Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/125#abs-1 (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/125#abs-2 (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

§ 124 § 126