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BGH Entscheidung vom 26.07.1956 – 4 StR 248/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 056

InNanmnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Karl K aus IB: geboren am (m 1305 in (Bez.

2. den Kaufmann Johannes H SED geboren ar EB 1917 in -

wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter re als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf. 5 vom 20. Dezember 1955 werden mit der Maßgabe CHR, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Nechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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die Angeklagten Kg und 1 sind wegen gemeinechaftlicher"gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung" =ı Gefängnis- und Geldstrafen (vier Monate und 500 IM -

arsi Monate und 100 DM) und zur £rlegung von Wertersatz (13.081,90 bzw. 669.- DM) verurteilt worden. Ferner wurde die Einziehung der sichergestellten Transportmittel - Koffer und Tragetasche HB - angeoränet. Die gegen Kowalskı verhängte Geld- und Gefängnisstrafe ist durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe ist bei Hill zur Bewährung ausgesetzt worden.

Nach den Feststellungen vertreibt der Beschwerdeführer EEE Röstikaffee in kleinen Mengen von Haus zu Haus. Er erstand in der Zeit von August 1954 bis Juli 1955 von dem Holländer Wiepke HA 1115 kg Rohkaffee, 20 kg Röstkaffee - beides gute Qualitäten - und 10 kg Tee. Hug hatte diese Waren, unter seinem Lieferwagen versteckt, ohne sie zu gestellen, von den Niederlanden aus über die Grenze in das Bundesgebiet gebracht. KB pezanıte ihm dafür je Kilogramm: für den Rohkaffee 11.- bezw. 12,50 DM, für den Röstkaffee 14,50 DM und für den Tee 14.- DM. Er verkaufte die erworbenen Genußmittel mit Gewinn weiter. - HB betreibt eine Kaffeerösterei in der Nähe von Münster, Auch mit ihm trat Huggßß /nachäem er durch den Röstgeruch seines Betriebes auf ihn aufmerksam geworden wer/ in Verbindung, um ihn ebenfalls als Abnehmer eingeschmuggelten (eingeschwärzten) Kaffees zu gewinnen. Insgesamt übernahm Hg von dem Holländer 60 kg Rohkaffee zum Preise von 10 - DM je Kilo. Da es sich um eine gute Qualität handelte, die in Holland 7 Gulden je Kilo kostete, versprach er sich aus dem Ankauf einen erheblichen Gewinn.

Die Besähwerdeführer erheben die Verfahrens- ınä Sachbes:hwerde.

ie Rechtsmittel haben, von einer Berichtigung abgesehsn,. keinen Erfolg:

Die Zollbehörde hat eine persönliche Abgabenschuld der beiden Beschwerdeführer nicht für gegeben erachtet. sondern sie nur als Hinterzieher iS von § 112 AD angesehen ($S 11 III a E der Strafanzeige vom 3]. Oktober 1955, Bl 97 dA). Hieraus entnimmt der Senat, daß die Zollbehörde dem Strafrichter für die Entscheidung über den Abgabenanspruch den Vortritt lassen wollte. Der § 468 AO stand daher der Äburteilung im Strafverfahren nicht entgegen (vgl 36St 60, 244, 246; 62, 101, 105):

II. Revision Kg

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) greift nicht durch. Die Revision führt nicht die Beweismittel an, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (§ 544 Abs 2 Satz 2 StPO). Sofern die Vertei- .digung geltend machen will, daß an die Zeugen Hgg und Kran noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen. so ist das unbeachtlich. Das Rechtsmittel kann regelmäßig hisrauf nicht gestützt werden (BEHSt 4, 115, 116). Der Verteidiger wäre selbst in der lage gewesen, die Zeugen in der gewünschten Weise zu befragen. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung macht die Revision nicht geltend. In Wirklichkeit greift sie die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese war jedoch denkgesetzlich möglich. Das Landgericht konnte durchaus als belastenden Umstand mitverwerten, daß Ger Beschwerdeführer KW; der aus Oberschlesien stammt. in der maßgebenden Zeit aus den Niederlanden hintereinander drei Eilpriefe - ohne Absenderanschrift auf den Unschlägen - erhielt (vgl auch Bl 3 dA). Die Einlassung des Angeklagten. daß dies Liebesbriefe einer früheren Kriegsbekanntsmaft

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gewesen seien, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei

für widerlegt erachtet. Inwiefern in diesem Zusammenasng Briefe aus Oberschlesien und Amerika bedeutsam

ce>sin scllen. auf die sich jetzt die Revision beruft

ist nicht verständlich. - Wenn die Strafkammer auch Angaben des Mitangeklagten FE zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet hat, so lag das im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 261 StPO). Sie hat dem gegenüber bei Erörterung der Aussage Hugggps 1ediglich bemerkt, daß diese Aussage eines Mittäters allein ihr zur Überführung nicht susreichen würde.

Was die Revision sonst geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.

Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene Barhprüfung des Urteils gibt Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

1. Die tatrichterliche Darlegung, daß das Schmuggelgut, als der Beschwerdeführer es erwarb, noch nicht in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Waren sind zwar nicht über die "grüne Grenze", sondern auf einer Zollstraße in das Zollgebiet gelangt. Das Gut war aber nicht zur zollamtlichen Abfertigung gestellt worden (BGHSt 3, 40, 44, 45). Die Sirafkammer hat daher ohne Rechtsfehler Abgabenhinterziehung der Beschwerdeführer bejaht und Hehlerei verneint,

2. Auch die Annahme gewerbsmäßiger Zollhinterziehung (§ 396 Abs 1, § 401 b Abs 1 AO) ist rechtlich bedenkenfrei. Soweit dagegen dem Schuldspruch eine gleichzeitige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung entnommen werden könnte, wäre dies fehlerhaft. Das geltende Steverstrafrecht kennt den Schärfungsgrund der Gewerbsmäßigkeit nur bei der Zoll-, nicht bei der Steuerhinterziehuns (BGH

in ZfZ 1955. 305, 306 zu I 2; Hartung, Das Stuerstrafrecht. 2, Aufl S 128 zu I). vediglich bei der Umsatzausgleichsteuer ist nach § 15 UStG der § 401 b Abs 1 AO ebenfalls auwendbar (BGH 1 StR 447/55 v 27. März 1956). Bei ihrer Verkürzung ist gewerbsmässiges Handeln also gleichfalls gesetzlicher Strafschärfungsgrund. Bei der Kaffee-, und Teesteuer ist dies jedoch seit dem Inkrafttreten des Kaffeesteuergesetzes (§ 11 Abs 2) und des Teesteuergesetzes (§ 10 Abs 2), beide vom 30. Juli 1953 (BGBl I 708, 710). nicht mehr der Fall.

Es wäre daher rechtsirrtümlich, wenn das +andger:.cht den Beschwerdeführer Kin - sntsprechenäes gilt für Sn - auch bezüglich der Kaffee- und Teesteuer wegen gewerbsmässiger Hinterziehung verurteilt hätte. Es handelt sich indes um eine ständig mit der rechtlichen Beurteilung ron Fragen des Abgabenrechts befasste Strafkammer. Der Serat kenn daher davon ausgehen, dass das +-andgericht den Schuld- und Urteilsspruch nur vereinfachen wollte und dadurch missverständlich gefasst hat. Nun ist für beide Hinterziehungsformen der strafrechtliche Grundtatbestand derselbe, nämlich der § 396 AO. Die Steuerhinterziehung hat daher in solchen Fällen im Urteilsspruch nicht in Erscheinung zu treten (RGSt 65, 312, 313/314). Jedoch ist in ihm zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte gewerbsmässig nicht nur Zölle, sondern auch eine Verbrauchssteuer (die Umsatzausgleichssteuer) hinterzogen hat. Das geschieht zweckmässig durch Verurteilung "wegen gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung" (BGH aa0). Die somit gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich aus vornehmen.

Auf den Strafausspruch hat sich die ungenaue Fassung dsr landgerichtlichen Urteilsformel ersichtlich nicht ausgewirkv. Das macht auch die Revision, die in dieser Ricktung keine besorderen Beanstandungen erhoben hat, nicht geltend.

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%3 Das “andgericht hat die Einziehung der dem Beschwerdeführer gehörenden und von ihm zur Begehung seiner Straftar verwendeten Gegenstände (Koffer und Tragtasche} auf § 40%. AO gestützt, Diese Vorschrift betrifft jedoch nur Beförderungsmiitei, also Fahrzeuge und liere. nicht aber Umhüllungen. Diese sind Transportgegenstände, die nicht befördern, sondern selbst mit befördert werden (RGSt 68. dd, 45 = JW 1934, 1243 Nr 13; Hartung. das Steuerstrafrecht. 2. Aufl S 117 zu IV 2). Dies geht auch aus § 401 Abs 1 Satz 2 AO hervor. Die Einziehung war jedoch hier nach § 40 StGB zulässig. Nach Lage der Sache würde der Tatrichter diese Maßnahme bei Zugrundelegung des § 40 StGB mit öıcherheit ebenfalls ausgesprochen haben. Die Revision het auch in dieser Hinsicht nichts beanstandet.

III. Revision Eggn:

Die nur allgemein erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde greift nicht durch. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Strafkammer bei Bildung ihrer tatrichterlichen Überzeugung eine in gleichem Maß naheliegende Möglichkeit ungeprüft gelassen hat. Jedenfalls war die Schlussfolgerung des Landgerichts denkgesetzlich wie erfahrungsmässig möglich. Das genügt (BGH, MDR 195i, 118).

Die Einlassung des Beschwerdeführers, er hätte schon für 10,10 DM das Kilo regulären Kaffee kaufen können, hat der Tatrichter bedenkenfrei für unbeachtlich erklärt. wenn die Kevision jetzt von ebenfalls gutem Kaffee spricht. =) geht das über die damalige Einlassung hinaus und widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Übrigens wäre auch damit nicht gesagt, daß dieser Kaffee ebenso gut war

wie die durch Hp von Zug erworbene Ware, die in

Eriland zu 7 Gulden das Kilo gehandelt wurde.

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Auch bei diesem Ängeklagten ist der Schuldspruch rinrhtigzustelien (vgl die Ausführungen zu II 2). - Mit dieser Maßgabe waren beide Rechtsmittel zu verwerfen,

IV. Eine Erstreckung der Richtigstellung auf den

früheren Hitangeklagten Tb nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht (vgl BGH NJW 1955, 1566 Nr i9).

Krumme Mantel Dr.Augustin

Martin Seibert