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BGH Urteil vom 19.06.1951 – 1 StR 228/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung darüber, ob das Gesetz Strafen ; ‚is nach § 2 Abs 2 StFG bedingt erlassen hat, ist nicht vom erkerinenden Gericht, sondern von.der.. ui; Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungs- re gericht zu treffen (mit der herrschenden Meinung . . .; gegen OLG Nürnberg 8J2 1950, 441 und OLG Bremen DRZ 1950, 212).

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Für das lachschlagewerk! Hicht für die Amtliche Sammlung !

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Gesetz: Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit "sah vom 31. Dezember 1949 (B6B1:1949, 37) § 2 Abs 2. na“

Rechtssatz: Die Entscheidung darüber, ob das Gesetz Strafen ; ‚is nach § 2 Abs 2 StFG bedingt erlassen hat, ist nicht vom erkerinenden Gericht, sondern von.der.. ui; Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungs- re gericht zu treffen (mit der herrschenden Meinung . . .; gegen OLG Nürnberg 8J2 1950, 441 und OLG Bremen DRZ 1950, 212).

Aktenzeichens 1 StR 228/51 Urteil vom 19. Juni 1951 LG Augsburg

1_StR 228.51

-——. —

Zn Namen des Volkes

In der $trafsache gegen

den Lendarbeiter Custev FT mp zus Cem, geboren am EEE 1927 in SEmumumEEE .

wegen Unzucht mit cinem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, en der teilgenommen haben:

‚Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter kantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvelt EEE als Vertreter der Bundesanwultschaft,

Justizsekretär u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für iecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 15. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra,en.

Von Rechts wegen .

Semionan

Pr

- 2.

Gründe§

N

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil

wegen fortgescetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde, begangen in Oktober 1947, zu acht jlonaten Gefängnis verurteilt worden. In den Urteilsgründen Lührt das Lundgericht aus, es zalte sich für berechtigt, im Urteil sclbst zu entsckeiden, ob deu Angeklagten gemäss § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingter Straferlass zu bewilligen sei. Es lehnt jedoch die Bewilligung ab, weil der Angeklagte nach dem 15. September 1949, Sulich au 15. Oktober 1949, einen Diebstahl begangen hat und deswegen durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Dezember 1949 zu vier Wochen Gefängnis verurtcilt worden ist. Im Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ist diese Auffassung nicht zum Ausdruck gekommen. 3 ist insoweit auch kein besonderer Beschluss ergangen«

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision mit dem Antrage eingelegt, "das Urteil mit, der ilessgabe aufzuheben, dass ihm semäss § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingter Straferlass bewilligt" werde. Tie Revisionsbegründung macht geltend, das Landgericht hebe zu Unracht die Anwendbarkeit des § 2 Abs, 2 StFG verneint, sie greift den Schuld- und Strafausspruch eber nicht un.

Das Kechtsmittel;ist nicht begründet.

Das Landgericht hatte nicht als erkennendes Gericht über die Anwendung des § 2 Abs. 2 StFG zu entscheiden. Dor in § 2 StFG enthaltene Ausspruch, dass Gefängnisstrafen bis zu einen

Jahr bedingt erlassen werden, ist von der Strafvollstreckungs-- behörde auszuführen. Dafür spricht schon die Fassung des StEFG, das von Entscheidungen des Gerichts nur bei der kLinstellung von Verfahren spricht, die Freiheitsstrafen bis zu sechs lionaten betreffen. Dass Gefängnisstrafen bis zu einen Jehr be-. dingt erlassen werden, spricht das Gesetz zusammenfassend für Strafen aus, tauf die rechtskräftig erkannt worden ist oder künftig erkannt wird." Aus der Gleichstellung der früheren und der künftigen otrafen kann entnomnen werden, dass in beiden Fäilen der bedingte, Erlass eret festgestellt werden soll, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, und dass darum für diese Feststellung nicht das erkennende Gericht zuständig ist, dem des Straffreiheitsgesetz nur ganz bestimmte Aufgeben zugewiesen hat, sondern die Strafvollstreckungsbehörde und das Vollstreckungsgericht (§ 458 StPO), zu deren Bereich soiche Aussprüche ihrem ijesen nach gehören. In derselben Vieise sind ähnliche Vorschriften früherer Straffreiheitsgesetze sowohl von der Verwaltung wie von der lechtsprechung verstanden worden (Karl Schäfer, z. Straffreiheitsgesetz vom 30. April 1938, 8.38). Es kann nicht angenomnen werden, dass der Gesetzgeber cine davon abweichende Regelung hat. treffen wollen und irotzdem eine Fassung gewählt hat,

die deutlich für die Zuständigkeitstrennung zwischen er: kennendem Gericht und Vollstreckungsbehörde spricht. Diese Auffassung vertreten auch Brandstetter StFG Anm 60 zu 8 2; Seibert DNZ 1950 S. 25; Schölz JuV 1950 S. 5.

Die von der Gegenmeinung vorgebrachten Gründe (vgl. OLG Fürnberg SJZ 1950, 441 und OLG Bremen DRZ 1950, 212),

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denen sich aush das Lanägericht anschliesst, greifen demgegenüber nicht durch, Sie beruft sich hauptsächlich auf Gründe der Zweckmässigkeit. Wenn der Angeklaste zugleich mit dem Ürteil.

die Gewissheit erhalte, dass die strafe bedingt erlassci werde, würde menche Rechtsmitteleinlegung vermieden, Das mag für den Fall der Bewilligung zutrefien. Wird aber der bedingte ütraferlass abgelehnt, so kann das, wie der Fall zeigt, umgekehrt dazu führen, dass ein Kechtsmittel gegen ein ÜUrteil eingelegt wird, gegen das weder im Schuidspruch noch im Strafausspruch sonst etwas eingewendet wcrden kann. lit Zweckmässigkeitservägungen solcher Art können Zuständigkeitsabgrenzungen, die sich aus dem Wesen der Sache ergeben und aus dem Gesetz zu entnehmen sind, nicht ent-

kräftet werden. äs ist von wesentlicher Bedeutung, ob daserkennendete-

richt im Urteil eine intscheidung zu treffen hat, die dann mit den gegen das Urteil gegebenen Recktsmitteln anfechtbar ist und an

der zechtskraftwirkung des Urteils teil hat oder ob die Vollstreckungsbehörde entscheidet und das weitere Verfahren sich nach § 458 StPO richtet. Wollte man überdies aus jenen Zwveckmässigxeitservägungen zwar die Zuständigkeit der Vollstreckungsbexörden - (Vollstreckungsgcrichte) bejaben, aber annehmen, dass auch die erkennenden Gerichte eine Entscheidung über den bedingten Straferiass treffen könnten, würde es von ihrem Ermessen abhängen,

wie sich das weitere Verfahren gestaltet. Wollte man die erkennenden Gerichte für verpflichtet halten, über den bedingten Streferlass zu befinden, würden sie genötigt sein, unter Umständen zu der frage, ob der Angeklagte nach dem 15. Veptenber 1949 ein Verbrechen od&är vorsätzliches Vergehen verübt hat, umfangreiche Ermittlungen anzustellen und sich so mit der Prüfung von Tragen zu befassen, die mit der Entscheidung über Schuld und Bestrafung nichts zu tun haben. Dass der Angeklaste nicht sofort

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bei der Urteilsverkündun; Gcwissheit über die bedingte ütrafcussetzung erkält, muss zurücktreten gegenüber der Unsicherheit, die in verfahrensrechtlicher 3eziehung notwendig entstehen müsste, sobaid die kläre Aberenzung der Zuständigkeit zwischen erkennenden Gericht und Vollstreckungsgericht aufgegeben wird. Yin

Grund gegen die hier vertretene Rechtsmeinung kann schliesslich auch nicht zus § 26 der bayr.GnBek. vom 24. Juli 1949 entnomien werden, der den erkenrenden Gerichten die Befugnis gewährt, unter bestimmten Voraussetzungen bedingten Straferlass zu gei.ähren. Denn des Bundssgesetz über die Gewährung von Straffreiheit kumn nur aus sich heraus und für das ganze Geltungs;ebiet cinheitlich eusgelegt und angewendet werden.

Aus alledem ergibt sich, dıss das Lendgericht sls erkenrendes Srricht über die Anwendung des § 2 Abs. 2 StiG Überhaupt nicht zu entscheiden hatte. Es hätte den Antres; der Angeklagten nicht als sechlich unbegründet, sondern deswegen ablehnen müssen, weil ihm die Zuständigkeit fehlte. Die Zulässigkeit der Revision kenn trotzdem nicht verneint veicen, weil Gas Landgericht, wenn das auch im Entscheidungssatz des Urteils nicht klar zum Zusdruck kommt, über den Antrag mit sachlichen Gründen entschieden hat und dem Angekla;ten nicht verwehrt werden kann, sich degegen mit dem zulässigen wechtsmittel zu wenden. Die “evision kann jedoch keinen irfolg heben, wcil das erkennende Gericht im „rgebris mit üecht die änvendung des Ü 2 Abs. 2 StIG nicht ausgesprochen hat.

Für die Sinvendungen, die der Angeklegte aus dem StFG herleitet, steht ihm der Tieg des § 458 StPO offen.

6.

Der kevision hätte übrigens auch der ürfolg versagt werden wissen, wenn eutgegen der vorstehend dargelegten Recätslage das Rendgericht Über die Anwendung des § 2 Abs. 2 StiG hätte befinden dürfen; dern seine Auffassung, duss der Gewährung - des bedingten Straferlasses der vom Angeklagten nach dem 15. September 1949 begangene Diebstahl entgegenstehe, ist zutreffend. In diesem Sinne hast der Sundesgerichtshof echon im Urteil vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 - entschieden. Der klare \iortlaut des 8 2 Abs. 2 StPG ("unter der Vedingung, dass der Täter nicht hinnen eines Zeitrsums von Grei Jahren scit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verübt") lässt keine andere Auslegung zu, &ls dass auch ein in der zeit zwischen dem 15. September und den 31. Dezember 1949 begangenes vorsätzliches Versehen dem bedingten Straferlass entgegensteht. Die Revision wendet demgegenüber ein, eine Bewährungsfrist könne erst von dem

Zeitpunkt an laufen, in dem der iäter von ihr äenntnis erlange. Das sei frühestens in Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes geschehen. Vorher habe der Angeklagte sein Verüalten nicht entsprechend einrichten kölunen, Diese byvägungen übersehen, dass sich der Gesetzgeber von ihnen nicht notwendig zu leiten lassen prauchte. Die Verhandlungen der gesetzgebenden Körpersch:iften über das »traffreiheitsgesetz zogen sich lange hin. Vom Zusarsinertritt des Eundesteges an rechnete die Öffentlichkeit mit dem Lrlass eines Straffreiheitsgesetzes. &bs

ist durchaus sinnvoll, wenn sich der Gesetzgeber sagte, dass diejenigen des bedingten Straferlasses nicht würdig seien,

die in diesem Zeitrrum -— möglicherweise sogar in der Loffnung auf einen kommenden ellgemeinen Gnaden®rweis — noch Verbrechen

oder Vergehen begingen. Unbegründet ist auch das weitere Vorbringen der levision, die der Gewährung von Streffreiheit entgegenstehende nach dem 15. September 1949 liegen-: de Straftat sei eine Bedingung der Strafbarkeit; wenn das Gesetz dahin zu verstehen sein sollte, dass auch eine vor seiner Verkündung liegende "Bedingung der S\rafbarkeit!" zu berücksichtigen sci, dürfe der “all nicht anders beurteilt werden, als wenn der Gesctzgeber nachtrüglich einen Tatbestand unter Strafe gestellt habe; die Kechtsauffassung des Landgerichts verstosse mithin gegen das Rückwirkungsverbot. Diese Ansicht verkennt völlig die Unterschiede zwischen einer Straferohung und einem bedingten Straferlass.

Der Revision muss nech alledem der Lriolg versagt

wordeno

Richter Dr. Peetz Mantel

Dr. Geier Glanzmann