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BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 1 StR 129/55
1. Strafsenat
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr. Karı DB EEEEED aus TED in Brep- &, geboren an WB. En ED ir CO (Kreis MEERREEEED) ,
wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14, Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger v
als beisitzende Richter, Bundesanwalt u Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkan Ad:
Auf die Revision des Angeklagten Dr. BB wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19. Juni 1954, soweit es ihn betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage verurteilt ist,
2.) im Strafaussepruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der frühere Mitangeklagte Friedrich Sch hatte, als Fahrer eines Lastkraftwagens einer Verkehrsübertretung
beschuldigt, bei der polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig
angegeben, in der Hauptsache habe nicht er, sondern sein Beifahrer EEE den Wagen gefahren. In dem wegen der Ver-
kehrsübertretung gegen EB anhängigen Strafverfahren wurde er
als Zeuge geladen. Mit der Begründung, er brauche nicht zu schwören, erteilte ihm der Angeklagte den Rat, bei der un-
richtigen polizeilichen Aussage zu bleiben. SchiiB be-
folgte den Rat. Er wurde jedoch vereidigt. Der Angeklagte
hatte damit nicht gerechnet, Er ist auf Grund dieses Sachver-
halts wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu drei Monaten Gefängnis ver- - urteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.) Der Fuhrunternehmer RMEEEB ist als Zeuge gemäß § 61 Nr 3 StPO nicht vereidigt worden. Die Rüge, das Land- "gericht habe der Lussage zu Unrecht keine wesentliche Bedeutung beigemessen, ist auf unzulässiges neues Vorbringen gestützt. Sie ist zudem unbegründet, weil das Urteil entgegen der Behauptung der Revision gerade nicht annimmt, daß der Angeklagte den Schi zur Falschaussage erst
bestimmt habe. Das Gericht hat auch bei der Beschlußfassung über die Frage der Vereidigung des Zeugen die Voraussetzungen des § 61 Nr 3 StPO erwogen, wie die in der Beschlußbegründung enthaltene Bezugnahme auf diese Vorschrift beweist (BGH 2 StR
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20/51 vom 6. lärz 1951 = MDR 1951, 275 zu § 61 Nr 5 StPO). Ob es nach den Umständen des Falles etwa Bedeutung hat,
daß sämtliche Prozeßbeteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) auf die Vereidigung verzichtet, haben, kann daher auf sich beruhen (vgl RGSt 37, 194 £; 57, 261, 263),
2.) Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr 1 StPO) hat der Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vor dem kevisionsgericht fallen gelassen, soweit sie darauf gestützt war, daß ein Richter an einem erheblichen Teil der Beratung nicht teilgenommen habe. Im übrigen ist sie unzulässig. Es ist nicht angegeben, welcher Richter während der Beweisaufnahme geschlafen haben soll. Sofern der Angeklagte sich die nähere Angabe aus der in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht als Beweisstück überreichten eidesstattlichen Versicherung der Frau Frieda KEEEEB hat zu eigen machen wollen, ist sie verspätet (§§ 344, Abs 2 Satz 2, 345 Abs 1 StPO).. Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richter trifft der bahauptete Sachverhalt auch nicht zu. Ihnen kommt um so größeres Gewicht zu, als auch der Angeklagte und sein Verteidiger nach ihrer Erklärung in der Revisionsverhandlung nicht bemerkt haben, daß ein Richter geschlafen hätte.
3,) Auf die Verletzung des § 275 Abs 1 StPO kann die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970 Nr 24): Das Urteil kann auf einem solchen Verstoß nicht beruhen.
4.) Erfolglos bleiben schließlich die im Rahmen der Sachrüge erhobenen Beanstandungen, die schriftliche Urteilsbegründung stimme mit der mündlichen nicht überein (BGH 2 StR 22/51 vom 8. Juni 1951 = MDR 1951, 539 zu § 268 StPO), das Urteil führe nicht alle Beweisergebnisse an, und setze sich
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II. Sachrüge.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 49, 50 Abs 1 StGB) 1§ 8t keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Beanstandung der Revision nicht begründet, die falsche Aussage des SCHE veruhe aufdessen eigenem Entschluß, nicht auf dem Rat des Angeklagten; Sch sei zwar zunächst auf Grund der Be-
ratung durch den Angeklagten überzeugt gewesen, er werde
nicht vereidigt werden, habe aber vor Gericht "dann klar er-
kannt‘; daß die Beeidigung seiner Aussage von ihm gefordert
werde". Nach dem Zusammenliang der Urteilsgründe sind diese Ausführungen zweifelsfrei dahin zu verstehen, daß er dies erst vor der Abnahme des Eides erkannte, nachdem er seine Aussage gemacht hatte, und daß trotz seiner Belehrung durch den: vernehmenden Richter (§ 57 StPO) der Rat des Angeklagten in ihm bestärkend fortwirkte.
Was die Revision im übrigen gegen die Verurteilung anführt, verkennt weitgehend das Wesen dieses Rechtsmittels: Neuem tatsächlichem Vorbringen ist es verschlossen, Auch für
Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters steht es
nicht offen. Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkregeln oder Sätze allgemeiner Lebenserfahrung bestehen nicht. Mitunter bildet sie die Revision erst durch unzulässeiges Einführen neuen Vorbringens. Die Nichtübereinstimmung der Bekundungen der Eheleute ScH@iEERERED über den Zeitpunkt des Ferngesprächs mit dem Angeklagten am oder vor dem 9. April 1954
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eh’ A;Növenber 19533 Dieser ist ebenfalls. erst durch das bezeich
behandelt das Urteil ausdrücklich und erklärt sie mit rechtsfehlerfreien Erwägungen.
Das Rechtsmittel ist hiernach insoweit begründet.
2.) Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung (§ 257 StGB} nicht bestehen bleiben. Bei der Fahrt vom 23 November 1953 besaß Sch noch die Fahrerlaubnis. Sie ist ihm erst durch das Urteil des Amtsgericht Freiburg vom 26. November 1953 entzogen worden, das später rechtskräftig geworden ist, Eines Vergehens gegen § 24 Abs 1 Nr 2 StV@ ( das das Landgericht als KFG bezeichnet ) hatte er sich daher entgegen der Annahme der Strafkammer nicht schuldig gemacht. Auch ein Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 1 StV6G
kommt nicht in Betracht. Denn Sch besaß cen Iührerschein ra :
riete Urteil vom 26. November 1953 eingezogen worden. Ob er vorher (worüber sich das Landgericht nicht ausspricht) sichergestellt worden war, kann auf sich beruhen (vgl BGHSt 6, 364). Auch für die übrigen Straftatbestände des § 24 StVG oder
eines anderen Vergehens. ergeben die Feststellungen nichts. Danach kommt allenfalls in Trage; daB Sch@iib am 23. November 1953 eine Verkehrsübertretung begangen hatte (§§ 4 Abs 2, 71 StVZO; § 4 Abe 1, 4, § 3 Abs 1 §§ 19, 49 StVO). Die Begünstigung einer Übertretung erfüllt aber den Tatbestand des
§ 257 StGB nicht. Der Angeklagte ist somit insoweit zu Unrecht verurteilt worden. Nach Lage der Sache scheiden weitere Erörterungen zu diesem Punkte aus, Der Senat hat daher den Schuldspruch berichtigt (§ 354 Abs 1 StPO; BGH JZ 1951, 655 zu § 354 StPO).
3.) Der erwähnte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach den Urteilsgründen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die unrichtige Verurteilung
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des Angeklagten wegen Begünstigung das Strafmaß zu seinen Ungunsten beeinflußt hat, Anderseits hat das Landgericht
zu Unrecht die Strafe zugunsten des Angeklagten gemäß
§ 158 StGB gemildert. Diese Vorschrift kommt dem Gehilfen nur zugute, wenn er die falsche Aussage des Haupttäters
an zuständiger Stelle richtigstellt (BGHSt 4, 172, 179)» Damit erledigt sich die Revisionsbeanstandung, der Tatrich- ‚ter habe in Anwendung der Vorschrift überhaupt von Strafe absehen müssen. Auf eine strengere Strafe darf in der neuen Verhandlung nicht erkannt werden (§ 358 Abs 2 StPO). Das Landgericht wird sich aber zweifelsfrei darüber auszusprechen haben, ob es die Strafe gemäß §§ 44, 49 Abs 2 StGB mildert.
Zur Verweisung an ein anderes Landgericht lag kein hinreichender Anlaß vor,
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Dr. Hörchner Martin Hübner
Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. .
Dr. Hörchner
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