Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.05.1957 – 4 StR 120/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk ! 22 Für die Amtliche Sammlung ! 41 032
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Gesetz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (uwe) § 12 Abs 1, 2 und 2.
Rechtssatz3 1) Angestelltenbestechung kann auch bei Zuwendungen zwecks bevorzugter Zahlungsabwicklung gegeben sein (S 27 bis 29 des Urteils).
2) Das Bestechungsmittel kann gegenüber dem Bestechenden auch dann für verfallen erklärt werden, wenn es durch Aufrechnung
' des’ Bestochenen dem Wert nach an den Be- ‚stecher zurückgelangt war (S 32 bis 33 des Urteils). “
Aktengeichense 4 StR -119-120/56
Urteil des BGH vom 2. Mai 1957 1G Bielefeld
4 StR 119.'120/56
1.) 2.) 3.) 4.) 5.)
. 6.)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Paul Fe EEE au: SE, gevoren re
den Kaufmann Ernst R aus BEE geboren an EB 1923 in ,
den ae wil1i F ı EEE. au: NEE, geboren
am 1921 in Kin (Pommern) y den kaufmännischen Angestellten Johannes U aus EEE, zeboren sm GE 1515 Ar.
den Tischlermeister Wilhelm S #| aus geboren au 1902 in Vi Kreis ,
den Vertreter Günther Josef Wa aus Egg geboren
am ED 1922 in N
wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 12 UWG) u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung | vom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bündesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
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mu.
-2.
A, Zum Urteil des Landg-richts in Bielefeld vom 9. Hai 1955:
I. Die Revisionen der Angeklagten Fer Teiiiin und FigP werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
IT. Auf die Revision des Angeklagten Up rird das Verfahren, soweit er wegen Vergehens gegen § 12 UVG verurteilt ist, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 21. Dezember 1949, und soweit . Verurteilung wegen Steuervergehen erfolgte, gemäß dem Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der landeskasse auferlegt. ‚x
Die weitergehende Revision (Verfallerklärung) wird verworfen. Insoweit hat der Angeklagte TED die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 4
III. Auf die Revision des Angeklagten St wird das Urteil, soweit es die Verfallerklärung betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen,
Ken
B. Die Revision des Angeklagten FffP gegen das Urteil . des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Hai 1955 wird | !, verworfen, Zus
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vor. Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Zum Urteil der Strafkammer vom 9, Mai 19555
I. Angeklagter Fon:
A, Dieser ist in sechs Fällen der Angestellten-Bestechung nach § 12 Abs 1 UWG und der Hehlerei in einem Fall für schul-
dig befunden. Er ist zu acht Konaten Gefängnis /ünter Strafaussetzung zur Bewährung und sechs Gelästrafen (von insgesamt 27.500 :DM) verurteilt, ferner ist bei ihm ein Betrag von 1.000 DM für verfallen erklärt worden. Im übrigen ist er freigesprochen.
Seine Revision’ rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Er-
folg haben. , x Der Angeklagte Fe hatte bis zum Zusamndäbruch
. » leitende Stellungen innegehabt, zuletzt als Konzern-Direktor
(VO “EEE erke). Später war er für kurze Zeit Dolmetscher bei der Besatzungsmacht in KB und enschlie3end Interessenvertreter größerer Firmen bei der Rohstoffzuteilung durch das Verwaltungsamt für Wirtschaft (EW) - Als dieses Amt 1948 nach TORE verlegt wurde, übernahm der Angeklagte Provisionsvertretungen, insbesondere für
das Behördengeschäft. Er nahm dabei das Absatzgebiet der
Besatzungsmacht hinzu, deren Beschaffungsstellen im wesent-
lichen im Bezirk Inn > GE 125er. Der
Angeklagte stieß jedoch bei seinen Bemühungen, als Firmen-. vertreter "in das Besatzungsgeschäft zu kommen", zunächst auf große Schwierigkeiten. So herrschte ‚bei der CD
PouuuED UgED (CEU) in DOEEEEEED ein ausgesprochenes
"Yorzimmerregiment", vor allem durch die deutschen Besatzungsangestellten.
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Der Angelilagte versuchte deshalb, sich die ihm malgebend erscheinenden deutschen Angestellten — und über diese auch die britischen Offiziere - durch Geschenke udd Zuwendungen geneigt zu machen. Ihn gelang es auf diese Weise, ins Geschäft zu kommen unä den ersten Auftrag zu erhalten, Seit Anwendung der erwähnten Methode, sich beliebt zu machen. war er bei der CPU gut angeschrieben und fand dort großes Entgegenkommen. j
Nach Verlegung des British Mandatory Procurement Office (BMPO) - Zentrale Beschaffungsstelle - nach Fun war er bestrebt, sich mit jedem Angehörigen dieser Diensetstelle gut zu stellen, um im \ettbewerb für die. von ihm vertretenen Firmen und auch die von ihm gegründete Ve» ED CubH den Konkurrenzfirmen gegeniiber eine günstigere Stellung zu erlangen. Weiter war er eifrig darum. bemüht, bei der in DEE stationierten Finanzabteilung des, Ordnance Directorate (op etwa mit: "Oberquartiermeister - Abteilung" zu übersetzen) eine bevorzugte Auszahlung der Kaufpreise an seine Firmen unä an sich zu erzielen.
. Um dies zu erreichen, machte er sich die Angehlrigen der Beschalfungsdienststellen durch kleine unäü größere Gefälligkeiten gewögen und verpflichtete sie sich durch Geschenke und Zuwendungen.
a) Fall Fig (Hitengeklagter) :
Fi var im BMPO beschäftigt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Mitangeklagten Fi verschiedene Geschenke (u.a. Motorrad, Einrichtungsgegenstände, eine Uhr) und andere Zuwendungen (Darlehen, Zuweisung einer Neubaurohnung u.a.) gemacnt. ir hatte dafür bevorzugt Auskünfte jeder Art und die Benennung der von ihm vertretenen Firmen im Formblatt B?0 4 erwartet. Die
‘F:
u 5.
Euwendunger geschahen in den Jahren 1950 bis 1952 (5 55 der Anklageschrift, Bd I, Bl 77 d.A.).
6) Fall GW (früherer Nitangekla.ter):
SED ver YMateriealprifer im BKPO. Der Aungeklagte schenkte ibm zur Hochzeit (im Juni 1951) 26° DM und wiss ihm eine Wohnung zu. Er erwartete dafür eine Bevorzugung bei Ausktnften und Nusterprüfungen. *
c) Fall Kgw(Angeklagter im Parallelverfahren gegen EEE u.a., 4 Stk 5/57, das inzwischen ebenfalls an den Senat gelangt ist):
KB war seit langem in der Textilabteilung des BEPO (früher MRO) als leitender deutscher Angestellter tätig. Der Angeklagte machte ihm 1950 und 1951 Geldzuwendungen (je 300 DM) und schenkte ihm zu Weihnachten 1952 eine Kiste wit Porzellen. Er erwartete, deäurch nachteilige Einflüsse Kg, der ihm anfangs nicht gewogen war, auszuschalten, und außerdem von ibm bevorzugt Auskünfte zu erhalten.
4) Fallgrupve Sapp (geren ihn schwebt ein Verfahren wegen Diebstahls und Verwahrungsbruchs, 5 95 UA; S 57 der Anklage, Bä I, 31 79 d.A.):
l. Sa@Bwar seit Anril 1949 in der Zinkaufeabteilung der CPU unä nach deren Umwandlung in das OD in dessen Finanz-Abteilung tätig. Der Angeklagte hat ihn im Lauf der Zeit ab 1949 /vgl 5 57 der Anklage Geldzuwendungen in Eöhe von mindestens 300,- Diü gemacht. Er erwartete Jafür die bevorzugte Erledigung der Zahlungsunterlagen für seine Firmen und bevorzugte Hinwelse auf lohnende Ausschreibungen, sowie kleinere Auskünfte.
-6 -
2. Ferner überließ Sep dem Argeriagten Ten 1952 eine listermäßige Aufstellung Äber den Jakreshedar? des GD gegen ein Entgelt von 250,- DE. Seil hat:s Aieae Pspiere auf der Dienststelle entwendet. - Insuweit wurde beim Angeklagten Fe !!el:lierei angenomaen.
e) Fall Schmp:
Dieser war ebenfalls in der Finanzabteilung des OD beschäftigt. Der Angeklagte ließ Sch in Lauf von etwa zwei Jahren mindestens 400,- DM zukommen; er schenkte ihn im Sommer 1951 zur Eochzeit 300,- DM, ferner einen Anzugstoff. Auch gewährte er ihm ein Darlehn von 400,- DM. Der Angeklagte machte diese Zuwendungen, um sich eine bevorzugte Behandlung durch Sc vei den Auszahlun;sermächtigungen zu sichern oder dieser Vorzugs-Stellung nicht verlustig zu gehen. .
£) Fall Schp (früherer Mitangeklagter):
Dieser war bei der zentralen britischen Beschaffungsstelle für Bürobedarf in Sg - PASS - angestellt. Der Angeklagte schenkte Schgb in Lauf der Zeit - wohl ab 1950 - 300,- DM und verschiedene Gegenstände (Stoffe, Schrankuhr, Mantel), gewährte ihm ein zinsloses Darlehn von 1.000,- DM und vermittelte ihm ein solches in Höhe von 3.000,- DM bei den CGB-Werken, die der Angeklagte vertrat. Er erwartete dafür von Schi bevorzugte Auskünfte über Ausschreibungen und Konkurrenzpreise und Beeinflussung des Vorgesetzten Schi s zugunsten. seiner - Fels: - Auftraggeber bei Auftragsvergebungen.
B. Rechtliche Würdigung:
a — Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensbeschweräen -
1, Deutsche Gerichtsbarkeit ist hier gegeben. Gach Art 1 des Gesetzes iir 13 der Hohen Alliierten kommiresion
durften die deutschen Gerichte in den dort bestimmten Fällen ohne ausdrückliche, allgemeine oder besondere senehmigung (Ermächtigung) des Hohen Komnissars der Zone Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben. Eine Ermächtigung
war danach unter anderm erforderlich, wenn eine Person einer strafbaren Handlung "bei der Erfüllung von ?flichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit" ("in the course of! -
"3 leur occasion") beschuldigt wurde (Art 1 b III Ges.
Nr 13). Die Anweisung Nr 1 des Britischen Hohen Kommissars vom 22. Juni 1950 zum Ges Nr 13 (AHK-ABl S 495) ließ u.a. die Fälle des Art 1 b III des genannten Gesetzes unberührt. Insofern ist das ürfordernis einer Ermächtigung auch heute noch zu beachten (Erster Teil, Art 3 Abs 2
und 3 des Überleitungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung 'von 30. März 1955, BGB1 II 3 408, 409):
Nun kat der Angeklagte TolB als Firmenvertreter oder Inhaber eines eigenen Unternehmens den Alliierten Streitkräften sicherlich keine Dienste geleistet oder eine Straftat begangen, die mit solchen Dienstverrichtungen in Zusammenhang stand (vgl auch Dernedde, DRiZ 1950, 28; Sechs Jahre Besatzungslasten, S 79 f). Es ließe sich jedoch die Auffassung vertreten, daß die ihm nach § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Last gelegten Vergehen in Verbindung mit der Erfüllung von Pflichten,. anlässlich requisitionsmäßig gestalteter Lieferungen an Besatzungsdienststellen, begangen worden sind. Denn zumindest band der. Zuschlag den Lieferer im Rahmen der Finanztechnischen Anweisung 111 mit allen Rechtsfolgen einer Requisition (5 30 UA).
„uf jeden Fali aber ist die zrmäcthtigzung zur Ausübung der dauischen Strafgerichtsbarkeit auch gegenüber dem Anseklsgten Fo srteili crden. Sis wurde duren den Stier Legal Officer Passwore (Art 9 Abs 2 üVes Är 15) am 21, Oktober 1955 verfügt. Der Senat hatte hierzu allerdings auch die weiteren Peststellungen zu berücksichtigen, welche dieselbe Strafkamner in der schon erwähnten Strafsache gegen EB u.a. - 4 StR 5/57 - getroffen hat (S 6 ff des Urteils des landgerichts Bielefeld vom 12. Juni 1956): Denach ist die Ausfertigung des Ermächtigungsschreibens vom 21. Oktober 1953 beim Justizministerium Nordrhein-Westfalen nicht eingegangen, jedenfalls dort nickt zu ermitteln. Auf entsprechende Rückfrage hat das Legal Department am 10. März 1954 (eing. am 12. März 1954) dem Justizministerium mitgeteilt, daß die Ermächtigung tatsächlich mit Schreiben vom 21. Oktober 19553 erteilt worden sei.
Nach einer dem Landgericht im Strafverfahren gegen TED erteilten Auskunft der Rechtsapteilung der Britischen Botschaft in Bonn vom 11, April 1956 befindet sich bei den “Akten des früheren Legal Dept. eine "Abechrift" des genannten Ermächtigungsschreibene des zuständigen Chief
Legal Officer TEE , die mit seinen Initialen persönlich abgezeichnet worden war (Bl 22 bis 24 von Bü X der Akten EEE). Dies ist also die Vrschrift der Zrrächtigung oder ist dieser gleichzustellen. Nach dem weiteren Inhalt dieser Auskunft der Rechtsabteilung eteht es außer jedem vernünftigen Zweifel ("beyond reasonable aoubt"),.
daß das Original der Ermächtigungsverfügung von är. Til unterzeichnet worden ist.
Nach alledem kann davon ausgegangen werden, daß die Ermächtigung am 21. Oktober 1953 wirklich verfügt und spätestens am 12. :ärz 1954 durch Zugang wirksan geworden
F: i
'am 5. üärz 1953 (eing am 7. März 1953) ein Schreiben an .den Oberstaatsanwalt in Bielefeld gerichtet (Bl 11 der
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ist. Sie konnte jedenfalls als zu diesen Tage bekanntgereben betrachtet werden (vgl die vom Landgericht angeflihrten Entscheidungen äea Court of Appeal Herford, EJw 1951, 127 2 und des BGH, !JW 1954, 110, 111 Ar 10). Für eine entge enstehende Weisung des Britischen Eohen Kommissars, das ürmächtigungsschreiben anzuhalten, besteht nach dem bereits erwähnten Bescheid der Rechtsabteilung vom 11. April 1956 kein Anhalt. Zudem wird in der Revisionsbegründüng dee Rechtsanwalts Dr. v. Si in aer Strafsache gegen EEE (5 15 dieser Schrift) nur von einer den Angeklagten Erpretröffenden Weisung gesprochen. Um diesen handelt es sich vorliegend nicht.
2. Verjährung (§ 12 UWG; § 259 Abs 1, § 67 Aba 2 StcB) ist nicht eingetreten, auch nicht bezüglich der vom Ange- _ . klagten Ei Jahre 1949 begangenen strafbaren Handlungen.
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Die Durchsuchungsanordnung des Amtsrichters vom 6. Februar 1953 (§ 102, § 105 Abs 1 StPO) war allerdings nicht geeignet,
‚die Verjährung gemäß § 68 Abs 1 StGB zu unterbrechen, so-
£ern davon ausgegangen wird, daß für die Ausübung der deutschen Strafgerichtebarkeit eine Ermächtigung nach dem Gesetz Nr 13 erforderlich war (Art 8 des Gesetzes Nr 13).
: Denn diese wurde, wie schon dargelegt, möglicherweise erst
an 12. März 1954 wirksan. Nun hat allerdings der Chief Legal Officer P’@RREEEEn
Strafakten gegen Br u.a., 10 Ks 1/54 Stä Bielefeld). Dieses Ersuchen hatte indes nicht die Kraft, der vorher ergangenen Durchsuchungsanordnung des deutschen Amtsgerichts rückwirkend oder wenigstens mit dem Zeitpunkt des Zugangs
(7. Kärz 1953) eine die Verjährung unterbrecherde Wirkung zu verleihen (Art 4 Abs 2 des Gesetzes Nr 15). Zienes Schreiben von 5. Härz 1955 war auch noch keine eurdrückliche Ermächtigung für eine Aburteilung der in Betracht kommenden Beschuldigten durch das deutsche Gericht im Sinne des Art 1 des Gesetzes Nr 153. Sonst wäre nicht zu verstehen, warum die Ermächtigung später besonders erteilt worden ist. 2
Das genannte Schreiben war indes rechtlich durchaus von Bedeutung. In ihm hat der leitende Britische Justizbeamte und Rechtsberater, unter Kenntnisnahme des bereits eingeleiteten Verfahrens, verlangt, daß die deutsche Anklagebehörde ihre Untersuchung fortsetze, damit alles Beweismaterial so vollständig wie möglich erfaßt und gesichert werde (" It is requested that you continue this investigation in order to ascertain as fully as possible all evidence ..."). Daß diese Untersuchung, deren Fortführung der deutschen Staatsanwaltschaft zur Pflicht gemacht wurde, zugleich den Zwecken der bei der Britischen Rheinarmee schwebenden Verfahren dienen sollte (" in conjunction with the other cases"), ist hier ohne 3elang. Jedenfalls wurden durch dieses Schreiben die von den Adutschen Behörden künftig für notwendig erachte:ten ;Sicherung: maßnahmen vom Britischen Chief Legal Officer gebilligt.
In diesem Zusammenhang ist es nicht unwesentlich, daß das.Schreiben des Ur. Tomw von 5. März 1953 durck
einen beim 3MPO Herford tätigen britischen Beamten mit veranlaßt worden war (Schr. der Staatsanwaltschaft Bielefeld.vom 16. äärz 1953, Bl 32 Bd I der Hauptakten). Nach Beendigung des Begatzungsregimes kann die Auslegung des. genannten Ersuchens vom 5. Närz 1953 vom deutschen Gericht vorgenommen werden, ohne’ daß Art 3 des Ges Ar 15 dem noch entgegenstände (vgl auch BGHZ 19, 256, 257).
Die vorstehenä dargelegte Bedeutung des üchreidens des &r.: TEEEEp vo: = märz 1955 zeigt sich nun zunächee
in folgenden: Die späteren Haftbefehle von 17. “Erz und
8. April 1953, die unter anderem gegen den Angeklagten Fe srgingen, waren durch das genannte Eirsuchen gedeckt. Es ist daher ohne 35elang, daß die Ermächtigung selbst erst im Oktober 1955 verfügt worder ist. Durch diese Haftbefenle wurde die Verjährung unterbrochen
(§ 69 Abs 1 StB).
Auf die Frage eines etwaigen Ruhens der Verjährung nach § 69 Abs 1 Satz 1 StB in Verbindung nit Art 10 des Gesetzes ir 13 (in der Fassung des Gesetzes \r 28 vom 31. Mai 1950) kommt es daher hier in keinen Fa!l an.
3. Straffreiheit nach den Gesetzen vom 51. Dezember 1949 und 17. Juli 1954 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Geldzuwendungen an Sander (vorstehend zu A d 1) mögen vor dem Stichtag des § 1 StFG 1949 eingesetzt haben. Die insoweit angenommene Tortsetzungstat (S 276 UA) erstreckte sich jedoch über den Stichtag hinaus. Straffreiheit nach dem Gesetz vom 17. Juli’ 1954 ist schon nach $ Il Ans 1 ausgeschlossen (Höhe der Gesamtstrafe), so daß es insoweit
auf § 9 Abs 2 dieses Gesetzes (Handeln aus Gewinnsuchtz
S 284 UA) nicht einmal ankommt.
4. Strafantrag gegen den Angeklagten (und andere) nach § 12 UßG hat ein Dr. Gr au 30. Härz 1953 fristgerecht gestellt (S 252 UA; 31 5 des’ Protokollbandes I). Dr. CriilB:er der Geschäftsführer der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Dieser Verein ist nach seiner Satzung eine gemeinnützige Sinrichtung, mit dem Ziel, zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und unlauteren tettbewert ir Susammemirken mit den zuständigen Urgaren der Rechtsnflege zu bekänpfen_
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(3 119 TA BD __ 4 StR 5/57)- Diese unä die noch weiter
zu erörternien Fes tstellungen waren von Senat im Rahmen
der ihm obliegenden Amtsprüfung (BGISt 6, 155, 156) zu berücksichtigen. Es handelt sich bei dem genannten Verein
um einen Verband "zur Förderung gewerblicher Interessen"
im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2, § 13 Abs 1 TWG. Dr. Cr - "war, wie das Landgericht in’ vorliegender Sache darlegt.
und worauf noch einzugehen sein wird, von dem Vorstand
des Vereins (§ 26 Abs 1 BGB) zur Stellung von Strafan-
trägen durch Generalvollmacht ermächtigt (S 253 UA;
S 118 f der UA in der Strafsache ER) - Er ist denn
auch nicht als bloßer Vertreter in der Erklärung, z.B. n als Bote, sondern als Vertreter im Willen tätig geworden. Daß eine Vertretung letzterer Art auch bezüglich der Strafantragstellung aus §§ 12, 22 Abs 1 UWG zulässig
ist, haben Rechtsprechung und. Lehre von je her überwiegend bejaht (RGSt 58, 203 fz 68, 263 2; Baumbach-Hefermehl,
7. Aufl, Anm I 2 zu § 22 UWG). Daran ist festzuhalten, jedenfalls bezüglich der entrsgsberechtigten Verbände.
Sie werden durch Verstöße gegen § 12 UWG in ihren Belangen. nicht selbst verletzt. Bei.ihnen kann ohnehin von Löchst.- persönlichen Rechten nicht gesprochen werden. Sie nehmen durch Ausübung des ihnen gesetzlich verliehenen selbständigen Strafantragsrechts die veruögensrechtlichen Interessen der durch verbotenes "Schmieren" verletzten Mitbewerber (BGHSt 2, 396, 402) und die Belange der All- ‚gemeinheit wahr (vgl’auch Baumbach-Hefermehl, Anm 1'zu 8.13 UWG). Eine allzu förmliche Betrachtungsweise ist auch hier ganz unangebracht (Baumbach-Hefermehl, Ann I 2 zu § 22 UWG). Die Annahne, daß Dr, Gr den Vorstand bei der Stellung von Strafanträgen vertreten sollte, war im vorliegenden Fall um so unbedenklicher, als dieser,
„ 13 -
im Gegensatz zu Jdem iu Zeilvunkt der Vollmechtserteilung alleinigen Vorstand, den bereits bejehrter Faufmann Hans IWW, Volljurist und seit Jahren nit der Be-Kämpfung des unlauteren Wettbewerbe vertraut war (S 115 UA Ei . Zuden war er später nich“ nur Teschäftsführer des Vereins, sondern seit dem 20. Juni 1952 auch zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied gewählt (S i19 UA Es ist rechtlich zulässig, daß sich der Vereinsvorstand bei der Abgabe von Willenserklärungen durch einen "Bevollmächtigten. vertreten läßt (Staudinger, 11. Aufl, Anm 14 zu § 26 BGB). Nach den Feststellungen der Strafkammer im jetzigen Verfahren und in der Parallel-Strafsache I ) (S 125 £ der dortigen UA) handelte Dr. Gramm bei der Antragstellung am 30. März 1955 auf Grund der ihm schon früher durch den Vorstand Hans ICEEED wirksam erteilten Vollmacht. In seiner Eigenschaft als Vereinsorgan hatte der Vorstand Im Dr. Gr zum alleinigen Geschäftsführer bestellt,
"wie dies bereits in der Gründungsversammlung im Juli 1949 u
beschlossen worden war (5 118 UA EEE) - In dieser. Bestellung konnte die Erteilung einer Generalvollmacht gesehen werden, den Verein im Rahmen der Geschäftsführer-
tätigkeit nach außen wirksam zu vertreten. Einer ausdrück-
lichen oder gar schriftlich niedergelegten Bevollmächtigung zur Stellung von Strafanträgen bedurfte es nicht -(RGSt 60, 281, 282). Dr.: Gr gegenüber hatte der Vorstand Hans TEE von Anfang an zum Ausdruck gebracht, er könne dem Verein nur seinen kamen geben,
die eigentliche Arbeit müsse von Dr. GB zeleistet . werden, der zudem der Urheber der. Vereinsgründung gewesen war. Beide sind stets als selbstverständlich davon
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- 14 -
ausgegangen, deß Dr: Gr ermächtigt war, nech außen bindende Erklärungen für den Verein abzugeben (s 128 VA EEE) - Es ist dabei unerheblich, daß der Vorstand (IB) erst später erfuhr, daß zur Vertretungstätigkeit des Geschäftsführers Dr. Cr - :n zanmen der, Vereinszwecke - gegebenenfalls auch die Stellung von Strafanträgen gehörte. Der hier gestellte Strafantrag brauchte nicht dem bewußten Willen des Vorstandes zu entsprechen. Entscheidend war, daB der Antrag im Bereich
der erteilten Vollmacht lag (RGSt 58, 204). Das war hier nach den Feststellungen des Landgerichts der Fall. Der Zeuge IM hat überdies bekundet, daß er die Stellung von Strafeanträgen für den Verein durch Dr. Griibals im Rahmen von dessen Geschäftsführungsbefugnis und Voll-
. macht liegend betrachte. (S 125 UA El) - Die Wirksamkeit der durch .: . das ursprünglich alleinige Vorstandamitglied Hans IM erteilten Vollmacht wurde durch die spätere Erweiterung des Vorstandes nicht berührt (RGSt 44, 248, 3409; 68, 263, 264). - Der Strafantrag selbst war unbedingt gestellt. Es kam daher nicht darauf an, ob Dr. Gr außerhalb des Strafantrages irgendwelche
- einschränkenden Erklärungen abgegeben haben mochte, Ebenso ist es rechtlich unerheblich, daß die Stellung des‘. Strafantrages durch den die Untersuchung führenden: Steatsanwalt veranlaßt worden war nz
5. Die Revision des Angeklagten FEED (Rev.-Begründung vom 27. Dezember 1955 zu I) ist nun der Auffassung, der Strafantrag sei nicht wirksam, Denn er sei - wie schon erörtert - bereits am 30, März 1953 gestellt, die Ermächtigung zur strafgerichtlichen Verfolgung (gemäß Art 1 des Gesetzes Nr 13) sei dagegen erst am 21. Oktober 1953 erteilt worden. Die Auffassung, der Strafan-
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trag habe vor Erteilung der Zrmächtigung nicht gestellt werden können, ist unbegründet. Der Art 4 Abs 1 des Gesetzes Wr 13 betraf lediglich Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte vor Erteilung einer erforderlichen Ermächtigung. Der Strafantrag jedoch war nur eine Verfahrensvoraussetzung. Ihn zu stellen und damit das Verlangen nach Strafverfolgung zu äußern, stand in Belieben des „Antrageberechtigten. Durch das Gesetz Nr 13 wurde in das vrivate Strafantragsrecht weder eingegriffen noch die Stellung eines solchen Antrages untersagt. Der Strafantrag versetzte die Staatsanwaltschaft ja erst in die Lage, die Ermächtigung nachzusuchen. Daß sich der Strafantrag erst nach Erteilung der Ermächtigung auswirken konnte, hat mit der hier zu entscheidenden Frage nichts zu tun.
6. Die Revision macht weiter geltend: Die Durchsuchungs-
arordnung des Amtsrichters vom 6. Februar 1953 gegen den Angeklagten sei mangels damals vorliegender Ermächtigung
' gemäß § 4 Abs 1 des Gesetzes Nr 15 nichtig gewesen. Wie
das Urteil ergebe, beruhe es nicht unwesentlich auf der Verwertung von Schriftstücken, die seiner Zeit beim Ange-
klagten beschlagnahmt worden seien. Auch diese Rüge greift nicht durch:
Bereits vorstehend zu Nr 2 bei Behandlung der Verjährungsfrage ist das Schreiben dea Chief Legal Officer POEEEEED von 5. März 1953 gewürdigt worden. Es ist - in dem hier interessierenden Zusammenhang - dahin aufzufassen, daß-jedenfalls vom 5./7. März 1953 ab der Ver-
wertung der sichergestellten Beweismittel im vorliegenden
Verfahren nichts im Wege stand. Überdies macht die Revision nicht geltend, daß der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung der durch Vorhalte erfolgten Ver-
wertung des sichergestellten Beweismateriels widersprochen und darüber eine Entscheidung des Gerichts nach } 223 Abs 2 StPO herbeigeführt hätten. Das Urteil (§ 537 Abs 1 StPO) könnte daher nicht auf den gerügten, vor der Hauptverhand-- lung liegenden angeblichen Verfahrensfehler beruhen (PG3t 6, 441, 443; BGHSt 1, 322, 325; BGH IIW 1952, 1425 Nr 21):
T° Unbegründet ist der weitere Angriff der Revision, der am 17. HMärz 1955 gegen den Angeklagten -erlassene Haftbefehi sei mangels damals vorliegender. Ermächtigung nichtig gewesen. Diese Rüge erledigt sich gleichfalls durch die Würdigung des Schreibens des Chief Legal Officer DEE vom 5. März 1953 (vorstehend unter Nr 2).. Darauf, daß dieser erste Heftbefehl ausschließlich auf den Verdacht eines Vergehens gegen das Gesetz Nr 14 (Art-3 Nr 7) gegründet war (§ 114 Abs 2 StPO) kam es nicht an. Im übrigen wurde der: Haftbefehl bereits durch Beschluß vom 8. April 1953 mit dem dringenden Verdacht eines ‚vergehens gegen § 12 UWG gerechtfertigt. -
Die Verteidigung macht ferner geltend, die damalige Freiheitsentziehung von zwei Monaten habe den Angeklagten körperlich und seelisch zermürbt. Die Revision legt aber nicht - entsprechend dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO - dar, inwiefern die Freiheit der Willensentschließwg und -betätigung des Angeklagten in einer dem § 136 a StPO widersprechenden Weise beeinträchtigt worden sei (BGHSt 1, 376. 379).
Die bloße Anführung des § 136 a StPO in der Revisions-
“ begründung genügt diesen Erfordernissen nicht. Der Ange- b klagte war für haftfähig erklärt worden (sh. 4 Ba I, 51 13). Daß er unter der Preiheitsentziehung besonders, litt, rechtfertigt die Anwendung des § 136 a StPO noch nicht. Das bei der Vernehmung durch den Haftrichter abgelegte
+
v
3.7 m
Teilgeständnis des Angeklagten vom 22. kai 1957 hat das Lardgericht nicht verwertet. Dies geschah aber nicht, weil der Angeklagte durch Vernehmungen übermüdet worden =äre, sondern weil er dieses Geständnis möglicherweise der Wahrheit zuwider abgelegt hatte, um wieder in Freiheit zu kommen.
8. Weiter rügt die Revision (S 1 der Rerisfonsbegründung vom 22. Dezember 1955): Die erkennende Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, es sei nämlich
der mitwirkende Amtsgerichtsrat z.Wv. Weib nach 1945 nicht wieder mit einer Planstelle betraut gewesen. Nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten in Bielefeld vom 3. Oktober 1956 ist es allerdings richtig, daß der genannte Richter bislang noch nicht in eine Planstelle übernommen worden ist. Insofern liegt die Sachgestaltung anders, als sie der Iintscheidung BVerfG 3, 255 f zugrundelag. Anderseits geht der inweis- der Verteidigung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 17. Dezember 1953 - BVerfG 3, 58 f /l3ler Urteil? - in rechtlicher Einsicht fehl. Es kann insoweit auf BVerfG 3, 121 f£ und 5 257 verwiesen werden. Amtsgerichtsrat Weichert war Richter zur Wiederverwendung gemäß § 5 Abs 2, § 10 des Gesetzes vom 1. September 1953 zur Regelung der Rechtsverhältnisse äer unter Art 131 GG fallenden Personen (BG31 1953 I, 1290). In dieser Eigenschaft war er als HBilfsrichter dem.
Landgericht Bielefeld zugewiesen (Auskunft des Oberlandes-
gerichtspräsidenten in Hamm vom 14. November 1956). Die ausnahmsweise Mitwirkung von solchen nicht endgültig angestellten Richtern kann auf Grund der derzeitigen Rechtslage nicht beanstandet werden (BVerfG NJW 1954, 30 Nr 4; BVerfG 4, 331, 345; BGHSt 8, 159 f). Die Revision macht
"nicht geltend, daß im gegebenen Fall eine unzulässige
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Dauerverwendung von Eilfsrichtern im Sinne der Entrckeidung BGHSt 9, 107 £ vorgelegen habe. Line Verletzung des § 338 Nr 1 StPO oder gar des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG - gesetzlicher Richter - ist daher nicht ersichtlich.
9. Nicht verständlich ist die Rüge unzurcichender Belehrung des Zeugen 2 Dieser würde zum Fall II a der Anklageschrift - Bestechung Kr - vernommen. Der Angeklagte ist, wie schon erörtert, insoweit freige-
10. Ebenso fehl geht die Rüge dieses Verteidigers - Dr. He@iilB 11 -, die Zeugin Viktoria-Luige BUERE> sei zu Unrecht nicht vereidigt und nicht nach § 52 StPO ‚belehrt worden., Frau Bü ist zu Punkt I 4°c) der Angeklagte - Bestechung des Ehemannes BÜMEEMB durch den Mitangeklagten St _ vernommen worden. Außerdem wurde - das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs 2 StPO vorläufig "eingestellt, (Beschluß vom 25- April 1955, Protokoll- " Sand II 191, 199).
11. Die Verfahrensbeschwerde wegen Nichtbelehrung des Zeugen Ei ist gleichfalls offensichtlich unbegründet. Ei ist zu Punkt V f 2 der Anklage im Fall des Angeklagten Um vernommen worden (S 6 der Gegenerklärung):
12. Der Zeuge Al war auf Antrag des Mitangeklagten Figilßzeladen und vernommen worden (Prot.-Bend II, 173 bis 174). Das Urteil befaßt sich nur bei Erörterung der Einlassung Fils nit der Aussage Alm (5 79/80 UA). Inwiefern der Angeklagte Fegip durch die Nichtvereidigung des Zeu; en Al beschwert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das hat die Verteidigung auch nicht durch ihren weiteren Schriftsatz von 28. Kärz 1956 (B1 282 £ Senataakten) dargelegt.
- 19
15. Dasselbe gilt von dem Angriff gegen Verlesung der Erklärung des Capitaine Sg (Prot.-2anä II, 210). Diese urklärung stand in Zusammenhang mit den dem Angeklagten El zur Last gelegten Betrugsfällen (S 129 £ 155 £, 137/138 WA). Insoweit ist der Angeklagte Tue freigesprochen worden (5 5, 145 Ui).
14, Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht bezüglich der dem Angeklagten FeiilwwvorgerorZenen Hehlerei (S 5 £ der ersten Revisionsbegründung des Rechts-' anwalts Hei) wird im Rahmen der sachlich-rechtlichen Erörterung behandelt werden (vgl nachstehend zu b, bb dieses Urteils).
b - Sachlich-rechtliche Erörterungen - aa) zu § 12 UWG:
1. Der § 12 Abs 1 UWG enthält die sogenannte Subsidiaritätsklausel: "soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt wird" (RGSt 38, 383, 385 f). Mit diesen anderen 3estimmungen können aber nur solche des deutschen Strafrechts gemeint sein. Es steht daher der Anwendbarkeit des § 12 UWG nicht entgegen, daß Art 3 Nr 7 des Gesetzes Nr 14 der AHK für die Bestechung von Besatzungsangestellten eine höhere Strafe androhte (vgi auch BGHSt 5 S 1 ££). Durch die Anweisung Nr 1 von 22. Juni 1950 (ABl AHK § 495, 532) war allerdings in der ehemaligen "Britischen Zone die Aburteilung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden den deutschen Gerichten Übertragen. Dadurch verloren diese Vorschriften aber nicht ihre Eigenschaft, Besatzungsstrafrecht zu sein. Sie wurden nicht etwa - zugleich — deutsches sachliches Strafrecht. Das deutsche Gericht hatte vielmehr sein eigenes Strafrecht anzuwenden (BGHSt 5 5 4). Überdies
m >
erstreckte sich die genannte Übertregung durch die Brit. Anweisung Sr 1 nicht auf die ir ärt l zus unä
su b I, IiI des’ Gesetzes Nr 13 behandelten Fälle. Es
surde zwar im vorliegenden Fall, wie schon erwähnt, die Srmächtigung vom 21. Oktober 1953 zur Ausübung der Geutschen Strafgerichisbarkeit erteilt. Diese nahın je-
doch den Fall des Art 1 b II des Artikels 1 des üeretzes Er 13 - "gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden" - aus. Diese besondere Ermächtigung ging der allgemeinen Übertragung. yor, wie sie die Anweisung Nr 1 zum Gegenstand hatte. Auch deshaib hätte das Landgericht das Gesetz Nr 14 hier nicht anwenden können (vgl ferner: RGSt 39, 353, 355). Außerdem war das Gesetz Nr 14 durch Art 7 des Gesetzes
Nr A 37 von 5. Mai 1955 (ABl AHK S 3276) aufgehoben
worden. Der § 2 Abs 3 StGB griff nicht ein (BGH vom 8. Juli 1955, LM Nr 1 zum AHK-Gesetz Nr A 37).
Auch 3 16 (g) des Anhangs A zum Truppenvertrag (TrV) besagt nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift ist gemäß Art 3 Abs 3 TrV und Art 2 Abs 2 des Gesetzes vom 24. März 1955 (BGB1 II S 213) erst am 5. Mai 1955 in Kraft getreten (Bekannti. vom 5. Kai 1955, BGBl II S 628), also lange nach der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten (Art 103 Abs 2 GG; § 2 Abs 1 StGB). Der genannte § 16 (g) erklärt zugünsten der Streitkräfte den § 333 StGB entsprechend anwendbar auch auf die Bestechung besonders verpflichteter Angestellter der Streitkräfte. Diese Vorschrift soll nur die seit dem 5. Hai 1955 begangenen Bestechungen unter Strafe stellen. Zudem hehandelt er, im Gegensatz zu Art 3 Nr 8 des Gesetzes Nr 14, Fälie der Bestecklichkeit nicht.
Unannehmbar ist die Auffassung, der § 12 VG sei bis zum 5. Mai 1955 in Fällen der vorliegenden Art durch
en . .
Art 3 ir 7 und & des "höherrangigen" Gesetzes Nr 14 ausgeschaltet und durch § 16 (g) des Änhangs zum Trunpenvertrag nicht wieder eingeführt worden. Schon die Ungleichheit der geschützten Rechtsgüter spricht gegen die Absicht, in das deutsche Strafrecht durch Beseitigung des Schutzes des innerdeutschen Wettbewerbs einzugreifen und diese Schutznorm durch besatzungsrechtliche Vorschrifter zu ersetzen, Bestimmungen, die nur dem Interesse der Besatzungsmacht dienten. Es fehlt hier an einer gemeinsamen Ebene, von der aus vom höheren und niedrigeren Rang zweier Normen gesprochen werden könnte. Vielmehr standen die Vorschriften des einen Rechtskreises selbständig neben denen des anderen. Zudem gibt es - im Gegensatz zum deutschen, französischen und nordamerikanischen Recht - in Großbritannien keinen vergleichbaren allgemeinen Begriff des unlauteren Wettbewerbs ("unfair competition" - "concurrence däloyale");
vgl Saint-Gal insGewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht
-1956 S 205, Auslands- und Internationaler Teil-
Die Anwendbarkeit des 9.331 StGB kam nicht in Betracht, weil die Zuwendungsempfänger nicht Beamte im Sinne des § 359 StGB waren (S 254 UA; vgl auch 3GHSt 2, 397 f). Untreue hat das Landgericht verneint, weil eine Schädigung der Britischen Besatzungsmacht oder des Deutschen Bundesfiskus nicht ersichtlich sei (S 254 UA). Darin zeigt sich kein Rechtsfehler (vgl BGHSt 2, 400):
2. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß der Angeklagte zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat. Der letztgenannte Begriff, der auch in den §§ 1, 5, 13, 16.und 27 a UWG verwendet wird, ist weiter zu fassen als der des geschäftlichen Betriebes. Bach den Darlegungen des Landgerichts entfalteve der Ange-
Sm
oa Pal fine anfertigen 7.
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22 -
klagte eine Yätigkeit, die der Färderung seiner Gerchätsinteressen und derjenigen der von ihn vertretenen Handelsfirmen diente. Das genügt (vgl Baumbach-Hefernehl, 7. Aufl, Allg. 175, S 87).
Das Landgericht hat, in Anlehnung an 36HSt 2, 596, 402 £, weiter ausgeführt, daß der Angeklagte seine Zuwendungen Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes gemacht hat..Auch diese Annahme ist rechtlich nicht angreifbar. Die Dienststellen, deren Angestellten der Angeklagte Zuwendungen machte (vgl I A dieses Urteils), waren mit der Befriedigung und Regelung des Besatzungsbe- ‚darfs britischer Einheiten befaßt. Im Gegensatz zu den kurz nach dem Zusammenbruch vorgekommenen "wilden" Requisitionen, also der unmittelbaren Entnahme von Waren, Hausrat, Fahrzeugen u.dergl: bei ‚deutschen Firmen und: Frivatpersonen, hatte die Befriedigung des Bedarfs der Besatzungsstreitkräfte, um den es sich hier handelt, ihren Zwangscharakter in entscheideniem Maße verloren. Die betreffenden Sachleistungen deutscher Firmen lagen vielmehr "in der kommerziellen Sohäre" (Institut für Besatzungsfragen: Sechs Jahre Besatzungslasten, 1951 S 115). 30 haben es auch alle Beteiligten aufgefaßt. Bezeichnenderweise war es das Bestreben des ingeklagten und aller Kitbewerber, in das "Besatzungsgeschäft" zu kommen. Es war, wie die Ausführungen der Strafkemmer klar ergeben, ein lohnendes Geschäft, zu dem die Händler sich drängten und bei dem ein lebhafter, manchmal erbitterter Wettbewerb stattfand. Der Begriff des geschäftlichen Betriebes wurde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die benötigten Waren im Wege der - geregelten - Inanspruchnahme (Reauisition) erfaßt wurden und daß die Bezahlung auge deutschen Mitteln geschah. Das änderte nichts daran, daß die betreftenden
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Beschaffungsstellen durch Veranstaltung einer beschränkten Ausschreibung am Wirtschaftsleben teilnahmen. Die Besatzungsdienststellen forderten die Ware an und trafen hinsichtlich der Auftragsvergebung Preisbewilligung und Bezahlung maßgebliche Entscheidungen. Daß sie sich zur Begleichung selbst der deutschen Dienststellen bedienten, ist in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Entscheidung BCHZ 12, 53 £ /56, 677° steht
der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort handelte es sich um die 1946 erfolgte militärische Be-
schlagnahme eines Bielefelder Wohnhauses durch das Quartering
Office und um Schadensersatzansprüche des Hauseigentümers gegen die dortige Stadtgemeinde,
Der 1. Strafsenat hat in der bereits mehrfach genannten Entscheidung BGHSt 2, 397, 402 £ einem Military Post, also einer Ortskommandantur der US-Army, bzw. deren Baudienststelle die Eigenschaft eines geschäftlichen Be-
.triebes 1.5. des § 12 UWG beigelegt. Dasselbe gilt mindestens
in gleichen Maße von den britischen /Oder belgischen/ Dienststellen, um die es sich hier handelt. Die von der aevision angeführte unterschiedliche Handhabung ‘Ger Be- #chaffungen in der amerikanischen und in der britischen Zone (offenes Vorgehen oder Geheimhaltung,’ Zulassung oder Ausschluß von Rechtsmitteln) ist in Rahmen des § 12 UWG nicht von entscheidender Bedeutung.
'Zwar kam, anders als bei den JEIA-Geschäften (BGHZ 17, 317 /320/217), ein regelrechter Kaufvertrag mit den Lieferfirmen nicht zustande (vgl hierzu allgemein: RGRK, 10. Aufl, Anm III f 4, 5 18/19 zu § 433 BGB). Doch hatte jeder Lieferant für seine Leistung eine Verglitung zu erhalten (BGHZ 13, 146,-148), mochte diese nun "Gegenwert" oder "Entschädigung" (Compensation) genannt werden. Auch wenn
Be Ar nn se
unten. cc
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die betrefienden Beschaffungsstellen, wie die Revision meint, "Funktionsträger der höchsten Gewalt" gewesen wären, schlo8 das ihre geschäftliche Betätigung nicht aus. wem der Bundestag ein neues Parlamentsgebäude errichten läßt oder Möbel anschafft, schaltet er sich insoweit ebenfalls in das Wirtscheftsleben ein (vgl duch RGSt 66, 380, 384).
Der Schutzzweck des $ i2 WG ist nicht auf Wettbewerbshandlungen gegenüber Gewerbebstrieben beschränkt (RGSt 50, 118) - Die britischen Beschaffungsstellen waren wettbewerbsmäßig gesehen eine Nischform zwischen Dienststelle und geschäftlichen Betrieb, wie dies beispielsweise in RGSt 55. 31 £ von der s.2t. auf Veranlassung der Pr. Kriegsministeriums ins Leben gerufenen Kr-WED-!G angenommen woräen ist. Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. steht der Annahme eines geschäftlichen Betriebes nicht entgegen (RGSt 66, 384). Die britischen Beschaffungsämter waren keine Handelsgesellschaften - was der § 12 VWG auch nicht voraussetzt -, aber jedenfalls "geschäftliche Betriebe" im Sinne dieser Vorschrift. Es gent hier nicht um Probleme des englichen Staatsrechte, sondern un die nach Geutschem Hecht zu beurteilende Trage, ob die - gegenüber in Deutschland befindlichen Beschaffungsstellen vorgekommenen - Wettbewerbshandlungen unter § 12 des deutschen TUNG fallen oder nicht. Das vom Landgericht hier behandelte Fragengebiet betraf unlauteren Wettbewerb in Bezug auf Angestellte des BMPO und anderer britischer Beschaffungsstellen. Es handelte sich in allen hier behandelten Fällen um Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Bedarfsgütern (Sachleistungen) im Rahmen der britischen Anforderungen, nämlich um Möbel, Textilien, Haushaltsgeräte, Bürobedarf und dergleichen (S 24 bis 30 UA). Die Lieferung von Waffen und sonstigem ausgesprochenen
%.
Kriegsgerät stand nicht zur Erörterung. Schon deshalb ist es für die Frage der Anwendbarkeit des § 12 VWFG (Geschäftlicher Betrieb - Teilnahme am Wirtschaftsverkehr) ohne Bedeutung, wen diese Dienststellen und Be-
darfsträger in der Hierarchie der britischen oder belgischen Armee unterstanden.
Aus der von der Revision angeführten FTA 109 1äßt sich für die hier zu entscheidenden Fragen nichte herleiten. Diese PTA (Rentrop S 679 f) regelte Besatzungsschöden in West-Berlin. Deren Begriffsbestimmung (zu A
Er 7) sollte die Geltendmachung von- Begatzungsschadens-
ansprüchen einschränken. Sie steht der rechtlichen
Einordnung von Beschaffungsäntern der ehemals britischen Zone unter § 12 UWG in keiner Weise entigögen,
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf § 2 Abs 3 des Umsatzsteuergesetzes. Der § 12 UWG setzt keine "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit" des Betriebes voraus. Lediglich zwecks Vermeidung von Schwierigkeiten hatten die Länder bei Lieferungen an die Besatzungsmacht angeordnet, daß die Umsatzsteuer nicht überwälzt werden dürfe (Koch-Wirckau, 5. Aufl, Bem 2 zu § 10 UStG). Der Vertreter des Oberbundesanwalts hat hierzu überzeugend auf folgendes hingewiesen: Durch die Nichterhebung der Um-
satzsteuer sollte eine Verteuerung der Lieferungen und
eine wirtschaftlich unnütze Belastung der Verwaltung vermieden werden. Denn im Endergebnis hätte hier der
Bund selbst die auf dem Preis der gelieferten Waren
liegende Umsatzsteuer zusammen mit dem Preis entrichten müssen. Daß die Umsätze an die Streitkräfte (Art 33,
36 des Pruppenvertrages; art 1, 2-des Steuerabkommens, 36B1 1955 II 470) grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind;
... [ce 27. Baer Ne U Se Ze
.
ist für die bier zu entscheidende Trage sbenfalls ohne Bedeutung. Zudes enthält Art 1 Nr 3 des letztgenannten Abkommens Ausnahmen von der Steuerbefreiung bei "Beteiligung der Streitkräfte am allgemeinen deutschen Wirtschaftsverkehr".
Ob die Lieferanten, wenn ihnen ein Auftrag gestrichen wurde, Schadensersatz vom Fiskus beanspruchen konnten, ist ohne Einfluß auf den .Charakter des geschäftlichen Verkehrs und Betriebes.
Im Gegensatz zu dem weiteren Vorbringen der Revision ergibt sich aus den Urteilsdarlegungen, daß zwischen den Firmen, die für die betreffenden Einheiten arbeiteten oder dafür vorgesehen zu werden wünschten, und diesen Dienststellen ein reger geschäftlicher Verkehr herrschte. Nur nit den Angestellten selbst war eine Fühlungnanme verboten (vgl z.B. Office Instruction No. 49, S 36, 37 UA). Doch wurden diese Anweisungen, wie die Feststellungen ergeben. nicht befolgt.
3. Auch im übrigen ergibt die Anwendung des § 12 Abs 1 UWG auf das Verhalten des Angeklagten keine rechtlichen Bederken. Dies gilt zunächst für den Fall > Soweit .der Angeklagte nur erstrebt haben sollte, die gegen ihn bestehende persönliche Voreingenommenheit Iggpe auszuschalten, könnte das Eingreifen des § 12 UWG allerdings zweifelhaft sein. .Denn in solchem Fall hätte der Angeklagte ‚keine Bevorzugung auf Kosten der Mitbewerber durch un- “lauteres Verhalten Kgggps bezweckt. Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch den Tatsachen des Lebens nicht gerecht: „Die geschilderte Einwirkung auf Kg ist von dem weiterreichenden Bestreben des Angeklagten nicht zu trennen. Dieses ging dahin, "darüber hinaus bevorzugt Informationen
-
zu erhalten" (3 262 UA zu c) und durch Beeinflussung des "Chief-Clerk" Krug auf die diesem unterstehenden Angestellten, 2:3: Fi, Einfluß zu’ gewinnen. Dies ergeben der Urteilszusammenhang und unter andern die von der Revision nicht berücksichtigten Feststellungen auf 5 90 UA:
Im Fall Sch (S 96 vis 98 UA) erwartete der Angeklagte die bevorzugte Erledigung der Auszahlungsernäckti-
gungen. Der Tatrichter legt dar, der Begriff "heim ZDezug von Waren" umfasse auch die Bezahlung, jedenfalls soweit sie beim Wettbewerb eine Rolle spielen könne. Diese Auffassung ist .rechtlich nicht zu: beanstanden. Durch die . Reichstagskommission, auf deren Betreiben die Aufnahme
des § 12 UWG in das Gesetz zurückgeht, wurde seiner Zeit zum Ausdruck gebracht: Der Begriff "Bezug von Waren ..." beschränke sich nicht auf die Bestellung, er umfasse auch die Lieferung und Prüfung. Ebenso sei der Begriff der "Be-
“ vorzugung so weit, daß darunter nicht nur eine Begünsti-,
gung bei der Aufgabe der Bestellung, sondern auch hei der Lieferung, Entgegennahme, Prüfung, Beanstandung usw. der Waren zu verstehen sei (Reichstag, Aktenstück Nr 1390,
Ba 255 S 8449). Diese Auffassung des für die Schaffung des § 12 UWG maßgebenden Ausschusses hat in der Vorschrift _ die dann unverändert zur Aufnahme kan, hinreichenden Ausdruck gefunden. Diese weite Auslegung hat schon das Reichsgericht verschiedentlich vertreten: RGSt 66, 380 /38357;
RG DR 1942, 219 Nr 6 (Leitsatz), wenn auch für diese Entscheidungen kein Anlaß bestand, die rechtliche Einordnung von Zuwendungen zwecks beschleunigter &uszahlung besonders zu erörtern. Jedenfalls ist das Merkmal "bei dem: Bezug von Waren". nicht zu eng aufzufassen. Der Begriff "Bezug" umfaßt nach der Zweckbestimmung der Vorschri?t
das gesamte wirtschaftliche auf die Erleargung von Yiare gerichtete Geschäft, also auch die als Entgelt bewirkte Geläleistung. Beianderer Auslegung wäre die Vorschrift
Nur von geringer praktischer Bedeutung. Auck könnte sie sehr leicht umgangen werden. z„s wäre ein Urtragtares Ergebnis, da3 beispielsweise bei einen großen Unternehmen zwar die Bestechung von Angestellten der Auftragsund Binkaufsabteilung straibar sein würde, nicht aber
das "Schmieren" von Angehörigen des Rechnungebüros und der Kassenabteilung. Auch. betriebswirtschaftlich gesehen wäre es unennelırber, Zuwendungen zwecks schneilerer Zahlungsabwicklung. von dem Verbot des § 12 UWG auszunehmen. Gerade bei der heutigen Wirtschaftsgestaltung
und besonders derjenigen der damaligen Zeit. spielt die baldige Bezahlung von Waren und Leistungen für den Lieferer eine wesentliche, ja meist die entscheidende Rolle; Es ist. denn auch im Schrifttum anerkannt, daß eine beab- "sichtigte Einflußnahme auf die Zahlungsweise ebenfalls unter § 12 UWG fallen kann (Callmann,-2. Aufl, Ann 14; Baumbach-Hefermehl, 7. Aufl, Anm 12 zu § 12 UWG), wenn auch dort eine besondere Begründung hierfür- nicht gegeben wird. .
Die betreffende Zuwendung oder ihre Zusage müssen’ allerdings duch in solchen Fällen ’zum .Zweck des Wettbe-\ werbs gemacht sein, mit dem Bestreben der Bevorzugung vor anderen Hitbewerbern. Dies hat das Landgericht auch durchaus erkannt. Es legt dar: Es müsse sich um eine laufende Geschäftsverbindung handeln oder eine solche erstrebt sein. "Wenn der Bewerher damitrechnen kann, da3 seine Auszahlungsunterlagen jeweils bevorzugt. ausgestellt werden und er dadurch sein Geld früher bekommt, bietet ihm das bei der Preiskalkulation für spätere Aufträge eine wesentliche Besserstellung,. zumal er Zinsverluste für (sonst u aufzunehmende) Kredite nicht zu berücksichtigen braucht. .
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Die durch den schnellen Geldeingang erhöhte Liquidität verschafft ihm auch sonst eine bevorzugte Position gegenüber seinen Mitbewerbern". Dem ist beizutreten. Die Stra?- kammer legt weiter dar, daß die Zahlungsabwicklung im Normalfall lange gedauert habe. Dies ergeben auch die Feststellungen des Urteils insgesamt. Wenn das Landgericht hier (S 259 UA) den Fall Refiib-Tue besonders erwähnt, so war dies nur ein Beispiel für viele und wurde zugleich als ein Beweisanzeichen dafür verwendet, daß die Lage für den Angeklagten FeiilB dieselbe gewesen ist (vgl auch
S 97 UA). - Nach den Feststellungen des Landgerichts (S 32 UA) hatte sich allerdings bei den britischen Beschaffungsdienststellen die Übung eingebürgert, den umständlichen Abwicklungsweg abzukürzen. Die Zuwendungen srfolgten jedoch in dem Bestreben, noch darüber hinaus Bevorzugungen zu erlangen. So sind die späteren Ausführungen des Landgerichts zu verstehen. Angesichts der besonders sorgfältigen Urteilsbegründung ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer dei der Erörterung der Einzelfälle ihre, einleitenden Darlegungen außer acht gelassen hat. Damit erledigt sich der diesbezügliche Einwand des vor dem Senat erschienenen Verteidigers. Ob die erstrebte Bevorzugung wirklich erreicht wurde, ist unwesentlich.
In Fall Sep (S 12 UWG), bei dem unter anderem die Erwartung bevorzugter Erledigung der Zahlungsunterlagen
' ebenfalls eine Rolle spielte, ergeben, sich aus den vor-
stehend erörterten Gründen desgleichen keine rechtlichen Bedenken. Zudem hatte der Angeklagte von Sei fernerhin bevorzugte Hinweise und Auskünfte erstrebt (S 262 UA).
Auch in den Fällen Ti, Cem und Schiiiip ist die Verurteilung aus § 12 UWG rechtlich unangreifbar.
nr) .-
kb) Zu § 259 StGB (2. Fall Sander): '
Sach dem Zusammenhang der Urteilsdariegungen (S 9 £, 277 Z UA) hatte der Besatzungsangestelite SalB ds= überzählige Stück einer Jahresbedaris-Aufstellung seiner Dienststelle an sich gebracht. Er bot sie dem Angeklagten an, wobei er fragte, ob dieser dafür Interesse habe: Der Angeklagte erkannte, daß es ein dienstliches Schriftstück war, dessen Inhalt für ihn von Wert sein konnte. Er tat jedoch so, als ob er kein großes Interesse’ daran. habe, Doch ‘meinte er schließlich, er wolle es "mal dabehalten und ‘ durchsehen", Beim Abschied bat ihn Se@B um ein "Darlehn" von 250,- DM, das ihm der Angeklagte, der wußte, daß Soip nie etwas umsonst tat, auch gewährte. Der Angeklagte behielt die Aufstellung und wertete sie für seine Firmen aus, Später ist sie auf seine Anweisung vernichtet worden. j
u Die Strafkammer hat diese Handlungsweise des Angeklagten als Eshlerei (§ 259 3tGB) gewertet. Was die Revisionsangriffe der beiden Verteidiger dagegen im einzelnen vorbringen (Schriftsätze von 15. Dezerber 1955 und 28, März 1956), greift nicht durch. Der erstrebte Vorteil braucht kein Vermögensvorteil zu sein (Schönke-Schröder, 7. Aufl, Anm VII 3 zu’ § 259). Im übrigen ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte zwecks Erlangung wirtschaftlicher Vorteile gehandelt hat. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 259 Abs 1 StGB sind dargetan. Sal hatte die betreffenden Listen durch eine strafbare Handlung erlangt, was dem Angeklagten bekannt war (S 277 UA). Auch wenn
es sich um liegengebliebene Urkunden handelte (S 94 UA),
so standen sie doch, wie der Urteilszusammenhang ergibt, noch im Gewahrsan oder Mitgewahrsem des Dienststellenleiters., Sander nahn die Aufstellung an sich, un sie nutz-
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bringend su verwerten. Er überließ sie, gegen Sntgelt,
dem Angeklagten, der dafür Interesse hatte und dem sie 250,- Di wert war. Die Liste war also keineswege wertlos-Durch die von Sander bewirkte Wegnahme wurde in das Ligentum der Besatzun;:smacht eingegriffen. Daß ihr dadurch ein Vermögensschaden zugefügt wurde, setzt .$ .259 StGB nicht voraus. Das Landgericht kat in diesen Zusammenhang mit Recht auf den fast gleichliegenden Fall RGSt 44, 207 £ hingewiesen, wo es sich um den Erwerb von Preisangeboten einer Konkurrenzfirma gehandelt hatte.
Die Revision macht zwar geltend, der Angeklagte habe keine Urschriften oder deren Abzüge erworben, sondern Abschriften,- die Sag an Hand der von ihm entwendeten Listen gefertigt habe. Damit wendet sich die Verteidigung in.unzulässiger Weise gegen die einwandfreien gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts (S 94 £ UA).
Wenn der Angeklagte ausweislich seiner vor der Polizei gemachten Aussage von "Original-Durchschlägen" gesprochen. hatte, so waren damit in der britischen Dienststelle hergestellte Abzüge, nicht davon mit der Schreibmaschine gefertigte private. Abschriften gemeint. Dies lassen die weiteren Ausführungen des Landgerichts deutlich erkennen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Land-
. gericht die Notwendigkeit hätte aufärängen sollen, hierzu noch die Sekretärin des Angeklagten und die Vernehmungsbeamten zu hören. Im übrigen sind sowohl Frau Ver wie der Kriminalbeamte CHE veruonzen worden
(S 10 der Gegenerklärung). Die Liste ist zudem später
auf Anweisung des Angeklagten vernichtet worden (S 95 UA),
Se: kuch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat bei seinen, 'älle Angeklagten
irn nt.
betrel: ‘enden wie euch bei den besonderen Zuneszungserstgungen (S 280 bis 285 UA) berücksichtigt; da® die hier zutage getretene bedenkliche Lockerung bewährter kaufmänrissker Grunäsätze teilweise eine Folge der Nachkriegsverhältnisse war und daß. die in Frage kommenden Lieferer und Firmenvertreter das Bestechungsunwesen schon vorfarden, als sie
"sich in das Besawzungsgeschäft einschalteten.
Die Annahme gewinnsüchtigen Handelns (§ 27 a StGB) ist ' ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet. Eine Straferhöhung aus diesem Gesichtspunkt "ist übrigens nur im Fall FI erzolgt (S 284 UA).
Die Verfallerklärung von 1.000, - DM nach § 12 Abs 3
UWE ist gleichfalls rechtlich haltbar. Diese Nebenstrafe (RGSt 67, 31) ist dem Angeklagten FeiW, also dem Bestechenden gegenüber ausgesprochen worden. Die 1.000,- DM hatte Schw von Angeklagten als Zuwendung ("Schmiergeld") ärhalten. Dieser hat dann später dem Angeklagten ein Dimaphongerät zun vereinbarten Preis von 1.000,-- DM überlassen. Der Kaufpreis hierfür wurde alsa. nich; ausgezahlt, sondern durch Verrechnung wit der Darlehnsforäerung beglichen. Aus diesem Grunde hat das Landgericht die Ver- -fallerklärung gegen den Angeklagten und nicht gegen
Schi ausgesprochen,
Die Rechtsauffassung der Strafkammer ist zu billigen. Der § 12 Abs 3 UWG setzt bei der Verfallerklärung gegen den.Bestechenden nicht voraus, daß dieser das‘ Bestechungsmittel als solches zurückerlangt hat, Etwas derartiges hat auch das Reichsgericht (RGSt 54, 215 bis 217) richt sagen wollen; zudem lag der dortige Fall in tatsächlicher Hinsicht anders. Jedenfalls entspricht es dem Willen des Gesetzes, den Bestechungsgegenstand oder dessen Wert bei
deu Bestochenen oder dem Beslecher zu erlassen, je nachdem vo er sich im Zeitpunkt der Entscheidung befindet. Ts konnte für die strafrechtliche Würdigung keinen Unterschied machen, ob die 1.000,- DM in bar oder - äurch Aufrechnung — ihrem Wert nach an den Bestechenden surlickgelangt waren. Hier hat der Angeklagte zum Ausgleich seiner hinsichtlich ihrer Durchsetzparkeit zweifelhaften Darlehnsforderung (§ 134, § 138 Abs 1, § 817 Satz 2 BGB)
ein mit 1.000,- DM Wert veranschlagtes Diktiergerät von Bestochenen erhalten und damit im wirtschaftlichen Ergebnis seine 1.000,- Mark wiedererlangt (vgl auch Schönke-Schröder, 7. Aufl, Anm II 1 zu § 335 StGB). Er hat die Kaufpreisforderung Schuttaks durch Verrechnung getilgt und so denselben Betrag erspart, den er sonst für den Erwerb eines solchen Geräts hätte aufbringen müssen,
Eine andere Auffassung würde es ermöglichen, Verfallerklärungen unschwer zu umgehen und damit die Wirksamkeit
‚von Nebenstrafen dieser Art gerade gegenüber dem Be-
steckenden weitgehend zu entkr#ften.
Ob eine abweichende Beurteilung geboten wäre, wenn der im Austausch hingegebene Gegenstand weit unter den Wert des Bestechungsmittels lag, bedar? keiner Entscheidung. Der hier zu beurteilende Sachverhalt war ersichtlich nicht so gestaltet.
Die Revision diesss Angeklagten ist somit in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.
II. Angeklagter Rb:
A Dieser ist wegen Angestelltenbestechung (§ 12 Abs 1 UWE) in vier Fällen zu sieben Monaten Gefängnis und Geldstrafen in Höhe von zusammen 15.000,- DM verurteilt, außerdem ist bei ihm ein Betrag von 2.500,- DE für verfallen erklärt worden. Im übrigen ist er freigesprochen.
Kanne
on rue
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“ Seine Revision rügr die Verletrung des sachlichen Strafrechte (Revisionsbegründung vom 27. Dezember 1955, Bl 231 £ der Senä). Das Bechtsmittel nat keinen Erfolg.
ver Angeklagte war Zinsel- und Großhändier ir Kiüchenund Eisenwaren und auch Vertreter namhafter Tirmen dieses Erwerbszweiges. Vom Jahre 1952 ab hat er nit verschiedenen Angestellten der britischen und belgischen Beschaffungsstellen Verbindung aufgenommen und ihnen Zuwendungen. gewährt, um sich deren Unterstützung bei der Ausschreibung - und Vergabe von Aufträgen zu sichern.
a) So hat.er dem leitenden Angestellten in der Beschaffungsstelle des belgischen Hauptquartiers in KB, . G. WB, vom Jahre 1952 ab 6.500,- DM und einen Anzug-. stoff mit Macherlohn zukommen lassen und ihn ferner . abends in Gaststätten (u.a. das teure v.otelschiff "Knurrhahn" in Bonn) eingeladen. Er erwartete dafür bevorzugte Mitteilungen über künftigen Bedarf und Zuächlagserteilung, vorzugsweise Benennung seiner Firma im Formblatt BPO 3 und Übersendung der Zahlungsunterlagen durch. die Post.
db) In derselben Abteilung des belgischen EGa., das insoweit der zentralen britischen 3eschaffungsstelle “- BMPO'- unterstand, war der Angestellte Sn tätiz: Diesem schenkte der Angeklagte 1952 einen Anzusstof?f und bezahlte ihm den Macherlohn.' Ferner geb er ihm im Sommer 1952 auf dessen Bitten 2:.500,- DM als Darlehn, das später an den Angeklagten zurückgezahlt wurde. Er erwartete dafür bevorzugte Informationen und Benennung | seiner Firma auf dem Formblatt BPO 3. j
c) Ferner nahm Reincke mit den Mitangeklagten willi Fi Verbindung auf, der in der Textilabteilung des, Mendatory Requirement Office, MRO, .(Ninden, später Herford)
a
beschäftigt wer. REEMW uni der Mitangeklugte Hug (der keine Revision eingelegt het) gründeten im September eine Kommenäitgesellschaft, Firma HuDH6. Diese Gesellschaft sollte Besatzungsaufträge vermitteln, die Angeklagten WB (für das belgische HGu,.) und Fi für das britische kRO) sollten die Gesellschaft als deren Vertrauensmänner laufend mit Informationen versehen. WW und Filip rurden dafür 10 v.H, bzw. "25 v.H. des Reingewinns zugesagt, wobei die Ehefrau Fin: bzw. die Braut WB in den schriftlichen Zusagen als
„Berechtigte bezeichnet waren, Wirkliche Empfänger der
Provisionsversprechen waren jedoch Ce _ do ve»:
Ferner verwendete der. Angeklagte ran eine von u für die HugipKX6 bestimmte Information über eine bevorstehende Ausschreibung von Segeltuch auch für eigene Zwecke. In Anerkennung der gegebenen Auskunft und in Erwartung weiterer Informationen gab REED den Angeklagten Fi in Oktober 1952 1.000,- DM. Insoweit ist Fortsetzungszusammenhaug mit dem Provisionsversprechen (das als eine Tat angesehen wurde) angenoumen worden.
d) Durch WE hatte RE auch den Sachbearbeiter iu belgischen HQu. Stößip kennengelernt. Er und Hufe waren bestrebt, Stöcker ebenso für ihre Zwecke "einzuspannen" wie VE und TIW: FuriBnachte in äieser Hinsicht, im Einverständnis Rips, dem Angestellten StögWb Provisionszusagen. -
Der Umsatz betrug über 1 Million DM Besatzungsaufträge für Ep: Firma und 620. 000,- DM im Rahmen der
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.. 36
B - Rechtliche Würdigung -
ı Die Verfahrensvoraussetzungen sind zeseben (vgl die Ausführungen zur Revision Fettiing).
2) Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß kein geschäftlicher Verkehr noch Betrieb i.S, des § 12 UWG vorgelegen habe. Es kann hierzu auf das zur Revision Fee Gesagte verwiesen werden. Wie die Strafikammer eingehend. dargelegt hat, waren die in Frage kommenden Besatzungsdienststellen wesentlich bei der Auswahl der deutschen Firmen und der Beeinflussung des Zuschlags beteiligt. Daher bestand bei den Firmen, die in das Besatzungsge-
“ schäft zu kommen wünschten oder bei bestimmten Ausschreibungen berücksichtigt werden wollten, das größte Interesse daran, entweder von den anfordernden Dienststellen auf das Formblatt BPO 3 oder vom BlrO auf das Formular BPO 4 gesetzt zu werden.
Daß gerade bei den Beschaffungsdienststellen ein lebhafter Wettbewerb stattgefunden Het, ergeben Jie Urteils-Garlegungen eindeutig:
5) Auch im Übrigen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Daß sich die Zanlung des Macherlohns nach den Feststellungen des späteren. Urteils gegen Wp von
27. Mai 1955 (S 12, 13 UA) nicht mehr nachweisen ließ, ist hier ohne Bedeutung. Im übrigen hat dieser untergeordnete Vorgang das Strafmaß des Urteils gegen den Angeklagten RW ersichtlich nicht beeinflußt.
'4) Soweit das Landgericht selbständige strafbare Handlungen angenommen hat, ist dies rechtlich nicht angreifbar (vgl RGSt 72, 174 .- 176 zu § 335 StGB). Der Tatrichter
ist sogar zugunsten des Angeklagten in der Annahme in sich
fortgesetzter Straftaten sehr weit geganger, wie die Behandlung des Vorkomurisses RD rigip (Segeltuchauftrag; S 264, 265 UA) erkennen läßt.
Die Annahne gewinnslichtigen Handelns (§ 27 a StGB) seigt gleichfalls keinen Rechtsfehler. Das Landgericht Tegt eingehend dar, daß dieser Argeklagte, ebenso wie Fe; von einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlick anstößigen Gewinnstreben geleitet war, getreu seinen Wahlspruch: "Über Gräber vorwärts!" (S 286 UA).
Die diesem Angeklagten gegenüber ausgesprochene Verfallerklärung in Höhe von 2.500,- DM ist ebenfalls rechtlich einwandfrei. SW hatte die von RB empfangenen 2.500,- DM später an diesen "zurückgezahlt. Das Bestechungsmittel war also in die Hände des Bestechers zurückgelangt. Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist somit als unbegründet zu verwerfen, \ .
III. Angeklagter Fig»
A Er ist wegen Angestelltenbestechlichkeit nach § 12 Abs 2 UWG in sechs Fällen zu acht Monaten Gefängnis unä
zu Geldstrafen (von insgesamt 2.400,- IM) verurteilt worden. Ferner wurden bei ihm ein Betrag von 16.139,30 DM sowie Teppiche, eine Schlafzimmereinrichtung und eine Armbanduhr für verf2allen erklärt. |
Der Angeklagte war nach Kriegsende Fahrer des Leiters des BMPO gewesen und hatte durch diesen am 1. März 1949 eine Anstellung in der Textilabteilung des KRO - Nm, später HFEEMEEB - gefunden. Bei diesem Britischen Beschaffungsamt war er bis Februar 1953 tätig. Er legte es darauf an, seine dienstlichen Kenntnisse so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Er nahm von Fe in den
PPEBIFeR
- 38 -
Jahren 1950 - 1952 eine Reihe von Ziwenäungen an, wie sie bereits zu IA a) äieses Urteils aufgeführt sind.
Ferner ließ er sich, wie schon zum Fall rw erwännt, von der Eugp 76 25 v.Y. des Reingewinns als ?Provision zu Händen seiner Frau versprechen, sowie von Rise Zür die Auskunft über die Segeltuch-Ausschreibung und für künftige informationen 1.0C00,- DM zanlen.
Im Lauf seiner Tätigkeit kan Fi auch mit dem Fabrikanten und Großhändler Fu in Berührung. Diesem Geschäftsmann gab er jede gewünschte Auskunft. Er ließ sich von ihm einen Velourteppich schenken. Des weiteren nahm er von den Geschäftsleuten te He, BA und Nc Geld- und Sachzuwendungen an, um diesen eine Bevorzugung im Wettbewerb zu verschaffen.
B Seine Revision, welche "die allgemeine Sach- und Prozeßrüge" erhebt, kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben. Es kann auch hier auf die bei der Revision Fe zenachien Aus- .führungen verwiesen werden (I B dieses Urteils).
Verjährung ist nicht eingetreten. Sie wurde auf jeden Tall durch den Eröffnungsbeschluß vom 21. Dezember 1954 (B1 150, 152 £ Bd I d H.A.) unterbrochen.
Die Verfahrensrüge dieses Angeklagten ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich, Die auf. Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers Fi ergeben
Seine Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
. 38 -
IV. Angeklagter U»
A Er ist wegen Angesteiltenbestechlichkeit (§ 12 Abs 2 UWG) in sechs Fällen und wegen Steuerhinterziehung in j drei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis und sieben Geldstrafen verurteilt, ferner ist bei ihm ein Betrag von 14.921,29 DM für verfallen erklärt worden,
B Der Angeklagte Up - ein früherer Friseur und Sanitäts-Oberfeläwebel - war vom 18. August 1946 bis zu seiner am 19. März 1949 erfolgten fristlosen Entlassung als Dolmetächer bei der CPU (Central Purchase Unit) in
DONE angestellt.
1) Bezüglich dieses Angeklagten ist, was den § 12 Abs 2 UWG betrifft, im wesentlichen festgestellt:
a) Ihm wurden von der MagibMöbelfabrik im Juni 1948 Provisionsleistungen zugesagt. Er’erhielt bis 2. März 1949 8.793,93 DM Provisionszahlungen von dieser Firma. Als Gegenleistung sollte er für die Bevorzugung dieses Unternehmens bei der Vergabe von Aufträgen im Besatzungsgeschäft gegenüber anderen Bewerbern sorgen.
‘b) Von der Firma Ei Run und und Döp erhielt er im
März 1949 der Höhe nach nicht mehr feststellbare Be- “träge, damit der Angeklagte, wie er erkannte, sich für eine Berücksichtigung dieser Firma auch bei künftigen Aufträgen einsetze.
c) Der Mitangeklagte Stggp, ebenfalls ein Besatzungslieferant, übergab dem Angeklagten am 23. August und
24. September 1948 je 5.000,- DM als Geschenk, Diese Geldzuwendungen sollten U, wie dieser erkannte, zu einer Berücksichtigung der Firma StB vor anderen Mitbewerbern im Besatzungsgeschäft verpflichten.
d) Von der rirma Wesg® erhielt der Angeklagte in der Zeit vom 20. November 1948 bis 21. Februar 1949 DU 9.490,- Provision. Er nahm diese Zahlungen in der Erkenntnis entgegen, daß die Spenderin dafür vor ihm eine bevorzugte Behandlung bei der Vergabe von Aufträgen erwarte,
e) Der Inhaber der Firma Arm & SE pat den
Angeklagten kurz nach der Währungsreform, dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlungsanweisungen (Formblatt 284) für seine Firma möglichst schnell erledigt würden. Der Angeklagte setzte sich denn auch dafür ein. Aus Dankbarkeit und um sich das Wohlwollen Us zu erhalten, steckte ihm jener Firmeninhaber im Lauf der Zeit einmal 20,- DM und das andere Mal 50,- DM zu. Der Angeklagte, der den Zweck der Zuwendungen erkannte, behielt das Geld:
f) Der Besatzungsangestellte Ge hatte dem Kaufmann Schwgggp einen Hinweis gegeben, äen dieser für ein Lieferungsangebot an die Besatzungsmacht verwertete,
Noch vor Erteilung des Auftrags sagte Schwgp dem Angestellten GelB eine Provision zu. Er hoffte, auf diese Weise weitere Aufträge zu erhalten. Ge sagte ihm. bei dieser Gelegenheit, daß er - GeiilD - äie Provision mit dem maßgeblichen Mann der Einkaufsabteilung teilen müsse. Dies war der Angeklagte, wie Schwib später erfuhr. Er legte enschließenä etwa 2.000,- DM in Gegenwart von GeEB und VB als Provision auf den Tisch. WWW erhielt davon durch Gef seinen Anteil von 1.000,- DM. Der Angeklagte erkannte, daß Schweiie erwartete, bei weiteren Aufträgen bevorzugt berücksichtigt zu werden. Diese Vorgänge haben sich zu Anfang des Jahres 1949 abgespielt (S 152 der Anklageschrift; BI 55, 37 des Sonderbandes 22). |
Al -
2) Ferner hat der Angeklagte im Jahre 1950 (B1 155 Ba ıl d:A.) bei seinen Steuererklärungen Einnahmen in !löhe von 18.181,88 Di und die Zahlung der Fa. Eiimumm : Dip nicht angegeben. Diese Beträge wurden daher vom Finansamt bei den - rechtskräftig gewordenen - Veranlagungen
für II 1948.und 1949 nicht berücksichtigt. Dementsprechend hat der Angeklagte zum kleineren Teil vorsätzlich, im übrigen fahrlässig bewirkt, daß Steuereinnahmen bezüglich der Einkommensteuer und’ zugleich zum Notopfer Berlin, ferner zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer verkürzt "wurden. Die Strafkeammer hat hierin drei Steuerhinterziehungen erblickt (bei jeder Steuerart eine selbständige Handlung). U wurde dieserhalb zu Geldstrafen von 1.000,- und zweimal 300,- DM - ersatzweise für je 100,- IM ein Tag Gefängnis - verurteilt.
3) Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erstrebt, soweit gemäß § 12 UWG Verurteilung und Verfallerklärung erfolgt ist, die Freisprechung, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, und bezüglich der Verurteilung wegen Steuervergehen die Einstellung nach dem StF&G 1954.
Das Rechtemittel ist teilweise begründet. 5 Rechtliche Würdigung: 1) Zu§ 12 WG: Die Frage der " Yerjfhrung geht erentaen der etwaigen
1886 Hr 25). Die Verjährungsfrist erg Fünf Jahre (§ 67 Abs 2 StGB, § 12 Abs 1 und 2 UWG). Soweit festzustellen, war die erste richterliche Handlung (§ 68 Abs 1, 2 StGB) gegenüber diesem Angeklagten der Durchsuchungsbefehl des
AT
„42...
Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 21. April 1953 (BI 5 des Sonderbandes z2
Die dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen gegen 5 12 Abs 2 UWG sind frühestens nach der Währungsreform vom 21. Juni 1948 (Fall ArlD u. SCHE und im spätesten Fail (Schmp) vis 19. März 1949 (Zeitpunkt der Entlassung) begangen.
Der erwähnte Durchsuchungsbefehl vom 21. April 1953 war geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Im Fall dieses Angeklagten lag das Schreiben des Mr. Pin vom 5. Märg 1953 zeitlich vor dem Erlaß der Durchsuchungsanoränung. Auf die Frage eines Ruhens der Verjährung braucht auch hier nicht eingegangen zu werden. Im übrigen kann auf die Rechtsausführungen dieses Urteils zur Revision FefD verwiesen werden.
Der Angeklagte Tfpist. wegen Vergehens gegen § 12 UWG - Taten begangen vor dem 15. Sentember 1949 - zu sechs Monaten Gefängnis und Geldstrafen in T5he von 3.500,- DM verurteilt worden. Das Landgericht führt in den Urteilsgründen selbst sus, es sei übersehen worden, das Verfahren insoweit nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 - unbeschadet der Verfallerklärung - einzustellen. Die Revision erstrebt statt dessen die Freisprechung des Angeklagten und die Beseitigung der Verfallerklärung. Ein Freispruch von hier aus käme jedoch nur in Betracht, wenn er festgesteilte Sachverhalt ohne weiteres das Nichtvorliegen einer 3traftat ergäbe (R6St 70, 193 £, 196, 197; BGH IM Nr 4 zu § 17 StFG 1954). Das ist nicht der Fall; denn es läßt sich keinesfalls sagen, es liege klar zutage, daß der Angeklagte keine strafbaren Handlungen begangen habe. Die Feststellungen ergeben vielmehr, daß auch schon zu
- 43...
der hier ma3geblichen Betätigungszeit des Angeklagten (Juni 1948 bis März 1949) seitens der deutschen Lieferfirmen bei der CPU in Bad Deynhausen ein Wettbewerb statt-- fand (S 20 - 24, 210 - 225, 254 - 261, insbes. 3 257;
258 UA). Die Strafkammer spricht bezüglich der Auftragserteilung bezeichnenderweise von einer nach kaufmännischen
Gesichtspurkten zu treffenden Ermessensentscheidung (S 23 UA). Nur in.dem den Angeklagten WW nicht betröffenden Fall Begp-Pegp - V 6 c - hat der Tatrichter Zweifel geäußert, ob vor der Einschaltung der Aussenabteilung des Bundeskanzlerants auch bei der Beschaffung von Akkunulatoren beim MRO ein Wettbewerb stattgefunden hat (S 157 UA). Im übrigen ist es für die Annahme eines geschäftlichen Verkehrs und geschäftlichen Betriebes i.S. des
§ 12 UWG ohne Bedeutung, daß in der damaligen Zeit noch keine deutschen Amtsstellen eingeschaltet waren.
Auch sonst ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch aus § 12 WG.
Die Strafkammer hätte also - wie sie nach Verkündung des Urteils selbst erkannte - das Verfahren nach § 3 kbs 1 des StFG 1949 einstellen müssen. Dies ist von hier aus nachzuholen (§ 354 Abs 1 StPO).
Die Verfallerklärung dagegen blieb, wie das Landgericht zutreffend darlegt, von der Straffreiheit unberührt. Dies ergibt § 3 Abs 3 Satz 1 des StP§ 1949, der insoweit sachlich-rechtliche Bedeutung hat (Brandstätter, Anm 24 zu § 3, S 76). Ein selbständiges (objektives) Verfahren kam hier nicht in Betracht. Die Strafkarımer hatte nicht etwa das Verfahren im übrigen eingestellt, sondern die Sache bis zum Urteil durchverhandelt. Es wäre sinnwidrig, die Entscheidung über die Verfallerklärung bei
BR:
der gegebenen Sachlage einem nacnträgiichem selbständigen Verfahren zu überlassen, dessen Ergebris nicht anders ausfallen könnte als die bereits ergangene Urteils-Entscheidung der Strafkammer (vgl auch Brandstätter, Anm 21 £ zu § 3 StFG 1949, S 73 £). Der § 13 Abs 5 Satz 1 des
StFG 1954 hat dieser Auffassung Recht gegeben. Dies 1Eßt es zu, auch den § 3 Abs 3 des StrG 1949 in diesem Sinne auszulegen. .
Die in BGH NJW. 1953, 874 Nr 15 angeführte Entscheidung 3 StR 538/51 vom 14. Februar 1952 (3 5) betraf einen anders gestalteten Fall (Einziehung trotz Freispruchs). Antrag auf Verfallerklärung ist vorliegend von’ der Staatsanwaltschaft gestellt worden (Bl 207 Protokollband II; 3 198 UA). Hierdurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von der Sachgestaltung, die den Entscheidungen NJW 1953, 874 und BGHSt 7, 357, 358 zugrunde lag.
" Die Revieion äleses ingeklagten ist daher beztiglich der Vergehen gegen § 12 Abs 2 UWG unbegründet, soweit das Rechtsmittel die Freisprechung und die Beseitigung der Verfallerklärung srstrebt.
2} Zu der Verurteilung wegen dreier Steuervergehen:
Eine Bindungswirkung nach § 468 Abs 1 AO besteht hier aus doppeltem Grunde nicht: einmal mit Rücksicht auf die Erklärungen der gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Bielefeld vom 2, September 1954 (B1 83, 83 R des Sonderbandes 22), zum anderen wegen Eingreifens des StFG 1954 (Hübschmann-Hepp, Anm 8 a.E. zu § 468 AO).
Die Revision erstrebt hier nicht die Freisprechung des Angeklagten, sondern die Einstellung des Verfahrens nach dem genannten StFG. Das Rechtsmittel ist insoweit . begründet,
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Die Taten waren vor dem 1. Dezember 1955 begangen. Das Landgericht hat Geldstrafen verhängt, die ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafen, im Rahmen des § 2 Abs 2 dieses Gesetzes lagen. Ausschlußgründe i.S. des § 2 Abs 3 und des § 9 liegen nicht vor. Demnach hätte das Verfahren, wie die Strafkammer nach der Urteilsverkündung erkannte, insoweit nach § 4 Abs 1 Nr 1 StFG 1954 eingestellt werden müssen. Dies war vom Senat nachzuholen.
v. Angeklagter Stan A Er ist in einem Fall der Anklage der Angestelltenbestechung freigesprochen (Fall Ni. 5 5 TA). Im Fall WWBist er eines diesbezüglichen Vergehens für schuldig befunden, das Verfahren jedoch nach dem StFG 1949 eingestellt worden mit der Maßgabe, daß die gegen ihn ausgesprochene Verfallerklärung von 10.000,- DM dadurch un- . berührt blieb,
B Der Angeklagte St mußte Anfang 1945 aus Glogau fliehen. Anschließend betrieb er in Lg sine Höbelfabrik.. Er war bereits seit Jahren Besatzungslieferant, als er kurz vor der Währungsreform den Angeklegten TB kennenlernte. Nit der Dienststelle der CPU war er jedoch noch nicht in persönliche Verbindung getreten. Er versuchte, in TlBeinen "Kontaktmann" zu gewinnen. Zu dieser Zeit erkundigte er sich bei dem ihm bekannten Referendar Schu, der damals von Holzhandelsgeschäften lebte, ob es erlaubt sei, Bediensteten. der Besatzungsmacht etwas zukommen zu lassen. Schu nette früher als Assistent eines firtschaftsrechtlers (Prof.Dr. ZImw., FEW eine Ausbildung auf dem Gebiet des hirtschaftsrechts erfahren. Er prüfte die ihm vorgelegte Frage unter den Gesichtspunkten der Beamtenbestechung, der Untreue und nebenbei
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auch des unlauteren Wettbewerbs nach, wozu er auch die Bücherei des Landgerichts in Detmold benutzte. Nach etwa zwei wochen teilte er St mit, daß dieser britischen Besatzungs-Angestellten Zuwendungen machen könne, ohne deswegen zur Rechenschaft gezoren zu werden.
Der Angeklagte St gab nunmehr, wie schon zur Revision TB angeführt, diesen im August und September 1948 je 5.000,- DM, Diese Geldgeschenke sollten dazu - dienen, TE für eine Bevorzugung des Angeklagten Stun bzw. seiner Firma vor anderen Kitbewerbern im Besatzungsgeschäft zu verpflichten.
C . Die Revision dieses Angeklagten erhebt die Verfahrens- -und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1) Verjährung ist auch gegenüber diesem Angeklagten nicht eingetreten. Es gilt hier das bei den Revisionen der Angeklagten Fe und VE Ausgefünrte entsprechend.
_ Die Verjährung wurde bei St durch die richterliche "Verfügung vom 17, Juli 1953 (Ladung zur Vernehmung) unterbrechen. Diese richterliche Handlung erfolgte zeitlich nach dem Schreiben des Chief Legal Officer Tg von
5. März 1953. Dieses Schreiben betraf ersichtlich alle
in die. Bestechungsangelegenheit verwickelten Personen, auch solche, deren Straftaten erst später offenbar wurden-Es kommt daher auch hier auf ein etwaiges Ruhen der Verjährung nicht an.
2) Der Strafantrag ist wirksam gestellt (vgl die Ausführungen zu I B- Feb - und III B - Figw-)-
3) Im Rahmen der Ausführungen dieses Urteils zur Revision Fewist üargelegt, daß von dem Vorliegen
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und Zugehen einer Ermächtigung auszugehen ist. vDedurch erledigt sich die Rüge zu II der ergänzenden Revisionsbegriindung des Angeklagten StB von 12. Oktober 1956.
4) StB hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer durch seinen Verteidiger in erster Linte Treisprechung, gegebenenfalls Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz von 1949 und 1954 bean-
tragt (B1 217, 218 Protokoll-Bd II). Der Vertreter der
Staatsanwaltschaft hatte gegen üen Angeklagten eihe Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis. und 20.000,- DM
‚Geldstrafe, ersatzweise 200 Tage Gefängnis beantragt
(B1 208 Protokoll-Bä II).
Durch die vom Landgericht ausgesprochene Einstellung‘
des Verfahrens ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Tatrichter ist zugunsten StBs davon ausgegangen, daß er sich bei der Geldhingebe an Up in einem Verbotsirrtun befand (S 272 f UA). Das Landgericht hat jedöch diesen Verbotsirrtum nicht als unverschuldet angesehen (vgl BGHSt 2, 194, 209). Dagegen 1äßt sich rechtlich nichts .einwenden. Der Angeklagte hatte schon von vornherein gegen die von ihm erwogenen Geldzuwendungen erhebliche Bedenken gehabt. Er war ein erfahrener Fabrikant, der von ihm Befragte aber ein Referendar, den er im Walde kennengelernt hatte, der damals in einer Waldhütte hauste und Holzhandel trieb, Unter diesen Unständen ist die Annahme des Landgerichts rechtlich einwandfrei, der Angeklagte hätte sich nicht mit der Rechtsauskunft dieses noch verhältnismäßig jungen Mannes begnügen dürfen, sondern einen erfahrenen Juristen mit entsprechender Autorität zu Rate ziehen müssen. Eine
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solche Auskunftsperson hätte, wie die ötrafkammer annimmt,
den Angeklagten auf das Bedenkliche seines beabsichtigten Vorgehens hingewiesen. Darin lag keine Überforderung der Gewissensanspannung, auch bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse. Der Fall war in mancher Hinsicht anders gestaltet als derjenige, der dem Urteil des Senats 4 StR 425/56 vom 22. November 1956 - Vergehen gegen das Gesetz Nr 7 des AHK - zugrundelag. Dort hatten sich die Angeklagten vorher bei ihren Fach- und Wirtschaftsverbänden erkundigt.
Der Beweisamtrag vom 5. Februar 1955 auf Vernehmung von Sachverständigen war vom Vorsitzenden bereits vor der Hauptverhandlung abschlägig beschieden und ist in dieser nicht wiederholt worden (S 25, 26 der Gegenerklärung der. Staatsanwaltschaft)
Das Rechtsmittel ist daher unbegründet, soweit es sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet.
' Dagegen hat die Revision bezüglich der Verfallerklärung Erfolg. Das Landgericht sagt zwar zu diesem Punkt allgemein: "Die Staatsanwaltschaft hat in jedem Falle auf Verfallerklärung angetragen und damit zum Ausdruck gebracht, daß diese auch im Fall einer Einstellung erfolgen solle" (5 298 UA). Auch der Verteidiger (Rechtsahwalt Bo) behauptet, der Staatsanwalt habe gegen den Angeklagten St eine Freiheitsstrafe und Verfaller-. klärung beantragt (S 3 der ersten Rev.-Begründung). Das trifft jedoch nach der Verhandlungsniederschrift nicht zu (Bl 208 Protokoll-Bd II). Gegen St ist keine
Verfallerklärung beantragt worden. Das erklärt sich daraus,
daß diese gegen Übel: den Empfänger der 10.000,- DM
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verlangt worden war (31 207 ?rotokoll-Bd II). Die Strafkammer ist indes den umgekehrten Weg gegangen. Sie hat die 10.000,- DM bei dem ängeklagten St una nicht gegenüber U für verfallen erklärt, weil dieser den Betrag durch Verrechnung an StB zurückgezahlt habe (S 302 UA). Jedenfalls fehlt es zur Zeit an einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfallerklärung gegenüber dem Angeklagten St, also an einer Verfahrensvoraussetzung (BGHSt 7, 357 bis 359). Der Senst hat davon abgesehen: im Revisionsrechtszug einen nachträglichen Antrag der Anklagebehörde oder eine Stellungnahme der örtlichen Staatsanwaltschaft hierzu herbeizuführen, wie dies der 3. Strafsenat in BGHSt 7, 358 für zweckdienlich erachtet hatte.
Bei der hier gegebenen Verfahrenslage hielt es der Senat vielmehr für geboten, das Urteil gegen den Ange-Klagten Stan soweit es die Verfallerklärung der 10.000,- DM betrifft, wegen des erwähnten Mangels einer Verfahrensvoraussetzung aufzuheben, Dies erschien auch deshalb angezeigt, weil der in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertretene Angeklagte in seiner Revision (II der Begründungsschrift des Rechtsanwalts Bo von 28. Dezember 1955) dem Sinne nach geltend gemacht hatte, ihm sei hinsichtlich der Entscheidung über die Verfallerklärung in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer das rechtliche Gehör nicht ausreichenä gewährt worden (Art 103 Abs 1 G6), obwohl die Erörterung der Verrechnung der 10.000,- DM (Protokoll-Bäd II, Bl 238 oben) dagegen sprechen könnte.
Durch die Urteilsaufhebung erhält die Strafkammer Gelegenkeit, eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
u mdtn
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zur Frage der Verfallerklärung herbeizuführen und die Ausführungen des Angeklagten oder seines Verteidigers hierzu zu würdigen.
Daher war der Revision des Angeklagten St zu diesem Punkt stattzugeben. Im übrigen war sie als unbegründet zu verwerfen.
—— man em an ‚je ann min
Zum Urteil der Strafkammer von 27. Mai 1 955 betreffend den Angeklagten WB: _
Io Er ist durch dieses Urteil wegen Angestelltenbestech-: lichkeit nach § 12 UWG in drei Fällen zu einer-Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt, ferner sind _ 11.248,- DM dem Staat für verfallen erklärt worden.
Wie schon zum Fall RB (II A) kurz erörtert, war der Angeklagte YWg@p seit etwa Mitte 1951 erster Sachbearbeiter der Einkaufsabteilung für Küchengeräte, Werkzeuge und Maschinen des belgischen Hauptquartiers in Köln (S 3, 4, 8 UA). Die ihm zur last gelegten Taten fallen in die Zeit nach dem 1. Januar 1952.
1? vo erhielt von REED 6.500 ,- DM in Raten sowie einen Anzugstoff. Ob RB dem Angeklagten WE auch den Macherlohn für den zu fertigenden Anzug bezahlte, wie die Strafkammer im Urteil vom 9. Mai 1955 annahn
(S 122 jenes Urteils), ließ sich nunmehr nicht mehr einwandfrei feststellen (S 12, 13 des Urteils gegen vo): “WD erkannte, daß ZERBENEB von’ ihm bevorzugte Behandlung . erwartete.
2) Wie im Urteil des Senats schon zum Fall Reime erörtert ist, ließ sich der Angeklagte eine Provision von 10 v.E. vom Reingewinn der HuiwKtG zusagen. Er erkannte
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‚51 ..
dabei, daß von ihm restioser Zinsatz für die Tu XS erwartet wurde, insbesondere durch vorzeitige 3ekanntgabe günstiger Ausschreibungen und Nennung geeigneter Lieferanten, sowie Eiriflußnahme auf die beireffenden Sachbearbeiter zweck bevorzugter Anführung der Firmen der EuBXG auf dem Formblatt BPC 5 und Begünstigung bei der Auftragsvergabe. ‘
3) Ferner erhielt der Angeklagte von der Großhandelsfirma Wilhelm Sc: SCHED, Zuwenäungen in Höhe von 2.678,- DM (in Form eines Schecks zu Händen seiner - ws - Braut) und 2.000,- DM in bar. Er wußte, daß diese Firma
von ihm eine vorzugsweise Beratung und Auskunftserteilung in technischer Hinsicht sowie seine Hilfe bei der bevorzugten Erledigung der Zahlungsunterlagen der Fa. de ] erwartete.
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch unrichtige Anwendung des § 12 UWG. Dag Rechtsuittel kann keinen Erfolg beben.
1) Die Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben (S 2. 32 UA; vgl im Übrigen die Ausführungen des Senats zu dem Urteil der Strafkanmer vom 9. Mai 1955 gegen Feiiilib und andere).
2) Die Anwendung des § 12 UWG auf den Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Es kann auch insoweit auf die vor-
“ erwähnten Darlegungen des Senats verwiesen werden. Die
vom Angeklagten unter anderem erwartete Bevorzugung bei der Erledigung der Bezahlungsvorgänge (Fälle Ri und SC) erfüllte ebenfalls den Tatbestand des 8 12 UWG. Dies ist bereits beim Angeklagten Te (F=11
ScCHB; 1 3 v, aa Nr 3) ausgeführt.
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Auch die gemäß § 12 Abs 3 UWG ausgesprachene Verfailerklärung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Daher ist die Revision des Angeklagten Tg als vun-
begründet zu verwerfen.
Rotberg Krumme Sauer Seibert Hoepner