Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund135 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/70#abs-1 (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/70#abs-2 (2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/70#abs-3 (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/70#abs-4 (4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

§ 69 § 71