Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 151

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.

§ 150 § 152