestochenen zur Zeit des Versprechens oder Forderns, des Gewährens oder des Annehmens des Vorteils ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob sich nachträglich herausstellt, daß nur die bevorzugte Firma lieferfähig war. Ob tatsächlich ein Wettbewerb stattfand, ist gleichgültig (RG II, 258/23 vom 15. Februar 1924, Muu AXIILI, o 197). Schon
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darum ist es, entgegen der Meinung der Revision, nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer es für nicht aufklärungsbedürftig hält, ob und in welchem Unfang sich andere Hitbewerber jeweils um die zur Vergabe stehenden Aufträge bemüht haben (UA 154). Aus diesem Grunde ist es auch gleichgültig, ob das OD die Aufträge, für die EMED Frau Elan seinen Provisionen beteiligt hat, nach Einholung von Angeboten mehrerer im Wettbewerb stehender Firmen erteilt oder sich -— abweichend von dem üblichen Verfahren - sofort für die durch Fe vertretenen Firmen entschieden hat und ob für dies . letztere Verfahren besondere, militärisch-operative Gründe vorlagen, wie die Verteidigung behauptet. Denn nach den auf die Auskünfte der zuständigen britischen '‘ Dienststelle gestützten Feststellungen der Strafkammer "spielte sich das Besatzungsgeschäft, wie dem Angeklagten SD bekannt war, grundsätzlich und in der Regel in Wettbewerb ab" (UA 153 bis 154). Der daraua gezogene Schluß, daß Egg bei der Erteilung des Vorteilsversprechens an Frau EI zun Zwecke der Bevorzugung der von ihm vertretenen oder künftig zu vertretenden Firmen im Wettbewerb gehandelt hat (UA 156), ist mit dem Rechtsnmittel der Revision nicht angreifbar. Dabei ist es, entgegen der Meinung der Verteidigung, auch ohne Bedeutung, ob man die ohne vorherige Einholung mehrerer Angebote einer deutschen Firma erteilte Warenbestellung "single tender" nennt, wie dies in den Schreiben der britischen Nordarmeegruppe vom 5. Oktober 1955 (Ba VI BI 241 d.A.) geschieht, oder "Direkt-Requisition", wie sie der Verteidiger des Angeklagten Erdos in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht bezeichnet hat.
Berne lu nme nee
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4. Zum Vorsatz der drei Beschwerdeführer stellt die Strafkammer fest:
Sie haben gewußt, daß Frau Eiibhei der englischen Dienststelle OD eine Stellung bekleidete, die -derjenigen einer Angestellten entsprochen hätte, wenn es sich um eine deutsche Behörde gehandelt hätte, Sie wußten ferner, daß das OD bei der Vergebung von Beschaffungsaufträgen der Rheinarmee zu entscheiden hatte, und daß die Beschaffung des notwendigen Bedarfs zu einen ‚großen Teil auf dem deutschen harkt bei deutschen Firmen erfolgte. Es war ihnen bekannt, daß Frau Ei angesonnen und von’ ihr in Aussicht gestellt wurde, im ‘ Binblick auf ihr versprochene oder gewährte Vorteile den ihr in dienstlicher Eigenschaft bekannt gewordenen Beschaffungsbedarf bestimmten Firmen mitteilen zu lassen und sich für die Vergebung der Aufträge an diese Firmen einzusetzen. Dabei waren sie sich darüber klar, daB dieses Verhalten, würde es an die Öffentlichkeit dringen, insbesondere im Kreise anderer Mitbewerber auf Ablehnung stoßen würde (UA 177 kis 178). In dem letzten Satz liegt auch die Feststellung, daß die Angeklagten das Handeln der Frau EiilWBals "unlauteres Verhalten" im Sinne des § 12 UWG erkannt hatten. Ein Fr Tatbeständsirrtum im Sinne des § 59 StGB wird durch [ diese Feststellungen ausgeschlossen.
Die Revision des Angeklagten Egg weist in diesen Zusamuenhang auf die Unterstellung der Strafkammer hin, daß die Angeklagten "möglicherweise kein sicheres Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Tuns gehabt" und aus diesem Grunde - zu einer Zeit, als alle Straftaten
mit Ausnahme des Falles How schon begangen waren -
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von dem Rechtsanwalt ScB ein Gutachten darüber eingeholt haben, "ob sich eine Angestellte der Beschaffungsstelle der britischen Rheinarmee, welche erheblichen Einfluß auf die Vergebung von Aufträgen an deutsche Firmen hat, dadurch strafbar macht, daß sie für die Erteilung von Aufträgen von den betreffenden Firmen
mit Kenntnis des britischen Dienststellenleiters Provisionen annimnt, wenn dadurch an sich auch nur auf
das objektiv günstigste Angebot der Auftrag erteilt wird". Entgegen der Ansicht der Revision wird aber
durch diese Unterstellung der Strafkammer ein mindestens bedingter Vorsatz der Angeklagten auch in der Richtung, der Angeklagten ElB ein unlauteres Verhalten zuzumuten, nicht ausgeschlossen.
Ob ein Kanpfmittel im Wettbewerb unlauter ist, richtet sich nach dem Anstandsgefühl aller verständigen Gewerbetreibenden dieses Gewerbezweiges (BGHZ 13, 33 367; 15, 356 /3647; 19, 392 /395 £7). Dieser für die bürgerlichrechtlichen Ansprüche aus § 1 UWG "hergsleitete sittliche- Haßstab gilt auch für den Begriff des unlauteren Verhaltens im Sinne des § 12 UWG (vgl z.B.
RGSt 66, 16 /177). Nun bedroht aber der: Gesetzgeber
bei weitem nicht jede sittenwidrige Handlung mit gericht-
licher Strafe. Daher genügt es zum Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht, daß der Täter sich bewußt ist, sein Tun sei sittlich verwerflich, vielmehr muß er erkennen, gegen ein Gebot des rechtlichen Sollens zu handeln (BGHSt 2, 194 /202/). So umfaßt auch das Bewußtsein, gegen das Anstandsgefühl aller verständigen Gewerbetreibenden eines Gewerbezweiges zu handeln, nicht immer schon die Erkenntnis, etwas rechtlich Ver-
I’
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botenes zu tun. Nithin widerspricht die Feststellung eines mindestens bedingten Vorsatzes, der Angeklagten EIWEEB ein uniauteres Verhalten zuzumuten, nicht der späteren Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte dabei in einem Verbotsirrtum handelte.
5, Die Strafkammer glaubt, trotz erheblicher Bedenken von einem Verbotsirrtum der Angeklagten darum ausgehen zu müssen, weil sie möglicherweise kein sicheres Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Tuns gehabt und daher das schon erwähnte Gutachten des Rechtsanwalts ScW angefordert hätten; wenn - bei dem Täter — Zweifel über die . Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines bestimmten Tuns beständen, sosei dieser Fall "nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bä 2, 194 dem Fall des Fehlens des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit gleichzuachten.” Dabei übersieht das Landgericht, daß die Vorstellung, möglicherweise Unrecht zu tun, das Unrechtsbewußtsein . dann enthält, wenn der Täter diese Möglichkeit handelnd in seinen Willen aufnimmt (BGH JR 1952, 2855. BGHSt 4, 1, /@ letzter Absatz/). Daß dies nicht geschehen sei, stellt das Urteil nicht fest. Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagten nicht; sie können es aber auch nicht umgekehrt, wie dies die Revision des Angeklagten EB (S 154) versucht, als tatsächlich festgestellt hinstellen, daß die Angeklagten . "nicht einmal die Vorstellung hatten, möglicherweise Unrecht zu tun" und deswegen die Annahme des Landgerichts für unbegründet erklären, daß es. für sie nur einer geringen Anspannung des Gewissens bedurft hätte; um nicht nur die moralischen, sondern auch die rechtlichen Bedenken ihres Tuns zu erkennen.
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Daß dies auch der Angeklagte Ef bei Einsatz aller seiner krkenntniskräfte und Wertvorstellungen erkennen konnte, ist eine tatsächliche Feststellung, die von der Revision nicht mit dem Hinweis darauf angegriffen werden kann, daß. er gebürtiger Ungar sei und seit dem 25. Lebensjahr in britischen Diensten gestanden habe. Die Strafkammer hat auch das diesen Angeklagten zumutbare Maß der Gewissensanspannung nicht verkannt. ZB hat die Hochschule für Welthandel in Wien besucht und den Grad eines Diplomkaufmanns erworben (UA 87). Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß Ungarn schon die am 2. November 1911 revidierte Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1885 mitunterzeichnet hatte, dessen Art 10 b die vertragschließenden Länder verpflichtete, den Angehörigen -des Verbandes einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern, daß ferner seit dem 15. Mai 1925 in Ungarn ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt (vgl Saint Gal in GRUR 1956, 205 bes. 208), und daß der Tatbestand des unlauteren. Wettbewerbes nach der ebenfalls unter Mitwirkung Un- . garns am 2. Juni 1934 revidierten Fassung der Pariser Verbandsübereinkun?t "durcli jede Wettbewerbshandlung erfüllt wird, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder dem Handel zuwiderläuft!" (Art 10 bis, Abs 2 daselbst; RGB1 1937 Teil II S 585). Großbritannien war Nitunterzeichner dieser Verbandsübereinkunft, wenn es auch kein dem deutschen entsprechendes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen hat. Wenn sich der Angeklagte FW in diesen Zusammenhang darauf beruft, längere Zeit britischer Offizier gewesen zu sein, so muß er sich entgegenhalten
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lassen, daß nach den Feststellungen des Landgerichts
der britische Oberst Hari schr erregt wurde, als er von der Provisionszahlung des Besatzungslieferanten Brogpan Frau EI erfuhr, zum Zweck sofortiger Klarstellung beide auf sein Büro vorlud, dort gegenüberstellte und sich von Frau Ei schriftlich bestätigen ließ, daß sie weder im Auftrage von Non
noch auf dessen Veranlassung Zahlungen verlangt habe
(UA 33). Die Auffassung, daß das Geben und Nehmen von Schmlergeldern für die Bevorzugung einzelner Kitbewerber im sirtschaftskampf nicht nur "den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Handels und Gewerbes zuwiderläuft", sondern auch rechtswidrig ist, ist also keineswegs,
wie die Revision meint, eine innerdeutsche Rechtsansicht, an die sich ein Ungar oder ein britischer Offizier erst anpassen müsse, sondern seit langen Allgemeingut
des europäischen Rechtsdenkens .
Die Revision will ferner aus einem Unterschied zwischen dem deutschen Rechtsbegriff des "geschäftlichen Betriebs" und dem des "Unternehmens" im Sinne von § 10 des entsprechenden Österreichischen Gesetzes Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer herleiten, daß der von der Strafkammer unterstellte Verbotsirrtum des Angeklagten ED vermeidbar gewesen sei. Diese Bedenken sind unbegründet. Das Landgericht konnte davon aus-' gehen, daß Eggp gerade wegen seiner Vorbildung wußte, daß die Rechtsordnung der europäischen Länder in der Regelung der einschlägigen Fragen Verschiedenheiten aufweist. Er durfte nicht einfach von österreichischen Rechtsbegriffen ausgehen, sondern mußte sich rechtzeitig die Unterlagen für die Beantwortung der Fragen
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verschaffen, ob d i e Rechtsgemeinschaft, in der er lebte, sein Tun verbot oder erlaubte (BGHSt 4, 1 /57).
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den von ihr unterstellten Verbotsirrtum trotz des - frühestens im Oktober 1952 mündlich und im Dezember 1952 schriftlich erstatteten — Gutachtens des Rechtsanwalts Scpfür vermeidbar hält. Im Oktober 1952 waren alle hier abgeurteilten Straftaten mit Ausnahme des Falles HoiB bereits begangen. Erst als SD zum ersten Male selbständig eine für die Bedarfsbefriedigung der Rheinarmee geeignet erscheinende Firma aufsuchen, dieser für den Fall einer Provisionszusage einen Besatzungsbedarf mitteilen und seine "Vermittlung" zusagen wollte, entschlossen sich die drei Angeklagten, das Rechtsgutachten einzuholen (TA 180). Dieses wies auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriff des "geschäftlichen Betriebes" hin, unter den nach Meinung des Gutachters das OD nicht fallen würde, führte aber dann die in Bä 2, S 396 ££ abgeäruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs an, in der die Bauabteilung eines Military Post als geschäftlicher Betrieb beurteilt wird, und kritisierte diese Entscheidung als sehr weitgehend. Ausgehend von. der hier unzutreffenden Annahme, daB als Mitbewerber nicht deutsche, sondern ausländische Firmen in Betracht kämen, verneint das Gutachten das Schutzbedürfnis der ausländischen Firmen und damit den Schutzzweck Fe .
§ 12 UWG. Es meint weiter, es fehle an einem unlauteren
Verhalten, weil die deutsche Industrie auf andere Weise Bu
den Konkurrenzkampf gegen die ausländische Industrie, die von der Rheinarmee bevorzugt werden könne, nicht
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durchführen könne und daher dieses Verhalten durchaus billige. Endlich hält es der Gutachter für erforderlich, daß die Provisionsgeber mit einem unlauteren Verhalten des Nehmers rechneten; der mitgeteilte Sachverhalt unterstelle aber, daß die Provisionsnehmerin den Grundsatz wahre, daß nur die Firma den Auftrag erhalte, die auch das günstigste Angebot abgebe. Daher fehle auch "jeder Kausalzusammenhang".
Das Landgericht weist mit Recht darauf hin, daß das Gutachten die erheblichen rechtlichen Bedenken nicht verschweigt, die gegen die Zahlung und die Annahme derartiger Provisionen bestehen, und daß es die Frage einer Bevorzugung zu Zwecken des Wettbewerbs mit der unrichtigen Unterstellung verneint, als Mitbewerber seien nur ausländische Konkurrenzfirmen in Betracht gekommen. Die Strafkammer spricht dem Gutachten daher mit Recht die Vberzeugungskraft für die Angeklagten ab, die erforderlich "gewesen wäre, um sie von der Verpflichtung zu selbstäniger Gewissensanspannung zu befreien. ..f
Die Angeklagte EB kann ihren Verbotsirrtum - wenn ein.solcher bestand - auch nicht damit entschuldigen, daß sie den Angeklagten SE un Kat gefragt hat. Denn nach der Feststellung des Landgerichts hat SCHERE inr gleich zu Anfang ihrer Bekanntschaft die Bedenken mitgeteilt, die er gegen ihre Geschäfte mit ED wegen ihrer Dienststellung bei der Besatzungsmacht hatte (UA 50 a); ferner betrachtete auch sie die Einrichtung von Treuhandkonten auf die Namen ED uni Dr. KEB eis Tarnmaßnahmen, die nicht nur steuerlichen Zwecken dienten, sondern auch von ihr als ein
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Weg erkannt wurden, um den Schmiergeldcharakter der von EEE una St@lenpfangenen Beträge nicht in Erscheinung treten zu lassen (UA 75 bis 76, 88). Schließlich war
ihr aus dem schon erwähnten Verhalten des Obersten Nar® im Falle Br gerade ihr selbst gegenüber bekannt. daß erhebliche Bedenken gegen die Annahme derartiger Zahlun-
gen bestanden. Etwaige beschwichtigende Auskünfte Streutkers, des willfährigen Gehilfen ihrer Tarnmaßnahmen, machten
ihren etwaigen Verbotsirrtum nicht unvermeidbar,
6. Auch wenn das Verhalten SB nicht nach § 396 RAbgO strafbar sein sollte, sind seine in diesen Verfahren festgestellten Handlungen als Beihilfe zu den Vergehen der Angeklagten TED und Ei nach § 12 Abs 1 und 2 UNG zu beurteilen. Das ergibt sich aus dem Zweck der eben erwähnten, von ihm vorgeschlagenen Tarnmaßnahmen. äntgegen der von seiner Revision vertretenen
‚Ansicht beschwert es ihn also sachlichrechtlich Fa
daß in diesem Verfahren nicht mitgeprüft wird, eigentlich das steuerliche Verhalten des Angeklagten richtig war" (S 31).
7. Auch gegen die strafaunesenigı bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die Anwendung des § 27 a StGB. Die Annahme des landgerichts, daß die Angeklagten in einem unentschuldbaren Verbotsirrtum gshandelt haben, schließt - entgegen dem Vortrag der Ver- . teidiger - ein Handeln aus Gewinnsucht in Sinne des § 27 a StGB keineswegs aus. Dieser Beweggrund kann im Gegenteil ihre - Bereitschaft zu der ihnen zumutbaren Gewissensanspannung erheblich vermindert haben.
8. Die Verfallerklärung ist nicht zu beanstanden. _ Das gilt auch - entgegen der Meinung des Verteidigers - - soweit bei dem Angeklagten Sg 15.000,- DM für
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verfallen erklärt worden sind. Dieser Betrag war als Schmiergeld für Frau ZIEMB von der Firma Du an 6 August 1952 bei. SC eingegangen (UA 81) und ihr von diesem mit Schreiben yom 7. August 1952 zur Verfügung gestellt worden (UA 82/83), also schon in diesem Zeitpunkt von ihr "empfangen" im Sinne des § 12 UWG (vgl R6St 68, 113 /T157). Streutker hat diesen Betrag am 9. August 1957 auf das Treuhandkonto MD überwiesen, über das er nur mit Be: Zustimmung verfügen äurfte (UA 58, 51 bis 52, 193), ihn aber später "seinerseits vereinnabmt" (U: 58), d.h. für eigene Rechnung über ihn verfügt. Die Strafkamer stellt daher zutreffend fest, daß ihm diese 15.000,- DA wirtschaftlich letzten Endes zugeflossen und daher rechtlich bei ihm für verfallen zu erklären sind (UA 193).
9. Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten.
Nithin sind sämtliche Revisionen zu verwerfen.
2otberg Bundesrichter Dr. Sauer ist infolge Urlaubsab- , Seibert wesenheit am Unterzeichnen verhindert. Rotberg Hoepner Lang-Hinrichsen