Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 151
Stand: 10.06.2019
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 151 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.03.2014 – III ZR 320/12Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten Sachverständigen: Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens bei einer Todesfalluntersuchung durch einen beamteten Professor für Rechtsmedizin und Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie an einem Zentrum der RechtsmedizinZitiert von 20
- BGH, 22.01.1975 – 1 StR 580/74Zitiert von 4
- BGH, 10.07.1957 – 4 StR 5/57Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.