Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 28 Rechtsmittel

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund123 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/28#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/28#abs-2 (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

§ 27 § 29