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BGH Entscheidung vom 08.02.1952 – 3 StR 427/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2288 029 IL

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vorzeichner Heinrich N EEEEEEEEEED> aus KO HE, dort geboren am W@. mp BB,

wegen versuchter Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19 Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ar Re Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaf,,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. Februar 1952 aufgehoben.

Der Angeklagte ist der versuchten Notzucht schuldig.

Zur Festsetzung der Strafe und zur Entscheidung . über die Kosten des kechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte stand bis zum 25. August 1950 in den Diensten der Stadt KB. Als Angestellter der Wohnungsbehörde besichtigte er an einem nicht näher feststellbaren Tage innerhalb der Zeit vom März 1948 bis November 1949 die Wohnung der Frau WB. Nachdem er bei dieser Gelegenheit die Wohnvungsinhaberin auf das Beit eines Mansardenzimmers gedrückt und sein erregtes Glied freigemacht hatte, versuchte er, sie mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bringen. Es gelang aber Frau VW, ihn zurückzustossen und sich einige Augenblicke später endgültig von ihm zu befreien.

Das Landgericht hat in diesem Vorgang die inneren und äusseren “Merkmale eines versuchten Verbrechens der Notzucht nach §§ 177, 43 StGB gefunden, den Angeklagten jedech nicht zu Strafe verurteilt, sondern das Verfahren durch das angefuchtene Urteil nach § 3 Abs i des Gesetzes her dle „eniährung von Straffreiheit vom 531 Dezember 194, (EGBi S 37) eingestellt, weil der Angeklagte keine köhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten gelabt habe,

Die mit der Revision der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge ist begründet.

Die auch auf Grund des Alsteninhalts vom Revisionsgericht vorzunehmende Prüfung der Frage, ob nach dem Zeitpunkt der Tat die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in Betracht kommt, hat ergeben, dass das Landgericht alle Irkenntnismöglichkeiten herangezogen kat, um die Zeit der

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Tat mögiichst genau festzustellen. Weitere Versuche, aufzuklären, ob sich die geschilderten Vorgänge vor dem 15 September 1949 oder später ereignet haben, versprechen keinen &rfolg. Wenn das Landgericht aber meint, das Verfahren nach § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes einstellen zu müssen, da dem Angeklagten "nicht nachzuweisen war, dass er die Tat nach dem 14. September 1949 begangen habe!. so verkennt es die Besonderheiten der Straffreiheitsgesetze Diese b:ingen, soweit sie Straffreiheit durch Niederschlagung gewähren, den mit der Tat entstandenen Anspruch des Staates auf Bestrafung zum Eriöschen und hindern zugleich die Durchführung eines entsprechenden Strafverfahrens. Eine solche gesetzliche Massnahme ist ein ausserordentlicher kingriff in den ordentlichen Gang des Verfahrens. Daher muss das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen, von denen das Straffreiheitsgesetz die Niederschlagung abhängig macht, im Einzelfall zur vollen

Übe zeugung des Gerichts erwieser sein. Die bloße Möglichkeit, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sämtlich gegeben sind, genügt nicht. Wenn der Tatrichter bezüglich einer dieser Voraussetzungen nicht alle seine Zweifel zu überwinden vermag, so muss er das Verfahren beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der Verurteilung des Angeklagten abschliessen. Er darf nicht in einem solchen Falle unter entsprechender Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" das Verfahren als niedergeschlagen betrachten und hiermach einstellen.

Die gegen diese Auffassung vcn einzelnen Schriftstellern geäusserten Bedenken vermag der Senat nicht zu tei-

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len Es ist zuzugeben, dass auch für die Tntscheidung der Frage, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernisse vorliegen, Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken. Die rechtsstaatliche Ordnung lässt nicht zu, dass ein Strafverfahren in Gang gebracht, gefördert oder durch Sachurteil abgeschlossen wird, wenn die allgemeinen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ?feklen oder ihr Vorliegen zweifelhaft erscheint. Diese Grundsätze erleiden aber cine Ausnahme, wenn es darauf ankommt, ob eine Niederschlagung durch einen Gnadenakt des Gesetzgebers der Durchführung des Verfahrens entgegensteht. Wenn in einem solchen Falle die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes nicht erwiesen sind, fordert die rechtsstaatliche Ordnung die Verurteilung des Täters. Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Straffreiheitsgrenze auch innerhalb des Systems der Prozessvoraussetzungen ist an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, dass der erwähnte Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" bei der Anwendung solcher Gesetze nicht zu beachten ist (RGSt 53. 324; 56; 50; 66, 78; 71, 2635 JW 1935, 3397 Nr 32; JW 1938, 2736

Nr i3). Auch der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1951 - 3 StR 63/50 - diese Auffassung gebilligt. Da nicht geklärt werden kann. ob die vom Landgericht festgestellte Straftat vor dem 15. September 1949 begangen wurde, kann die Einstellung des Verfahrens nicht bestehenbleiben. Das angefochtere Urteil war dengemäss aufzuheben

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Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, dass das Landgericht die Schuld des Angeklasten im Sinne der §§ 177, 43 StGB irrtumsfrei dargelegt hat, so dass das Revisionsgericht insoweit in der Sache selbst im Einklang mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts einen Schuldspruch erlassen

konnte.

Das Landgericht hat im weiteren Verfahren nur nech die Strafe festzusetzen. Bei ihrer Bemessung wird es nicht übersehen dürfen, dass der Angeklagte durch sein Verkalten auch den Tatbestand des § 176 Abs i Nr \ StGB verwirklicht hat. Ein Schuldspruch aus dieser Vorschrift ist freilich nicht zulässig, weil diese Norm hier der engeren Bestimmung des § 177 StGB zu weichen hat. Die für den Fall der Tateinheit entwickelten Grundsätze über die Bedeutung der unteren Strafigrenze des mildeiien Geseizes gelien sinngemäss

aber auch bei Gesetzesverdrängung ("Gesetzeskonkurrenz"), wie äer erkennende Senat in seiner Sntscneidung vom

3. April 1952 - 3 StR 1023/51 - bereits entschieden

hat (vgl auch BGHSt 1, 153 [1567): Wenn das Landgericht die zu verhängende Strafe bisher lediglich im Rahmen

der Verschrift des § 177 Abs 2 in Verbindung mit § 43 StGB gebildet hat und dabei aus zutreffenden Gründen zu der Auffassung gekommen ist, dass die danach gesetz-

lich zulässige Mindeststrafe von drei Monaten nicht angebracht erscheine, so wird es jetzt entsprechende Erwägungen unter Berücksichtigung der unteren Grenze des

8 :76 Abs 1 Ziff 1, Abs 2 StGB anzustellen haben.

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