§ 70 Anordnung des Berufsverbots
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 228
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 02.02.2009 – 5 K 404/08Zitiert von 4
- BVerfG, 02.07.2020 – 1 BvR 1627/19Stattgebender Kammerbeschluss: Voraussetzungen und Darlegungsanforderungen bzgl der Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gem § 132a StPO iVm § 70 StGB - hier: Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalt durch vorläufiges Berufsverbot ohne hinreichende Darlegung der hierfür erforderlichen GefahrenlageZitiert von 3
- BVerfG, 30.10.2002 – 2 BvR 1837/00Zitiert von 2
- BGH, 25.01.2017 – 1 StR 570/16Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisse: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; Vorhalte- und Verwertungsverbots für Vorstrafen bei der Anordnung eines BerufsverbotsZitiert von 9
- BGH, 04.12.2001 – 1 StR 428/01Zitiert von 6
- LG Dortmund, 19.11.2018 – 31 KLs 78/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 35/26
- LG Aachen, 11.03.2026 – 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25
- VGH Bayern, 26.01.2026 – 10 CE 25.2440
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/70#abs-1 (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/70#abs-2 (2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/70#abs-3 (3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/70#abs-4 (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.