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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 1 StR 494/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ER, 9.

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Autospengler Robert W aus Sch, sehoren am @. inN ;

2, den Hilfsarbeiter Heinrich K z> aus Sch>- . EEE »

WB: Sort geboren au 3, den Hilfsarbeiter Erich H aus Sch , dort geboren am 4. den Mechaniker Gundli Oswald aus SchiiinEEp, = geboren au: in

wegen Falschnünzerei

1_ StR 494/54

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichteret EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Angeklagten Ki; HB-GEB una TG zesen das Urteil des Land-

gerichts in Schweinfurt vom 24. Juni 1954 werden verworfen mit der Massgabe, dass der Ausspruch über die Einziehung lautet:

IL.

"III. Die sichergestellten Falschgeldscheine (10 und 20 DM-Scheine) sowie die sichergestellten, zu ihrer Herstellung verwendeten Gegenstände (weisses Papier mit \lasserzeichen Brückennühle 1289, Schreibunterlage, Postkarte, Papierunterlage, Kopierstift) werden eingezogen."

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten WB wiri

das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im

Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Fest-

stellungen aufgehoben mit Ausnahme des Ausspruchs

über die Binziehung.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugenäschöffengericht in Schweinfurt zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen mit der gleichen Massgabe wie in Ziff I.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die angeklagten Ke und TEE: später auch die Angeklagten VE und Ho Haben jeweils

gemeinschaftlich Geläscheine (10, 20 und 50 DM) nachgemacht und damit nicht verzollte und nicht versteuerte Waren, nämlich amerikanische Zigaretten und Kaffee, von amerikanischen Soldaten erworben.

Bevor der Angeklagte VB uf diese Weise tätig wurde, erwarb er einmal, vom Angeklagten Kg» sieben Päckchen Zigaretten, die auf die geschilderte Weise "gekauft" und nicht verzollt und nicht versteuert waren.

Alle Angeklagten wurden vom Landgericht wegen in Mittäterschaft begangener fortgesetzter Falschmünzerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Steuerhinterziehung verurteilt, hierbei der Angeklagte CE wegen Steuerhinterziehung im Rückfall und ausserdem noch in Tateinheit mit Steuerhehlerei.

Die Angeklagten haben hiergegen Revision eingelegt. Die Revisionen sind auf die Verurteilung wegen Falschmünzerei beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch unzulässig, weil das Landgericht Tateinheit zwischen sämtlichen Straftaten angenommen hat und bei Tateinheit die Schuldfrage nur einheitlich entschieden werden kann.

Die Sachrüge ist bei dem Angeklagten WEB im Strafausspruch mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einziehung begründet; im übrigen bleibt den Revisionen der

Erfolg versagt.

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NW

1. Rechtsirrig ist die Auffassung der Verteidigung, dass es für eine Bestrafung wegen Falschmünzerei nicht genüge. wenn der Täter nur den ersten Empfänger täuschen will und im übrigen annimmt, dass dieser die Falsch- : stücke wegen ihrer Beschaffenheit nicht anderweit absetzen könne. Nachgemachtes Geld beabsichtigt der Täter schon dann "in den Verkehr zu bringen", wenn er das Falschgeld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu- bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (so RGSt 67,

167; BGH NIW 1952, 311, 312 Nr 18, A9W 1954, 564 Nr 21). Auch hat die Kammer ohne Rechtsfehler die Falschstücke

als "Geld" im Sinne des § 146 StGB angesehen. Diese Frage liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Allzu hohe Anforderungen an die Ähnlichkeit mit dem echten Geld dürfen nicht gestellt werden. Es genügt, wenn das Falschgelä geeignet ist, den Arglosen im gewöhnlichen Verkehr zu täuschen (RGSt 6, 142; BGH aa0). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist somit die Verurteilung wegen Falschmünzerei nicht zu beanstanden. Mit Recht hat die Kammer auch Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung angenommen (vgl RGSt 60, 315). Hiergegen erheben auch die Revisionen keine Einwendungen.

Ergänzend sei klargestellt, daß nicht nur eine Zollschulä bein Erwerb der ausländischen Waren von Besatzungsangehörigen entstanden war (§ 45 Abs ı Nr 2, § 47 Abs 1 Nr 2 Zollges. vom 20. März 1959; BGB1 I, 529; BGHSt 5, 53 54 f), sondern dass jeweils gleichzeitig auch eine Umsatzausgleichssteuer (§ 15 Abs 2 UStG vom 16. Oktober 1934 - RGBl I, 942 -, §§ 1, 2 AusglStO vom 8. Oktober 1952 - RCBl I. 671 -) und eine Tabaksteuer ($% 13, 36 TabakSt@ vom 4. April 1939 - RGBl I, 721) beziekungsweise eine Xaffee-

steuer (§§ 1, 3 des Kaffeesteuergesetzes vom 1. Juli 1948 - Amtsblatt des BayStMin.d.Finanzen vom 5 Juli 1948 Nr B S 142) fällig geworden waren und hinterzogen wurden. Gleichwohl ist, wie es auch das Landgericht annimmt, nur ein_ Strafgesetz (§ 396 RAbgO) verletzt und rechtlich nur eine einzige Steuerhinterziehung begangen (RGSt 65, 312, 313/ 314; BGH 1 StR 316/51 vom 24. Juni 1952; 2 StR 169/53 vom 16.7.1953; 4 StR 123/53 vom 11. Februar 1954).

Der Sachverhalt hätte dem Landgericht an sich Anlass geben müssen, zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des § 401 b Abs 1 RAbgO (Gewerbsmässigkeit) vorliegen. Dass dies nicht geschehen ist, beschwert jedoch die Angeklagten nicht.

Beim Angeklagten Wolfschmidt sind auch die Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne des § 404 RAbgO gegeben. Nach den Reststellungen wurde er wegen einer im Mai 1952 begangenen versuchten Steuerhinterziehung durch Strafbescheid des Hauptzollamtes Schweinfurt mit einer Geldstrafe von 200 DM bestraft, mit deren Ratenzahlung er am 6. September 1952 begonnen hatte. Für die Rückfallvoraussetzungen genügt es, dass der Täter möglicherweise auch nur einen Teil,der PFortsetzungstat nach der Teilzahlung jener Vorstrafen begangen hat (BGH 5 StR 176/54 v. 31.8.1954, vgl RGSt 47, 308).

Im übrigen hat das Landgericht hinreichend dargelegt, dass die beiden Tätergruppen jeweils gemeinschaftlich und in allen Fällen fortgesetzt gehandelt haben

2.Zweifelhaft ist, ob das Landgericht bei der vom Angeklagten WOHEEEEEEEED äurch den Erwerb der sieben Päckchen Zigaretten weiter begangenen Steuerhehlerei (§ 403

RAbgO) mit Recht Tateinheit mit den übrigen Vergehen angenommen hat. Die Feststellungen lassen nicht klar erkennen, welche Tatumstaände insoweit ein tateinheitliches Zusammentreffen mit den nachfolgenden Handlungen rechtfertigen sollen. Die etwaige fehlerhafte Annahme von Tateinheit enthält aber. keinen Rechtsnachteil für den Angeklagten. '

Dagegen könnte der Angeklagte durch den Strafausspruch insofern beschwert sein, als die Kamner die Trage der Anwendung des Jugendstrafrechts nicht erörtert hat.

Im Urteil sind die Tatzeiten'nicht hinreichend genau angegeben. Immerhin lassen die Feststellungen erkennen, dass VO zumindest die Steuerhehlerei wohl vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (5.10.1952), also als Heranwachsender im Sinne der §§ 105 ff JGG begangen hatte, Möglicherweise hat er auch seine übrige Taten (Falschmünzerei, Betrug und Steuerhinterziehung) vor dem 5, Oktober 1952 wenigstens begonnen, Das Landgericht hätte

die Tatzeiten genau feststellen und prüfen müssen, ob

auf die Taten. die der Angeklagte WEB nöglicherweise als Heranwachsender begangen hatte, nach den Grund-- sätzen des § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Diese Entscheidung hätte eine ins Einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare Würdigung des Täters und seiner Taten erfordert (BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954, NJW 1954, 1617 Nr 241 und Lindenmaier-Möhring Nr 5 zu § 105 JGG).

Die Strafkammer war einer solchen Prüfung auch nicht etwa im Hinblick auf die gemäß § 105 JGG auf Heranwachsende anwendbaren Bestimmungen des § 32 JGG enthoben. Nach ihnen gilt für mehrere gleichzeitig abzuurteilende Straftaten das Jugenästrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht abzuur-

mn FTarregn, > wurlerse

teilen wären, und nur anderenfalls das allgemeine Strafrecht. § 32 gilt entsprechend auch für Fortsetzungstaten (BGHSt 6, 6 f). Wo das Schwergewicht der Taten liegt, ist im wesentlichen Tatfrage und kann grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht entschieden werden. Zwar spricht nach den Feststellungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der grössere Teil der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten nach der Vollendung des 21, Lebensjahres lag. Aber es kommt bei der Anwendung des 5 32 JGG nicht allein darauf an, ob das Schwergewicht sachlich und zahlenmässig bei den Taten nach der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt; wesentlich sind auch die Tatwurzeln: Sind die späteren Straftaten nur eine Tolge früheren strafbaren Tuns, so könnte dies das Schwergewicht auf die früheren Taten verlagern (BGHSt 6, 6; Potrykus § 32 JGG Anm 4; vgl auch BGH 1 StR 632/53 vom 29. Januar 1954

in JR 1954, 271). Mit den Feststellungen des Urteils lässt sich diese im wesentlichen auf der inneren Tatseite liegende Frage nicht sicher beantworten, zumal

üle Feststellungen darauf hindeuten, dass der Angeklagte bereits im März 1952 den Entschluß gefaßt hatte, Falschgeld herzustellen,

Läßt sich daher nach § 32 JGG die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht nicht sicher ausschliessen, so kann es für den Angeklagten rechtlich nachteilig sein, dass die Kammer nicht geprüft hat, ob nach § 105 JGG die Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind.

Das Urteil gegen VE kann daher im Straf- - ausspruch (vgl BGHSt 5, 132, 135, 207, 209) mit Ausnahme des Ausspruches über die Einzeihung (vgl unten Nr 4). nicht bestehen bleiben und ist insoweit aufzuheben. Der

Senat verweist die Sache an das Jugendschüflfengericht zurück, weil das Verfahren gegen die erwachsenen Angeklagten mit dem vorliegenden Urteil rechtskräftig abgeschlossen ist.

Falls das Jugendschöffengericht in der neuen Verhandlung Jugendstrafrecht anwenden sollte, wird zu beachten sein, dass die Verhängung einer Geld- und einer Wertersatzstrafe gegen den Angeklagten WED dann un-

zulässig wäre (BGHSt 6, 258, 259). Das Gleiche gilt auch

für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§§ 105, 6 J6G; vgl aber auch § 106 Abs 2 JGG). Es wird auch zu prüfen sein, ob bei der Anwendung von Jugendstrafrecht von der Bekanntmachungsbefugnis gegenüber dem Angeklagten abzusehen ist (vgl hierzu Potrykus § 6 JGE Anm 2).

3. Die Strafzumessungsgründe gegen die Angeklagten KuED, TED ur TEE enthalten keine Rechtsfehler, Die Kammer durfte sie für alle Angeklagten zusammenfassend darlegen (BGH vom 26. Februar 1954 - 5 StR

1720/53 -).

Beim Angeklagten WEREEEEED bestehen allerdings insofern Bedenken, als zu seinen Ungunsten angenommen wurde, daß er "in rückfallbegründender Weise wegen Steuerhinterziehung vorbestraft ist". Hier ist nach dem Wortlaut des Urteils in unzulässiger Weise (RGSt 57, 379) ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als Straferschwerungsgrund herangezogen. Da der Strafausspruch gegen W@- GEB ohnehin aufgehoben werden muß, kann dahinstehen, ob allein hierwegen die Revision durchgegriffen hätte, Möglicherweise wollte die Kammer mit dieser Fassung nur sagen, daß beim Angeklagten EEE im Gegensatz zu

den übrigen Angeklagten die Voraussetzungen des § 404 RAbgO vorliegen und bei ihm aus dieser Bestimmung nach der Vorschrift des % 73 StGB die Strafe zu entnehmen ist, während bei den anderen Angeklagten nur § 396 RAbgO anzuwenden ist (vgl $ ‘46 Abs 2 StGB).

Bei den übrigen Angeklagten entspricht die Entscheidung über die Höhe der Geldstrafen, der Ersatzfreiheitsstrafen und der Wertersatzstrafen dem Gesetz. Ebenfalls die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen

Ehrenrechte; sie brauchte nicht näher begründet zu wer-

den (Jagusch in LK § 32 Anm 1 und die dort angeführte unveröffentlichte Entscheidung des RG vom 31. März 1921

- 1 D 305/21 -), wenn sich dies im Hinblick auf das Alter der Angeklagten auch empfohlen hätte. Die Entscheidung bezüglich der Bekanntmachung und deren Inhalt ist rechtlich bedenkenfrei (vgl BGHSt 3, 377, 379, 380).

4. Zu beanstanden ist die Art und Weise des Ausspruchs der Einziehung. Die Urteilsformel spricht nur von den "sichergestellten Falschgeläscheinen" und den "zu ihrer Herstellung verwendeten Gegenständen". Solche allgemeinen Wendungen genügen nicht; die einzuziehenden Gegenstände sind vielmehr in der Urteilsformel im einzelnen aufzuführen (RGSt 70, 338, 341; RG IW 1935, 949, 950 Nr 35; ebenso BCH, vgl Rechtsprechungsübersicht bei Herlan MDR 1954, 52%). Da jedoch wenig-

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stens die Urteilsgründe hinreichend genau erkennen lassen welche Gegenstände eingezogen werden sollen, hat der Senat die Urteilsformel selbst ergänzt (vgl OLG Hamm vom

5. Oktober 1946, RPfleger 1948, Sp. 37 und auch Urteil de

BGH A StR 99/50 vom 17. August 1951).

Dr. Peetz Mantel Hübner Dr. Mannzen Dr. Hengsberger