Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Beschluss vom 19.02.1965 – 1 StR 318/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist, so schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.

Nachäckhlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: ja 216§ 045 StGB § 67; StPO § 261

Ist nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist, so schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.

BGH, Beschl. v. 19. Februar 1965 - 1 StR 318/62 - AG Heidenheim LG Ellwangen OLG Stuttgart

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In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Marie GC ED zetorene Sn sus CE, “reis HE, geboren am EEE 9 15 in VE, Kreis DEE (Ungarn),

wegen versuchten Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1963 beschlossen;

Ist nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist, so schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.

Gründe§

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Betrugs verurteilt. Das Landgericht hat ihre Berufung verworfen. Es hat zwar die genaue Tatzeit nicht festgestellt, sich aber auch nicht davon überzeugen können, daß die Tat länger zurückliegt als fünf Jahre vor der ersten richterlichen Handlung, die sich gegen die Angeklagte wegen der

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Tat richtete. Darum hält es das Vergehen nicht für verjährt. Es begründet seinen Rechtsstandpunkt nicht näher. Offenbar foigt es der bisherigen ständigen Rechtsprechung, äie den Satz "Im Zweifel für den Angeklagten" nicht gelsen läßt, wenn Ungewißheifi über die Tatzeit besteht und deswegen nicht sicher beurteilt werden kann, ob die

Tat verjährt ist. Dem entgegen will das Oberlandesgericht Stuttgart den Zweifel, ob die strafbare Handlung vor. oäcr nach dem Verjährungsstichtag begangen ist, bei der Entscheidung über die Revision der Angeklagten zu ihren Gunsten ausschlagen lassen. Daran sieht es sich jedoch gehindert durch die Urteile des Bundesgerichtshofs von 24. Mai 1955 - 5 StR 157/55 - (mitgeteilt von Herlan

: MDR 1955, 527 zu § 66 StGB) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf NdW 1957, 1485 Nr. 19, in denen im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten wird. Es hat deshalb die Sache gemäß § 123 Abs. 1 Nr. ? b, Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der 1. Strafsenat stimmt dem Oberlandesgericht Stuttgart zu. Er darf unmittelbar entscheiden; denn der 5. Strafscenat und auch der 2. und der 4, Strafsenat widersprechen nicht dieser Änderung der Rechtsprechung (BGHSt 14, 319, 320). Der 5. (früher 6.) Strafsenat neigt zwar dem bisherigen Rechtsstandpunkt zu, hat aber nicht mitgeteilt, daß er dementsprechend, mit bindender Wirkung (§ 136 Abs. 1 GVG), bereits entschieden habe; der 1. Strafsenat hat auch keine solche Entscheidung ermittelt.

II.

I. Ursprünglich wird der Satz, daß Zweifel im Tatsächlichen dem Angeklagten nicht zum Nachteil sein dürfen,

sondern zu seinen Gunsten ausschlagen müssen, im Recht des Schuldbeweises angewendet. Da nur der wirklich Schuldi ge Strafe verwirkt, muß straflos ausgehen, wessen Schuld nicht zweifelsfrei feststeht und wer daher möglicherweise unschuldig ist. Begreift men den Satz seinem Inhalt nach uls die verfahrensrechtliche Kehrseite des sachlichrechtlichen Schuldgrundsatzes (Sax JZ 1958, 177, 179) oder als eine Regel für den Schuldbeweis (RGSt 52, 319; 65, 250, 255; RG JW 1931, 1578 Nr. 36), so hat er fxeilich außerhalb der Schuldfrage keine Geltung. ‚Nur der Zweifel wirkt dann zugunsten des Angeklagten, ob er der Tat schuldig sei. Tatsächlich ist ein solcher Standpunkt in der Rechtsprechung vertreten worden (RG aa0; anscheinen. auch OGHSt 1, 165, 166). Sie hat ihn jedoch nicht durchgehends und in aller Strenge beibehalten. Vielmehr läßt sie es dem Angeklagten gleichfalls zum Vorteil sein, wenn es bei Strafausschließungs-, Strafaufhebungs- oder Struafmilderungsgründen ungewiß bleibt, ob ihre tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das geschieht nicht ohne Schwanken (OGHSt 1, 321, 337 £; 2, 117, 126), bisweilen z„ögernd mit der Begründung, daß diese Dinge der Schuld- .:Irage nahe benachbart seien (so noch RGSt 70, 127 zu

§ 51 Abs. 2 StGB), allmählich jedoch mit Selbstverständlichkeit (RGSt 70, 1, 3 und BGHSt 10, 129, 130 zum Rücktritt vom Versuch; BGH NW 1952, 1343 Nr. 17 zu § 51

Abs. 2 StGB; BGH Urt. v. 13. Mai 1952 - 1 StR 103/52 - bei Dallinger MDR 1952, 407; BGHSt 10, 373, 374 für Strafmilderungsgründe). Für das Verfahrensrecht herrschte dagegen bis in die jüngste Zeit die Auffassung vor, daß der Satz "Im Zweifel für den Angeklagten" hier wesensge-

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mäß keinen Platz habe.* Immerhin beruft man sich auf ihn vereinzelt auch in diesem Rechtsbereich, teils ausdrücklich

bei besonders gestalteten Ausnahmefällen (BGH JR 1954, 35°

und BGH NJW 1958, 392 Nr. 20 zur Straffreiheit; RG JW 1928, 1313 Wr. 33 und BGHSt 11, 393, 395 zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels; OGHSt *, 20%, 207 zu Verfahrensvoraussetzungen); teils ist er unter anderer, förmlicher Begründung wenigstens am Ergebnis erkennbar (R6St 47, 238 zur Rechtzeitigkeit

des Strafantrags).

2. Nimmt man nicht jedes dieser Rechtsprechungsergebnisse einzeln für sich, faßt man sie insgesamt ins Auge und prüft man, ob sie sich auf einen gemeinsamen allgemeineren Rechtsgedanken hinoränen lassen, so kann man in ihnen den Ausdruck fortschreitender Entwicklung rechtsstaatlichen Denkens erkennen. Führt man den Gedanken weiter, so erscheint es nicht folgerecht, ihn zwar für ein Rechtsgebiet, das Strafrecht, gelten zu lassen, ein anderes aber, das Strafverfahrensrecht, schlechthin von ihm auszunchmen.

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* 5o anscheinenä allgemein: RGSt 65, 250, 255; BGH Urt.

vom 8. Juli 1955.- 5 StR 115/55 -; für Verfahrensfehler:. BGHSt 16, 364, 167 und Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 52/55 bei Herlan MDR 1955, 652 (zu § 136 a StPO); für Verfahrenshindernisses OGHSt 1, 203, 207 f und 242; BGH Urt. vom

19, Februar 1954 - 2 StR 581/53 - und vom 9. Oktober 1952

- 4 StR 124/5* - bei Herlan MDR 1955, 527 zu § 66. StGB (nochnalige Strafverfolgung); RGSt 53, 324; 56, 49; 73, 259, 2653; BGH Urt. vom 17. Februar 1956 - 1 StR 545/55

bei Herlan GA 1956, 351; BGH NJW 1952, 633 Nr. 26;

BGH IK ür. 4 zu StFG 1954 Allg; BGH Urt. vom 27. Januar 1955 - 4 StR 586/54 bei Herlan GA 1956, 350 (Straffreiheit);

BGH Urt. vom 25. Februar 1958 - 1 StR 17/58 - und Urt.

vom 24, Mei 1955 - 5 StR 157/55 bei Herlan MDR 1955,

527 (Verjährung); KG JR 1954, 470 (Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels); BGH NdW 1960, 2202 Nr. 18 (Widerruf des Rechtsmittel-verzichts); BGHSt 10, 245 (Widerruf der Eree des Verteidigers zur Zurücknahme des Rechtsmittels).

Rechtsstaatlichkeit ist eine Forderung an die genze Straf. rechtspflege, zumal unter der Geltung des Grundgesetzes, Legt man solche Maßstäbe an, zieht man die Grenzen Tür de, Änwendungsbereich des Satzes "Im Zweifel für den Ange» klagten" nach der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, Wesensmerkmalen der Rechtsstaatlichkeit (BVerfGE 7, 89, 92), so ist es für die Vorlegungsfrage unerheblich, ob die Strafverfolgungsverjährung ein Verfahrenshindernis (BEüist 2, 300, 305; 4, 379, 384; 11, 393, 395; BGH WW 1952, 27% Nr. 17), ein sachlichrechtlicher Strafaufhebungsgrund (Lorenz, Die Verjährung 55 f) ober ob sie gemischtrechtlicher Natur ist (E StGB 1962, Begr. zu

§ 127). Ferner hat es dann für die Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung, wie andere ähnliche Fälle tatsächlichen Zweifels über einen rechtserheblichen Sachverhalt zu beurteilen wären, zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten. Die Grunäsätze der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit verbieten eine schablonenhafte Antwort, die einheitlich gelten könnte, etwa für alle Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse (falls begrifflick so unterschieden werden kann). Sie verlangen vielmehr eine den besonderen Umständen der Einzelfrage zugemessene Entscheidung. Sie ermöglichen eine solche auch (vgl.

BGH Beschluß vom 9. Juli 1954 - 5 StR 116/54 - nicht veröffentlicht).

3. Die Verjährung. ist eine Einrichtung im Grenzbereich zwischen Gerechtigkeit .und Rechtssicherheit. Die Gerechtigkeit gebietet es, Schuläige sühnender Strafe zuzuführen. Rechtssicherheit strebt naßsh Rechtsfrieden, Wird dieser durch eine Straftat gestört, so dient es ihm, wenn die Gerechtigkeit durch Eingriff mit sirafender Hand die Störung beseitigt. Ist der Rechtsfriede jedoch von selk-t, üurch heilenden Zeitablauf wieder eingekehrt und die

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Rechtsordnung wiederhergestellt, so hat ein Eingriff

der Strafgewalt keinen Nutzen mehr. Er führt nur zu neuer Unruhe. Daher verbietet ihn das Gesetz. Strafende Gerechtigkeit ist ihm ein Mittel, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu gewährleisten.

Dieser Gedanke führt den Senat bei Beantwortung der Vorlegungsfrage zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung; Bei Ungewissheit, wann die Tat begangen ist, und im Zweifel, ob sie verjährt ist, stehen nach seiner Meinung Gerechtigkeit und Rechtssicherheit miteinander besser im Einklang, wenn sich das Verlangen nach Bastrafung des Schuldigen dem Anliegen unteroränet, ihn nicht in möglicherweise — durch Verjährung - wiedererlangter Rechtssicherheit anzutasten, als wenn es dieses Anliegen zurückärängt und dabei die etwaige Ungesetzlichkeit der Strafe in Kauf nimmt. Ein Verdacht ungesetzlichen Strafens schadet dem Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der Strafrschtspflege mehr als es die Gerechtigkeit befriedigt, wenn der Täter-nach langer Zeit - doch noch zur Rechenschaft gezogen wird. Der öfters angeführte Gegengrund, es sei schlechterdings eine Forderung der Gerechtigkeit, daß der Schuldige verdienter Strafe nicht entkomme, hat keine Beweiskraft; denn durch die Verjährung entgeht er von Rechts wegen der Strafe. Zweifel, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, werden auch verhältnismäßig selten auftreten, zumeist dann, wenn die Tatzeit in der Nähe der Verjährungsgrenze liegt. In solchen Fällen wird — selbst bei schweren Straftaten - das Bedürfnis nach Sühne schon beträchtlich gemindert, unter Umständen sogar geschwunden sein, wenn etwa der Zweifel um die Tatzeib nur einen Zeitraum von wenigen Tagen umfaßt. de näher die (mögliche) Tatzeit dem Verjährungsstichtae liegt,

desto weniger überzeugt es, daß die Tat dennoch aus Gründen der Gerechtigkeit geahndet werden müsse. Dagegen verstärken sich die Bedenken, die Rechtssicherheit des einzelnen dadurch zu beeinträchtigen, daß ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gebracht, fortgesetzt und durch Sachurteil abgeschlossen wird, ohne daß die Zulässigkeit des Verfahrens einwandfrei feststeht. Bleibt von Rechts wegen die Möglichkeit unberücksichtigt, daß dem Verfahren ein gesetzliches Hindernis entgegensteht, so kann das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege Einbuße leiden, der allgemeine Rechtsfriede in Gefahr geraten. Die Gerechtigkeit verlangt nicht, Schuldige

um solchen Preis der Strafe zu überliefern,. Im Gegenteil: ss widerspricht ihr zu strafen, wenn möglicherweise

- wegen Verjährung der Strafverfolgung- gar nicht gestraft weräon darf. In solchem Falle die Tat unverfolgt zu lassen, beschwert dagegen nicht das Rechtsgewissen. Daher gibt der Senat in Übereinstimmung mit der fast eirhelligen Meinung des Schrifttums* der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts den Vorzug vor der bisherigen Rechtsprechung (ähnlich schon früher

BGH Urt. vom 19. Februar 1953 - 3 StR 427/52 -

* außer den Nachweisen bei Strse, In dubio pro reo,

Tübingen 1962, S. 6 Anm. 17; $. 56 Anm. 11 und S. 64

Ann 3j auch Arndt NdW 1959, 6 f; Schäfer bei Löwe/Rosenberg 21., Einl.Kap. 10 A 7%

nicht veröffentlicht; vgl. auch Urt. vom 10. Juli 1957 - 4 StR 5/57 - insoweit BGHSt 10, 358 nicht abgedruckt).

Dic Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr, Geier Wwillnmns Hübner

Fischer Mai