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BGH Entscheidung vom 04.03.1958 – 1 StR 618/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Wi 2376 058

ra Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Heilmuih G aus geboren am EEE 923 in Bad \ ,„ Kreis > wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitizende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil, des Landgerichts Ravensburg vom 22, Oktober 1957 wird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmit-- tels zu tragen

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt. Seine Revision ist unbe-

gründet.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte verteidigte in einem Strafverfahren den Lagerverwalter HB: Gegen diesen hatte sein Schwager, der Lebensmittelgroßhändler Heß. wegen umfangreicher Diebstähle und Veruntreuungen Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Der Angeklagte erklärte seinem Auftraggeber, es könnte unver dem Gesichtspunkt des § 247 StGB von Bedeutung sein, wenn Hei) den Strafanirag zurücknöhme, Ha bat ihn deshalb, den Schwager hierzu zu bewegen. Der Angeklagte versuchte das wiederholt, jedoch erfolglos. Darauf beauftragte ihn Ep, seinen Schwager mitzuieilen: wenn dieser nicht nachgebe, werde er seinerseits gegen ihn vorgehen, weil er ein Sittlichkeitsverbrechen an einer Angestellten und außerdem Wirtschafisverfehlungen begangen habe. Der Beschwerdeführer lehnte den Auftrag anfänglich ab. führte ihn dann aber doch aus, Er schrieb an Fe: wegen dessen "unschlüssiger Haltung" sehe sich Ay genötigt, "von Vorkommissen, die er erfahren" habe, der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen, bat um "Besprechung der Angelegenheit" und bemerkte, er werde andernfalls H@B "die Weiterungen überlassen".

In einer Unterredung, die daraufhin stattfand, eröffnete

er HE, vas HEp ihm mitgeteilt hatte, Er wollte auf diese Weise — wenn He zur Rücknahme des Strafantrags

zu bewegen gewesen wäre — H@Mb von dem Vorhaben der Strafanzeige gegen seinen Schwager abbringen, weil er befürchvete, durch eine solche Anzeige könnte sich die lage seines Auftraggebers im Strafverfahren verschlechtern. HeiD nalm den Strafantrag jedoch erst später — auf Drängen seiner Frau — zurück, nachdem He seine Verfehlungen eingestanden

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/1-str-618-57#rd_3

Hiermach kann in der Verurteilung des Beschwerdeführex/ vegen Beihilfe zur versuchten Nötigung kein ihm nachteili.. ger Rechtsirrtum gefunden werden, kKochte er auch ein weivergehendes Ziel verfolgen als Eib. mochte dieses selbst - wenigsiens Zür den Augenblick —- den Anschein eines Vorteils für Hof erwecken, so wollte er es doch, wie das Tandgericht festgestellt und er selbst zugegeben hal, durch Überbringen der Drohung HB erreichen, also dadurch, daß 5 er diesen hal?, I 1] zur Rücknahme des Stralanirags zu nötigen. Daß er daneben bemüht war, zuch auf andere lWieise zu diesem Ziel zu gelangen, nämlich seinen Auftraggeber durch dessen Frau und Schwester zum Verzicht auf die Siraf-

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anzeige zu bewegen, beseitigt seine Schuld nicht.

Ersichilich ist das auch der Standvunkt des Landgerichts Deher geht die Verfahrensrüge des Angeklagten Tehl, die Sirat Er kemner habe jene Umstände im Urteil entgegen ihrer Zusage Pr. nicht vollständig als wahr unierstellt. Sie ging vielmhr WE. von ihrer Richtigkeit aus, hielt sie jedoch für unerheblich. Ausdrücklich auszusprechen brauchte sie das nicht. Es genügt, daß sie keine Tatsachen für erwiesen erachtete, die der Zusicherung entgegenstehen, mit der sie den Beweisamtrag der . Verteidigung abgelehnt hat. “

Mit der Aufklärungsrüge kann nicht beanstandet werden; daß ein Zeuge nicht vollständig bafragt worden sei (BEHSt 4, 125 f). Der Angeklagte hätte die jetzt von ihm vermißte Frage selbst stellen können {§ 220 Abs, 2 StPO). Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, ob sie nicht doch an er den Zeugen gerichtet wurde. Das Urteil braucht sich darüber nicht auszulassen (§ 267 Abs. 1-StiP0).

Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge finden im

Urteil keine Grundlage oder stehen dazu im Widerspruch, Die

Strafkammer stützt ihre Rechtsauffassung nicht allein auf den Brief des Angeklagten an He; sondern ausdrücklich außerdem auf die Unierredungen, die er vorher und nachher mit ihm führte. Sie stellt fest, daß er Bedenken hatte, ob er sich nicht einer "Erpressung oder Nötigung" schuldig mache, daß er sie aber dem Wunsche seines Auftraggebers unterordnete und es in Kauf nahm, He in eine Zwangslage zu versetzen. Er hat daher nicht im Verbotsirrtum gehandelt (vgl. BGH 4 StR 5/57 vom 10. Juli 1957, UA 47)o

Auch zum Strafausspruch 1äßt das Urteil keine Rechts. fehler erkennen, Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, daß die Strafkammer eiwa hier die Wahrunterstellung nicht eingehalten hätte. Sie sieht das Verschulden des Angeklagten als gering an, hat auch keine erhebliche Geldstrafe ausgesprachen,

Dr, Geier Mantel Martin Hübner Dr.Hengsberger