§ 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
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Nach Gewicht
- BGH, 07.07.2010 – 5 StR 555/09Strafverfahren: Erforderlichkeit der Mitwirkung eines dritten BerufsrichtersZitiert von 17
- OLG Bremen, 21.05.2019 – 1 Ws 60/19
- LG Arnsberg, 21.01.2015 – 2 AR 1/15
- BGH, 19.10.2017 – AK 56/17Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Bestimmung des Verfahrensgegenstandes durch den Anklagesatz; erneuter Erlass eines Haftbefehls; Vorliegen einer Vorbereitungshandlung; Voraussetzungen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Konkurrenzen zwischen einzelnen Unterstützungshandlungen
- BGH, 28.10.1952 – 1 StR 323/52
- OLG Hamm, 18.12.2017 – 3 Ws 498/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.01.2025 – StB 75 - 77/24, StB 75/24, StB 76/24, StB 77/24
- EuGH, 04.10.2024 – C-767/22Zitiert von 2
- LG Hamburg, 03.09.2024 – 612 KLs 17/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/125#abs-1 (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/125#abs-2 (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.