§ 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
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Nach Gewicht
- BVerfG, 01.10.1987 – 2 BvR 1165/86Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen das Zeugnis vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß grundlos verweigernden ZeugenZitiert von 12
- BGH, 04.08.2026 – StB 47/26
- OLG Hamm, 29.04.2021 – 4 Ws 57/21Zitiert von 1
- VG Köln, 19.11.2002 – 7 K 2495/98Zitiert von 1
- BVerfG, 11.04.1972 – 2 BvR 75/71Schutz der Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes zu leistenden Zeugeneid ablehntZitiert von 27
- BGH, 26.05.2026 – StB 38/26
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – StB 47/26
- OLG Brandenburg, 10.12.2025 – 1 Ws 152/25
- OLG Brandenburg, 10.12.2025 – 1 Ws 153/25 (S)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/70#abs-1 (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/70#abs-2 (2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/70#abs-3 (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/70#abs-4 (4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.