Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 15.05.1956 – 1 StR 55/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Berichtigung falscher Angaben gemäß § 158 StGB und berufliche Schweigepflicht des Rechtsanwalts. Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG).
2267 012 a
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung !
Ds ru rn .-_-—- ir
Gesetz; StGB ‘§ 158, 300.
Rechtssatz: Berichtigung falscher Angaben gemäß § 158 StGB und berufliche Schweigepflicht des Rechtsanwalts. Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG).
Aktenzeichen: 1 StR 55/56 Urteil des BGH vom 15. Mei 1956 1G Freiburg im Breisgau
1_StR 55/56
Im Na men des Volkes
In der Strafsache
gegen
den hechtsanwalt Dr. Karl DB men aus FE in DOEEEEED. zevoren am EEE 1914 ir Cu (Kreis Ve) ,
wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichtsr Martin Bundesrichter !r. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat rt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 5. November 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
un But tee re a rn an
Der Angeklagte war durch das Urteil des Lanägerichts Freiburg im Breisgau vom 19. Juni 1954 der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung schuldig gesprochen und deswegen zu Grei ilIonaten- Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision wurde der Schuldspruch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 14: Juni 195 - 1 StR 129/55 - dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage verurteilt ist. Im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu wurde das Urteil aufgehoben und äie Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wiederum zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden,
Soweit er mit der - hierzu nicht näher ausgeführten - Revision das Ziel vurfolgt, freigesprochen zu werden, ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zar uneidlichen Falschaussage ist rechtskräftig. Die mit der Revision erstrebte Anwendung des § 158 StGB könnte nicht zum Freispruch führen (§ 260 Abs 4 Satz 2 StPO),
Zum Strafausspruch ist die *evision unbegründet,
Der Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, daß das Landgericht - anders als in dem Urteil vom 19. Juni 1954 - jetzt den § 158 StGB nicht angewendet hat, weil der Venat in dem Urteil vom 14. Juni 1955 darauf hingewiesen hat, daß nach der Rechteprechung des Bundesgerichtshofs § 158 StGB dem Gehilfen nur zugute kommt, wenn er die falsche Aussage des Haupttäters rechtzeitig an zuständiger Si’elle berich-
un.
ausdrücklich, 80 doch sinngemäß festgestellt, daß der Ange-
- 3
tigt (BGHSt 4, 172, 179), An diese Rechtsauffassung war das Landgericht allerdings nicht durch § 358 Abs 1 StPO schlecht gebunden. wie es irrtümlich meint. Denn § 358 Abs 1 SıFO bindet den Tatrichter nur an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung des Urteils zugrunde liegt, aber nicht an einen Hinweis auf Lechtepreechung zu einem anderen Gegenstand- Indes beruht das Urteii nicht auf diesem (vom Angeklagten übrigens nicht ausdrücklich gerügten) Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat, wenn schon nicht
klagte die'Falschaussage des Haupttäters nicht ..selbst berichtigt hat. ‘Demnach hat sie den’ § 158 StGB zu Recht nicht angewendet. Ob sie etwa, hätte sie sich nicht durch § 358 Abs 1 StPO gebunden gefühlt, dem Angeklagten wiederum eine Strafmilderung nach § 158 StGB hätte zugutekommen lassen, kann außer Betracht bleiben; auf die vechtsirrige Anwendung einer Gesetzesvorschrift+t hat der Angeklagte keinen Anspruch (vgl BGH 3 StR 85/51 vom 25. Oktober 1951 - S5 - ). Ersichtlich folgte die Strafkammer aber auch ohnehin der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie ihr Hinweis darauf ergibt, daß diese ihr erst nach dem Urteil vom 19. Juni 1954 bekannt geworden ist. Sie hat demnach auf Grund eigener Prüfung nunmehr
§ 158 StGB, der Rechtslage entsprechend, außer Anwendung gelassen: u
Damit verstieß sie nicht, wie die Revision meint, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art 3 Abs 1). Der Angeklagte irrt in der Annahme, ein Rechtsanwalt, der sich der Beihilfe zu einer der in § 158 StGB genannten Straftaten schuldig gemacht hat, sei ganz allgemein durch seine Schweigepflicht an der Berichtigung der falschen Angaben des Haupttäters gehindert und deshalb schlechthin von der Vergünstigung ausgeschlossen, die jene Vorschrift gewährt. Nur die unbefugte Offenbarung eines fremien Geheimnisses
ist dem Rechtsanwalt verboten, wenn es ihm in dieser seiner Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist (§ 300 StGB). Unbefugt in üjesem Sinne handelt er jedoch nicht, wenn er seine eigenen Belange sachgemäß nicht anders wahren kann
als durch Offenbarung eines ihm vermöge seines Berufes anvertrauten oder sonst bekannten Geheimnisses seines Auftraggebers (vgl BEHSt 1, 366 f). Dessen Interesse, daß der Anwalt über seine Straftat schweige und er so der Strafverfolgung entgehe, kann nicht höher veranschlagt werden als
das Interesse des Anwalts, wegen der eigenen Beteiligung an derselben Tat durch deren rechtzeitige Bekanntgabe bei zuständiger Stelle gemäß § 158 StGB Strafmilderung oder Straffreiheit zu .erlangen; erst recht nicht höher als die Interessen der Allgemeinheit und des von der Straftat Betroffenen, daß aus dieser keine weiteren Folgen und Nachteile entstehen. Daher tritiw auch die Forderung der Rechtspflege an den Anwalt, daß er über beruflich ihm anvertraute oder bekannt gewordene fremde Geheimnisse Schweigen bewahre, bei solchen Interessenwiderstreit zurück. War hiernach der Angeklagte durch seine anwaltliche Schweigepflicht nicht gehindert,
die uneidliche Falschaussage des Haupttäters gemäß § 158 StGB zu berichtigen, so tritt üle Frage eines Verstoßes gegen
Art 3 GG nicht auf. Es karn daher auch auf sich beruhen,
ob der Angeklagte von seinem Auftraggeber, dem Haupttäter,
zu der Berichtigung nicht überhaupt ermächtigt worden war: Nach den Teststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch hatte auf sein Zureden jener sich bereit erklärt, "zusammen mit ihm zum Gericht zu gehen und äie Berichtigung anzubringen".
Da auch sonst kein Rechtsfehler in dem Urteil ersichtlich ist, das Landgericht ferner eine gleich hohe Strafe ausgesprochen hat wie ursprünglich, also auch § 358 Abs 2 StPO
beachtet ist, muß die Revision des Angeklagten verworfen werden.
Dr: Hörchner Mantel Martin
Hübner Dr. Hengsberger