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BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 1 StR 648/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk ! Nicht, für die Amtliche Sammlung 1

l. Gesetz:

Rechtssatz:

2. Gesetz:

Rechtssatz:

Aktenzeichen: 1 StR 648/54 Urteil des BGH vom 3. Februar 1955 LG Koblenz

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RAbgO § 401 »

Die Vorschrift betrifft, von dem Fall des BR Bannbruchs abgesehen, nur die Hinterziehung 3 von Zoll, nicht von anderen Steuern - es AL. sei denn, daß andere Steuergesetze die für ; Zölle geltenden Vorschriften des Strafrechts für anwendbar erklären (Hinweis; Abschn I 2 d. Urt).

StPO § 357°

Erstreckung der Urteilsaufhebung auf nicht beschwerdeführende Angeklagte; Nämlichkeit der Tat (Abschn. II d.Urt.).

StR 648/54

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

.„ die Hausfrau Gertrud D esch.R ze aus > geboren an 3 un inL bei (Kreis CM), . den Landwirt Peter B s DIE (xreis Maggp), Aort geboren an W. & Sachbezeichnung: RB u.A. -

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wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei u.a,

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom 3, Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt wm und Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,

Amtsgerichteret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > .r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revigionen der Angeklagten Gertrud DW j

und Peter DEE wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 12. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie und den Mitangeklagten Heinz

R betrifft.

Li Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte DB hat im Jahre 1950 mit ihrem damaligen Ehemann, dem Mitangeklagten Heinz RD bei Tabakpflanzern unversteuerten Rohtabak aufgekauft, unerlaubt verarbeitet und dann an Verbraucher abgesetzt. Ähnlich verfuhren die Angeklagten Friedrich und Heinrich K>. Frau DENE, Heinz RO und Friedrich vi erwarben ferner im Schwarzhandel Tabakwaren und Kaffee, um auch diese unverzollten Waren weıter zu veräussern. Der Angeklagte Peter BI@EB hat mit unversteuertem Tabak Handel getrieben, zum Teil nach Verarbeitung von Rohtabak zu Krüllschnitt. Die Angeklagten sind wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei und wegen "gewerbsmässiger Steuerhinterziehung" zu Gefängnis, zu Geldstrafen und zum Nertersatz verurteilt worden. Ferner ist gegen sie auf Einziehung erkannt worden,

Die Angeklagten Gertrud DEE und Peter BED haben ihre Verurteilung mit der Revision angefochten. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,

I. Die Rechtsmittel sind begründet. 1. Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen ge-

werbsmäßiger Steuerhehlerei wird von den-Feststellungen nicht getragen. j

a) Die Angeklagte Frau DEE.

Die Steuerhehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus, die als Steuerhinterziehung mit Strafe bedroht ist (§ 403 RAbgO). An einer noch nicht beendeten Vortat ist Teilnahme möglich (§§ 47 ff StGB). Wer als

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Täter an der Vortat beteiligt ist, begeht in der Regel nicht außerdem Steuerhehlerei (RGSt 71, 49, 51 f).

Die Tabaksteuerausgleichschuld des Pflanzers (§§ 62, 65 TabaksteuerG 1939) entsteht mit dem Jbergang des Rohtabaks in den amtlich nicht überwachten Verkehr oder - in den Fällen des § 62 Abs 1 Nr 4 aaO - mit Ablauf der Frist, binnen deren er den Rohtabak zur amtlichen Verwiegung vorzuführen oder als geräumt nachzuweisen hat (§§ 64, 56, 58 aa0). Wie und wann die Tabaksteuerausgleichschuld der Pflanzer entstanden war, bei denen die Angeklagte DEE Rohtabak gekauft hatte, führt das Urteil nicht näher aus. Lediglich aus den Angaben, daß es sich durchweg um unversteuerten Tabak und in einem Falle (WEB) um Erzeugnisse der Ernte des Jahres 1949 gehandelt hat, kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, daß der Tabaksteuerausgleich von den Pflanzern bei den Verkäufen an die Angeklagte DB schon geschuläet und gemäß 8 396 RAbgO hinterzogen war. Wäre die Steuerschuld der Tabakpflanzer - etwa weil es sich im übrigen um Ernteerzeugnisse des Jahres 1950 handelte oder die Fristen für die Verwiegung oder die Räumung noch nicht abgelaufen waren - erst durch den Verkauf und die Übergabe des Rohtabaks an Frau DEE entstanden, so könnte diese als Teilnehmerin an der dadurch bewirkten Steuerhinterziehung der Tabakverkäufer und, wenn sie mit Tätervorsatz gehandelt hat, nur als Mittäterin bestraft werden (§ 396 Rabg0, 88 47 ££ StGB); letzterenfalls entfiele auch die “öglichkeit der Strafschärfung nach § 401 b RMg0 (vgl’ unter 2). Ihre Verurteilung wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei kann daher schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.

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Dazu kommt: Der Vorsatz des Steuerhehlers muß wenigstens bedingt die Vortat umfassen. Das Landgericht trifft aber keinerlei Peststellung, ob Frau TB in ihre. Vorstellung aufgenommen hatte, daß die Tabakpflanzer die Steuer für den an sie verkauften Rohtabak bereits

hinterzogen hatten.

Die Strafkammer hat auch die Menge des von Trau DO aufsckauften Tabaks nicht einwandfrei festgestellt. Bei der Annahme von "mehr als 240 kg" scheint ein Rechenfehler vorzuliegen - die Summe der aufgeführten Einzelfälle ergibt insgesamt 237,5 kg — und außerdem übersehen zu sein, daß Frau DB in einem Fall (1 und 2, e des Urteils) nicht beteiligt war und ihr bei Berücksichtigung dessen höchstens bei einer Gesamtmenge von 187,5 kg Rohtabak Steuerverfehlungen zur Last fallen. Diese Unklarheiten betreffen den Schuldumfang und das

.Strafmaß, insbesondere auch die Höhe des Wertersatzes.

Sie nötigen gleichfalls zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten DeEEED wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei.

b) Auch der Angeklagte Peter Bi» rügt, soweit er unter diesem Gesichtspunkt verurteilt ist, mit Recht, daß die Tabakmenge, die er der vorschriftsmäßigen Besteuerung entzogen hat, nicht eindeutig festgestellt ist. Während das Landgericht an einer Urteilsstelle ausführt, daß er etwa die Hälfte der von dem Mitangeklagten Friedrich KOEEEB abzesetzten Tabakmenge von 105 kg angekauft habe, stellt es an anderer Stelle fest, er habe von Friedrich KB etwa 72 kg erworben. Dabei ist

weiter unklar, ob die Mengenberechnung auch davon beeinflußt ist, daß die Feststellungen über die Art des

Tabaks nicht übereinstimmen (UA S 10 unter b, S 14 unter 8).

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Überdies hat das Landgericht die Tabakmenge von 105 kg nur geschätzt. Die Strafkammer beruft sich dafür auf § 217 (nicht § 317) RAbgO. Diese Vorschrift ermächtigt aber

nur das Finanzamt zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, wenn es diese nicht anderweit ermitteln kann. Für das Strafverfahren in Steuersachen hat sie keine Geltung. Hier muß die strafrechtliche Schuld des Angeklagten jedenfalls in ihrem Mindestumfang auf Grund des Gesamtergebnisses der Hauptverhandlung zur richterlichen Überzeugung festgestellt werden (} 261 StPO; BGHSt 3, 377, 383).

2. Auch die Verurteilung der Beschwerdeführer aus §§ 396, 401 b RAbgO wegen "gewerbsmäßiger" Hinterziehung von Steuern ist rechtsirrig. § 401 b RAbgO betrifft, wie der Wortlaut der Vorschrift klar ergibt - von dem Fall des Bannbruchs abgesehen - nur die gewerbsmäßige Hinterziehung von Zoll. Für die Hinterziehung anderer Steuern (§ 1 Abs 1 RAbgO) ist dem Steuerstrafrecht der Reichsabgabenordnung gewerbsmäßiges Handeln als gesetzlicher Strafschärfungsgrund unbekannt (BGH 2 StR 78/51 vom 6. April 1951; 2 StR 169/53 vom 16. Juli 1953). Allerdings hatte für die Kaffeesteuer - ähnlich wie Art VIII § 3 des Anh. zum MRG Nr 64 - § 3 der Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die ärhebung einer Kaffeesteuer vom 28, Januar 1949 (GVBl Teil I S 40) die sinngemäße Anwendung der "entsprechenden Vorschriften des Zollrechts" auch für das Strafrecht angeordnet. Die Verordnung ist aber inzwischen durch § 11 Abs’2 Nr 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 (BGBl I 708) aufgehoben worden. Gemäß § 2 %bs 2 Satz 2 StGB ist daher § 401 b RAbgO auch insoweit nicht anzuwenden (ähnlich für die Teesteuer § 3 des Teesteuerges. vom 10. März 1949 - WiGBl 1949, 19 - und § 10 Abs 2 des Teesteuerges. vom 30. Juli 1953 - BGBl I, 710 -).

Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer aus § 396 Abs 1, § 401 b Abs ?! RAbgO (Urteilssatz I 2 db; I 8b) kanh sonach mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben.

3. Auf einem Rechtsirrtum kann ferner beruhen, daß das Landgericht die Angeklagte DEE wegen zweier selbständiger Steuerhinterziehungstaten verurteilt hat. Allerdings handelt es sich steuerrechtlich um verschiedene Sachverhalte, was den Erwerb des Rohtabaks einerseits und des Zigarettenpapieres und des Kaffees andererseits angeht. Das Landgericht erblickt aber die Steuerhinterziehung in dem auf die Veräußerung der unversteuerten (unverzollten) Waren gerichteten Verhalten der Angeklagten. Insoweit liegt es nahe, nur eine Tat .anzunehmen, da die Angeklagte den verarbeiteten Tabak, das Zigarettenpapier und den Kaffee, wenn nicht einheitlich abgesetzt, so doch bei den Fahrten zum alsbaldigen Absatz gleichzeitig bei sich geführt hat. (Vgl. R6St 65, 312 £. BGH 1 StR 516/51 vom 24. Juni 1952; 2 StR 169/53 vom 16. Juli 1953; 4 StR 123/53 vom 11. Februar 1954). Möglich ist freilich, daß die Hinterziehung der Kaffeesteuer und der Tabaksteuer für das Zigarettenpapier bereits beendet war, als die Angeklagte mit der Absatzhandlung begann. Denn während die Tabaksteuerschuld für den verarbeiteten Rohtabak erst mit der Entfernung aus dem Betriebe entstand (§ 4, TabaksteuerG. 1939), kann die Kaffeesteuerschuld und die Tabaksteuerschuld für das Zigarettenpapier entsprechend den dafür maßgebenden Vorschriften des Zollrechts (vgl §§ 18, 13 TabaksteuerG 1939) schon vorher - 2.B. durch den Erwerb (BGHSt 5, 53) - entstanden und demgemäß die Hinterziehung dieser Steuern schon vorher beendet gewesen sein (§§ 45, 47 ZollGes; § 396 RAbg0O). Für eine solche Annahme hat das Landgericht aber bisher nichts festgestellt.

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4. Zu Unrecht rügt dagegen der Angeklagte Peter BE die gegen ihn ausgesprochene Einziehung des Zündapp-Kraftrades. Gemäß §§ 401, 414 RAbgO kommt es für die Finziehung eines Beförderungsmittels grundsätzlich nicht darauf an, wem es gehört, sondern darauf, ob der Täter es zur Begehung eines Steuervergehens benutzt hat. Dies, übrigens aber auch das Eigentum des Angeklagten hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt. Daher kann dahinstehen, ob - falls das Kraftrad, wie der Angeklagte behauptet, seinen Schwiegereltern gehörte - die Einziehung nach den in der Rechtsprechung inzwischen entwickelten Grundsätzen etwa ausnahmsweise nicht zulässig wäre (vgl BGHSt 1, 351).

II. Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten DEE erfolgt wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes. Sie führt gemäß § 357 StPO auch zur Auf-

hebung der Verurteilung des Angeklagten Heinz Rein der nicht Revision eingelegt hat. Das Urteil erstreckt

sich insoweit auf ihn; denn er hat an den Straftaten . der Angeklagten DENE als Mittäter teilgenommen.

Auf andere Angeklagte ist die Aufhebung der Verurteilung nicht zu erstrecken. Die strafbaren Handlungen der Angeklagten Friedrich und Heinrich Ki» haben zwar einen Berührungspunkt mit den Steuerhinterziehungen der Frau DEEEEEEND und des Angeklagten Reinberger. Friedrich und Heinrich KEEP haben nämlich bei einzelnen Fahrten gemeinsam mit ihnen in einem Lagtkraftwagen Tabak in das Gebiet verbracht, in dem er abgesetzt werden sollte Wie aber schon beim Einkauf des Tabaks „von den Pflanzern und bei seiner Verarbeitung handelten

Reinberger und Frau DB auch beim Absatz auf eigene Rechnung, getrennt von den anderen Mitangeklagten.

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Die Anwendung des § 357 StPO setzt voraus, daß derjenige Rechtsfehler, der auf die Revision eines Angeklagten zu seinen Gunsten zur Aufhebung des Urteils führt, auch der Revision eines anderen Angeklagten zum Erfolge verholfen haben würde, wenn er sie eingelegt hätte. Dabei kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob es sich um denselben, der Verurteilung des beschwerdeführenden wie des anderen Angeklagten zugleich zugrunde liegenden Rechtsfehler handeln muß (vgl RGSt 6, 256, 258 f; RG HRR 1934, 1178; BGH 1 StR 563/51 vom 29. Januar 1952) oder ob dazu schon ein gleicher (gleichartiger) Rechtsfehler genügt, der dem Tatrichter bei der Verurteilung des einen wie des anderen unterlaufen ist (vgl RGSt 16, 417, 419; IW 1935, 125 Nr 16; OGHSt 2, 50, 61; BGH 5 StR 415/53 vom 8. Januar 1954). Unbestrittenes Erfordernis für die Anwenäbarkeit des § 357 StPO ist, daß es sich um die nämliche Tat handelt. Das bedeutet nicht, daß der beschwerdeführende und der andere Angeklagte wegen derselben strafbaren Handlung, aus demselben Strafgesetz, verurteilt sein müssten. Unter der nämlichen Tat ist dasselbe tatsächliche Ereignis zu verstehen, an dem beide in strafbarer Weise beteiligt gewesen sein 'müssen; denn dieses ist es, das ihrer Verurteilung zugrunde liegt (§ 264 StPO; RGSt 6, 256, 259; RG JW 1928, 2265 Nr 63; HRR 1938, 497). In diesem Sinne ist die Tat die nämliche, wenn das Geschehnis der natürlichen Betrachtung als ein Vorgang erscheint, bei dem sich die Beteiligung des einen Angeklagten mit der des anderen zu einem einheitlichen tatsächlichen Ganzen ver- £flicht. Es beeinträchtigt die Nämlichkeit der Tat nicht, wenn die Beteiligungen der Angeklagten daran rechtlich gesondert und verschieden betrachtet werden können; dagegen ist sie nicht gegeben, wenn die Beteiligung des einen von der des anderen gelöst werden kann, ohne daß ihr Sinnzusammenhang oder der des Gesamtgesthehens wesent-

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lich gestört wird. Gewöhnlich werden Zusammenhänge in der Ausführung der strafbaren Handlung selbst (vgl RGSt 34, 255, 258) oder der gemeinsame Erfolg (vgl R6GSt 43, 293, 296; RG Goltd Arch 55, 109; RMilG 18, 55, 59) oder beides zugleich (R6GSt 25, 15, 17; RG JW 1929, 2730 Nr 30) die Nämlichkeit der Tat begründen. Auch § 3 StPO gibt einen Anhalt (RGSt 71, 251; 72, 245 BGH 1 StR 241/51 vom 26. Juni 1951 und 1 StR 398/52 vom 23. September 1952). Sofern diese Vorschrift allerdings, wie die Rechtsprechung annimmt. bei Beteiligung mehrerer Personen als Täter an einer strafbaren Handlung keine gemeinsame Verübung der Straftat in Mittäterschaft gemäß § 47 StGB, sondern nur ein täterschaftliches Handeln ohne einverständliches Zusammenwirken erfordert (RGSt 25, 15, 17; 34, 255, 258;

42, 1335 43, 293, 2965 RG Goltd Arch 55, 109), dafür aber nicht die Verübung gleichartiger strafbarer Handlungen genügen läßt, sondern die Beteiligung an der’ nämlichen

Tat verlangt (insbesondere RGSt 42, 133; RG JW 1928, 2265 Nr 63), führt sie lediglich zu der Ausgangsfrage zurück.

Die Berührung zwischen den Straftaten der Angeklagten Friedrich und Heinrich KG einerseits und der damaligen Eheleute RD anderseits in der gemeinsamen Ausführung einzelner Fahrten zu dem Zwecke, früher - unabhängig voneinander - erworbenen und selbständig verarbeiteten Tabak -— ein jeder für sich - abzusetzen, betrifft einen äußerlich, sachlich unwesentlichen Punkt.

Er kann aus dem Geschehen ohne Schaden für ‚dessen Verständnis hinweggedacht werden. Die Straftat defAngeklagten Friedrich und Heinrich KOMM ist daher nicht die nämliche wie die der Angeklagten DEE.

Ähnliches gilt im Verhältnis der strafbaren Handlungen der Angeklagten Peter und. Johann DEE. Beide haben von Friedrich KEEEb Tabak erworben, nach den tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht gemeinschaftlich. Daher kommt die Erstreckung der Aufhebung des gegen Peter BMWb ergangenen Urteils auf den Mitangeklagten Johann BMW nicht in Frage.

III. Dem Revisionsgericht ist eine abschliessende Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954, das nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils in Kraft

getreten ist, nicht möglich. Daher wird das Landgericht darüber zu befinden haben, ob für die Straftaten der Angeklagten die Voraussetzungen des § 3 oder schon des § 2 des Gesetzes vorliegen.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist zu be-

achten, daß das Verhalten des Angeklagten Re - der, wie es nach den Urteilsfeststellungen scheint, Kaffee

und Zigarettenpapier, also einfuhrzöllpflichtige Waren, von Angehörigen der Besatzungsmacht erworben hat - insoweit nach § 401 b Abs 1 RAbgO zu beurteilen wäre (BGHSt

5, 53 = StRK § 396 Nr 14; BGH 5 StR 120/53 vom 26. Februar 1954 = StRK § 401 Nr 6).

In der neuen Verhandlung hat das Landgericht auch Gelegenheit zur Überprüfung des Eigentums an den eingezogenen Gegenständen (UA 25) und zur sorgfältigen Wertersatzberechnung. Bei der Angeklagten Deiiiiilb ist nicht klar erkennbar, ob. berücksichtigt ist, daß sie an der Fahrt vom 15. - 20. Dezember 1950 nicht teilgenommen hat. Ferner bestimmt sich der Wertersatz nicht nach dem Steuersatz, sondern nach dem inländischen Ver-

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kaufspreis, der zur Zeit des letzten tatrichterlichen Urteils für die Ware in dem Zustande, in dem sie sich zur Zeit der ihre Einziehung vereitelnden Verfügung befand, hätte erzielt werden können (BGHSt 4, 13, 305).

Der Ausspruch über die Dauer der Bewährungszeit (§ 24 Abs 4 StGB) ist nicht in die Urteilsformel, sondern in den nach § 268 a Abs 1 StPO zu erlassenden Beschluß aufzunehmen. ’

Dr. Hörchner Mantel Bundesrichter Martin . ist beurlaubt und des-Hübner Dr.Mannzen halb an der Unterzeich-

nung verhindert. Dr. Hörchner