§ 162 Ermittlungsrichter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 211
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.04.2008 – 104 Qs 84/08
- LG Hagen, 12.11.2009 – 46 Qs 30/09Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 15.10.2013 – 1 Ws 178/13Zitiert von 2
- BGH, 20.09.2002 – 2 ARs 265/02
- AG Köln, 31.05.2017 – 506 Gs 1178/17
- OLG Köln, 27.04.1999 – 2 Ws 218/99
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 05.05.2026 – 12 Qs 26/26
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 – 18 Qs 7/26
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 – 12 Qs 14/26
211 Entscheidungen zu § 162 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/162#abs-1 (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/162#abs-2 (2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/162#abs-3 (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.