Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 3 StR 937/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Adolf R ie aus DE dort geboren am (EEE :930, z.2t. in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Tandgerichtsrat EP

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. August 1951

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklsgte nur wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergenende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Von Rechts wegen

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gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit je einem fortgesetzten Vergehen gegen § 10 der Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches, § 10 der Warenausgangsverordnung und die 58 160 f, 413 RAbgO zu einer Geldstrafe von 10 000 DM, hilfsweise 100 Tagen Gefängnis verurteilt worden (Bei der Verurteilung nach § 10 der beiden genannten Verordnungen handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, gemeint ist § 1 Abs 10).

Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.

1.) Der Angeklagte ist 1930 geboren und beschäftigte sich seit 1947 mit Viehhandel. Nach aussen wurde das Geschäft auf den Namen des Vaters geführt, der sich zunächst wenig und später überhaupt nicht darum kümmerte, sondern dem Angeklagten bewusst freie Hand liess. Deswegen hat die

. Strafkammer den Angeklagten als Bevollmächtigten des Vaters nach § 108 RAbgO angesehen und ihn für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb verantwortlich gemacht. Der Angeklagte hat diese Pflichten nach keiner Richtung erfüllt. Er hat kein Viehhandelsbuch geführt, kein Wareneingangs- und kein Warenausgangsbuch, er hat auch seine Umsätze nicht aufgezeichnet. Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen wurden nicht abgegeben. Der Angeklagte hat den Gewerbebetrieb nicht einmal

bei der Steuerbehörde angereldet, so dass diese erst kurz vor der Verhaftung des Angeklagten vom Bestehen des Betriebes Kenntnis erhielt. Praktisch hat sich der Angeklagte um die steuerlichen Pflichten überhaupt nicht gekümmert Nur

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vorübergehend hat er einen Steuerfachmann herangezogen, um die Unterlagen für die Erfüllung dieser Pflichten herstellen zu lassen. Dieser hat aber seine Tätigkeit alsbald wieder aufgegeben, weil die Aufzeichnungen des Angeklagten völlig unzureichend waren.

Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte in voller Erkenntnis der rechtlichen Bedeutung seiner Unterlassung gehandelt habe Trotz seiner Jugend habe er als Viehhändler wie jeder andere Geschäftsmann gewusst, dass er Umsatzsteuer bezahlen und zur Errechnung und Nachprüfung der Steuer dienliche Unterlagen erstellen müsse. Er habe dies alles bewusst, wenngleich aus Leichtfertigkeit unterlassen. Er habe somit vorsätzlich gehandelt Daran ändere sich auch nichts, wenn er durch seine sonstigen geschäftlichen Umstände von den steuerlichen Pflichten abgelenkt worden sei,

2.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 261 StPO. Die Strafkammer habe festgestellt. dass der Angeklagte gemeinsam mit seinem Vater im März 1949 gerichtlich in Anspruch genommen worden sei. Diese Feststellung könne nur getroffen sein aus den Gründen des Urteils 4 KMs 1/51. Darin stehe aber, dass der Vater allein in Anspruch genommen, der Angeklagte dagegen nur auf Druck von aussen dem prozessbeendenden Vergleich beigetreten sei. Offensichtlich sei die Strafkamnmer durch die erwähnte Feststellung zu der Annahme veranlasst worden, das Geschäft sei nur formell auf den Namen des Vaters betrieben worden. Eine Verletzung des § 26‘ StPO ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um einen unzulässigen Angriff gegen

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die tatsächlichen Feststellungen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt auch klar erkennen, dass für die Annahme, das Geschäft sei nur formell auf den Namen des Vaters betrieben worden und der Angeklagte habe praktisch völlig freie Hand gehabt, der Inhalt der Akten 4 Ks 1/51 nicht ausschlaggebend war; '

Die übrigen so bezeichneten Verfahrensrügen sind in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Art.

3.) Gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Umsatz- " steuerhinterziehung bestehen keine Bedenken.

a) Mit der Sachrüge wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Anwendung des § 108 RAbgO. Die Bestimmung sei nur anwendbar, wenn die Vollmacht oder die Verfügungsberechtigung sich ausdrücklich oder stillschweigend auch auf die Verhandlungen mit den Steuerbehörden erstrecken solle oder wenn zum mindesten der Bevollmächtigte in dieser Richtung auftrete. Insoweit aber habe das angefochtene Urteil Feststellungen weder getroffen noch treffen können.

Gegen die Annahme, der Angeklagte sei Täter der Umsatzsteuerhinterziehung, ergeben sich jedoch keine durchgreifenden' rechtlichen Bedenken. Zum Tatbestand des § 396 RAbgO gehört nicht, dass der Täter selbst der Abgabenschuläner ist, vielmehr kann auch ein anderer diesen Tatbestand verwirklichen. Das ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl RGSt 68, 411; 77, 87). Deshalb kommt es in strafrechtlicher Hinsicht auch nicht entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen des § 108 RAbgO gegeben sind; massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (RG JW 1951,

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2311 und Hartung, Steuerstrafrecht S 18). Da der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer völlig freie Hand hatte und wie ein selbständiger Gewerbetreibender aufgetreten ist, ausserdem der Vater sich um die Geschäfte des Sohnes überhaupt nicht mehr gekümmert und keine Abrechnung mehr verlangt hat, war der Angeklagte auch gehalten, die steuerlichen Angelegenheiten des Ge- RK: schäftes zu erledigen. Dass er in der Lage war, jedenfalls Bi hinsichtlich der Umsatzsteuer, den Verpflichtungen nach- I zukommen, ist ohne Rechtsirrtum festgestellt. Da er die Geschäfte allein durchgeführt hat, war ihm auch, wie keiner weiteren Ausführungen bedurfte, der Umfang der Steuerpflicht bekannt. Schliesslich hat das Landgericht mit ausreichenden Gründen dargelegt, dass der Angeklagte Täter und nicht nur Gehilfe gewesen ist. Seine Ausführungen lassen keinen Zweifel, dass der Angeklagte mit Tätervor- Cn satz gehandelt hat.

b) Soweit die Revision die Feststellung eines steuerunehrlichen Handeins vermisst, ist sie ebenfalls unbegründet. Bei den Ausführungen zur inneren Tatseite bemerkt zwar

die Strafkammer, dass der Angelrlagte die Krfüllung der steuerlichen Pflichten bewusst, wenn auch aus Leichtfertigkeit unterlassen habe. Zu Unrecht ist die. Revision aber der Meinung, dass diese Leichtfortigkeit der Annahme eines steuerunehrlichen Verhaltens entgegenstehe. Das Urteil lässt keinen Zweifel, dass mit dieser Leichtfertigkeit

das achtlose und unbekümmerte Hinwegsetzen über die steuerlichen Verpflichtungen gemeint ist. Das ergibt sich insbesondere aus den Strafzuressungsgründen, wo gesagt ist, dass ‘ der Angeklagte einen selten beobachteten Grad von Gering-

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schätzung gegenüber dem Steuerfiskus gezeigt habe. Im übrigen ist die Steuerunehrlichkeit einwandfrei dargetan. „SHtenbar will die Revision vnter Steuerunehrlichkeit ein auf Täuschung der Steuerbehörde berechnetes Tun verstanden wissen Das wäre rechtsirrig. Zwar wird der Tatbestand der vorsätzlichen Steucrhinterziehung nicht bereits dadurch erfüllt, dass der Steuerpflichtige die Entrichtung fälliger Beträge mit dem Bewusstsein unterlässt, hierdurch den rechtzeitigen Eingang der Steuer zu verhindern und demgemäss eine, wenn auch nur zeitweilige Steuerverkürzung herbeizuführen:. Die sogenannte Steuerunehrlichkeit muss hinzutreten. Hierfür genügt es aber, wenn die Steuerpflicht mit dem Vorsatz und dem Erfolg verschwiegen wird, dass die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs im unklaren gelassen wird (vgl RGSt 70, 10; 71, 216). Das war hier der Fall. Der Angeklagte hat es nicht nur aus Nachlässigkeit unterlassen, die Steuererklärungen abzugeben, zu denen er nach dem Gesetz verpflichtet war. Er hat dies viclmehr mit dem Bewusstsein und dem Vorsatz getan, die Steuerbehörde im Irrtun über seine Steuerpflicht zu halten. Das ist schon dadurch belegt, dass er das Finanzamt nicht einmal über das Bestehen des Viehhandelsgeschäfts unterrichtet hat. Vor allem aber ist dieser Vorsatz und damit die Steuerunehrlichkeit deshalb einwandfrei dargetan, weil der Angeklagte im Bewusstsein seiner Steuerpflicht vorübergehend einen Steuerfachmann zuzog und nichts mehr unternahm, als dieser seine Tätigkeit einstellte. Eine auf die Steuerverkürzung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich. j

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Auch sonst lässt der Schuldspruch wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung keine Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten erkennen.

4.) Dagegen kann die weitere Verurteilung nicht aufrechterhalten werden. Nach § 1 Abs 10 der Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935

(RGBl I, 752) urd nach § 1 Abs 10 der Varenausgangsverordnung vom 20, Juni 1936 (RGBl I, 507) sind Zuwiderhandlungen gegen diese Veroränungen nur dann strafbar, wenn nicht nach anderen Vorschriften (z.B. § 396 RAbgO) eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Strafandrohungen gelten also nur hilfsweise. Sie entfallen mit dem Schuldspyruch nach § 396. Dasselbe gilt, soweit die Strafkammer ein Vergehen nach den §§ 160 f, 413 enninnt. § 413 Abs 1 Nr 1 legt sich ausdrücklich nur hilfsweisc Dedeutung bei Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden.

5.) Die Strafkammer hat nach Zubilligung mildernder Umstände die Geidstrafe auf 10 0CO DM bemessen und dazu bemerkt, dass sie sich im Rehren der vom Finanzminister für die Bemessung von Steuergelästrafen aufgestellten Richtlinien halte. Diese können jedoch nur für die Steuerbehörden, nicht für die Gerichte verbindlich sein. Die Strafzumessung durch die Gerichte muss nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Die Geldstrafe ist zwar abweichend von der Regelung des Strafgesetzbuches in unbeschränkter Höhe angedroht, so dass die §§ 27 Abs 2 Nr 1 und 27 a StGB unanwendbar sind. Die Reichsabgabenordnung kennt auch seit dem Gesetz vom 4. Juli 1939 (kGB1 I S 1181) überhaupt keine Geldstrafen mehr, die nach einen Vielfachen des hinterzogenen Betrages zu bemessen sind. Die Geldstrafe ist also

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unter Beachtung des § 27 c StGB festzusetzen (vel § 391 RAbg0; RGSt 66, 91). Dabei enthält § 27 c Abs 2 StGB mur eine Soilvorschrift; bei ihrer Anwendung ist der Grundsatz des Absatzes 1 einzuhalten. Es dürfen also nicht zu dem Zwecke, dass die Geldstrafe die Höhe der hinterzogenen Steuer überschreite, die wirtschaftlichen Verkältnisse,.des Angeklagten unberücksichtigt bleiben (RG ERR 1941 Nr 212). Im Strafausspruch war daher das angefochtene Urteil aufzuheben.

Kirchner Koeniger

zugleich für Bundesrichter Krauss, der durch Krankheit am Unterechrei-

ben verhindert ist. u

Scharpenseel Baldus

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