Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 11.11.1959 – 2 StR 376/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_SiR 376/59 2259 084

ın Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Spezialarchitekten Bruno B EB aus KauuuEEEEEEED GER: zevozen am u 1908 in TC Osipxcußen;,

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hai der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof: Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichier Kirchhof als beisitzende Richier,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Zandgeiichis in Kassel vom 22. April 1959

a) dahin ergänzt, daß der Angeklagte freigesprochen wird, soweit ihm uncrdentliche Buchführung und Unieriassen einer Bilanzziehung im Falle der UEM-Bau-Gescellschaft mit beschränkter Haftung vorgeworfen werden;

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechisnitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgeseizter Untreve nach § 81 a GmbHG in Tateinheit mit übertriebenem Aufwand nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, forigesetztem Beirug und Untreue in vier Fällen, sowie wegen mangelhaficr Buchführung und unterlassener Bilanzziehung in drei Fällen zu einer Gesamtsirafe von zwei Jahren Gefängnis und Geldstrafen von 2.000-.-- und dreimal 1.000.-- DM vexurteili, ihm außerdem auf die Dauer von fünf Jahren untersagt: als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu werden.

Der Angeklagte gründete nacheinander vier Geseilschaften mit beschränkter Haftung, und zwar am 27. Februar 1947 die Neue Speziaibaugesellschaft DEM « CB mbH - im folgenden BEE & CM genannt -, 1951 die TED Faus GmbH in Hg - im folgenden TER genannt -, em 17. Juli 1952 die NmiiiB-Baugesellschart GmbH in KOM - im Folgenden SED genannt - und am 4- Mai 1953 die UMMEEB-Bau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in PB - im folgenden TB genannt -. Eine am 12. Juni 1955 gegründete Fertighaus GmbH in Wege wuräe nicht mehr ins Handelsregister eingesragen. Alle Gesellschaften, deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte war, hatten die Herstellung und den Vertrieb von Fertighäusern zum Gegenstand. Die Gesellschaften hatten folgende Gesellschafters

le BED :: Ce den Angeklagten und seine Ehefrau mit einer Stammeinlage von je 10.000.-- DM,

2. die THEM dic DEM & Ci und die Ehefrau des Ange-

klagten, ebenfalls mit einer Stammeinlage von je 10.000.-- DM, auf die jedoch insgesamt nur 5.000.-—- DM von Frau DEM eingezaniıt wurden,

3. die NO den Angeklagten mit einer Stammeinlage von 11.000.-- DM und die DEM & Ci mit einer Stammeinlage von 9.000.-- DM; kein Gesellschafter zahlte etwas auf die Stammeinlage ein,

4. die U die DEE & CB und die TEE: auch hier wur-

de auf das Stammkapital von 20.000.-— DM nichts einge-

5, Gesellschafter der nicht mehr eingetragenen Fertighaus-GmbH sollten BE & C@@: und die TE werden. Diese

traten auch als Gründer, vertreten durch den Angeklagten,

auf> Die viei erstgenannten Gesellschaften stellten im November

1953 ihre Zahlungen ein. Am 26. Januar 1954 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

Die gesellschaftliche Untreue — jeweils forigesetzt gegenüber den vier erstgenannten Gesellschaften begangen - sieht die Strafkammer darin,

a) daß der Angeklagte jeweils durch die Gründung einer neuen Gesellschaft eine oder zwei der früher gegründeten Gesellschaften mit der Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage

belastete, obwohl diese untragbar für sie war, und daß er nicht für Einzahlung der Stammeinlagen für die NER und VE Auich die Gründungsgesellschaften sorgie;

b) daß er ab Januar 1953 übermäßige Insertionsaufträge an die Firma Wegb-TEEB, die am 14. April 1953 an die drei erstgenannten Gesellschaften Forderungen in Höhe von 170.000.-—- DM hatte, und ab 17. April 1955 an die Verlage ron 1676 Zeitschriften gab, deren Kosten die Gesellschaften nicht tragen konnten;

“ . ”

c) daß er am 16. Pebruar und am 25. Juni 1955 für die Firmen DEE & Cap: TB und NO die Bürgschaft für alle Forderungen der Volksbank Ki zegen die vw ‘für die Firma DM & CB auch bezüglich der Forderungen gegen die NEE) übernahm und sich als Geschäfisfünrer der TB am 8. Oktober 1955 für alle Schulden der DEE 5: CB Dei derselben Bank verbürgie;

a} daß er dem Direktor Lei der Volksbank Ki e:—- klärte, alle bei der Bank geführten Konten aller seiner Geseilschaften sollten im Geschäftsverkehr ais ein einheitliches Konto behandelt werden, und daß darauf eine Reihe von Umbuchungen auf dem Konto vorgenommen wurden;

e} daß er als Geschäftsführer der Firmen DW & CB; TOD: NH una VEREEB Geren Geschäfte miteinander vermengte;. nicht geirennt durchführte und am 50. Juni 1955 Veriräge abschloß, durch welche die Firma BE & Cm alle Gewinne und Verluste der anderen Gesellschaften übernahm.

Das in jedem Falle tateinheitlich begangene Vergehen des übermäßigen Aufwandes erblickt die Strafkammer einmal in der umfangreichen Inserierung, des weiteren darin, daß der Angeklagte in der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis 8. Oktober 1955 zu zwei bereits vorhandenen Personenkraftwagen (ein Borgward und ein DKW) noch vier Personenkraftwagen zum Preise von 38.252,80 DM, darunter einen Borgward 2400 zum Preise von 16.405.-- DM, zu Werbezwecken gekauft hat. Bei der Firma BEE & CM soll der Angeklagie außerdem übermäßigen Aufwand deswegen getrieben haben, weil er 1952/53 trotz der angespannten Vermögenslage dieser Gesellschaft 155.000.-- DM in eine viel zu großzügige Musteranlage in

KR gesteckt hat.

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Der Angeklagte nahm von Kunden, die Fertighäuser bestellten, über die gesamte noch geschuldete Summe Wechsel. entgegen. Die Kunden akzeptierten jeweils Wechsel über die fäiligen Monatsraten, zusätzlich aber auch eine Reihe on Verlängerungswechseln, sogenannten Globalwechsein, die jeweils die gesamte rückständige Summe beiratn, je drei Monave später fällig waren und deren Betrag je um drei Monatisraten geringer war als beim rorher fälligen Verlängerungswechsel. Die gesamte Wechselsumme des einzelnen Kunden betrug daher ein Vielfaches, z.T: das Neunfache des von ihm noch zu zahlenden Betrages. Dabei versicherte der Angeklagte den Kunden, daß sie aus den Giobalwechseln nie in Anspruch genommen wür- I den, wenn sie die Ratenwechsel einlösten. Die Globalwechsel soiltien nur zur Kontrolle und Sicherung dienen. Entgegen diesem Versprechen gab der Angeklagte als Geschäftsführer der drei erstgenannten Gesellschaften seit Ende 1952 Globalwechsel seinen Banken zum Diskont, sowie der Firma Wegt- Tip und dem Geschäftsführer der Firma iM zur Sicherung. Die Banken nahmen später die Akzeptanten jedoch nichi in Anspruch, da sie sich aus anderen Sicherheiten befriedigen konnien. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht { als Betrug gegenüber den Banken, der Firma Wen-IB und dem Inhaber der Firma Lil beurteilt, da nur einem der vielen Globalwechsel eines Kunden eine echte Forderung zugrundegelegen und der Angeklagte über den Charakter der Wechsel getäuscht und dadurch Kredit erlangt habe; ferner als eine Untreue gegenüber den Akzeptantien der Globalwechsel. Weitere Akte des forigesetzien Betruges liegen nach der Ansicht der Sirafkammer darin, daß der Angeklagte am 17. Avril 1955 Inserate in Zeitungen und Zeitschriften erscheinen ließ, und darin, daß er sich als Geschäftsführer der Tu in September 1953 von der Firma Ko Klebeadressen liefern ließ» obwohl er demit rechnete, sie nichi bezahlen zu können. Das Landgericht nimmt bei den genannten Straftaten, soweit sie

jeweils eine Gesellschaft betrafen, Tateinheit als gegeben an. Tatmehrheit soll dagegen vorliegen, soweit der Angeklagte als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften gehandelt hat.

Da der Angeklagte auch nicht für eine ordnungsmäßizge Buchführung und xechtzeitige Bilanzerrichiung der BB 2 CB; TEE v6 NEE gesorgt hatte, hat das Landgericht ihn auch wegen drei Konkursvergehen nach 9240 Abs- 1 Nr. 3 und 4 KO. 85 GmbHG verurteilt, wobei es von Taieinheit zwischen den Straftaten nach § 240 Abs. 1 Nr.» 3 und 4 KO ausgeht.

Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

7. Abwegig ist die Ansicht der Revision, die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 habe erörtert werden müssen. Dies kam schon wegen der Höhe der susgespiochenen Strafen nicht in Betracht.

II. Die Verfahrensrügen»

Il» Ob das Landgericht die Seite 10 des Gutachtens des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen Dr. AB verlesen durfie, mag auf sich beruhen. Verlesen waren nämlich nur zwei von Dr. AB auf dieser Seite dargelegte Vor-- kalkulationen über den Prospektversand, der sich an die Inserierung anschloß und wesentliche Einnahmen aus der Ein- ı1ösung der Nachnahmen für die Gesellschaft ergab, Die Urschrift dieser Vorkalkulation hat später Dr. AUEEB tei seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge überreicht. Damit ist ihr Inhalt zulässigerweise in die Haupiverhandlung einsefüh-t wordene

ER

2. Die Revision meint, das Landgericht habe zahlreiche weitere Umstände aufklären müssen. Diese Aufklärungsrügen sind unbeachtlich. Zum Teil sind sie nicht in der durch § 44 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Zu einer Aufklärungsrüge gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bezeichnung der noch aufzukl&renden Tatsechen und die Angabe der Beweismittel, die der Tatrichter zux weiteren Erforschung der Wahrheit hätte bemutzen können und sollen (BGHSt 2, 168). In den Punkten I, 3, 5 und 12 der Rechtfertigungsschrift gibt die Revision überhaupt kein Beweismittel an; zum Teil beruft sie sich allgemein auf Zeugen und Sachverständige (I, 4, 6, 7) oder nur auf Sachverständigengutachten (I, 8, 9 und 10); unter {, 11 verlangt sie nur die Heranziehung der Geschäftsunterlagen der Gesellschaften des Angeklagten. Der allgemeine Hinweis auf Zeugen, ohne daß diese näher bezeichnet werden, und auf Geschäfisunterlagen, ohne Einzelangaben dazu, ist aber nicht äie Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels, Soweit die Revision sich auf Sachverständige beruft, geht die Rüge letzten Endes darauf hinaus, daß der vernommene Sachverständige nicht genügend befragt worden ist. Das Landgericht hatte nämlich den Landesprüfer CB als Sachverständigen gehört. Dieser war auch ersichtlich für die Beantwortung der von der Revision aufgeworfenen Fragen zuständig und der Angeklagte und sein Verteidiger hätten Gelegenheit gehabt, die für erforderlich gehaltenen Fragen an ihn zu steilen. Eine Revision kann aber nicht damit begründet werden, daß ein benutztes Beweismittel nicht erschöpft worden ist. Im übrigen sind die Bemängelungen der Revision zum großen Teil in Wirklichkeit Sachrügen, da sie in den meisten Punkten geltend macht, der festgestellie Sachverhalt sei nicht eindeutig und rechtfertige nicht die Verurteilung.

5, Die Revision sieht eine Verletzung des § 264 StPO darin, daß der Angeklagte sich nach dem Eröffnungsbeschluß des Vergehens nach den §§ 81 a GmbHG, 240 Abs. ı Nr. 1 KO in fünf Fällen schuldig gemacht haben soile, aber nur in vier Fällen nach den genannten Bestimmungen verurteilt worden sei. Sie meint, im fünften Falle sei keine Entscheidung ergangen; der Angeklagte hätte insoweit freigesprochen werden müssen. Der Eröffnungsbeschluß warf dem Angeklagten in dieser Hinsicht vor, er habe eine weit über den Rahmen des lotiwendigen hinausgehende Werbung als Geschäftsführer für die 2ünf Gesellschaften betrieben. Des Vergehens nach § 240 Arts. ı Nz., 1 KO kann der Angeklagte sich als Geschäftsführer der "Pertighaus" nicht schuldig gemacht haben, da es sich bei dieser Gesellscha?t nur um eine Gründungsgesellschaft und nicht um eine in Konkurs geratene GmbH handelt. Die Insertion für diese Gesellschaft, die der Angeklagte durchgeführt und die mindestens 6.712,02 DM Kosten verursacht hatte, hat die Strafkammer aber mit als Untreuehandlung gegenüber der "DEM & CE" und der "THEM" angeschen. Da sie demnach mit ebgeurteilt worden ist, kam ein Freispruch nicht in Betracht, Bei der neuen Verhandlung und Enischeidung. die wegen der Aufhebung auf die Sachrüge erforderlich ist, wird die Strafkammer allerdings prüfen müssen, ob in der Insertion für die "Pegppfpaus" überhaupt eine Untreuehandlung liegt. Sollte sie dies verneinen, muß der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.

4. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, da die Strafkammer die Tatsachen feststellt, in denen sie die strafbaren Handlungen des Angeklagten sieht. Sofern diese zur Verurteilung nicht ausreichen sollten, würde es sich um einen sachlich-rechilichen Fehler handeln.

III. Die Sachrüge.

l. Auf Nachtragsanklage hat die Strafkammer weitere dem Angeklagten vorgeworfene Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO betreffend die vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in das Verfahren einbezogen. Sie hat diese Vergehen als bewiesen angesehen, soweit die Buchführung und Bilanzziehung der "DW & C.;, "TE" und "To" in Betracht kommen. Dagegen sind die Bücher der "U" seit ihrer Gründung am 4, Mai 1953 oränungsmäßig geführt worden. Bei dieser Gesellschaft war bis zur Konkurseröffnung eine Bilanzziehung nicht nötig. In diesem Falle liegt also kein Vergehen nach § 240 Abs: 1 Nr. 3 und 4 KO vor. Da der Einbeziehungsbeschluß insoweit keine Tateinheit mit anderen Vergehen angenommen hai, hätte die Strafkammer den Angeklagten von diesem Vorwurf im vierten Falle freisprechen müssen (vgl. BGH Urt» v. 9. November 1952 - 2 StR 311/52; v. 27. März 1956 - 1 StR 447/55). Darin, daß dieser Freispruch unterbiieben ist, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, den der Senat nach § 354 StPO berichtigen konnte.

2. Gesellschaftliche Untreue hat die Strafkamner zu Recht darin gesehen, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der TE. "CHE und VE nicht für die Einzahlung der Stammeinlagen sorgte und daß er als Geschäftsführer der DEM & CE die viel zu großzügige Musteranlage in Kul-Ho EB errichteie und damit dieser Gesellschaft, der schon flüssige Mittel fehlien, weitere Mittel entzog, die sie zur Erfüllung anderer Verpflichtungen dringend benötigte. Daß die Musteranlage in ihrer Großzügigkeit nicht im Rahmen eines geschäftlichen Wagnisses vertreten werden und der Angeklagie bei der mangelnden Liquidität der DEE & CB auch nicht davon ausgehen konnte, bedarf keiner weiteren Erdrteruß Auch die Vermengung der Geschäfte und des Vermögens der

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einzelnen Geseilschaften uniereinander, für welche die Gewinn- und Verlustausschließungsverträge, die Bürgschaftsübernahmen und die Erklärungen gegenüber Direktor Le, alle Konten der vier Gesellschaften sollien als ein Konto angesehen werden, nur Anzeichen und Beispiele sind, ist rechtlich einwandfrei als gesellschaftliche Untreue beurteilt worden. Dadurch hat der Angeklagte einen Nachteil der Gesellschaften herbeigeführt, weil die mangelnde Ordnung und Übersicht bereits das Vermögen gefährdete. Diese Gefährdung ging sogar soweit, daß, wie die Strafkammer feststellt, nicht einmal der Angeklagte als Geschäftsführer ein sicheres Bild über die Geschäftslage und die Höhe der Verschuldung havie.

Allerdings hat nun die Strafkammer die einzelnen gerinn- unä Veriustausschließungsveriräge, Bürgschaftsübernahmen und Erklärungen gegenüber Direktor Ic für sich gesehen und gegenüber jeder Gesellschaft als eine gesellschaftliche Untreue angesehen. Für diese Annahme reichen jedoch die bisherigen Feststellungen nicht aus. Dem Urteil kann nicht entnommen wäarden, ob und für welche Gesellschaft die Verträge und Erklärungen einen Nachteil, der nicht nur in der mangelnden Ordnung und Übersicht besteht, herbeiführten. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die. Gewinn— und Verlustausschließungsverträge, die Bürgschaftsübernahmen und die Erklärungen gegenüber Direktor LCD für einzelne: Gesellschaften nicht nur keinen Nachteil, sondern sogar einen Vorteil gebracht haben. Schon aus diesem Grunde müssen die Verurteilungen wegen gesellschaftlicher Untreue aufgehoben werden. Die neue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auch der Behauptung der Revision nachzugehen, daß der Angeklagte sich bei Abschluß der erwähnten Verträge in einem üblichen Rahmen bewegt und deshalb seine Handlungsweise für erlaubt gehalten habe,

ut ni Se anne anen a

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Bedenken gegen die Verurteilung wegen geseilschaftlicher Untreue bestehen auch insoweit, als die Strafkammer diese in der Belastung einzelner Gesellschaften mit der Verpflichtung zur Zahlung von Stammeinlagen für neu gegriündete Gesellschaften und in der umfangreichen Inserierung sieht. Selbst wenn der Angeklagte durch diese Handlungen im Ergebnis die Gesellschaften benachteiligt haben sollte, braucht er sich dadurch nicht der gesellschaftlichen Untreue schuldig gemacht zu haben. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß ein Geschäftsführer, der sich in eine verfehlte und das Vermögen der Gesellschaft schädigende Srekulation einlasse, deswegen noch keineswegs immer zum Nachteil der Gesellschaft im Sinne des § 81 a GmbHG handle. Ein Geschäftsführer kann ohne strafrechtliche Folgen ein nach xaufmännischen Gesichtspunkten zu vertretendes geschäftliches Wagnis eingehen. Die Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, daß sich der Angeklagte in diesem Rahmen bei der Belastung einzelner Gesellschaften mit den Stammeinlagen für andere Gesellschaften und bei der Inserierung gehalien hat. Da die Stammeinlage bei dem Umfang der sonstigen Geschäfte der Gesellschaften nicht als sehr hoch angesehen werden kann, braucht der äußere Tatbestand des § 81 a GmbHG durch die Belastung der Gesellschaften mit der Stammeinlage für eine andere Gesellschaft nicht erfüllt zu sein. Für den inneren Tatbestand ist dem Urteil nicht klar zu entnehmen, ob der Angeklagte sich von der jeweils neu gegründeten Gesellschaft eine Besserung der Vermögenslage der mit der Stammeinlage belasteten Gesellschaft versprächen konnte und was er sich im einzelnen bei seinem Tun gedacht hat.

Was die Inserierung anbelangt, so stellt das Landgericht fest, daß allein infolge der Werbung von Januar bis

Ayxil 1953 für die Firma Woil- WEM Forderungen von 170.000:-- DM gegen die Gesellschaften entstanden. Dazu

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kamen noch weitere hohe Forderungen der Verlage, die das Landgericht im einzelnen nicht festgestellt hat. In den swunächst eingeleiteien Vergleichsverfahren seiner Gesellschaften hat der Angeklagte selbst 71.089,75 DM Forderungen der Verlage anerkannt, bei denen aber zum Teil Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung berücksichtigt sind. Zu’ diesen kamen noch die Kosien für die Prospekte und das Porto sowie Kosten der laufenden Verwaltung, die sich im einzelnen aus dem Urteil nicht ergeben. Indessen standen diesen Schulden und Ausgaben ?ür die Inserierung Einnahmen der Firmen BE

& CD: TH, TEE und VEREB von Januar bis Oktober 1953 in Höhe von 580.173.-— DM gegenüber, die allein aus dem Versand von Prospekten herrührten. Die Prospekte wurden gegen Nachnahme an diejenigen versandt, die sich auf die Tnaseraie hin gemeldet hatten. Nach den bisherigen Feststellungen besteht die Möglichkeit, daß dieses durch die Werbung exwirkte Einkommen höher gewesen ist als die dadurch entstandenen Unkosten. Da diese Einnahmen einen erheblichen Teil

der Gesamteinkünfte der Gesellschaften darstellten, hätte

es einer näheren Prüfung bedurft, ob die umfangreiche Werbung des Angeklagten sich noch im Rahmen eines zu vertretenden geschäftlichen Wagnisses hielt oder der Angeklagte dies wenigstens annahm. Ein derartiges Wagnis braucht auch beim Fehlen flüssiger Mittel noch nicht strafbar zu sein, wenn

der Angeklagte damit rechnen konnte und damit rechnete, daß die Einnahmen, die der Prospektversand ergab, die Kosten für die Inserierung etwa erreichen oder sogar übertreffen würden. Da er durch die Werbung flüssige Mittel hereinholte, machte auch der Umstand, daß er gegenüber den Verlagen das Zahlungsziel nicht einhalten wollte, sein Verhalten noch nicht ohne weiteres zu einer gesellschaftlichen Untreue.

Soweit der Tatrichter in dem sonstigen Verhalten des Angeklagten fortgesetzten Betrug und Untreue sieht, kann dies

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nur beanstandet werden, als er möglicherweise einen Betrug auch darin erblickt, daß der Angeklagte durch eine Täuschung die Bewiiligung von Stundung der Forderungen des Lieferanten erreichte /S. 46 UA). Eine Stundung schädigt nur dann das Vermögen des Stundenden, wenn die Stundung den wirischaft- ]ichen Wert der Forderung mindert (BGHSt 1, 264). Insoweit fehlt es an jeglicher Feststellung:

3. Daß das Landgericht Tateinheit zwischen der einwandfrei festgestellten Untreue und gesellschaftlicher Untreue angenommen hat, ist rechtlich nicht .zu beanstanden. Allerdings schließt § 81 a GmbHG in der Regel die Anwendung des § 266 StGB aus. Hier handelt es sich jedoch um verschiedene Geschädigte, einerseits um die Gesellschaften, endererseits um die Akzeptanten der Globalwechsel, denen gegenüber der Angeklagte keine gesellschaftliche Untreue begehen konnte.

4. Ausdrücklich wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen übermäßigen Aufwands. Aufwand im Sinne des § 240 Abs» 1 Nr. 1 KO sind die Ausgaben und Aufwendungen, die nach den durch Einkommen und Vermögen bezeichneten Verhältnissen des Schuldners das Notwendige und Übliche übersteigen. Er ist dann übermäßig, wenn er der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht (vgl. BGHSt 3, 26; RGSt 70, 260; 63; 229). Darunter fällt auch der übermäßige Aufwand zu Geschäftszwecken (BGH ’aa0 und Urt. v. 12. März 1953 - 5 StR 552/52 und vs 7. Oktober 1954 - 3 StR 535/53). Die Strafkammer hat diesen Begriff nicht verkannt, als sie die Errichtung einer großen Musteranlage in Kassel für rund 185.000 DM, deren Großzügigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zur angespannten Vermögenslage der "Ben & cm" stand, und den Erwerb des für den persönlichen Gebrauch des Angeklagten be” stimmten Borgward 2400 zum Preise von 16.405.-— DM am

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8. Oktober 1955, also kurz vor der Zahlungseinstellung im November 1953, als übermäßigen Aufwand ansah. Soweit sie dagegen den Ankauf der drei gebrauchten für Werbezwecke bestimmten Ford-Wagen als einen übermäßigen Aufwand beurteilt hat, fehlt es an ausreichenden Feststellungen, insbesondere dazu, welchen Ertrag die mit diesen Wagen hetriebene Werbung brachte und was der Angeklagte sich bei ihrer Anschaffung davon versprach. Da die Kraftfahrzeuge einen Wert darsiellten. ihr Kaufpreis nicht als übermäßig hoch festgestellt worden ist und sich aus ihrer Verwendung möglicherweise bald größere Einnahmen ergaben, welche die Anschaffungskosten rechtfertigten, brauchte der Ankauf die wirtschaftlichen Kräfte der Gesellschaften nicht im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr, 1 KO übermäßig zu beanspruchen. Für die Inserierungen fehlt es, wie unter III, 2 dargelegt worden ist, ebenfalls an genauen Feststellungen, so daß auch hier eine Nachprüfung, ob das Landgericht zu Recht einen übermäßigen Aufwand angenonmen hat, dem Senat nicht möglich ist.

Zum inneren Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO hat die Strafkammer nicht ausdrücklich dargelegt, welche Schuldform vorliegt: Das Vergehen des übermäßigen Aufwandes kann vorsätzlich, aber auch fahrlässig begangen werden. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die Tatsache ergibt, deß die Strafkammer ein fortgesetzies Vergehen annimmt, liegt nach ihrer Ansicht Vorsatz vor. Zweckmäßigerweise wird das Landgericht bei der erneuten Hauptverhandlung dies ausdrücklich feststellen, wenn es wiederum zu dieser Überzeugung kommt.

5. Auch soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen mangelhafter Buchführung und Unterlassens der Bilanzziehung verurteilt hat, fehlen Ausführungen darüber, ob der Angeklagve vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist auch Tateinheit zwischen den

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Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO ausgeschlossen {BGH Urt. v: 12. März 1954 - 1 StR 625/53). Tateinheit setz; voraus, daß die Handlungen, durch welche die Merkmale zweier Tatbestände erfüllt werden, in wenigstens einem Punkte so susammenfallen, daß mindestens ein Teil des Verhaltens zur Herstellung sowohl des einen wie des anderen Tatbestandes mitwirkt. Das ist bei der unordentlichen Buchführung und dem Unterlassen der Bilanzziehung nicht der Fall, Tateinheit wird nicht, wie die Strafkammer meint, dadurch begründet, daß die Nichttilanssiehung eine Folge der mangelhaften Buchführung war. Rechtlich möglich ist aber ein Fortsetzungszusammenhang zwischen vorsätzlich begangener unordentlicher Buchführung und vorsätzlicher Unterlassung der Bilansziehung (BGH 52 19544 56), den die Strafkammer bei einer neuen Verhandlung gegebenenfalis prüfen muß»

6. Zu Recht wendet sich die Revision auch gegen die senstige Beurteilung des Verhältnisses der einzelnen Taten zueinander durch den Tatrichter., Die von ihm angenommenen Jeweils fortgesetzten Untreuehandlungen gegenüber den vier Gesellschaften stehen nach den bisherigen Feststellungen nicht in Tatmehrheit, von der die Strafkammer ohne nähere Begründung ausgeht, sondern in Tateinheit zueinander. Mehrere Einzelakte bilden nach der Ansicht des Landgerichts Tatumstände der Untröue gegenüber allen oder mehreren Gesellschaften. Untreuehandlungen allen vier Gesellschaften miy beschränkter Haftung gegenüber sieht die Strafkammer in dem Abschluß des Gewinn- und Verlustausschließungsvertrages vom 30. Juni 1955 und in der übermäßigen Inserierung. Auch die Erklärung gegenüber Bankdirektor Lo, alle Konten der vier Gesellschaften bei der Volksbank KR sollten als ein Konto

selnen Gesellschaften unterainander, sollen zugleich alle vier Gesellschaften geschädigt haben. Andere Handlungen solleN

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jeweils zwei oder drei der Gesellschaften benachteiligt haben, so die Erklärung vom 25, Juni 1955, durch Jie sich die Firmen DEM & CE: Te und NO Für alle Forderungen der Volksbank KB gegen die U verbürgten, und die ‚Belastung einiger Gesellschaften mit der Verpflichtung zur Zahlung von Stammeinlagen für neue Gesellschaften.

Aus allen diesen Gründen mußte das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden.

Baidus Busch Scharpenseel

Dr. Schalscha Kirchhof