§ 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 07.04.2003 – 1 Ss 103/03
- KG, 04.03.2020 – (2) 121 Ss 32/20 (10/20)
- KG, 18.04.2012 – (4) 121 Ss 53/12 (91/12)
- OLG Hamm, 13.03.2007 – 3 Ss 25/08
- OLG Hamm, 13.03.2007 – 3 Ws 67/08
- BGH, 31.05.1955 – 1 StR 447/55
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 15.08.2024 – 1 ORs 143/24
- OLG Dresden, 06.05.2024 – 1 ORs 38/24
- BayObLG, 28.03.2024 – 206 StRR 114/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 324 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/324#abs-1 (1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/324#abs-2 (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.