§ 158 Berichtigung einer falschen Angabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
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Nach Gewicht
- BGH, 10.06.1955 – 3 StR 412/55Zitiert von 1
- BGH, 15.05.1956 – 1 StR 55/56Zitiert von 1
- BGH, 10.03.1953 – 1 StR 40/53Zitiert von 2
- BGH, 06.08.1953 – 1 StR 289/53
- BGH, 25.09.1962 – 1 StR 328/62
- BGH, 19.07.1960 – 1 StR 563/60Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Potsdam, 18.02.2025 – BRH 11/24
- AG Niebüll, 06.12.2024 – 16 Ds 107 Js 16964/23
- KG, 29.02.2024 – 4 Ws 7/24, 4 Ws 7/24 - 161 AR 6/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/158#abs-1 (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/158#abs-2 (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/158#abs-3 (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.