Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 29.04.1960 – 4 StR 544/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

„utliche Sawumlung: nein StuB § 266 Ein Treuev>rhältnis im Sinne des ) 266 StGB zwischen einen wit der Führung eines bürgerlichen äechtsstreits beauftragtun Kkechtsanwalt und seinem Auftraggeber besteht nient nur dann, wenn der Rechtsanwalt von Prozeß - geaene Tr seines Auftraggebers Geld für diesen in kmpfung genommen nat (vgl. RGSt 73, 283 ff), sondern auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Rechtsanwalt für einen bestimmen Zweck in Rahmen der Zrozeßführung, etwa zum Auszahlen an den Prozeßgeegner, um die Xlageabweisung zu verkindern, vweld zukommen läßt, Dieses ivreueverhältnis begründet eine Hauptverpflichtung des licelitsanwalts, über den ihn übersandten Betrag nicht anders zu verfügen, als es der Auftraggeber bestimmt hai.

Nachschlagewerk: ja 2160 001

„utliche Sawumlung: nein

StuB § 266

Ein Treuev>rhältnis im Sinne des ) 266 StGB zwischen einen wit der Führung eines bürgerlichen äechtsstreits beauftragtun Kkechtsanwalt und seinem Auftraggeber besteht nient nur dann, wenn der Rechtsanwalt von Prozeß - geaene Tr seines Auftraggebers Geld für diesen in kmpfung genommen nat (vgl. RGSt 73, 283 ff), sondern auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Rechtsanwalt für einen bestimmen Zweck in Rahmen der Zrozeßführung, etwa zum Auszahlen an den Prozeßgeegner, um die Xlageabweisung zu verkindern, vweld zukommen läßt, Dieses ivreueverhältnis begründet eine Hauptverpflichtung des licelitsanwalts, über den ihn übersandten Betrag nicht anders zu verfügen, als es der Auftraggeber bestimmt hai.

BGH, Urt. v. 29. April 1960 - 4 StR 544/59 LG Bielefeld

Im

den kechtsanwalt_Dr au &

wegen Untreue U»d>

hat der 4, Strafsen vom 29. April 1960,

Nanen des Volkes In der Strafsache

egen

. Hubert J WEB aus ZB: zeboren

EB in Te: “rs: Brain au I@;

at des Bundesgerichtshofs in der Sitzung an der teilgenomnen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Sauer

Prof.br. iung-Hinrichsen Dr. »litner

Börtzler

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in ier Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE ::: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der vweschäftsstelle,

für necht erkannt:

Lie kevision Landgerichts verworfen.

„r trägt die

des Angeklagten gegen das Urteil des in bielefeld vom 12. Juni 1959 wird

Kosten des Hechtsmittels.

Von Kechts wegen

gründe§

Den angekla.;ten ist Untreue zum Nachteil des Kaufmanns SB vorzesorfen worden. Doch hat die Strafkammer, nachdem sie die Hauptverhanälung gegen den Angeklagten völlig durchgeführt hatte, das Verfahren gemäß >) 2 des Straffreiheitsgesetzes vcm 17. Juli 1954 eingestellt. Nach den Gründen ihres Urteils hält sie den Angeklagten der Untreue für überführt, ist jedoch überzeugt, "daß gegen den Angeklagten keinesfalls auf eine Freiheitsstrafe von nehr als ärei Monaten Gefängnis und auf eine höhere bteldstrafe als 5090 DM, ersatzweise 20 Tage wefängnis, erkannt worden wäre, falls der Anseklagte vor Erlaß des Stralfreiheitsgesetzes von 1954 abgeurteilt worden wäre".

Den Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde:

ber Angeklagte, der in NP eine Praxis als Rechtsanvalt betreibt, vertrat den Aaufmann SW in dessen im Frünjahr 1953 begonnenen xechtsstreit gegen die HB GubH sowie den Kaufmann HB uns Sch. SEE beschrte mit seiner Xlage,die Zwangsvollstreckung der Beklagten in die Herrenzinnereinrichtung für unzulässig zu erklären, deren Eigentum Frau DEE von der Firma BE erworben und Se an 25. Januar 1953 zur Sicherung einer Darlehensforderung von Frau DEM übereignet erhalten habe. Die Beklagten nachten u.a. geltend, die beklagte Firma HB habe das Vorbehaltseigentun an den Möbeln von der iieferfirma BD segen Zahlung der nestkuufpreisforderung übertragen erhalten; Frau DEE sci in keinen fall, selbst wenn der Eigentumsvorbehalt der Firna BP erloschen sein sollte, zigentümerin des Zimners gevorden, sondern höchstens ihr shemann, der es gekauft habe; infolgedessen nabe auch der Kläger SEP kein vigentum

an ihm erworben; Frau DER Have zwar in dem Kaufvertrag anstelle ihres bhemanns eintreten wollen, jedoch sei dieso Vereinbarung wegen Gläubigerbenachteiligung rechtswirksar angefochten worden; am 19. September 1953 schrieb der Angeklagte deshalb an Pi, der Kaufpreis der gepfändeten

:Sbel sei an die Firma Be noch nicht vollständig bezahlt worden, diesc habe ihre Kaufpreisrestforderung in Höhe von 449,15 Dil an die Firma HP vubH und Wilheln HE apzeireten. venn diese 449,15 DM nicht vor dem Termin au 15.Scpteuper 1955 beglichen würden, sei mit einer Abweisung seiner Üilerspruchsklage zu rechnen. Die äheleute DEE Könnten % den Betrag zur Zeit nicht aufbringen. “r fordere ihn daher auf, 453 Di an inn telegrafisch zu übermitteln. Dieser Betrag stelle ein weiteres Darlehen SB ' an die Eheleute IB iar, er (SWR) müsse zich mit ihnen wegen der Kückzahlung einigen: SW überwies dem Angeklagten an 12, Sentenber 1955 telografisch 450 Dil, Ver Angeklaste aber leitete den Betrag nicht weiter, sondern verbrauchte ihn für sich.

In dem in seinem Büro geführten Kassenjournal wurde der zingang des Geldes nicht verbucht, Auch unterrichtete der Angeklagte, als er SMB der zingang der 450 IM am 18.Septenber 1955 bestätigte, diesen nicht darüber, daß er das Geld für sich verwendet hatte (UA S. 16). Die Widerspruchsklage SCEEEB vurdc abgewiesen, weil das Gericht den ähenmann DB ' für den Eigentüner des Herrenzimmers hielt. SB vat den Angeklagten am 27. November 1953, für die Rückerstattung der 450 Ti zu sorgen (UA S. 18); doch ging der “ngeklagte in seiner schriftlichen #arwiderung vom 8. Dezember 195% darauf nicht ein (VA 5. 19). SW, der bei Abfassung seines Schreibens von 27. Novenber 1953 aus dem seine Klage abweisenden Urteil sclolgert hatte, daß die 450 Di nicht zur Begleichung des saufpreisrestes verwendet worden waren, beanstandet das in seinen Schreiben von 12. Dezenuber 19553. Laraufhin antwortete

a Ar

EHRE T

:

(Em

der Ansscklarte SB au 15. Dezember 1955, nachden er die

in

450 Dä eurfencon rabe, hätte sien die Möglichkeit ergeben, "sie der Firma HB absetretene Forderung durch Aufrechnung zu begleichen, und zwar durch Aufrechnung der Mrozeßkostenforderung in xechtsstreit DEE zesen IB - 2 C 85/52 des Amtsgerichts Minden =". In der Tat hatte der Angeklagte mit diesen Kosienerstattungsanspruch, der Jedoch erst am 15.März 1954 gerichtlich festgesetzt wurde,- aufgarechnet. Vor der KHaustverhandlung in dieser Buche war er „ich aber noch nicht dewußt t, daß TER inm Giesen Anspruch zuvor bereits in der Frozeßvollmachtsurkunde tormularmäßig im voraus abgetreten hatte (UA 8.5, 34}. Die aufrechnung erklärte der Angeklagte

einen Tas vor Zingeng der 450 DM bei ihm (UA S. 15).

19, Lezember 1953 teilte SB sen Angeklagten mit, er sehe trotz dessen Schreiben von 1&. Dezember 1953 wegen der “estsahlung noch nicht senz klar und Tragte: "lenn eine Aufrechaung der Kosten zwischen TB uns TED, weiche DIEB von dem vegner zu beunspruchen hat, erfolgt ist, warum mußte dunn ook cinnal die ohlung erfolgen?" Nachdem SB sen Anzelagten um 2 Vezember 1955 gebeten hatte, ihm eine Quittung über die Verwendung der 450 Tä Zukomuen zu lassen, weil er diese den äheleuten zn nicht als weiteres Darlehen gewEhren vollo; stuiderts der Angeklagte am 14. Januar 1954, er könne ihm die erbet vene. wittung darüber, daß er ihn diesen betr: ag} habe "zukommen lassen" nickt erteilen. Wie er ihm am 19, Septenkber 1353 seschricben habe, sei der Betrag als weiteres Lurlelen an die Eheleute DEEP zu zewähren sewesen. Als sich nach Zupfang des Betrages die Möglichkeit aufzurechnen = srsceben habe, "wurde mit der Prozs£kontentorderung nominell des Keinhurd DEE :us nem Proze£ 2 u 85/52 gegen HB aufgerechnet und die Kaufpreisrestforderung bezahlt. Ian Innenveriältnis haben damit die Eheleute DEEP ucine Lerührentor-

derung aus dem ?rozeß 2 u 85/52 beglichen." SD crwiderte

„ni i

„m 19. Januar 1954, nachden er erfalt harte, daß der Ange-

4

klerte das Geld nicht zurückerstattien wollte, schdern 053 Zur

&

Deckung einer eisenen Gebührenforderung für eich in Anspruch nahın, üle 450 DA seien zu einen ganz bestiwmmten Zweck gezahlt worden, Wenn dieser Zweck entfallen sei, weil die Zahluns snders habe rerexelt werden können, so hätte der Angeklaste den betrag für ihn zu treuen Händen verwahren und erst bei ihn entragen müssen, ob er eincr anderen Verwendung des weldes zustimme (UA S. 22). SB wandte sich sodann Anfeng 1955 mit der Bitte um Vermitilung an die Rechtsanwaltskammer. Der ingeklagte war mit einer außergerichtliichen Zinigung jedoch nicht einverstanden. ur verklagte SB :uf Zanlung sciner durch die Prozeßtikrung entstandenen veoühren. SEP recanete nit dem anspruch auf kückerstattung der von ilm an den angeklasten abgeführten 450 TS auf. Das Autsgericht Winden hielt die Aufrechnung für Derecktigt. Dieses Urteil wurce rechtskräftig.

Lie kevision des Anseklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg:

I, Lie _Verfahrensrügen.

1. Der Beschwerdeführer hält § 338 Nr. 3 StPO für verletzif

weil bei Erluß des angefochtenen Urteils zvei äichter, Landgerichtsdirektor Ir. KB und Landgerichtsrat FED, nit-

gewirkt haben, die er wegen Besorgnis der Belangenheit aböelehnt hatte, Geren Ablehnung das Oberlandesgericht Hamm aber in seinen Beschluß vom 23. Februar 1959 - wie der Beschwerdeführer meint, zu Unrecht - für ungerechtfertigt erklärt hat»

Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

Ä

a) Ihre begründung läßt die ärfordernisse des 3 344 „bs. 2 satz 2 StPO außer acht. Danach muß derjenige, der das Verfahren beanstandet, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so vollstündig und genau angeben, daß das .evisionsgericht auf “rund der «evisionsbegründungsschrift prüfen Kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten iatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Dazu gehört bei der Aüge, daß das vericht die Ablehnung von Richtern recitsirrig für unbegründet erklärt habe, die Witteilung des Inhalts des Abletuinungsgesuchs, insbesondere der Ablehnungsssründe, und des werichtsbeschlusses sowie die bezeichnung der Tatsachen, die die fiehlerhaltigkeit des Beschlusses ergeben sollen (BGH 1 Stik 463/54 vom 3. Mai 1955 - nicht veröffentlicht). Diesen anforderungen entspricht die Rechtfertigungsschrift des 3eschwerdeführers nicht- Sie verweist unzulässigerweise nur auf die in der anderen Strafsache gegen cen Anteklasten (BGH 4 Stk 542/59) vorgetragene Revisionsbesründung und bezeichnet lediglich einige üründe, aus denen nach Ansicht der äevision dem Ablennungsgesuch hätte entsprochen werden müssen, ohne den Inhalt dieses wesuchs und des die Ablehnung zurückweisenden Gerichtsbeschlusses auch nur in wesentlichen Zügen wiederzugeben. Die Verfahrensrüge ist daher nicht ordnungssmäßig erhoben und deshalb unbeachtlich.

b) Abgesehen davon ergibt sich aus den mit der kevisionsbegründung vorgebrachten Bedenken gesen den das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm nicht, daß dieser zu Unrecht ergangen ist-Denn nach dem Vorbrinsen der kevision liegen keine üründe vor, aus denen der Angeklaste in dem Zeitpunkt, in dem er sein Ablehnungsgesuch stellte, bei verständiger Würdigung der ihm bekannten vYinstände zu der Auffassung kommen konnte, von den bei der Sröifnung des Verfahrens nitwirkenden Kichtern würden die von ihm bezeichneten ihn gegenüber möglicherweise

eine innere Haltuns einnenuen, die ihre Unpartcliiichkeit

störend beeinflussen werde (BGHSt 1, 34)-

ia „rötfnungsbeschluß vom 10. Mai 1958 (Bl. 207 ff Hi zä. 2) heißt es zwar, eine zinstellung des Verfahrens auf Grund des § 2 Abs, 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 komne nicht in Frage, weil bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Anseklagten und des Unrechtsgehalts der Tat schr wohl eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erwartet werden könne. Jedenfalls vermöge dies erst auf urund einer Hauptver-

handlung abschließend beurteilt zu werden, insbesondere “es « halb, weil die Möglichkeit, daß der Sachverhalt auch unter senderen rechtlichen wesichtspunkten, etwa als Betrug, gewertet werden könne, nach Tage der Sache nicht fern liege. Aber diese Erwäsungen sing keineswegs sachirend und konnten dem „nseklagtien, zumal er nechtsanwäalt ist, auch nicht als Ausfluß der Voreingenommenheit der Richter gegen ihn erscheinen. Die Annahme, daß der Sachverhalt nicht nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue, sondern auch unter dem des Betrugs zu werten sei, lag keineswegs besonders fern. Sie war davon abhängig, ob der Angeklagte schon am 10, September 1953, als er von seinem Auftraggeber SD die Überweisung von 450 DM erbat, den Willen hatte, diesen \ Betrag nicht für den von ihm angegebenen Zweck, sondern für

sich selbst zu verwenden. Die Möglichkeit, daß dies in der Hauptverhanälung zu ermitteln sein werde, ließ sich nicht von der Hand weisen. Denn es entspricht der «rfahrung, daß ie Hauptverhandlung gerade zur Aufhellung des inneren lTatbestunds wesentlich beiträgt, und zwar auch bei sorgsam durch“

geführtem Vorverfahren, Entsprechendes gilt in Bezug auf die Frasc, ob eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei ionat® "pci Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeschuldigten und des Unrechtssehalts seiner Lat" zu verhänsgen sein würüe:

selbst wenn man in dem Hinweis auf die Persönlichkeit des ängeklasten ein sittiliches W"erturteil über ihn erblicken Könnte und in ihm nicht nur den Hinweis sähe, daß bei der Strafzumessung der Bildungsgrad des Angeklagten und seine Stellung als “üechtsanwalt zu berücksichtigen seien, gäbe diese “ußerung für sich allein keinen vrund zur Besorgnis der vpefunzenheit (vgl. Rust 61, 67, 69; RG JW 1927, 1641, 1642 Nr. 14). Auch daraus, daß die Strafkammer den Angeklagten in den uründen des vzröfinungsbeschlusses als der Tat "arinzend verdächtig" bezeichnet hat und überhaupt die Eröffnung des Hauptverfubhrens für notwendig erachtete, konnte der Anzeklaste als nechtsanwalt bei verständiger Würdigung der Aufgaben des werichts bei der Entscheidung nach } 203 StPO nicht auf Voreingenommenheit der üichter schließen.

ce) Nicht in Betracht zu ziehen sind im devisionsverfahren jene Linzelbehauptungen der xevision, die im Ablehnungsgezuch noch nicht entnalten sein können. Denn aus der Fassung des § 338 Nr. 3 StPO "zu Unrecht verworfen" in Verbinsung mit }) 25 StP), der die Ablennung eines «ichters nur bis zum Deginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Suche anschließenden Teils der Hauptverhandlung zuläßt, ist zu schließen, daß es dem Beschwerdeführer nicnTt zusteht, in „evisionsrechtszuge neue tatsächliche Anführungen zur begründung des Ablehnungsgesuchs vorzubringen (vgl. RGSt 74, 296, 297; BGH 5 StR 726/53 vom 5. März 1954; 3 StR 614/54 vom 25. Juni 1955; 1 StR 25/59 vom 8. März 1955 - säntlich unveröffentlicht -). Somit sind alle Umstände unbeachtlich, die der Anszseklaste nicht bis zur Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vorgebracht hat und jetzt wit der Revision geltend macht, um das Ablehnungssesuch als besründet erscheinen zu lassen. Larunter fallen die angebliche Ablehnung der Vertasung der Hauptverhandiung am 10. Juni 1959, die vermeintliche Nichtbe-

„chtung des } 17 £tIü 1954 in der Hauptverhondlung, die Fory und der Inhalt der mündlichen Ürteilspegründung wie übernaupt „ılce vorgänge in der Hauptverhandlung sowie die Form und der Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe,

2: Die “evision rügt die Verletzung des StF&G 1954 und führt dazu aus: Die Strafkamner habe sich spätcstens an Schluß_der Beweisaufnahme darüber schlüssig werden müssen, cb sie das Verfahren gemäß 5 2 “bs. 2 StFG 1954 einstellen wollc. Sie habe den Angeklasten „uf die WHöglichkeit, daß das Verfahren eingestellt werde, noch in der Hauptverhandlung y°

aufmerksam machen und ihn darauf hinweisen müssen, daß cr gemiß 3 17 Abs, 1 Satz 2 StFG 1954 den Antrag auf Fortsetzung äics Verfehrens stellen könne, danit seine Unschuld festgevtellt weric. wäre die Strafkammer so verTahren, so hätte der Anzeklarte sich nit der “instellung des Verfahrens ohne endgültige leststellung seiner Schula oder Unschuld einverstanden erklären können. Das Lanägericht nabe aber, ohne ihn zu belehren, die Hauptverhandlung bis zu einem ihn bloßstellenden Schuldspruch, wenngleich unter »instellung des Verfahrens nach } 2 StFEG 1954, durchgeführt und damit das wesetz ver-

letzt.

Der “evisionsansriff schlägt fehl.

zrgibt sich in der Hauptverhandlung, daß für die Tat,

die vor dem Stichtag des Straf[reiheitsgesetzes begangen

sein soll, keine Strafe in Betracht komut, die die vom Straffreiheitsgesetz gezogene Grenze übersteigt, so ist das Gericht srundsätzlich berechtigt und verpflichtet, das Verfahren alsbald einzustellen; denn die Straffreiheit ist ein Verfahrenshindernis, das zunächst jeder weiteren Untersuchung entgegensteht (vgl. RGSt 69, 157, 159). In diesem Falle hat das veric! den Angeklagten nach 5 17 Abs, 1 Satz 2 StFG 1954 vuelegenheit

zu Sepen, die vollständise Zurchlührung der Haurtverhand-

lung zur Aläruns seiner Schuld oder Nichtschuid zu beantra-

Indessen gilt dies nur, wenn das Gericht die Einsiellung des verfahrens in der Hauptverkandluug noch vor Xlärung der schuldfrage erwägt, wenn es also das Verfahren, weil die den Angeklagten -— einerlei ob zu echt oder zu Unrecht -—- vorseworlene Tat jedenfalls unter das ötraffreiheitsgesetz fällt, nicht so weit aurchführen will, Saß es entscheiden kann, ob der Angeklaste, abgesehen von der Straffreineit, einer vestinnten Straftat schuldig ist oder nicht. Setzt os ugeren von eich aus die Hauptverhandlung bis zur Klärung der

c

Schuldfrage fort, weil es sich über die Höhe der Strafe noch nichv schlüssig ist, so iet Lür einen Antrag des Änzekiasten nach . 17 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 kein kaun. ör wäre vegenstandslos, weil ihm scnaon entsgrochen wäre (vgl. LM Nr. 4

zu StEG 1954 § 17 unter II 2 a). zin solcher Antrag des Anseklagten Könnte den Yatrichter auch nicht daran hindern,

das Verfahren weiter durchzuführen, um sich von der Schwere der Schuld des angeklagten zu überzeugen,

Die Stirafikamnmer hat die Iuauptverhanälung zu Ende durchseführt. Sie hat den Angeklagten nach dem ersten Schlußvortrag des Stautsanwalts darauf aufmerksam genacht, daß er statt wegen Untreue auch wegen Betruges bestraft werden könne. Nach dem weiteren Schlußvortrag des Staatsanwalts, dem Schlußvortrag des Verteidigers und den letzten Wort des Angeklagten ist zie in ihrer Beratung zu dem krgebnis zelangt, daß dem Angeklagten kein betrug nachzuweisen sei (UA S. 23, 24), da? er sich jedoch der Untreue schuldig gemacht habe, indessen eine drei Wonate Gefängnis übersteisende Freiheitsstrafe gegen ihn nicht auszusprechen und das Verfahren daher einzustellen sei. Danach wäre es verfehlt sewesen, dem Angeklagten einen

-[

artrez auf Fortsetzung des Verfahrens nzhezulegen ZDLenn Jin

=

Huuntverbandlung war Lehen üurchgeführt.

Seiernken können auen daraus nicht herscelaitet werden, du dus Landgericht üas Verfahren nicht schon vor vollständig äurchseführter Hauptvennandtung eingestellt hat, weil ou vorner noch keine ausreichende urundlage für die

seurtceilung der Strafhöie zu haben glaubte.

sach alledes ist dss Verfanren der Strafkanner insoveit

frei von neontelsilern, y°

andererseits sieht dem in der xevisionsrechtfertigunggschrift entäsltesnen antrag, Gen Angeklazsten freizusprechen,

2 -

verIshrensrechtlich nichts iu Wege, de der angeklaste Ale

stv

r

arfahrens auf Grund des Stmakfreineitacc-

selles zuver nicht bsamtrust hat (vgl. IM aaO).

,‚ Die kevision rügt weiter Verletzung des § 338 Nr- 5 Stfü-. Sie ist der Heinung, der Anseklagte sei in der Hauptverhandalung vernsandlungsunflähig gewesen. ür sei durch scchs Verhandlungstage zuvor in einer anderen Strafsache gegen ihn seelisch zeruürbt sewesen, habe infolge des 21 Stunden vor Berinn der Hauptverhanälung in jener Strafsache verkiündeten, auf neun Monate Gefängnis lautenden Urteils einen Nervenzusaumenbruch erlitten,sei in schwerste Depression verfallen, habe ir der Nacht ver der Hauptverkandlung kein Ause zugetan; Gie ihm schwere Schmerzen verursachende Gallen- und WMagenkoliken nur mit schmerzstillenden Mitteln betäuben können;

ärztiicherscits sei vermutet worden, er habe,wie [rüher schon einnal, ein Zwölffingerdarugeschwür.

Die Rüge ist unbegründet.

Der »eweis für die Verkandlungsunfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nicht erbracht. Nach den

| PR) DD

dienstlichen Äußerungen der an der Hauptverhmudlung beteiligten 5Berufsrichter und des in ihr auftretenden Staatsanvalts, die dem Beschwerdeführer über seinen Verteidiger zur <enntnis sepbracht worden sind, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Verhandlungsunfähiskeit des Anzeklagten in der Hauptverhandlung. Nach den erwähnten dienstiichen Äußerungen haben zudem weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung trotz ausärücklicher Befragung durch den Vorsitzenden Bedenken segen die Verhandlungsähigkeit des Angeklagten zseltend gemacht, sondern lediglich gebeten, die Hauptverhandlung, soweit irgend nöglich, noch am gleichen Taxe

zu z»nde zu führen.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, die Verteidisung sei äurch Ablehnung eines Vertagungsamtrags durch den Vorsitzenden der Strafkauner am 6. Juni 1958 unzulässig beschränkt worden (% 338 Nr. 5 StPO); denn sowohl er als auch sein Verteidiger hätten sich in der Nacht vom 9. zum 10.dJuni 1958 „uf die Verteidigung nicht entsprechend vorbereiten können-

Lie Rüge nat ebenfalls keinen ärfols.

Die Anwendung des § 338 ür. 8 StPO) setzt einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß des werichts voraus. »ine in oder außerhalb der Hauptverhandlung ergansgene Verfügung des Vorsitzenden genügt ebensowenig wie ein außerhalb der Hauptverhandlung erlassener Beschluß des Gerichts»

5. Unberründet ist auch die Rüse,daß Art. 103 Abs. 1 GG und § 265 StPO verletzt worden seien. Dazu macht die Revision geltend, im ungefTochtenen Urteil fänden sich folgende Punkte, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden seien;

J — \l

"]l. daß jedes Prozeßnandat unbedinst ein iÜrcueverhäilt_ 6

eßn nis im Sinne des 3 266 StPO begründe,

2. daß ein Yreueverhältnis vorgclegen habe, aus den der angeklagte verpflichtet gewesen sei, die ihm rechtlich zuste henäc webührenforderung aufzuopfern, sie entschädigunsulos, also schenkweise, an HB hinzugeben,

3: daß vs sich bei der bebührenforderung um eine keinen wirtschaftlichen Wert besitzende Forderung" handle und sie nur einen "Verrechnungsposten" darstelle,

4. “aß die am 11.9.1955 erklärte Kompensation unzulässig

Soweren sel,

T

5. daß die Kompensation die Kaulpreisforderung nicht zun Erlöschen gebracht habe,

6. daß die zur Aufrechnung gestellte Kostenforderung nicht erloschen sei,

7. daß kein ärsatzanspruch deshalb bestehe, weil der Angeklaste tatsächlich nichts aufgegeben habe,

8. daß der Angeklagte die rrage der kückzahlungspflicht der 450 Di zur gerichtlichen Entscheidung gestellt habe, um rücksichtslos nit allen möglichen Mitteln Sb wegen ehrenrühriger Vorwürfe mundtoti zu wachen."

Der nevisionsangriff schlägt fehl.

Das Hevisionsgericht kann den Inhalt der Hauptverhandlung, soweit der vang der Verhandlung nicht gemäß § 273 StPO in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist, nicht prüfen. Es kann deshalb nicht feststellen, ob der iatrichter die von der Kkevieion bezeichneten bürgerlich-rechtlichen

irasich sowie die Beweggründe des Änseklagten, die ihn zur Frozesführung gegen seinen Auftraggeber Sp besti.mt nuben, nicht doch - 2.8. durch Vorhalte an den Angeklagten, die keiner Protokollierung bedürfen, - zum Yesenstand der Hauptverhandlung gemacht nat.

Überdies war sie Strufkammer nicht verpflichtet, diese

tragen mit dem Angeklagten zu erörtern. Denn die Möglichkeit einer von der Auffassung Ges anscklagten und seines Vertei-

disers abweichenden Beurteilung löste hier die Hinweisrflicht des 3 265 St?O nicht aus, weil diese Würdigung weder zur Anwendung eines anderen als des in Eröffnungsbeschluß angeführten Syırafgesetzes noch zur Annahme eines straferhühenden Umstandes im Sinne des ) 265 Abs. 2 StPO) hätte führen können ivsl. <leinknecht/Küller 4. Aufl. 3 265 StPO ann. 4 für den Fall einer veränderten Sachlage und einer anderen rechtlichen Beurteilung ohne gleichzeitige Veränderung des anzuwendenden

‘ Parteien welegenheit zur Äußerung zu geben (vel. u.a. BVerfü in NW 1957, 17; 1959, 29 Nr. 2; BGHSt 11, 88, 91). Dies geschieht aber im Strafverfahren in der Regel schon ausreichend durch ürfüllung der Vorschriften der 3% 243 Abs. 3, 257 und 258 StF), die hier auch eingehalten worden sind. Die von der kevision bezeichneten Punkte betreffen keine Tatsachen und Seweisersebnisse im Sinne der erwähnten Entscheidungen, sondern leäüiglich die Deutung und zivilrecktliche Würdigung von Tatsachen und Vorgänsen, die - wie die Urteilsgründe klar erkennen lassen,-in der Hauptverhandlung einwandfrei festgestellt, zum großen Teil sogar vom Angeklagten selbst vorgebracht worden sind. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, ‘em anseklagten auch noch mitzuteilen, wie er diese Tatsachen

und Vorgänge bei der UÜrteilsfindung möglicherweise rect.Vlich beurteilen werde, falls er in dieser Hinsicht während der Hauptverhandlung überhaupt schon eine bestiumte Auslegung ins Auge selast haben sollte. Der Anupruch des Anseklasten auf rechtliches uehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist hiernach nicht verletzt.

6: Hieraus ergibt sich schon, daß auch S 261 StPO entgegen Jer Meinung der kevision nicht verletzt ist, weil die Straikarmer lcdiglich aus den in der Hauptverhandlung festgestellten Tutsachen und Vorgänzen Schlußfolgerungen - aller - dings andere als der Beschwardeführer - gezogen hat. Sie hat ihre Überzeugung ersichtlich aus dem Inbesriff der Hauptver-

handlung seschöpft;,

Die Angabe der 5eweismittel in Urteil ist in der Straiproseßordnung nicht vorgeschrieben (vgl. § 267 StPO),

sbensowenig ist der Tatrichter verpflichtet, im Urteil die Beweisgründe darzulegen. 3 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, der sich auf Anknüpfungstatsachen (Indizien) bezieht, ist nur eine Irdnungsvorschrift.,

7. Zu Unrecht beanstandet die Nevieion, das angefochtene Urteil lasse unter Verletzung des } 267 $tPö nicht genügend erkennen, inwiefern der Angekluste den äußeren Tatbestand des Treubruchs verwirklicht habe.

Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen in den Urteilssründen diejenigen latsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Kerkmale der strafbaren ilandlung gefunden werden. Liesen ärfordernis genügt das angefochtene Urteil. Die Darstellung des Suchverhalts ist so umfassend und klar, daß, wie die Darlegungen unter II, erseben, die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Schwierigkeiten begegnet.

Daß, wie die kevision meint, Jie rechtlichen Darlegungen der Strafkammer im ansefochtenen Urteil nicht klar und uufassend genug, d.h. nicht genügend durchdacht und daher fehlerlaft seien, kann keinen Verstoß nuch 3 267 Abs. 1 Satz 2, aber auch nicüt nach § 267 Abs. 3 StPO darstellen. Insoweit könnten nur sachlichrechtliche Mängel vorliegen, die unter II, behandelt werden.

8, Der »eschwerdeführer behauptet schließlich ohne urfolg, § 261 StP)J sei verletzt, weil die urundsätze der Unmittelbarkeit der beweisaufnahme, der Mündlichkeit der Verhandlung und des }Fechts auf wehör verletzt worden seien.

vie Darlegungen des Beschwerdeführers lassen einen solchen Verstoß nicht erkennen ()} 344 abs. 2 Satz 2 StPO). Die seltend gemachte Versagung des rechtlichen wehörs ist oben

zu Nr. 5 erörtert worden.

9. ie zur begründung der kevisionsangriife gegen den inneren Üutpestend erhobene Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, weil der beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche beweismittel die Strafkammner zur weiteren Aufklärung hätte benutzen sollen.

10. Die in diesen Zusammenhang und auch in der Revisionsrechtfertigung vom 24. August 1959 S. 353 enthaltene küge, das Jendgericht habe gegen den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Anseklagten" verstoßen, seht fehl, weil die Darlegungen des Landgerichts deutlich ergeben, daß es auch von Vorliegen des inneren latbestands der Untreue voll überzeugt war (vgl>»

Rust 52, 319).

11. Lie nevision kann sich auch nicht mit zrfolg darauf berufen, die Stirafkammer habe in ihren Urteil die Einlassung dos angexlagten nicht inner richtig unä vollständig wieder-

SOBCLEN.

Lie Hitteilung der -inlassung des Angeklasten gehört nicht zu der iu ) 267 StPO gebotenen Feststellung des Sach.

v

verhalts. Im übrigen kann und darr das kevisionsgericht die Vorgänse in der Hauptverhandlens nickt daraufhin überpriien, ob der iutrichter sie im Urteil richtig dargestellt hat (vgl, oben zu I 5).

12, Die in der Aevisionsrechtfertigung vom 15. Oktober 1959 erhobenen aufklärungsrügen sind erst nach Ablauf der in § 545 Abs. 1 StPO festgelegten Frist erhoben und daher unbeschilich,

Lie Darlegungen des Landgerichts, daß der Angeklagte „ich der Untreue [§ 266 StGE) schuldig gemacht hat, lassen in &rgebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklasten erkennen.

l. Zu Unrecht meint die kevision, zwischen dem Angeklagten und seinem Auftraggeber, dem Kaufmann "WB, habe kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StuB bestanden.

Ik, wie das Landgericht meint (UA S. 40), das Kechtsverhältnis zwischen einen mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggceber inmer ein Treueverhältnis im Sinne der erwähnten Strafvorschrift entstehen 1äßt, bedarf keiner Erörterung: Jedenfalls kann ein derartiges Treueverhältnis iw zinzelfall in hahmen der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Führung eines bürgerlichen aechtsstreits begründet werden.

Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der nechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter vom Prozeßgegner seines Auftraggebers Geld für diesen in Enrfang genommen hat. zr hat eg seinen

18 -

„ultraggever unverzüglich zu übermittein oder, falls Jiez ausnathuüsweise nicht sogleich durchführbar ist, zeinen Zuftraggevder vom “mpfang des veldes sofort in Konntnis zu setzen, den Sseldeingang in seinen Büchern zu vermerken und dafür besorgt zu sein, daß ein dem veldeingsang entsprechender Be-

trag Tür seinen Auftraggeber bei ihm jederzeit zur Verfügung teht. erfüllt der ıechtsanwalt diese Pflichten nicht, so Czcht er Untreue (vel, BüH 5 Str 335/55 vom 25, Oktober

355 - nicht veröffentlicht -; 1 Stx 532/56 vom 24. September 1357, insoweit nicht veröffentlicht; RüSt 73, 2§ 3 ff).

Dasselbe zilv Tür den Fail, daß der Auftraggeber geinen nechtsanwalt für einen bestimmten Zweck der Prozeßführung, etwa zum auszahlen an den Prozeögegner,zwecks Vermeidung der Alageabweisung,ueld übermittelt, der Prozeßbevollmächtigte aber Sie empfangene veldsumme nicht weiterleitet, wie es

hier geschehen ist:

Kaufnann SB hatte, der Anforderung dcs Angeklagten entsprechend, diesem 450 Di zu dem Zweck übersandt, den Betrag unverzüglich an den Prozeßgegner auszuzahlen. Der Tatrichter stellt ausdrücklich Test, daß es dem Angeklagten klar gewesen ist, er werde SWilB \iillen nur entsprechen, wenn er das überwiesene weid zur Auszahlung an den Prozeßgegner ver- ' wende, sofern diese Auszahlung unbedingt notwendig sei, er dürfe das vweld aber unter keinen Umständen ohuc weitere beisung SB anderweit verwenden (UA S., 33),

Der ıngeklaste stand also, ihm bewußt, in Bezug auf die Verwendung der ihm überwiesenen 450 DM in einem üreueverhältnis zu seinem Auftraggeber Sp. Bezog sich dieses auch allein auf die Verwendung des überwiesenen weldes, so war es doch ein Treueverhältnis im Sinne des S 266 StüB, nämlich

ein solches, das infolge der vom angeklagten bei der Anfor-

TE

ae

Geldes übernommenen besonderen Aufgabe eine flichtung desselben gründete, über den ihm über,.ie_ senen vetrag nicht anders als in der von ihm vorgeschlagenen Weise zu verfügen (vgl. BüH 5 StR 261/57 vou 10, Septenber 1957 in "Der Jetriebsberater" 13958, 323, IV):

2. Die Verletzung dieser Ireuepflicht hat die sent

entseren der Ansicht der Kevision, auf urund ihrer Feststellungen zutreriiend derin erblickt, daß ser angeklagte die zweck

bestiruten 450 TDü pewußt bestimmungswidrisg für sich selbst vertrauchte und seinen Auftraggeber SB darüber Morate EN | durch keinen verständlichen Aufschluß gab, so daß SWR die inm in Aänsehung der 450 Di zustehenden Kecähte gegenüber deu

Anzekiasten unnittelbar nach dessen rechtswidriger Verfügung

nicht seltend machen kounte (vgi. Rüst 75, 263, 287)»

ver Annahme, daß der angeklagte seine Treuepflicht verletzt hat, stände es richt entgegen, wenn ihn objektiv etwa ein fälliger Anspruch in gleicher Höhe gegen SB :use:stan-

den hätte,

Nach den keststellungen des angefochtenen Urteils (VA S, 37) verhielt sich der ängeklagte nämlich deshalb treuwiärig, weil cr die von SB :rhaltenen 450 DM für sich verbrauchte chne überhaupt daran Zu denken, daß ihn wegen der Aufrechnung segen HB nit einem Kostenerstattungsanspruch ein Ersatzanspruch gegen SWR :usteken könnte, mit dem er diesem Sesenüber aufrechner wolle. Len Feststellungen ia angefochtenen Urteil ist eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte erst in Laufe der Hauptverhandlunrg darauf gestoßen ist, sein bereits in dem xechtsstreit DR zezen HE - 2 § 82/52 - verwendetes Prozeßvollmachtsformular enthalte cine allseueine Attretung von Kostenerstattungsforderungen (UA S. 34). Denentsprechend nat er in geinen Schreiben vom l4.Jammar 1954 ar SED :.cn nur mitgeteilt, er habe "mit der ProzeikostwenTor-

derung nominell des Reinhard DEP aus dem Prozeß 2 u 85/52 sogen HEEB aufzcrecznet und die Kaufzreisrestforderung bezahlt", Im Innenverhältnis hätten"danit die Eheleute > seinc_Sebührenforderung aus dem Prozeß 2 § 8:/52 beglichen". bLermus konnte dus Landgericht ohne aechtsirrtum schließen, ger Ansehlagte habe sellst nicht geglaubt, die ihn von Sb überwiesenen 450 Dil als arsatz für eine von ihm aufgeopferte vebührenforderung behulven zu äürfen. “r sei sich deshalb bewußt gewvosen, "unrechtmäßig und zum Nachteil seines Auftragsebers SED zu handeln" (UA 37, 38). Diese Schlußfolgerung stützt das Landgericht rechtsbedenxenfrei auch darauf, da? der Angeklaste in seinen Schreiben vom 15. Sceptenber und 5. Dezenber 1353 an SB nichts von der Verwendung der

450 Lu schrieb, sich später in seinem Brief vom 28, Dezember 19353 auf die Aufforderung SB, ihn eine Juittung über die Verwendung Ger 459 DM zu erteilen, unklar ausdrückte, auch jetzt noch nichts von einer urstattungstorderung erwähnte

und gegenüber SCEMBD keine Autrechnung erklärte (UA S. 37, 38): Des Landgericht konnte deshalb auch zur inneren Tatseite davon ausgehen, der Anseklaste habe nicht irrtümlich geglaubt, die ihu von vB ürerviesenen 450 Lü wegen ihu etwa zustehender krsatzansprüche für sich verwenden zu dürfen; er habe vielnehr SB über üessen Ansprüche gegen ihn irreführen wollen; sein Verhalten sei auf eine Verletzung seiner ireurllicht DW zescnüber angelegt gewesen. Er habe nach seinen wesautverhalten von anfang an das Bewußtsein gehabt, unrechtmäßig und zum Nachteil seines Auftraggebers zu handeln (UA 35,

39).

5, Den durch die Handlungsweise des Angeklagten herbeiseführten Vernögensnachteil hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei darin erblickt, daß der für eine bestimmte Zahlung vorgesehene veldbetrag entgegen SB \cisung anderweitig verwendet und dal dieser infolge der vom ängeklagten an ihn ge-

- 21»

richteten, sein auftrasswidrises Verlalten verschleiernden Schreiben züßerstand gesetzt wurde, über die 450 DA sofort in anderer %eise zu Verfügen sowie seine Ansprüche gegen den Angeklagten unverzüglich geltend zu machen. Dies war den xnseklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bewußt, so daß damit auch insoweit sein vorsätzliches Handeln erwiesen ist (UA 38 f; vgl. RGSt 73, 283, 287).

Es igt bedeutungslos, ob,wie das Landgericht (UA 5. %3) meint und wovon auch die ievisionsrechtfertigung vom 24, August 1953 (S. 27) ausgeht, SB zezenüber den iheleuten Den y‘ eine Darlehensforderung erwarb. Denn die Verwirklichung eines solchen Anspruches war, wie dem Angeklagten bewußt, infolse der schlechten Vermögenslage der Eheleute DIEB unsicher. 1«shalt Kam es ihm darauf an, selbst die 450 IM zu behalten unä SED :u” eine Forderung gegen die Eheleute DEEP zu ver:icisen (UA 39), die im Jktober 1952 und im September 1953 den Offenbarungseid leisteten (UA 8). Der Angriff der Revision,

die Vermögenslage Ss wäre nicht anders gewesen, wenn der Angeklaxte die 450 DM an S@WW's Prozeßgegner weitergeleitet hätte, geht fehl. Denn der Angeklagte hat sich deswegen der Untreue schuldig gemacht, weil er ohne SB: :;inverständnis die 450 DM zu eigenem Nutzen verwendete, nicht düagegen schon deswegen, weil er die 450 IM nicht an Sg’ > Prozeßgegner abführte.

EN

4. Fehl geht auch der Kevisionsangriff gegen die Auslesung des späteren Verhaltens des Angeklagten gegenüber der weltendmachung der örsatzforderung SB wesen des unbefugten Verbrauchs der 450 Li.

Die Strafkammer meint, daß der Angeklagte später alle Versittlungsversuche SWS zurücksewiesen und eine gericht“ iiche kiärung seiner Rückzahlungsverpflichtung dem von .

> rd

anfang 19355 einseleiteten Yerwittlunssversuch üurch Jie „necätsanwaltskemmer in Hamm vorgezosen habe, stehe der ınnahne, er habe bewußt unrechtnäßig zum Nachteil SB: ;e-

handelt, nicht entgegen-

Die Hürdigung des Landgerichts ist auck insoweit recht-

lich nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer mußte das gekennzeichnete Verhalten des Angerlarten nicht dahin werten, er sei davon überzeugt geweren, die von überviesenen 450 Til an diesen nicht zuriickzahlen zu müssen, weil äie bereinigung der Frage durch einen Versleich außerhalb eines Kecatsstreits die Gefahr seiner stralgerichtlichen Verfolgung vermindert, wenn nicht gar beseitiat, hätte, Die Strafkammer konnte ohne Verstoß £gogen dic Lebenserfahrung annehnen, daß der Angeklagte sich in dieser Angelegenheit dennoch nicht "völlis sicher und unschuldig se ihlte habe. Es entspreche vielmehr der Persönlichkeit des Anseklasten, daß er gegen SB, der zezen inn zu echt enrenrünrige Vorwürfe erhopen hatte, nun rücksichtslos unä nit alien ihn möglichen Mitteln vorsing, um diese Vorwürfe durcn sein entschlossenes Auftreten zu entkräften und seinen Jegner mundtst zu machen (UA S. 39).

“s steht durchaus mit der Lebenserfahrung in Zinklang, daß jemand nach außen hin, also dritten Personen gegenüber, auch dann, wenn er sich in Unrecht weiß, sich den Anschein zu geben sucht, als habe er sich von Anfang an für befugt gehalten, so, wie geschehen, zu handeln. Auch das Verhalten des Angeklasten SB sesenüber konnte das Lanägericht in dieser neise auslegen. Mit der vom Beschwerdeführer angerriffenen Darlegung des angerTochtenen Urteils will das Landgericht dem Sinne nach ersichtlich zum Ausdruck brinzen, der Anseklaste vei seiner „rt und Veranlagung entsprechend darauf ausgegangen,

den ihn wegen elrenrubrigen Handelns angrei’enden Kaulaunn

SB, unbesor.s um die Berechtigung und den krfolg veines

prozessualen Verh

Selbstsicherneit richters beruhte

Hauptverhundlung

altens, entgegenzutreten, um ihn durch scing zu beeindrucken, Diese Überzeugung des Tatletztiich auf den vom Insceklagten in der

gewonnenen persönlichen sindruck in Vertin-

dung mit den festgestellten vesamntverhalten des Angeklagten

scosenüber Giusen Auftraggeber: Sie i5t aus nechtexründen 5tcH &

- - > u, . icht ungreiibur.

Nach alledem ist die Kevision des Angexlagten als unbe-

gründet Zu verwerten.

krunne

Sauer Lang-Hinrichsen

Fiitner Börtzler