Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.06.1955 – 3 StR 614/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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65 2236 079
BStR 614/54 |
Im Namendes Volkes In der Strafsache Buz= 5
gegen.
1. den Ölmüller Philipp A” aus Deu /OEED GB, cort geboren am UM 1904,. .
2. dessen Ehefrau Maria Anna H - geborene He aus a m. geboren am 1912.
inD Hessen, 30 den Obstgroßhändl 3 |
a u td geboren am 1922 in L
hät der ER Strafsenat des Bundesgerichtshofs ut Grund der Verhandlung vom 16. Juni 1955 in der Sitzung vom 23. Juni. 1955, an der ‚teilgenommen. habens “
üinranehrhene Slenzmann. er 2
Br als. Vert eter der Bundesanwaltschaft, | . Hilfsarbeiter ; im mittleren Justizdienst. NEE . als. Urkunasbeamter der Geschäftsstelle, . ö für Recht, erkannte, i
1. Die Revisionen der Ingeklagten > und Maria Bi 3 3 — ) gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27, Oktober 1953 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten Philipp His wird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn wegen Meineids verurteilt hat, mit den Feststellungen, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Reyision dieses Angeklagten wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an gas Landgericht zu-
rückverwiesen.
- Von Rechts wegen
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Gründes
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Das Landgericht hat den Angeklagten Philipp H EEE
der folgenden Straftaten für schuldig befunden:
des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung so-
wie mit einem Vergehen nach s 4 Ziff 3, 11 Abs 1 des
'Lebensmittelgesetzes, n
je einer Unterschlagung. und eines Betrugen zum Nachteil der Firma Sm, . u der Untreue in Tateinheit mit Betrug, äreier Wirt-
schaftsstraftaten nach ss 6, 125 22 Abs 1, ‚102, 104
WiStE 1949/1952, und. eines Meineides.
Wegen dieser Straftaten hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Im Falle der Untreue hat es daneben auf eine Geldstrafe von 5 000 IM erkannt. Die drei Wirtschaftsstraftaten hat es nur mit Geldstrafen von. 1 500, 2000 und 500 1 DM geahnaobe
Die Angeklagte Maria H EEE ist wegen Bei-
| hilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Ge-
fängnisstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 3 000 DM verurteilt worden. nn
Gegen den Angeklagten DD hat das Tanäge-
richt wegen Meineides auf. eine Gefängnisstrafe von ‚acht Mo-
naten erkannt,
Von weiteren Anklagepunkten sind die Angeklagten frei-
gesprochen worden. Auf die erkannten Freiheitsstrafen hat das
Lanägericht ihnen die erlittene Untersuchungshaft angerechnet; die gegen RW und Frau HAB verhängten Gefängnis-
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strafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
Dieses Urteil haben alle drei Angeklagten mit der Revision angefochten,
Der Angeklagte Er Jıer zur Begründung seines Rechts-.
mittels s
hlichrechtliche Binwendungen erhoben. Damit hat
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Die Ehel za haben ihre Rechtsmittel ebenfalls mit der Sach Verfahrensver:
werde begründet, daneben aber zahlreiche össe geltend gemacht. Diese hängen in der Mehrzahl mit "einzelnen der oben aufgeführten Straftaten ZU- sammen, zum Teil richten sie sich gegen das Verfahren im ganzen. Das Rechtsmittel der Angeklagten Maria ı Kar unbegründet, dagegen erzielt der Beschwerdeführer Philipp
a Teilerfo:
1. Der Eröffnungsbeschluß. zeigt keine Mängel.
lagten 5 behaupten das zwar, bringen aber n hts vor; woraus eine die Umwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses be- ‚gründende Verletzung der a 205, 207 StPO zu. ersehen wäre.
Die Angriffe der beiden Beschwerdeführer richten sich nur. ‚gegen die dem 'Eröffnungsbeschluss vorausgegangene vor- 'untersuchung, vor allem gegen die Art und Weise, wie ‘der Untersuchungsrichter. sie geführt haben soll. Die Angeklagten Hein werfen ihm vor, er sei nicht mit Unparteilichkeit und Sachlichkeit vorgegangen, bei der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume seien die Vorschriften der
Hau tverfahren. einleitet und dessen Gegenstand bestimmt,
> daraus. ergibt, daß der 'Eröffnungsbeschluss grundsätzlich
_ wanfechtbar ist § 210 Abs 1 StPO). Dies ist auch unbedenk-
b:
88 102 ff StPO nicht beachtet worden. Aus diesen und einigen weiteren Gründen sei schließlich der Untersuchungsrichter als befangen abgelehnt worden. Trotzdem habe das Land-
gericht nach den Ergebnissen dieser Voruntersuchung die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen.
Selbst wenn die Voruntersuchung in der von den Angeklagten behaupteten Weise geführt worden wäre, so käme es hierauf nicht an, da der Tatrichter seine Überzeugung von ‚der Schuld der Angeklagten nicht aus den Ergebnissen des erwähnten Verfahrensabschnittes, sondern auf Grund des in der ‚Hauptverhandlung festgestellten Sachverhaltes gewonnen hat. ‚Auf Verfahrensverstössen der Voruntersuchung kann das Urteil demnach nicht beruhen, so daß solche Verstösse vom. Revisionsgericht nicht zu prüfen sind § 336 StPO; RGSt 555 . | 2255. BON wow 11954, 1855.Nr 19)» 2 | u
2 Dagegen ünterliegt. der Eröffnungsbeschluß auch von Amts wegen der Beurteilung des Revisionsgerichts, da er das
': Fehler.des ihm vorausgegangenen’ Verfahrensabschnittes berühren seine Wirksamkeit regelmässig nicht, wie ‚sich schon
lich, weil .die Verfahrensvorschriften eine selbständige Anfechtung. richterlicher Maßnahmen und Entscheidungen. des vorausgegangenen Verfahrensabschnittes® zulassen. Einzelne. Verfügungen des Untersuchungsrichters können mit ‘der E "schwerde angefochten werden (§ 304 Abs 1 StPO); reichte | das Ergebnis der Voruntersuchung nach der Auffassung der. geklagten nicht aus für eine sachgemässe Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens, so konnten sie
eine Ergänzung der Voruntersuchung beantragen (88 201, 1§ 3 StPO). Von diesem Recht haben die Angeklagten HE au
Gebrauch gemacht und ihren Antrag auf "Erneuerung" der Voruntersuchung zum großen Teil mit den Angriffen gegen die Art und Weise der Führung der Voruntersuchung begründet, die
sie auch jezt wieder vorgetragen haben. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 15. Dezember 1952 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten
gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluß vom 11. Februar 1953 den Stand-
punkt des Landgerichts gebilligt, dass sachliche Gründe
für eine Erweiterung det Voruntersuchung nicht gegeben seien. In beiden Entscheidungen wird betont, die Angeklagten hätten sich zu Unrecht, ‚darauf berufen, daß die Selbstablehnung des Untersuchunßsrichters eine Ergänzung der Voruntersuchung erfordere. Abgesehen davon, daß diese Ableh- \ nung erst nach Schluß der Voruntersuchung ausgesprochen wurde, also die Wirksamkeit der vorausgegangenen Amtshandlungen des. ‚Richters nicht berührt haben kann, beruhte
sie nur darauf, daß der Untersuchungsrichter sich von dem a, Jerteidiger der Angeklagten in verletzender ‚Weise angegri
Aus alledem ergibt sich, ‚daß das Landgericht. die 2 1 Ergebnisse der Voruntersuchung seiner Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde legen durfte und die Angeklagten durch diese Entscheidung, nicht in ihren | Rechten verletzt wurden, Sie können auch nicht einwenden, daß durch den: erwähnten Beschluß ihre Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei. ‘Diese Rüge schei- | tert schon daran, daß § 338 Nr 8 StPO einen in der Haupt- ' verhandlung ergangenen Beschluss voraussetzt,
2. Eine weitere Verfahrensrüge der Beschwerdeführer steht im Zusammenhang damit, daß das Landgericht ihre mit der Besorgnis der Befangenheit begründete Ablehnung zweier
Mitglieder der erkennenden Strafkammer als ungerechtfertigt zurückgewiesen hat. Sie machen hierzu geltend, die Entscheidung des Landgerichts auf das Ablehnungsge- _ such sei nicht ordnungsmässig verkündet und zugestellt, obendrein nicht ausreichend. begründet worden. Auch diese, Rügen gehen fehl. |
Aus den Akten ergibt sich, aß die Strafkammer ohne‘ Safe Mitwirkung. der abgelehnten Richter den Ablehnungsamtrag von 23. “Juni 1953, am 24. Juni 1953 für unbegründet erklärt hat und’ Ausfertigung dieses Beschlusses dem. BE Verteidiger der Angeklagten ı _] am tolgenden. Tage. ‚ausgehändigt worden ist. Am gleichen Tage gab der Vor-, “sitzende der wieder in ihrer alten Zusammensetzung, 2. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter versammelten “ Strafkammer in öffentlicher Sitzung bekannt, daß das Ablehnungsgesuch durch Beschluß der 1. Strafkammer vom " Mage zuvor zurückgewiesen worden sei Nach der Sitzungsnieirift teilte er die Gründe dieses. Beschlusses nicht gegen der Ansicht: der Revisionen der Eneleu-r rt entspricht dieses Verfahren den gesetzlichen - Vordöht ften. Da die Entscheidung über das Ablehnungsge-- such nicht in öffentlicher Sitzung: getroffen wurde, war sie. nicht zu verkünden;. konnte vielmehr nach § 35 Abs 2 880 bekanntgegeben werden. Durch diese Entscheidung wurde “keine Frist 1 in Lauf gesetzt, aa der‘ Beschluß über ‘das Ab- on Tehnungsgesuch mährend ‘des Hauptverfahrens nicht selbstän- . ai ochten werden 'konnte (§ 28 Abs, 2 StPO). Nach 835 8 2 2: StPO. genügte also d e formlose Übergabe einer üsfertigung der Entscheidung über das Äblehnungsgesuch, Eine, Rechtsverletzung bei der Verkündung und Mitteilung -
a tree
| ‚des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses ist, “demnach nicht zu erkennen.
Zu Unrecht bemängeln die Beschwerdeführer, daß in | den Gründen dieses Beschlusses nicht alle zur Begründung des Ablehnungsgesuches vorgebrachten Gesichtspunkte er-. örtert worden seien. Die. esorgnis der Befangenheit sei nämlich auch deshalb begründet gewesen, weil die abgelehnten Richter den Antrag auf. Ergänzung der Voruntersuchung zurück- ‚gewiesen und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hätten, Dieser Ablehnungsgrund ist aber nach dem ‚Inhalt der Sitzungsniederschrift weder. in. der Verhandlung vom 23, Juni 1955 noch in dem am 24... . Juni 1953 eingegangenen Schriftsatz ‘des. Verteidigers. der Angeklagten Hoffart vorgericht konnte ihin deshalb gar ht 'erörtern. Das Revisionsgericht. hat sich eben-
‚nicht mit ihm zu ‚befassen, da seiner Prüfung nur ad: enigen Ablehnungsgründe unterliegen, die schon dem Tatrichter ünterbreitet.worden sind (Rast 74, 297).
jetragen worden. Das L
"Der. Betrug, zum Nac hteil @
zum Nac ind, ibn, cn. ze abi. Aitnannenn mie
ex, Bucheckernsamelstellen. lagten Philipp. EL |
u Der Verurteilung de Hiegt, igender Sachverha 1t
a) mu Hornet Una Hirn EB 46/47 war vom Landesernährungs-
Hessen allein die “. ‚Älmühle de Angeklagten Philipp
mit der Erfassung und: Verwertung von Bucheckern be-
\ ien. Nachdem die Bewirtschaftung dieser .Ölfrüchte in Hessen schon bald nach dem Zusammenbruch ihr Ende ge-
.Zunden hatte, konnte der Angeklagte selbst darüber bestimmen, zu welchen Bedingungen er künftig Bucheckern annehmen und verarbeiten wollte. Auf Grund der in der Vergangenheit
gesammelten Erfahrungen schloss er mit den Inhabern zahlreicher Lebensmittelgeschäfte und Samenhandlungen, ferner mit den Vertretern landwirtschaftlicher Genossenschaften, die alle als Sammelstellen für Bucheckern auftraten, im wesentlichen gleichlautende Vereinbarungen
über die Annahme der Bucheckern. Der Angeklagte verpflich- . tete sich in diesen Verträgen, für vier Kilo’ Bucheckern
" ein Liter Rohöl, für fünf Kilo Bucheckern ein Liter raffinierten Öles zurückzugeben; ausserdem war ein Schlaglohn von 1.- DM für jedes Liter Öl, gleich weicher Art, zu entrichten. Dieses. Umtauschverhältnis galt nur unter der Bedingung, daß die Eucheckern keinen höheren Wasserge- " ‚halt als 10 % ihres Gewichtes aufwiesen. Yar er höher
als der genannte Hundertsatz, so wurde von dem in der Mühle "festgestellten Eingangsgewicht der Ölfrüchte ein ihrem höhe- "ren Wassergehalt entsprechender Gewichtsabzug vorgenommen. In diesem Zusammenhang war vereinbart worden,
daß (die: Bestimmung des Wassergehalts durch das Laborato-
Re jum der. Ölmühle stattzufinden habe, und die von dem Laboranten unterzeichnete Untersuchungsbescheinigung für - “den Nachweis des Wassergehalts gegenüber den Sammelstellen. aufbewahrt werden sollte. Diesen Wassergehaltsbestimmungen im Laboratorium des Angeklagten Philipp ii | ging eine Probenahme voraus, ‚derart, daß der 9 mitunter: auch der Laborant, jeder angelieferten ‚Sendung drei Proben ‚entnahm, von denen eine durch den Laboranten Dam oder dessen Gehilfin F Frau KW sorgfältig untersucht wurde, Die von Diegel oder seiner Gehilfin mit dem Hundertsatz des.
'Wassergehalts versehenen: Bescheinigungen liefen dann mit anderen Geschäftspapieren durch die Hand des Angeklagten Pnilipps. Hei; “ehe sie für die Abrechnung mit den Sammelstellen ausgewertet wurden.
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b) Wie das Landgericht festgestellt und in jedem Einzelfall in den Urteilsgründen erörtert hat, änderte der Angeklagte Philipp HGB in 53 Fällen den in den erwähnten Urkunden eingetragenen Hundertsatz eigenmächtig nach oben ab, indem er die Zahlen durch Überschreiben, Radieren oder auf andere Weise mindestens um ein, vielfach um mehrere ‚Prozente erhöhte. In einem Teil dieser Fälle (27) vollzog die Ehefrau HB nach den Angaben ihres Ehemannes die "Änderungen. Die neuen Zahlen wurden dann in 81 der 85 Fälle, dem Willen des Angeklagten entsprechend, der Abrechnung mit den jeweils in Frage kommenden Sammelstellen zugrunde gelegt mit der Folge, daß diesen ingesamt 3 543,4 kg Buch- ‚eckern zu Unrecht abgezogen wurden. Für diese Menge hätte der Angeklagte Prilipp ilunter Berücksichtigung des schon erwähnten Umtauschverhältnisses 708; -6 1 raffiniertes Bucheckernöl liefern müssen. Die "Mehrausbeute" konnte er ohne Verstoß gegen Preisvorschriften vielfach zum Preise von 5 bis 8 ‚Du. je Liter absetzen. er
en Bine noch snore Serräusbouten verschaffte sich der Angeklagte durch. ein. anderes Verfahren. Forderten die Sammelstellen nach den bereits mitgeteilten Umtauschsätzen ‚nicht Rohöl, sondern raffiniertes öl (Raffinat), so mußte der Angeklagte das Rohöl durch die Ölmühle Bi 5 in 7] auf chemischem Wege reinigen lassen. In seiner \ . Ölmühle konnte er das Rohöl lediglich auf mechanischen : j Wege filtrieren’ und bleichen. Da’ die Ölmühle ie -ihn mitunter nicht. im dem gewünschten Umfange mit "Raffinat" versorgte, vor allem aber um die verfügbare: . "Ölausbeute . zu ‚erhöhen, belieferte der Angeklagte in 40 Fällen Kunden nicht nit dem von ihnen bestellten Raffinat, sondern mit einer Mischung aus rohem und raffiniertem Bucheckernöl,
nicht einmal Mischöl, sondern nur Rohöl erhalten hatten.
‚größer, Schließlich lieferte ‚der Angeklagte in weiteren: 23 Fällen Mischöl oder Rohöl, rechnete aber mit den Empfäng«
klagte. so ‚verfuhr, hatte er den Erfolg, daß die Abnehmer BE über ihre Ansprüche aus dem. Vertragsverhältnis. getäuscht
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ten oder nicht. durchsetzten.; dieser Erfolg. aus, weil die Abnehmer erkannten, was sie in Wirklichkeit erhalten. hatten ließen Und. es vergt er wähnten 67 Fällen‘ bel et sich der.Schaden, den die Inhaber _ der .Sammelstellen. erlitten, auf ı ‚682,3 kB Bucheckern : ne 35 536, 5 1 raffinierten ‚ öles “ un)
stellten Verhalten des Angeklagten Philipp : ) einen
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Dieses jeweils auf Anordnung des Angeklagten Philipp HOEEERED gelieferte Mischöl bestand regelmässig aus 50 bis 60 % Raffinat, im übrigen aus Rohöl. Für ein solches Mischöl hätte er den Sammelstellen nicht 5, sondern allenfalls
4,6 Kilo Bucheckern anrechnen dürfen. Die von den Kunden
zu unterzeichnenden Lieferscheine lauteten in allen diesen Fällen auf raffiniertes öl. In vier weiteren Fällen verrechnete der Angeklagte ebenfalls Raffinat,. obwohl die Abnehmer
In diesen Fällen war der Vorteil des Angeklagten. noch
so ab, als ob Raffinat ‚geliefert worden wäre. "In diesen en Fällen trat. die Täuschung nicht schon durch die Kennzeichnung des gelieferten Gegenstandes in den Lieferscheinen, sondern. erst durch die Bezeichnung des dles in den Abrechnungen in Erscheinung. In 67 Fällen). in:denen. der Ange-:
ihre weitergehenden Ansprüche nicht geltend mach-
wurden, | Nur in weiteren I Fällen blieb
e Abrechnung nicht gelten | aden abzuwenden. In.den er-
Das Landgericht, hat in dem unter mid und c darge-
fortgesetzten Betrug gesehen. Es hat die Annahme einer Fortsetzungstat damit begründet, daß der Angeklagte von vornherein darauf ausgegangen sei, Sich auf Kosten der
‚Inhaber der Sammelstellen Vorteile zu verschaffen, die ihm
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nach den wiedergegebenen Vereinbarungen nicht zustanden, In allen Fällen sollte dieses Ziel durch eine Täuschung der Abnehmer erreicht werden. In den unter, 1b dargestellten 83 Fällen, in denen die Verringerung der den | Vertragsgegnern zustehenden Ansprüche auf- -Öllieferungen durch Erhöhung der Wassergehaltssätze erreicht oder erstrebt wurde, hat sich der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts in Mateinheit mit dem Betruge. ‚der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Tateinheit mit Urkunden-
fälschung ist ferner in einen der unter 1c behandelten Fälle angenommen. ‚worden, weil der Angeklagte den Originallieferschein, auf dem der Empfänger des Öles den Empfang von Rohöl bereits mit seiner Unterschrift bestätigt hatte, nachträglich die Abkürzung Nraff" hinzusetzte, um den Anschein zu: erwecken, als habe der Abnehmer den Empfang gereinigten Öles anerkannt. Dieses Anerkenntnis hielt der Angeklagte dem Kunden entgegen, als dieser Nachforderungen geltend machte. In den unter lc dargestellten Fällen, in denen der Angeklagte Philipp Hai das Misc öl oder Rohöl bei der Lieferung ausdrücklich als Raffinat bezeichnete, erfüllte sein Verhalten nach der Ansicht des Landgerichts zugleich die Merkmale eines vorsätzlichen Vergehens nach § 8 4 Abs 1 Ziff > ıl Abs 1 des Tepensmihieigonetzen, 2. =
Soweit‘ aie Angeklagte Maria Eu : im Winter 1948/49 bei dem: durch Analysenfälschung begangenen Betrug ihres Ehemannes mitwirkte, hat das Landgericht das Verfahren nach § 3 Abs 1 .StFrG. 1949 eingestellt. Diese Entscheidung wird von der Revision der Ehefrau zu nicht angegriffen.
2. Dagegen bekämpft die Revision des Angeklagten Philipp HB seine Verurteilung in diesem Punkte sowohl mit Verfahrensbeschwerden wie auch mit der im
> gewonnen und wieviel Öl während dieser Zeit en die San-
ve
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_ einzelnen ausgeführten Sachbeschwerde, Die behaupteten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.
a) Die Verletzung der dem Gericht nach 8 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht will der Beschwerde- . führer darin sehen, daß es das Landgericht unterlassen habe, mit Hilfe der- "Geschäftsunterlagen" der Ölmühle festzustellen, welche Ölmenge insgesamt aus den während u „des Winters 1948/49 angelieferten 2 000 Partien Bucheckern a
melstellen abgeliefert worden sei. Diese Rüge kann scho} deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer ‚nicht in der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise angegeben. hät, welches Beweismittel das Landgericht hätte verwenden 5ollen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf die Geschäftsunterlagen wird der Weg, auf dem das Landgericht sich die nach der Ansicht des Beschwerdeführers erforderliche Aufklärung hätte verschaffen sollen, nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Es hätte der Angabe eines geeigneten und ohne Schwierigkeiten verwertbaren Beweismittels bedurft. ‚Als solches kommt eine unübersehbare Sammlung von Urkunden nicht in Betracht (BEHSt 2, 168; 6, 128). Im übrigen kam es. aus den noch zu erörternden Gründen auf die Klärung der Frage nicht an, wie hoch . die gesamte Ölausbeute war und welche Menge der Angeklagte davon an die "Sammelstellen geliefert: hat.
» Der Beschwerdeführer Philipp # : nn rügt ferner eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (5 338 Nr 8 StPO). Diese Verletzung des Verfahrensrechts soll dem Gericht dadurch unterlaufen sein, daß es den am 24. Juli 1953 gestellten Antrag, eine Auskunft der landwirtschaftlichen Untersuchungsstation in Darmstadt darüber einzuholen, daß der Angeklagte Philipp HEMB dort wäh-
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rend der Tätigkeit des Laboranten DW zahlreiche Kontrolluntersuchungen vornehmen ließ, nicht seinem Sinn ent- .; sprechend verstanden und deshalb zu Unrecht abgelehnt = habe, Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begrün-.. dung abgelehnt, daß die Vornahme der Kontrolluntersuchungen durch die erwähnte Stelle als wahr unterstellt werden könne; davon geht auch das Urteil aus. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Landgericht erkennen, im Zweifel durch eine entsprechende Frage klären müssen, daß dieser Beweisamtrag das Ziel verfolgte, an Hand der abweichenden Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen die Fragwürdigkeit der von DEE vorgenommenen Wassergehalts- | bestimmungen nachzuweisen. Es ist zwar Sache des Gerichts, durch Auslegung oder Fragen an den Antragsteller oder seinen Verteidiger die zu beweisende Tatsache klarzustellen, aber nur dann,. wenn diese in dem Beweisamtrag selbst nicht deutlich angegeben ist, Nach dessen Inhalt handelte es. sich hier ‚darum, zu beweisen, daß der Angeklagte Philipp HERE den Untersuchungen Da mit 'MiB trauen begegnet war. Daß im Gegensatz zu Wortlaut und Sinn dieses vom Verteidiger des J Angeklagten formulierten Antrages "durch die erbetene Auskunft eine. andere Tatsache bewiesen werden sollte, war nicht anzunehmen. wie die Urteilsgründe ‚ergaben, brauchte das Gericht die Möglichkeit, daß die Kontrolluntersuchungen abweichende Ergebnisse erbracht hätten, bei der Auslegung des Beweisäntrags. und. der Entscheidung über ihn nicht in Betracht zu ziehen, weil der Angeklagte Unterschiede zwischen den Untersüuchungsergebnissen der landwirtschaftlichen Untersuchungsstelle und seinem Laboratorium selbst nicht behauptet hatte, obendrein durch die eidliche Aussage WB: sogar die Übereinstimmung der verschiedenen Analysen bestätigt worden war. Endlich ergeben die Urteilsgründe zur Genüge, daß Kontrolluntersuchungen eines anderen Laboratoriums nur dann
von Wert für die Beurteilung der Leistungen DMBs sein konnten, wenn die verschiedenen Untersuchungen etwa zur gleichen Zeit vorgenommen wurden und ihnen gleiche Bucheckernproben zugrunde lagen. Nach alledem hatte das Landgericht keinen Anlaß, dem erwähnten Beweisamtrag einen
Sinn beizulegen, der seinem klaren Wortlaut nicht entspra ach Die Entscheidung des Landgerichts über diesen Antrag verstößt daher nicht gegen § 244 Abs 3 StPO, so daß auch die Rüge, die Verteidigung des Angeklagten sei durch diesen \
Beschluß beschränkt worden, unbegründet ist, s . BE
ce) Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, daß der am 20. Oktober 1953 hilfsweise gestellte Antrag, das Gutachten eines weiteren Schriftsachverständigen einzuholen, in den Gründen des angefochtenen Urteils, abgelehnt worden ist. Zu Unrecht bringt die Revision wiederum | vor, aurch diese Entscheidung sei die Verteidigung des Angeklagten in einem wesentlichen Punkte in unzulässiger Weise beschränkt und zugleich die richterliche Aufklärungspflicht verletzt worden. Die Urteilsgründe ergeben. mit aller Klarheit, daR das in der Hauptverhandlung vorgetragene Gutachten des Schriftsachverständigen Mühlhause | BR nur zugunsten des Angeklagten Philipp EEE verwertet, u “4 für den Nachweis der Fälschungen der Wassergehaltsbestim- Er mungen aber gar nicht herangezogen worden ist. Nur dann, wenn das Gericht aus dem Gutachten des Sachverständigen Mühlhause Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen wollte, sollte nach dem Sinn und Zweck.des hiltsweise gestellten Antrages ein weiteres Schriftgutachten eingeholt werden. |
'%. Auch die Anwendung des sachlichen Rechts ist frei von Rechtsfehlern.
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Die Revision wendet sich vor allem gegen die Rechts- .ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte sich durch die Abänderung der von DB oder seiner Mitarbeiterin eingetragenen Angaben über den Wassergehalt der Bucheckernproben der Urkundenfälschung und in Tateinheit damit des Betruges schuldig gemacht habe,
Die ‚Angriffe, die gegen diese rechtliche Beurteilung des unter II 1 wiedergegebenen Sachverhalts erhobenen würden,sind unbegründet. In weitem Umfange sind sie unzulässig,
soweit nämlich die Revision die Beweiswürdigung des Tat- 'richters nicht gelten lassen und durch ihre Auffassung
‚von dem Ablauf der Dinge ersetzen will»
a) Gegen die Verurteilung des Angeklagten Philipp HEEEED wesen Urkundenfälschung wendet die Revision vor allem ein, daß der Angeklagte gegenüber seinen Kunden
zur Änderung der in seinem Betriebe von seinen Angestell-
. ten ermittelten Untersuchungsbefunden berechtigt gewesen sei. Die Urteilsgründe besagen das Gegenteil. Vergeblich versucht die Revision, die Unhaltbarkeit dieser Feststellung darzutun. Daß sich der Angeklagte der Prüfung des Wassergehalts durch einen dazu befähigten und sorgfältig arbeitenden Chemotechniker auch selbst unterwerfen wollte, war keineswegs widersinnig: und unannehmbar für. ihn. Wenn auch nach den Ausführungen des. Urteils das Ergebnis der jeweiligen Untersuchung weitgehend von der zufälligen Beschaffenheit. ‚der Probe abhing, also den Durchschnitts-
wassergehalt. der jeweiligen Bucheckernmenge, aus der‘ ‚die Probe‘ entnommen war, nicht immer zuverlässig wiedereäb; so war doch gerade vom Standpunkt des Angeklagten aus diese Unsicherheit unbedenklich, Durch die große Zahl der Bucheckernsendungen, deren Wassergehalt geprüft wurde;
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glichen sich die Abweichungen zwischen den Ergebnissen
der einzelnen Untersuchungen und dem wirklichen Wassergehalt nach allgemein gültigen Erfahrungssätzen im ganzen weitgehend 'äus. Dies hat offenbar auch der Tatrichter angenommen. Damit steht im Einklang, daß sich der Ange-
klagte nach den Feststellungen des Urteils mehrfach auf
die Richtigkeit der Untersuchungsbefunde seines Laboratoriums berief, wenn sie von Kunden angezweifelt wurde.
Die Feststellung äes Landgerichts, daß es der An- BR \ geklagte Philipp ) war, der die unbefugten nachträg-: Zu lichen Änderungen der Hundertsätze bewirkte, ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie leide nicht an Widersprüchen oder Verstößen gegen die Denkge- | setze. Die Revision behauptet solche Mängel. Zur Begründung. bringt sie vor, daß nach den Feststellungen des Urteils die Mitarbeiterin des Laboranten Da Frau
x eingeräumt habe, in mindestens 32 Fällen solche Untersuchungsbescheinigungen. selbst abgeändert zu haben. Mit einer solchen Feststellung sei unvereinbar, daß die Veränderungen in den der Verurteilung zugrunde liegenden
83 Fällen nur dem Angeklagten zur last gelegt werden | könnten. Auch hier geht die Revision nicht von den Fest- . ‚stellungen des Urteils aus. Diese besagen lediglich, daß Frau‘ x in einer Anzahl von Fällen nicht zu erklären vermochte, ob überhaupt. und durch wen Änderungen der Vn-
" tersuchungsbescheinigungen vorgenommen worden waren. Auch wenn ‚also Fälschungen: der Untersuchungsbescheinigun- _ gen durch den Angeklagten auf Grund dieser Aussage. nicht
in allen Fällen festgestellt werden konnten, durfte das Landgericht ohne eine Verletzung der Denkgesetze in den
im Urteil erörterten 83 Fällen die Überzeugung erlangen,
daß bei ihnen nur der Angeklagte als Urheber der Fälschungen in Betracht kam.
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Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt enthält alle Merkmale des § 267 StGB. Hiergegen hat auch die Revision nichts vorgebracht. Die Verurteilung des Angeklagten Philipp HEMEM wegen Urkundenfälschung ist nach alleden gerechtfertigt.
‚b) Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Der äussere Tatbestand dieses Vergehens ist gegeben. Mit Recht hat das Landgericht auf Grund seiner tatsächlichen Feststellun- ‚gen. die ‚Frage, ob die Inhaber der Sammelstellen auf die erörterte Weise geschädigt wurden, allein nach dem Inhalt der zwischen dem Angeklagten und den Inhabern der Sammelstellen abgeschlossenen Einzelverträge beurteilt. Danach waren für die Höhe der Ansprüche auf Öllieferungen neben ‚anderen Umständen die Wassergehaltsbestimmungen des im "Betriebe ‚des Angeklagten eingerichteten Laboratoriums maßgebend, gleichgültig, ob sie im Einzelfall den Wassergehalt einer Lieferung richtig ermittelt hatten oder nicht, Entgegen der Ansicht der Revision kommt es . für die äussere Tatseite des Betruges auf eine &waige objektive Unrichtigkeit der Untersuchungsbefunde nicht an. Es ist deshalb auch in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob die Analysen anderer Laboratorien abweichende Ergebnisse erbracht hätten. Zu Unrecht beruft sich deshalb die Revision auf die höheren Werte,. die die Untersuchungen im: Laboratorium der Mühle iD DO ) erbracht haben sollen. Die Urteilsgründe ‚ergeben hierzu übrigens, .daß die Firma iD |] vielfach eine höheren, sondern niedrigere Werte ermittelt hat,
zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte wußte, daß die Bestimmungen seines Laboratoriums verbindlich waren und
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er nicht willkürlich über sie hinweggehen durfte, Auch für die Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Betrug ist es deshalb unerheblich, ob der Angeklagte die Untersuchungsbefunde seines Laboratoriums für richtig hielt ir nicht. nn 2.
Auf die geschilderte Weise erstrebte der . Ingeklagte einen ihm nach den Verträgen nicht zustehenden Vermögensvorteil. Das würde auch. dann gelten, wenn er, wie die Revision geltend. macht, befürchtete, die ‚gesamte Ölausbeu- ‘te werde nicht ausreichen, um ihn in den Stand zu setzen, die eingegangenen Verpflichtungen zu: erfüllen. Selbst wenn er im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse, also bei Vereinbarung des Umtauschverhältnisses, eine höhere als die später erzielte Ölausbeute erwartet haben sollte, berechtigte ihn eine solche Fehlschätzung nicht, die verträglich: vereinbarten Ansprüche seiner Bucheckernsanmelstellen auf unredliche Weise zu schmälern. Das Wagnis einer geringeren Ausbeute durfte er nach dem Inhalt der vom Tatrichter dargelegten Verträge nicht den Sammelstellen aufbürden. Auch die im Urteil erwähnte Tatsache zahlreicher gleichlautender Verträge weist entgegen der Ansicht. der Revision nicht auf eine "Gefahrengemeinschaft" zwischen den Sammelstelleninhabern und dem Angeklagten hin.
Daß. die Absicht des Ingeklagten auch in den Fällen, in denen er Mischöl oder. ‚Rohöl ats raffiniertes ö1 ausgab und’ abtechnete, auf die Erlangung eines ungerechtfertigten _ Vermögensvorteils gerichtet war, hat das Landgericht "gleichfalls zutreffend festgestellt. Was die Revision. hiergegen einwendet und als Rechenfehler bezeichnet, geht an den Feststellungen des Matrichters vorbei. Das Landgericht hat keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß
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der Angeklagte bei der Lieferung von raffiniertem Öl das für die Abnehmer ungünstigere Umtauschverhältnis in dem schon erwähnten Umfange nur wegen des bei der Raffination auftretenden Ölverlustes festgesetzt hatte. Die Einbußen bei der chemischen Reinigung hat der Angeklagte lediglich zum Anlaß genommen, ein Umtauschverhältnis von 5 kg Bucheckern zu einem Liter Raffinat zu vereinbaren. Auf die Folgerungen, die die Revision aus ihrer Auslegung des‘ Urteils in diesem Punkte ziehen will, kommt es deshalb nicht an. Auch hier gilt, daß der Angeklagte eine mögli- ‚cherweise nicht ‚vorausgesehene. Erhöhung seiner. Aufwendungen für die Reinigung des, Rohöls nicht zum Anlaß nehmen | durfte, seine Abnehmer zu täuschen und ihre Ansprüche zu verkürzen. Für die Frage, ob der Angeklagte auch bei der Lieferung des Mischöles an Stelle des. von den Kunden gewünschten Raffinates einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erzielen wollte, ist entscheidend, daß er auf diese Weise über zusätzliche Ölmengen verfügen konnte, die
er bei richtiger Umrechnung an die Sammelstellen ‚liefern mußte, Ihre Verwertung war nach den Urteilsfeststellungen damals recht vorteilhaft für ihn,
e) In den Fällen, in denen. der Angeklagte das von ihm gelieferte Rohöl oder Mischöil als ‚Raffinat bezeichnete, . hat das Landgericht in Tateinheit mit dem Betrug ein vorsätzlich begangenes Vergehen nach den _§ 8_4 Nr. n35: ıl Abs_ 1 Lebensmg angenonimen. Wie der Tatrichter festgestellt hat, wußte der ‚Arigeklagte als erfahrener Ölmüller, welche Quali-
tätsvorstellungen die Abnehmer mit dem ‚worte Raffinat'
im allgemeinen verbanden. Diese: rechtliche Würdigung hat der Beschwerdeführer im einzelnen nicht angegriffen. Sie läßt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen.
III.
a I en
Se in Obertierenbach.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lieferte die Firma SEP in U) dem Angeklagten Mitte Dezember 1948 236 Säcke mit Bucheckern. Die Inhaberin der Firma verzählte sich beim Aufladen der Säcke und ermittelte nur 211 Stück. Obwohl die Zahl der Säcke und u ihr Gewicht in den Geschäftsbüchern. des Angeklagten Philipp 4 HE von seinen Angestellten zunächst richtig aufge-. Ei Zeichnet worden waren; 'veranlaßte der Angeklagte, nachdem er auf den Irrtum der Absenderin hingewiesen worden war, daß nur 211 leere Säcke zurückgeschickt wurden. Die übrig gebliebenen 25 Säcke behielt er für sich und sorgte auch dafür, daß die Eintragungen auf den Kontokarten und in den Lieferscheinen entsprechend geändert. wurden. Erst einige Zeit später rechnete er die Öllieferung mit der Firma SB ar. Hierbei wurde nun auch. eine dem Inhalt von 211 Sack entsprechende Menge ‚Bucheckern zugrunde gelegt-Die Firma Sm - wurde auf diese Weise nicht nur um 25 Säcke, sondern. auch. noch um 1 185, 4 Bi Bucheckern = 269, 351 Rohöl | geschädigt. Ben
Das Landgericht hat den Ingeklagten Philipp auf Grund dieses. Sachverhaltes. wegen Unterschlagung der . ‚Säcke, daneben noch wegen Betruges verurteilt, Diesen Betrug hat es deshalb angenomi N; weil die Inhaberin der Firma, ER 7 nicht eine bestimmte ‚Menge; sondern alle . damals verladenen Bucheckern übereignen wollte. Dadurch daß der Angeklagte den Irrtum seiner Vertragsgegnerin j über die Menge der Ölfrüchte aufrecht erhielt, erreichte er, wie er das vorhatte, daß die Firma SB die ihr
- 22 _
zustehenden Ansprüche auf Nachlieferung von Öl nicht geltend machte.
Vergeblich bekämpft die Revision die Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden Punkten mit der Sachrüge. Sie meint, es liege allenfalls nur eine Straftat vor, weil von einer selbständigen Zueignung der Säcke keine Rede sein könne, der Angeklagte habe diese nur zurückgehalten, ' um damit die Täuschung der Inhaberin der Firma 7 5 vorzubereiten. Das Landgericht hat aber in einer das Re-Yisionsgericht bindenden Weise dargelegt, daß sich der Angeklagte die fremden Säcke schon rechtswidrig zugeeignet hatte als ‚er. den Betrug beging. Die Unterschlagung war beendet, als er die Säcke zurückbehalten und dafür gesorgt hatte, daß sie nicht mehr als fremäe, von der Eigentümerin geliehene Säcke in seinen Büchern geführt wurden. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß diese Straftat zwar möglicherweise den nachfolgenden Betrug . vorbereiten. sollte, ‚aber die der Unterschlagung zugrunde liegenden Handlungen nichts zur Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges beitrugen. Die Feststellungen. des ... 1 Matrichters lassen keinen Zweifel, daß die geschädigte Firma über die Höhe ihrer Ansprüche auf Öllieferung nicht durch die Zurückhaltung der 25 Säcke getäuscht‘ wurde; sondern erst durch die bewusst: unrichtige Gewichtsangabe ‚in der Abrechnung. Von diesem Sachverhalt hat das Revisionsgericht daher auszugehen. Das ‚bedeutet, daß der Angeklagte. nacheinander eine Unterschlagung und einen Betrug beging. Die Revision des Angeklagten | ist demnach auch zu diesem Punkte unbegründet, .
- 23. =
IV. .
Betrug und Untreue zum Nachteil _der Vorrats- und Einfuhrstelle für_ Bier und Fette,
anne = ur war. nat. zum rar ann en:
1. Das Landgericht hat festgestellt: a) Im Gegensatz zu Bucheckern waren im Winter 1949/50 die wichtigsten Ölfrüchte, wie Raps, Rübsen und Mohn, noch bewirtschaftet, Die staatliche Wirtschaftsordnung . dieses Bereichs erstreckte sich auch auf die Preisbildung für Ölfrüchte dieser Art und das daraus gewonnene . du. Die Preise waren durch die Anordnungen PR Nr 56/49. und PR 91/48 der Verwaltung für Wirtschaft genau vorge: schrieben. Nach der zuerst erwähnten Anordnung durften den inländischen Anbauern der Ölsaaten beim Ankauf erhebliche Zuschläge zu den Erzeugerfestpreisen gezahlt werden, die die Abgabe des Öles zu den hierfür vorgeschriebenen Preisen unmöglich machten. Diese Spannung im Preis- \ gefüge wurde durch staatliche Subventionen überbrückt, ES Zu deren Leistung war die Vorrats- und Einfuhrstelle | ‚für Eier und Fette in Hamburg von den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Zweizonenwirtschaftsverwaltung, später. der Bundesrepublik ermächtigt worden. Sie konnte Raps, Rübsen und Mohn aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet erwerben und einlagern. Zur Erfüllung dieser \ Aufgaben schloss sie ebenso wie mit anderen Ölmühlen auch 5 . _ mit dem Angeklagten Philipp ei |] einen "Vertrag über 5 die Aufnahme, Finanzierung, Einlagerung, Verarbeitungsund Eigentumsübernahme der Raps-, Rübsen- und Mohnernte 1949/50 der Bizone". Der Angeklagte war nach diesem Vertrag berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Ölfrüchte aus dem Gebiet des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die Vorrats- und Einfuhrstelle zu erwerben und einzulagern, Zum Nachweis des Erzeugungsgebietes hatten ihm seine
_ 2A _
Lieferer Ursprungszeugnisse vorzulegen, die er mit anderen Belegen aufzubewahren hatte. Die auf diese Weise erworbenen Mengen und Sorten mußte der Angeklagte durch Abgabe
der sogenannten Wochenrechnungen und Lagermeldungen.der Vorratsstelle regelmässig mitteilen und dabei versichern, daß die gemeldeten Mengen tatsächlich auf Lager genommen worden seien. Die von ihm- "auf diese Weise für die Vorratsstelle. erworbenen Ölsaaten wurden von dieser mit den gesetzlich vorgeschriebenen Preisen vergütet. Ausgezahlt wurde regelmässig zunächst nur der sogenannte. Nettowert,
in dem schon ein Teil der staatlichen Subvention enthalten war. Ehe die Ölmühle die Ölfrüchte verarbeiten durfte, mußte sie sie von der Vorrats- und ‚Einfuhrstelle zum 80- genannten Agabepreis erwerben. Auf diesen Wege sollte erreicht werden, daß den Anbauern der Ölfrüchte die durch die Subventionen gestützten Preise zugute kamen, während die. Ölmühlen die Ölfrüchte zu einem Preise erwerben konnten, ‚der ihren Unkosten und den Olrentpreisen entsprach...
b). Im Namen der erwähnten Vorrats- und Rinfuhrstelle erwarb der Angeklagte Philipp I] in 11 Fällen Ölfrüchte aus dem Gebiet der französischen Besatzungszone, die ihm von Händlern aus dem Lande Rheinland- Pfalz angeboten worden waren. Diese brachten keine Ursprungszeugnisse des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bei. Der Angeklagte Philipp HE nam diese Geschäfte ohne Hinweis auf den Ursprung der Ölsaaten in die Wochenrechnungen und Lagermeldungen auf. Die Vorrats- und Einfuhrstelle vergütete in einem Falle den vollen Betrag, in den 10 übrigen Fällen die erwähnte Abschlagsleistung (Nettowert). |
ce) In einem weiteren Falle kaufte der Angeklagte, wiederum als Vertreter der Vorrats- und Einfuhrstelle handelnd, eine grössere Sendung holländischen Blaumohns,
SG
-25 -
ohne die Herkunft dieser Ölfrüchte der Vorrats- und Einfuhrstelle mitzuteilen. Für Ölsaaten ausländischen Ursprungs konnten :nach dem erwähnten Vertrage keine Subventionen gewährt werden.
d) In zwei Fällen setzte der Angeklagte in die erwähnten Wochenrechnungen zwei Posten Ölsaaten ein, die er in Wirklichkeit gar nicht gekauft hatte. Die VESt (Vorratsund Einfuhrstelle) zahlte auch in diesen Fällen die Nettobeträge an den Angeklagten.
Bei diesen Geschäften wirkte die Ehefrau Maria Anna N an der Seite ihres Mannes mit. Auf Grund ihrer kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen befaßte sie sich vor allem mit der Aufstellung der Wochenrechnungen, den Lagermeldungen und der Erledigung des damit zusammenhängenden Schriftwechsels,
u. Der durch diese Verstöße gegen die den Angeklagten bekannten Bestimmungen des Raps-, Rübsen- und. Möohnvertrages der VESt zugefügte Schaden beläuft sich nach den Angaben des angefochtenen Urteils auf insgesamt 31 25T; 26 DM
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Lendgericht den Angeklagten Philipp HS wegen fortgesetzter Untreue verurteilt. Es hat angenommen, daß der Angeklagte beide ‚Begehungsformen des § 266 StGB verwirklicht hat. Zugleich
hat esin dem Verhalten des. Angeklagten die Merkmale eines Tortgesetzten Betruges zum ‚Nachteil der VESt gesehen.
Die Angeklagte Maria krina EIERN das Landgericht wegen Beihilfe zur Untreue ihres Mannes verurteilt. Da nämlich nur ihr Ehemann auf Grund des schon erwähnten Vertrages mit der VESt zu den Geschäften für diese Stelle be-
- 26 -
rechtigt und verpflichtet war, kam insoweit ihre Verurteilung als Mittäterin nicht in Betracht. Hinsichtlich des Betruges hat das Landgericht ihre Beteiligung jedoch
als Mittäterschaft gewertet und die Angeklagte demgemäß wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug bestraft.
Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit einer Anzahl von Verfahrensrügen und ‚der Sachbeschwerde,
2. Die Verfehrensrügen greifen nicht äurch,
a) Die Beschwerdeführer beanstanden, daß das Landgericht den hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung zweier ehemaliger Direktoren der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Pünder und Schlange-Schöningen, abgelehnt | ‚hat. Sie machen geltend, hierdurch habe das Landgericht die ihm obliegende- Aufklärungspflicht verletzt und zugleich
‚die Verteidigung. in einem wesentlichen Punkte beschränkt,
Be Diese, Rügen sind, unbegründet. Auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung kann die Revision nach § 338 Nr 8 StPO nur gestützt; werden, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Gerichtsbeschluß. ergangen ist. Über den Beweisamtrag hat das Landgericht. nach dem Sr Inhalt.der Sitzungsniederschrift aber nicht durch Beschluf sondern erst in den Urteilsgründen entschieden. Das war
auch zulässig, weil der Beweisamtrag nur hilfsweise gestellt |
worden ware.
Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift sollte durch die Vernehmung der beiden Beamten geklärt werden, daß die Beschränkung der Subventionen auf Ölsaaten aus den
- 27 -
Vereinigten Wirtschaftsgebiet auf politische Erwägungen zurückging, wirtschaftliche oder finanzielle Gründe, insbesondere die Rücksicht auf die Mittel des Subventionsfonds, eine solche Beschränkung aber nicht erfordert hätten. Mit Recht hat das Landgericht eine Beweiserhebung über diese Frage nicht für notwendig erachtet, Es kam hier nur darauf an, ob die Mittel der VESt durch Leistungen von Subventionen für 'Saaten aus der französischen Zone verringert wurden. "Dies konnte das Landgericht bejahen, ohne auf die Hintergründe der in dem Raps-, Rübsen- Mohnver-
. trag festgelegten Beschränkungen eingehen zu müssen. Nach
dem Inhalt dieses Vertrages, der die Bedingungen für die Gewährung der Subvention ‚enthielt, waren die zu beweisen- - den Tatsachen unerheblich. ‚Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt deshalb nicht vor. Die Beschwerdeführer wollen jetzt anscheinend dem Beweisamtrag einen anderen Sinn geben und ihn so..auslegen, als ob durch die Be . Vernehmung der beiden Beamten bewiesen werden sollte, daß, ö trotz des klaren Wortlauts der Verträge auch dann ein Anspruch auf Subventionen bestanden habe, wenn die Ölsaaten aus dem französisch besetzten. Gebiet herangebracht worden _ waren. Diese Auslegung des Beweisamtrags ist aber mit seinem in der. Sitzungsniederschrift festgehaltenen Inhalt nicht vereinbar. -Die auf die Ablehnung dieses Antrages gestützten Vertahrenerügen ala deshalb sämtlich unbegründet.
») Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat das Tandgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht noch in einem. weiteren Punkt verletzt. Es hätte, so meint die Revision, die "verantwortlichen. Persönlichkeiten" der vESt darüber : als Zeugen vernehmen müssen, daß spätere Prüfungen des Mühlenbetriebes ergeben hätten, daß durch das Verhalten
der Angeklagten der VESt kein Schade entstanden ist. Die
ER Per ne eo ern u.
Verletzung des 8 244 Abs 2 StPo liegt auch hier nicht vor. ‚ Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in deren Verlauf mehrere auf dem Gebiete dieser Marktoränung sachkundige« Prüfungsbeante sowie ein Sachbearbeiter der VESt im. ein
trag auf ‚Benutzung dieses Schreibens als Beweismittel
Einfuhrstelle trotz des Schadens aus besonderen Gründen
u kämpfen, daß die Angeklagten die Lage_ der Orte, aus. denen
französischen Besätzungszone stammten. Die Rüge scheitert
_ 28 _
Notwendigkeit einer solchen: Beweiserhebung hätte sich
nach Ansicht der Beschwerdeführer dem Landgericht vor allen deshalb aufdrängen müssen, weil die VESt in einem dem Gericht als Beweismittel bezeichneten Schreiben den Angeklagten angeboten hatte, die auf die hier erörterten Vorgänge gestützte Schadensersatzklage zurückzunehmen. Die gerügte
nen den Schaden dargelegt hatten, den die Angeklagten. Vermögen der Einfuhr- und Vorratsstelle zugefügt haben, bestand’ für das. Landgericht kein Anlaß, diese Frage noch weiter zu verfolgen. Ein Grund, weitere Beweise hierüber zu ‚erheben, ergab sich auch nicht aus dem von der Revision behaupteten Beweisangebot. Abgesehen davon, daß nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) das Revisionsgericht davon ausgehen muß, daß ein entsprechender An- -»
em:
gar nicht gestellt worden ist, ‚konnte die Vorrats- und
zur Rücknahme der Klage bereit sein.
e) Mit. der gleichen Rüge @ 244 Abs 2 5120) \ die Beschwerdeführer die Feststellung des Tatrichters be-
sie die: unter IV »b erwähnten 11. Ölfruchtsendungen bezogen, gekannt. und auch gewußt haben, daß die Ölsaaten aus der
schon daran, daß die Revision nicht angibt, welcher Beweismittel sich das Landgericht zur weiteren Klärung der Frage, ob die Angeklagten über die Herkunft der Saaten Bescheid wußten, hätte bedienen sollen. Entgegen der Auffassung’ der Beschwerdeführer brauchte das Landgericht aber
29-
überhaupt nicht zu untersuchen, ob die Angeklagten den Verlauf der Grenze der französischen Besatzungszone kannten, dä der Tatrichter seine Überzeugung, daß die | Angeklagten über die Herkunft der Ölsaaten unterrichtet waren, nicht nur auf ihre Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, sondern auf zahlreiche andere Beweisanzeichen gestützt hat, |
a) Die Revision macht ferner geltend, das Landeericht habe den der Teilnahme an der Straftat der Angeklagten veräächtigen Zeugen_ Hans. ey nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, ‚es "habe ihm ferner ‚sogar den Eid abgenommen und hierdürch- gegen
8 60 Nr 3 StPO verstoßen. Auf dieser Verletzung von
Verfahrensvorschriften soll. nach- Ansicht der. Revision das. Urteil in ‚seinem ganzen Umfange beruhen. Die Rüge‘ kann ‚ keinen Erfolg haben.
Zunächst ist nicht ersichtlich, daß a a1 Zeuge zu den hier erörterten Vorgängen überhaupt etwas ausgesagt
hat. Dies kann aber auf sich beruhen, da dem Landgericht on
2, bei seiner Vernehmung“ ‚Jedenfalls keine Verfahrensverstöße unterlaufen sind, . N
8 55 Abs 2 Stmw vorgeschriebene über sein Aussageverweigerungsrecht unterblieben i kann die Revision nicht gestützt werden. Das: ist seit der in BGHS+ 1, 39: abgedruckten Entscheidun des Bundesgerichtshofs "ständige Rechtsprechung aller Strafsenate.
Eine Verletzung des § 60 Nr 3 StPO können die Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend machen, Die
worden. Daher ist nicht. anzunehmen, daß der Tatrichter,
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genannte Vorschrift verbietet u. a. die Vereidigung solcher Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung.an ihr oder der Begünstigung verdächtig sind. Die Entscheidung, ob solche Verdachtsgründe vorliegen, trifft der Tatrichter. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es. ur,
. nachzuprüfen,. ob ihm bei der Anwendung der ing :60 . StPO enthaltenen Rechtsbegriffe Fehler unterlaufg sind. und ob er sich der. ‚Frage des Vereidigungsverbotes überhaupt bewußt ‚geworden ist. Solche Rechtsfehler liegen "hier nicht. vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge Walter zwar seine Aussage 'beschworen: Wie die Revision aber selbst vorbringt, ist der Verdacht der Teilnahme in ‚der Hauptverhandlung erörtert
die Frage, ob auf Grund ‘der genannten Vorschrift die Vereidigung zu unterbleiben habe, übersehen hat. Der von der Revision vorgetragene Sachverhalt weist vielmehr darauf hin, daß: dag igericht einen Verdacht ‘der Beteiligung aus tat lichen Gründen nicht für gegeben erachtet hat. Das ist auch nach dem Inhalt der Urteilsgründe anzunehmen. 2 war in dem Betriebe des Angeklagten als Kassierer beschäftigt. Nur in diesem Zusammenhang hat das Landgericht seine Tätigkeit ". näher untersucht, und ‚festgestellt, daß die Erlöse aus u den. Geschäften, die nicht‘ verbucht wurden, auch nicht. u ‚in die von "EEE geleitete Kasse gelangten. ‚Irgendein.
. Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Kassierers. und den Straftaten; die die Angeklagten HE zn Nachteil der Vorrats- und Einfuhrstelle begingen,. ist nicht erkennbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter diesen Zeugen vereidigt hat,
e) Die gleichen Rügen bringt die Revision im Zusanmenhang mit der Vernehmung und Vereidigung des Zeugen ZKlpvor: Daß der Zeuge ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, kann auch hier keinen Revisionsgrund abgeben. Ob sich der ausweislich der Sitzungsniederschrift nach seiner Vernehmung vereidigte Zeuge der Beteiligung an den Straftaten zum Nachteil der Vorratsund Einfuhrstelle verdächtig gemacht hat, hat das
Landgericht anscheinend nicht geprüft. Das wäre notwen-
> die. gewesen, da der in den Urteilsgründen wiedergege-
bene Sachverhalt einen Verdacht der strafbaren Beteiligung nahelegte. Die Urteilsgründe ergeben, daß die An- .geklagte Maria Anna He in März 1950 versuchte, die
. Aufdeckung der hier erörterten Straftaten zu verhindern.
‘Dem damals in der Ölmühle tätigen Prüfer der VESt sollte
verborgen bleiben, daß Lieferungen aus der französischen
"Zone in die Wochenrechnungen eingesetzt worden waren. Deshalb ließ ‚die Angeklagte Ehefrau HE in den die Straftaten beweisenden Unterlagen Rasuren vornehmen und Belege aus ihnen entfernen. Kg half ihr dabei 'in einen Falle. Neben diesen äusseren Sachverhalt einer väı ihm begangenen ‚Begünstigung der Eheleute eo) enthalten die Urteilsgründe auch einige Hinweise auf den inneren Tatbestand einer solchen Beteiligung: KB wußte | nämlich, daß die ‚von der Angeklagten Frau Do angeordneten Änderungen anlässlich ‚der Prüfung der Wochenrechnungen vorgenommen wurden und die Angestellten der Firma diese Maßnahmen 'als "Großreinemachen" bezeichnet‘ hatten. "Bei diesem Sachverhalt kann nicht bezweifelt werden, daß sich gegen Klier Verdacht einer strafbaren Begünstigung richtete. § 60 Nr 3 StPO ist verletzt, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen
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ein solcher Verdacht gegen den Zeugen ergibt, dieser aber vereidigt worden ist (OGHSt 2, 153).
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen. Die Urteilsgründe ergeben ‚mit Sicherheit, daß das Landgericht auch dann zu der Überzeugung gelangt wäre, daß die Angeklagten über die Herkunft der Ölsaaten Bescheid wußten, ihnen auch bekannt war, daß sie nicht in die Wochenrechnungen aufgenommen werden durften, wenn za dies nicht bestätigt hätte. Aus den Briefköpfen und Rechnungsformulären. der drei Firmen, die die Ölsaaten geliefert hatten, war zu 'entnehiien, in welchen Orten Sie ihren Sitz hatten und in welchen Gebieten diese Orte lagen. Die Angeklagten verwandten in ihrem Schriftwechsel, an dem sie beide beteiligt waren, diese Ortsbezeichnungen mit den für die Postzustellung wichtigen Zusätzen,, die sie den Schreiben der Lieferanten entnommen hatten. Es kommt
hinzu, daß näch den Feststellungen des Urteils die. Inhaber dieser drei Firmen die Geschäftsräume der F Firma Ha aufgesucht und über die Frage der Ursprungs-. zeugnisse mindestens mit dem Angeklagten Philipp. m | gesprochen hatten. Er erfuhr dabei von seinen Besuchern, daß sie keine Ursprungszeugnisse des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beibringen konnten. Als einem dieser
- Besucher, dem Inhaber. ‚der Firma. Kraus in: a
| 2 von einem Angestellten der Firma EEE zeraten wurde, sich an die vEst in ‚Hamburg zu wenden, wurden ihm später deshalb’von. Frau ED Vorwürfe gemacht. Sie war über die Bestimmungen, die bei der Anfertigung der Wochenrechnungen zu beachten waren, unterrichtet. Auch das weist darauf hin, dass ihr die Bedeutung der Ursprungszeugnisse bekannt war. Das Landgericht konnte
diese von ihm im einzelnen dargestellten Beweisergebnisse nach aller Erfahrung so würdigen, daß beide Angeklagten die Herkunft der Saaten kannten und wußten, daß ihr Erwerb für die VESt den vertraglichen Abmachungen zuwiderlief. Daß der Tatrichter zu dieser Überzeugung erst mit Hilfe der Aussage des Zeugen Kiew 3° - langt wäre, kann das Revisionsgericht hier mit icherheit ‚ausschließen. u Bu |
2. Zu Unrecht beruft sich die Revision temer darauf, daß durch die: Vereidigung des früher bei. U)
u beschäftigt gewesenen Rechtsanwalts Krüip die Vorschrift
des $ ‘co Nr 3 StPO verletzt worden sei. Da dieser Zeuge vom: Vorsitzenden auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden war, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Strafkammer das Beeidigungsverbot des § 60 Nr 3 StPO nicht beachtet hätte. Nach dem vom Tatrichter in den Urteilsgründen dargelegten. Sachverhalt spricht nichts dafür, daß ein Verdacht: ‚der- Teilnahme an den Straftaten der Eheleute >) vorlag und, dem Landge- | richt bei Prüfung dieser Frage ein Rechtsfehler unter-
"laufen wäreo Was die. Revision zur Begründung ihrer ent- =
gegengesetzten Ansicht vorträgt, läuft. im wesentlichen darauf hinaus, daß sie die Beweiswürdigung. des Landgerichts. durch ihre eigene ersetzen. und der Tätigkeit des Kr sine. ‚Bedeutung. beilögen will; ‚die ihr nach den Feststellungen des. Tatrichters nicht. zukan, Dieser - hat ausdrücklich festgestellt, daß Kran nur mit unte geordneten Aufgaben betraut wurde, weil sich der Angeklagte Philipp |] alle wichtigen Dinge vorbehielt, wenn er auch die Erstellung der Wochenrechnungen und den Schriftwechsel mit der VESt seiner Ehefrau überließ,
"von Mängeln der früher eingereichten. Wochenrechnungen
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ES kann auch nicht als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht bezeichnet werden, daß das Landgericht die Art und die Bedeutung der Tätigkeit Kr: richt noch weiter „aufgeklärt hat. Mit der Unterlassung weiterer Fragen an bereits vernommene Zeugen oder Mitangeklagte kann die Verletzung der Aufklärungspflicht Tegeimäesig nicht = begründet werden (Beast 4 125, 126). |
g). Die Rüge, das Landgericht habe die gebotene kuf- ‚klärung des Sachverhalts unterlassen, ist von der Revision noch zu. einem: weiteren Punkte erhoben worden. Die. Beschwerdeführer bringen vor,. „das Landgericht hätte durch Vernehmung der "yerantwortlichen Beanten"der VESt prüfen müssen, ob Frau EEE nei dieser Behörde vorgesprochen und um Auskünfte gebeten hat. Der Tatrich-, ter war hiervon überzeugt. Er konnte es auch sein, selbst
_ in der Hauptverhandlung dere Gründe vorgebracht 1a 7. Tr Sachlage brauchte sich dön: Tatrichter eine weitere Klärung. dieses Punktes nicht aufzudrängen.. Ein Verstoß gegen 5 a4 Abs 2 ‚StPO Liegt sennach nieht Mara... nn
n) Als im März 1950 die st den Betrieb der Ange klagten FEB prüfen ließ und der Prüfer eine Reihe
festgestellt hatte, wurden diese zum Ende März in berichtigter Forn nochmals erstellt und weitergeleitet. Die Revision will hieraus schliessen, daß der Prüfer damals auch den Ankauf der Saaten aus der französisch besetzten Zone entdeckt, aber nicht beanstandet hat. Die Revision meint, das Landgericht hätte diesen Punkt aufklären müssen, weil sich dann möglicherweise ergeben hätte, daß
‚die Angeklagten bei der Aufstellung ihrer‘
ochenrechnungen sich nicht strafbar machten. Auch diese Aufklärungsrüge kann nicht äurchgreifen. Die Urteilsgründe
legen. ‚nämlich dar, auf welche Weise die Angeklagten
dafür ‚sorgten, daß der Prüfer die Herkunft der Saaten nicht entdeckte. Er prüfte obendrein nur stichprobenueise, „ wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich gesagt wird, N
om Tat-
3° Die sachlichrechtliche, Würdigung des
richter festgestellten Sachverhaltes haben die Beschwerdeführer nicht mit einzelnen Ausführungen angegriffen. u
'geklagten. den Verkäufern der Ölsaaten aus der französi-
schen Zone. die Subventionsbeträge zukommen lassen wollten, um. durch die Verarbeitung selbst mehr. zu verdienen. Die
Verurteilung des "Angeklagten Philipp 7 wegen .
Untreue sowie die Verurteilung seiner E efrau wegen .
... "Beihilfe | zu diesem Vergehen sind, nach ‚dem. vom Landgericht . festgestellten Sachverhalt gleichfalls gerechtfertigt,
in ärei Fällen wegen ungerechtfertigter Bevorzugung an-
- derer Gewerbetreibender bei der Belieferung mit Öl bestraft worden. _
re
der Ende, August 1948 geliefert wurde. Dieses Geschäft kam
tet er, auch.
geklagten im Herbst 1948 zwei Diesel-Kraftwagen, die er für den Transport der Bucheckern. ‚benötigte. Diese beiden
u von vornherein Yerpfitchtete, ass Werksküiche in,
die Merkmale des $ i a Abs ı ir Tiuz 2 xuvo, : im Falle ec)
vom 3, November 1948. Nach § 104 WiStG 1949 hat das Land-
gericht auf diese Straftaten die. Vorschrift des § 15 WiStG 1949 angewandt. Es hat alle drei ‚Kompensationsgeschäfte ‚gemäß 8 6 Abs 2 wiste 1949 als Wirtschaftsstraftaten ange-
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a} Im ersten Falle verschaffte er sich in den Jahren vor der Währungsreform von einem Händler in Darmstadt nach und nach dadurch sechs Schreibmaschinen, daß er ihm jedes Mal grössere Mengen Speiseöl als Gegenleistung überließ,
.b) Ganz kurz‘ vor der Währungsumstellung kaufte der Angeklagte von der Gesellschaft für IM Eismaschinen
AG in Mi [1 einen elektrischen Kühlschrank,
nur zustande, weil der Angeklagte sich beim Abschluß des Kaufvertrages verpflichtete, der Lieferfirma ÖL im Werte der Hälfte des Kaufpreises zur Verfügung zu stellen. ‘Das
e) Schließlich lieferte die Dec dem An-
Geschäfte kamen nur zustande, weil sich der Angeklagte u
den Tatbestand des. $ ı des Gesetzes gegen Kompensationen
sehen und mit Geldstrafen geahndet. Ausserden hat es den Kühlschrank eingezogen.
2. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge richtet sich gegen die Ablehnung des nur hilfsweise ge-
stellten Beweisamtrages, den Vertreter BLIEB darüner zu vernehmen, dass er im Auftrage des Angeklagten. Philipp HD AB im Polenlager wildflecken grössere Mengen Bucheckern aufgekauft habe. Dieser Beweisamtrag ist in den Gründen des angefochtenen Urteils ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Es bedurfte der Vernehmung. des Zeugen. nicht, weil es gleichgültig war,. ob der Angeklagte EOE se inen Lieferanten die Überlassung von o aus seinen Vorräten versprach oder ob er ihnen anbot, dass er sich Ölfrüchte verschaffen, diese zu ö1 verarbeiten und ihnen dann das ö1 liefern werde. In jedem Falle versprach er den Lieferanten ‚ein n be- | 'sonderen Vorteil neben der Vergütung in Geld. Di N rschrif- 5
ten der La EWVO, 15 wiste untersagen nicht'n r, wie sondern
‚die Revision "anzunehmen scheint, Tauschgeschäfte,. auch solche Kompensationsgeschäfte, bei ‚denen andere Lei-
stungen versprochen \ werden.
3 Die sachlichrechtliche. Würdigung dieser Geschäfte durch das Landgericht ist, nicht ZU beanstanden. Dies gilt auch für die Annahme von Wirtschaftsstraftaten in allen “ drei Fällen. Angesichts der zur. Zeit der Straftaten erheb-
lich ins Gewicht fallenden "Bevorzugung der Lieferanten. mit besonders begehrten Nahrungsmitteln, sind die Voraus-. setzungen für die, Anwendung des. Ey 6 Abs 2Nr1 wiste 1949 ‚in allen drei Fällen mit Recht bejaht worden. Auch die Einziehung des Kühlschrankes ist nicht. zu ‚beanstanden (§ 39 wiste.; 1952, 1m 18 mie). . 2
u. obwohl das Wirtschaftastrafgenetz v von 1 1949/1982 : inzwischen außer Kraft getreten ist, bleibt es auf die Taten des Angeklagten noch anwendbar ss 15, 7 WiStG 1954).
ne Aue mer. en dr
1. Der Mitangeklagte PR war bis September 1948 in der 'Ölmühle der Angeklagten MI beschäftigt. Er trennte sich im Unfrieden von Philipp HB und erstattete am 22. ‚Novenber 1948 bei der Gendarmeriestation ee eine Strafanzeige gegen ihn. In ihr beschuldigte er ihn ‚verbotener. Kompensationsgeschäfte mit Öl, des Schwarzverkaufs von ÖL zu überhöhten Preisen, der Beam’ tenbestechung
und der Steuerhinterziehung. Zur "Begründung dieser Vorwürfe gab er an; | habe mehrere tausend Kilo Öl verschoben, u große Mengen Baumaterialien auf dem Kompensationswege erlangt, ‚zur ‚Sicherung dieser Geschäfte erhebliche Beamtenbestechungen vorgenommen. und. dadurch, daß er diese unberechtigten ‚und gesetzwidrigen Ölveräusserungen zu Überpreisen nicht verbucht habe, ‚Steusrhinterziehung von "ungezählten Summen" begangen. un Br
vum
Schon hala danach, als Hm von dieser - Anzeige gehört hatte, versprach er : 3 erhebliche Geläbeträge und, andere. Vorteile: und. ‚erreichte dadurch, daß dieser die An zeige ‚schriftlich zurücknahm.: Bei, ‚Seiner ‚Vernehmung durch ‚den Polizei-Oberkommissar. 7 sagte: rn aus, daß er . die in der. Anzeige gemachten ‚Angaben. "aufgebauscht", habe und
sie "in. ‚den. meisten: Fällen unwahr" seien. Als er am. 28. Januar “ u “ ‚1949. von dem Richter: des ‚Amtsgerichts Höchst, im Odenwald “ in dem. gegen 3 eingeleiteten Ermittlungsverfahren . als Zeuge uneidlich vernommen. wurde, erklärte er, daß er in der Ölmühle |) keine verbotenen Kompensationsgeschäfte wahrgenommen habe und ihm von Preisüberschreitungen, Beamtenbestechung und Steuerhinterziehung nichts bekannt sei. Hierbei blieb er trotz des Hinweises des Richters, daß er bei dieser Darstellung mit einem Strafverfahren wegen
falscher Anschuldigung zu rechnen habe. Bei seiner späteren Vernehmung am 21. April 1949 vor demselben Amtsgericht hielt er seine Aussage vom 28. Januar 1943 aufrecht und bekräftigte sie mit ‚Seinem ‚Eide.
Daraufhin 'erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen
Ale egen falscher Anschuldigung vor dem Amtsgericht
in Höchst. In der Hauptverhandlüng vom 25: Oktober 1949
blieb. U 7 als Angeklagter ‚bei ‚den Angaben, die er als
Zeuge bei den vorangegangenen. richterlichen Vernehmungen gemacht. hatte. Hierauf wurde 5 als Zeuge gehört, |
Nachden er ausgesagt hatte, an den Beschuldigungen sei
nichts, wurde er über: sein Zeugnisverweigerungsrecht be-
lehrt und erklärte, aussagen. zu wollen. Er versicherte
dann wiederum, weder Bestechung noch Schwarzhandel mit ö1
noch "Steuerhehlerei" begangen zu haben. Nachdem das Ge-
| richt daraufhin : FE Vereidigung angeordnet hatte, brachte er ‚zum Ausdruck, daß. er den Eid mit Rücksicht auf
ein. anderes ‚schwebendes Strafverfahren nicht leisten wolle.
Hi erauf beantragte der Sitzufgsvertreter der. Staatsanwaltschaft. zur Erzwingung, des Eides eine "Haftstrafe von ‘sechs Monaten ‚gegen ii Dieser erklärte nun; daß er jegliche u Aussage: verweigere. Nunmehr stellte. (der Sitzungsver treter der. Staatsanwaltschaft fest,. ‚daß iO ) die Aussage bezüg-
lich Beamtenbestechung, Steuerhehlerei und Schwarzhandels verweigere. Br ‚heantragte, wegen. "des sich hieraus ergebenden dringenden Verdachtes solcher ‚strafbaren Handlungen, Haft- ==
. befehl ‚gegen. : 1 zu erlassen. Dieser erklärte ‘auf noch- |
maliges, Befragen wiederum, daß er Seine Aussagen verweigern müsse. Als ihn aber der Vertreter der Staatsanwaltschaft. darauf aufmerksam gemacht hatte, daß sich seine Aussage und sein Eid nur auf die Beschuldigungen Rips beziehe und
mit dem andern Verfahren nichts zu tun habe, erklärte sich ED schliesslich bereit, zu beschwören, "daß das, was
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1. rich: “hat. ‚den Tatbestand ‘der. ‚Steuerhinterziehung darin. gesehen, daß. der. Angeklagte. : _ in erheblichen, im einzeln 8 nicht. ‚mehr teststellbaren. Umfange die. ‚Einnahmen. aus ölliefe- . | „rungen | j steuerung: entzog. Der Matrichter war: auch davon überzeugt, s daB ae hinektnete 01 sich der Unwahrheit. ‚seiner. Aus-.
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ROBin seiner Anzeige gegen ihn vorgebracht habe, nicht wahr sei". Er wurde von dem Verteidiger des Angeklagten Ra ausserhalb des Gerichtssaales über den zu leistenden Eid belehrt. Dieser Verteidiger gab dann die Erklärung ab, daß HE bereit sei, den Eid in der Weise zu leisten, daß er sich. dur, auf die Beschuldigungen Fa: gegen ihn beziehen solle. Hierauf wurde der Angeklagte
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2 2. Das Hanägeriäht konnte nicht | feststellen, aan u 01 zu überhöhten Preisen oder unter Verstoß. . gegen. Bewirtschaftungsvorschriften abgegeben nat. Ebenso-
wenig’ ‚waren ihm Beamtenbestechung. oder Kompensationsge-
schäfte mit öl gegen Baustoffe nachzuweisen. Es: war daher. auch. nicht erweislich, ‚daß ii) zu diesen. Punkten falsche Angaben unter Eid gemacht hat. Das Landgericht hat ihn aber des Meineides für ‚schuldig gehalten, weil er. der Wahrheit zuwider beschworen. ‚habe, ‚keine. Steuerhinterziehung ‚begangen
N ‚zu haben. Daß das in Wirklichkeit der Fall war, hat der Tat-
in "den Urteilsg ühden ih einzelnen dargelegt: Er
icht aufzeichnen eß und aus ‚diese Weise der Ver-
EN NE mit, einer. Ver-. ‚Zahrensrügs und nit der Sachbeschweräe Erfolge
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a) Zu Unrecht. macht, ie Revision allerdings geltend, der Angeklagte könne schon deshalb nicht wegen Meineids bestraft werden, weil er bei seiner Vernehmung in einer gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßenden
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Teise zur Aüssage gezwungen worden sei. Die Revision will hieraus herleiten, daß: eine Verwertung der Aussage unter . dem Gesichtspunkt des. Meineides ‚von vornherein nicht statthaft sei. Ein falscher Zeugeneid wird ‚Jedoch strafrechtlich ‚nicht deshalb’ schlechthin unerheblich, weil auf den Zeugen ‚bei der Vernehmung, in unzulässiger Weise eingewirkt wurde. "Auch v wenn dies in einer Weise geschehen wäre, wie sie jetzt durch §§ 69 Abs 3, 136 & StPO in der Fassung des ‚Vereinheitlichungsgesetäes. vom 12. September 1950 (BGBl s 454) ausdrücklich verboten ist, "und wenn die Aussage deshalb. in dem Verfahren, in: dem der Zeuge in dieser Weise _yernommen worden ist, der Urteilsfindung nicht ‚zugrunde ge- ‚test. werden: dürfte, so bleibt sie doch eine. vor. Gericht abgegebene eidliche Aussage. Sie ‚kann deshalb den Tatbestand des s 154 Non ertutten. EEE
nn » Anansoner önnen Bedenken. daraus hergeleitet werden, daß nach en Gründen des angefochtenen Urteils | ‚der Angeklagte als Zeuge u.. a. darüber vernommen wurde, erziehung" ‚begangen habe. Die Revi= | überhaupt: nicht. ‚Gegenstand einer Zeu- ‚genaussage sei sh nicht beizutreten. Es ist zWar Sache des Zeugen, dem’ Gericht über den tatsächlichen ‚Her- [gang der für die Urteilsfindung bedeutsamen Vorgänge Aufschluß, : zu gebe Seine Pflicht ist es demnach, dem Gericht die hierzu erforderlichen Tatsachen. wahrheitse mäß' mitzuteilen. Solchen "Tatsachen stehen aber Urte li über. ı einfache. Lebens- und’ 'Rechtsverhältnisse gleich, wie allgemein anerkannt ist und sich schon daraus ergibt, daß auch die Bekundung von Tatsachen oft Urteile und Wertungen ‚notwendig einschließt. Die Bekundung eines Zeugen darüber, ob er eine Steuerhinterziehung begangen hat, enthält eine
„ob er eine nSteue sion. meint, da
tung, ob die Zeugenaussage des ‚Angeklagten unwahr war, und ob. er das erkamt. und gewollt nat. ”
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Stellungnahme zu allgemein bekannten Lebensvorgängen. Sie kann deshalb Gegenstand einer Zeugenaussage sein und auch von dem Zeugeneid umfaßt werden.
e) Rechtliche Bedenken bestehen jedoch in der Rich-
Der äussere Tatbestand des Neineides ist gegeben, wenn. der Inhalt: der beschworenen ‚Aussage nicht mit dem vorangegangenen tatsächlichen Geschehen übereinstimmt, Der Tatrichter hat zwar im einzelnen festgesteilt,
welcher Weise der. Angeklagte HERRN durch teuernehiliches Verhalten Steueransprüche verkürzte. Die Feststellungen des Urteils lassen aber nicht zweifelsfrei erkennen, ob ‚ger Angeklagte nach dem Inhalt. ‚seiner Aussage überhaupt:
Landgericht hachgewiesen. hat, n \icht begangen zu haben. .
Nachdem er nämlich, wie das angefochtene Urtei
_ zunächst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch ge-
macht hatte, wollte er später nur beschwören;
was ı in seiner Anzeige, gegen ihn vorgebracht habe, |
unwahr seis Ersichtlich war der Richter mit dieser Ein-
schränkung einverstanden. Gegenstand‘ ‘les nunmehr ‚geleiste- ‚ ten Eides war demnach. nur jener. Satz, dessen Auslegung ‚nach den der Eidesleistung voraufgegangenen Erörterungen ‚genau dem. Wortlaut zu. ‚folgen hat. Für die Frage, ob der i Angeklagte seinen Eid verletzt. hat, kommt es deshalb
schon nach. der äußeren Tatseite entscheidend darauf an, in welchem Sinne in 7 © Anzeige der Vorwurf der Steuer-
hinterziehung zu verstehen ware Dafür ist von Bedeutung,
wie ihn RB; aber auch wie ihn der den Eid abnehmende Richter, unter Umständen auch andere an der Strafverhandlung beteiligte Personen aufgefaßt haben, Enthielt die
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Anzeige Fe nur den Vorwurf, daß Ham durch die Nichtverbuchung solcher Einnahmen, die ihm aus unerlaubten
oder unter Verstoß gegen Preisvorschriften oder Kompensations-
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Steuern hinterzogen habe, so enthält: auch. seine Zeugen-
aussage. schon objektiv eine Stellungnahme nur zu diesem
Vorwurf, Erklärte er dann unter seinem Eide, eine solche Steuerhinterziehung nicht begangen. zu haben, so konnte
der Tatrichter die Unwahrheit dieser Aussage nicht damit
‚begründen, daß ‚der Angeklagte jedenfalls, in erheblichem
Unmfange Erlöse aus dem erlaubten Verkauf nicht bewirtschaf-
teten öls, dessen Preise auch nicht gesetzlich gebunden wa.
ren, nicht‘ "verbucht und nicht der Besteuerung unterworfen
habe» Das Gesagte gilt entsprechend, und zwar in besonde- ‚rem Maße, "auch für die innere Tatseite des Meineiäs, Das bisher festgestellte steus Angeklagten kann also nur da. lung wegen Meineids S we} ‘den Vorwurf der Steuerh . Behauptung. verbotener Lief .. überhaupt darauf. gestützt hat, daß ii |) Einnahmen aus ‚Öllieferungen unverbucht ließ, und wenn sich der Angeklagte einen solchen Inhalt der Anzeige wenigstens als möglich vorstellte und im ‚seinen Willen aufnahm.
'runehrliche Verhalten des Grundlage einer Verurtei-TE in seiner Anzeige r2 ng nicht nur mit der ungen begründet, sondern
. Das Ländgericht hätte daher, ‚wie die Revision mit
. Recht rügt,. versuchen müssen, die, erörterten Punkte durch Vernekmung des Richters, der dem Angeklagten den: Eid abgenommen hat, ferner des damals amtierenden Staatsanwalts .
‚sowie des Verteidigers des REM näher aufzuklären (8 244 Abs 2 St?0). Das Fehlen entsprechender Feststellungen macht
die Verurteilung auch sachlichrechtlich fehlerhaft. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Angeklagte des Meineids schuldig gesprochen worden ist, Damit fällt auch
der Gesamtstrafausspruch.
Bei diesen Ergebnis erübrigt es sich, noch auf die Rüge. einzugehen, das ‚Landgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, gen Kassierer | hd nochmals zu vernehmen.
on Was die Revision im übrigen Vorbrindt, ist durchweg "unbegründet: Für die neue Hauptverhandlung bedürfen lediglich folgende Einwände des Beschwerdeführers der Erörterung: u
. a Brgibt die neue. Torbandiuni vorbehaltlich der noch ‚zu klärenden Punkte - denselben Sachverhalt wie. bisher, so würde ein Meineid tes Angeklagten nicht durch Not-
stand nach § 52 StGB entschuldigt sein. In ‚dem. Äntrag - des an der Verhandlung gegen ı ] beteili t Staatsanwalts, für den Fall der Verweigerung des Bid ri den damals als Zeugen beteiligten Angeklagten Hg ne "Haftstrafe bis zu sechs. Monaten" zu verhängen, sowie in. u dem. später gestellten Antrage, einen Haftbefehl‘ ‚gegen Ha u zu erlassen, ‚er infolge der. Verweigerung seines Zeugnisses dringend. verdächtig. sei, Beamtenbestechung, Steuer- . hehlerei. und. 'Schwarzhandel. ‚begangen zu haben, -sieht "ai Revision, ungesetzliche Maßnähmen, durch die nach ihrer MW em Angeklagten. EEE die gegenwärtige und. are Gefahr einer rechtswidrigen Freiheitsentzie- . ngedroht worden. sei. Dieser Gefahr habe er nur durch . "Leistung des falschen Eides entgehen können. Hierzu ist zu beilerkens Mit: der "Haftstrafe bis zu sechs Monaten" war ‚offensichtlich die Beugehaft nach § 70 Abs 2 StPO gemeint. Nach der in Rechtsprechung ‚und. Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Ansicht darf diese Beugehaft auch dann angeordnet werden, wenn der Zeuge zwar nicht die Aussage, 'wohl aber - die Bidesleistung unberechtigt verweigert (R6St 25, 234, 235; 57, 29). Dieser Auffassung ist zu folgen, da die in § 70
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Abs 2 StPO vorgesehene Haft dazu bestimt ist, den Ungehorsam des Zeugen zu brechen, gleichgültig, ob sich dieser in einer grundlosen Verweigerung der Aussage: oder des Eides offenbart. "Zeugnis" im Sinn“ des § 70.Abs 2 sind Aussage und Eid. Da HERD in dem Zeitpunkt des Antrages auf Beugehaft von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hatte, er auch nicht zur Verweigerung des Eides berechtigt war (vel § 63 StPO), so verletzte der
Antrag des Staatsanwaltes ‚entgegen der Auffassung der Re-
vision nicht das Gesetz. Einen solchen Antrag hatte
5 Kuch zu‘ "ac später gestellten | Antrag, | gegen a E
"einen. Haftbefehl zu erlassen, weil er infolge der Aussage
verweigerung dringend verdächtig sei, die ‘oben erwähnten Verbrechen und Vergehen begangen zu haben, war der Vertreter der Staatsanwaltschaft nach pflichtmässigem Ermessen berechtigt. Aus dem vorangegangenen Verhalten. des Angeklagten als. ‚Zeugen konnte er die Überzeugung gewinnen, daß
die Voraussetzungen des § 112 Abs 1,2is Vv; me § 125 StPO ‚vorlagen. Auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts Höchst
war gegeben. (§§ 162 StPO). Daß aus der Verweigerung. der Aussage. ‚Schlüsse. zum Nachteil des ‚Angeklagten gezogen wurden und deshalb. dem Staatsanwalt unter Würdigung. ‚aller Umstände
das Recht erwuchs, einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls . ZU stellen, mußte. der Angeklagte. von Rechts wegen in. Kauf nehmen. Auch diese Gefahr rechtfertigt daher nicht die An-.
Wendung : ‚des § 52 StGB, weil sie der Angeklagte auf Grund
der. Strafgewalt des Staates "hinzunehmen hatte (RESt 54, u
338 Bel; BGH -1 StR 196/53 vom 29. 5.1953),
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Das Landgericht hat diesen Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Er hat als Zeuge in dem gegen HB einge-
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leiteten Ermittlungsverfahren am 21. April 1949. vor dem Amtsgericht Höchst i.0, der Wahrheit zuwider beschworen, daß die in‘seiner Anzeige vom 22. 11. 1948 enthaltenen Angaben. über Verfehlungen HOEEEBs5 aus der Luft gegriffen seien, daß er keine verbotenen Kompensationsgeschäfte
wahrgenommen habe und dal Beamtenbestechung "und Steuerhinterziehung nichts. ‚bekannt geworden sei. In Wirklichkeit hatte der als. kaufmännischer Angestellter in dem Betriebe ei 5 beschäftigt gewesene | Angeklagte 7 ) mindestens für einen Teil seiner Vorwürfe . gewichtige Anhaltspunkte dafür gehabt, daß er + ‚Straftaten begangen hatte, so daß er auch noch in der ‚ Bauptverhandlung gegen ihn erklärte, er halte seine Anzeige für begründet. . 2 ee os,
ihm von Preisüberächreitungen,
Der äussere und innere Tatbestand des Meineides . ‚ist gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision besteht nach den. ‚Feststellungen des Tatrichters kein Zweifel, daß der Angeklagte Eu wußte, wie. seine eidliche Aussage j ; ihrem Inhalt nach Zu verstehen war. Es kann danach ‚keine. Rede davon sein, daß der. ‚Angeklagte, auch wenn er nur‘ "ein © Facher Gedankenleistungen fähig ist, mit den Worten, daß die Angaben seiner. Anzeige "aus der Luft gegriffen seien", . den Sinn verbinden wollte; daß E nichts Sicheres. | nachzuweisen sei. Es ‚konmt deshalb nicht: darauf an;. daß B wegen der ihm. in der Anzeige. ii 15 zur. Last geleg-. ten Straftaten nicht verurteilt worden. ist, entscheidend ist vielmehr, daß En nach den Feststellungen des Tatrichr8. die in ‚der Anzeige behaupteten Verfehlungen ı 5 vom. "Beschwerdeführer nicht erfunden waren, dieser sogar erhebliche Anhaltspunkte dafür hatte, daß sich Ei __ Ei der von ihm behaupteten Weise vergangen hatte. Nach den Darlegungen des Urteils war er sich der Unwahrheit seiner
‚2. ‚1. 1955).
| sohuldigung erkannten Strafe „und der in diesem Verfahre SE BEEB- eine Gesamts
eidlichen Aussage auch bewußt.
Der Strafausspruch läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Daß das Landgericht den Meineid des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den gegenüber den Eheleuten
SED Für angemessen '' ; erachteten Strafen "zu hoch" bestraft habe, kann mit der Revision nicht geltend ge- | macht werden. Die vom Landgericht für die Bemessung der
‚Strafe. ‚dargelegten, in den. Urteilsgründen. behandelten
Gesichtspunkte sind aus Rechtsgründen. nicht zu beanstanden. u
Inzutreffend ist auch die Ansicht des Beschwera fünt . rers, das Landgericht sei nach § 2 Abs 2 StFG 1949 ve eatytens
. pflichtet gewesen, die erkannte, zwischen sechs. Monaten
und einem Jahr Gefängnis liegende Freiheitsstrafe. zu er-
lassen. Daß dieser Ausspruch Sache der Vollstreckungsbehörde —
ist, hat das Landgericht mit Recht‘ "ausgeführt (BGH 1 StR 228/51 vom 19. 6. 1951 =. 32 1951, 5695 3. StR 528/54 vom.
E geine Bedenken. gegen den Strafausspruch ergeben sich schließlich daraus, daß das Landg: ht nicht geprüft hat, ob aus der am 25. "Oktober 1949 wegen falscher An 'on. sieben Monaten Gefängnis u ngten. Strafe nach g 79
Vorschrift stünde awar nicht teegen, daß die Strafvoilireckungsbehörde vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils
„den bedingten Erlaß. der wegen falscher Anschuldigung ver- Eure ‚hängten Strafe ausgesprochen hatte (§ 2 Abs 2 StRG 1949),
da einer solchen Entscheidung keine sachliche Rechtskraftwirkung zukommt. Die‘ Bildung der Gesamtstrafe ist Jetzt aber
yar..Der. ‚Anwendung dieser
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deshalb ausgeschlossen, weil inzwischen die Vollstreckung der wegen falscher Anschuldigung verhängten Gefängnisstrafe von sieben Monaten nach § 70 Abs 1 Nr 5 StGB verjährt ist. Eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung ist nicht
eingetreten.
Glanmann Koeniger Buseh
Bunddsriehter EEE | = Drsdagusch ist in 0 Z Urlaub ortsabwesend ‚Maas. und kann deshalb nicht
"unter chreiben,
Glanzmann
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