Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 3 StR 548/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2328 098 | 64 Namen des Volkes

‘- In der Strafsache gegen

1.) den früheren Geschäftsführer Gerhard Ti > aus FORD an Me@B, geboren an BD. > in Freiiie-GEB in Schles.,

2.) den Architekten Gustav ME aus Be@iiib, geboren am @. EEE GE in vo,

3.) den Kaufmann Rolf B w-ı me — aus FEED am Ma@B, geboren am @. in EEE,

4.) den Kaufmann Karl M o ib aus TED am Ma, geboren am MD. ED ED in Ne, ’

5.) den Kaufmann Friedrich > aus FTOEEEEEED am Mi dort geboren am ®. a,

wegen Betrugs u.a.

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision’des Angeklagten No gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. August 1951 wird das Verfahren

egen ihn in den Fällen MenBund Heike Abschn. V C 1b und c des Urteils) sowie Mü@ß/ v@ 1a (Abschn. V C 5 a und b des Urteils) eingastellt.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des | Verfahrens zu tragen.

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II. Im übrigen wird auf seine Revision und auf die Revisionen der Angeklagten Ti, >eHEEEEEEED und Ve das Urteil aufgehoben, ’

1.) hinsichtlich des Angeklagten Ti»

a) unter „ufrechterhaltung der Feststellungen, soweit er wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteile Br (:.bschn. VA 2 des Urteils) und wegen ..bgabe einer falschen Versicherung nach § 82 abs 1 Nr] GmbHGes (übschn. XV des Urteils) verurteilt worden ist,

b) im -Gesamtstrafausspruch,

2.) hinsichtlich des Angeklagten SUUUUEER , soweit gegen ihn ein Berufsverbot ausgesprochen worden ist, 3.)hinsichtlich des Angeklagten Mo

a) mit den Feststellungen, soweit er wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen (Wechselbetrug - Abschn. XIII des Urteils -) verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch,

4.)hinsichtlich des Angeklagten Weg

a) unter Aufrechberhal ung der Feststellungen, soweit er wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteile Men®@® (Abschn. V C 1 b des Urteils) und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteile KU@B und v@Ha@WB (ibschn. V C 5 a und b des Urteils) verurteilt worden ist.

b) mit den Feststellungen, soweit er des zum Teil in Mittäterschaft begangenen Betruges in fünf Fällen (Wechselbetrug - Abschn. XIII des Urteils -) schuldig befunden worden ist,

e) im -Gesamtstrafausspruch.

III. Die weltergehenden Revisionen der Angeklagten Ti ,

B ‚W und Mo@» sowie die Revision des

angeklagten MB werden verworfen.

Der Angeklagte NE hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

IV. Dem Angeklagten M@ wird die seit dem 24. August 1951 “ erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

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V. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen . Verhandlung und Entscheidun an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben wird, soweit darüber nicht entschieden ist.

Von Rechts wegen

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07 -4- Gründe;z Das Lardgericht hat verurteilt: 1.) Den Angeklagten Ti unter Freisprechung in übrigen

wegen gemeinschaftlichen, teilweise fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB) in acht Fällen, wegen gemeinschaftlicher, teils fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue (§ 146 GenGes) in drei Fällen sowie wegen Vergehens gegen § 147 GenGes und § 82 Abs 1 Nr 1 GmbliGes in je einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und: sechs Monaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen von insgesamt 1400 DM,

2.) den Angeklagten ME wegen fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich begangenen Rückfallbetruges, zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) zu drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie 1000 DM Geldstrafe,-

3.) den Angeklagten DW unter Linstellung des Verfahrens im übrigen wegen vollendeten, teils gemeinschaftlich mit anderen, teils auch in Fortsetzungszusammenhang begangenen Betruges in 14 Fällen sowie wegen eines Betrugsversuchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis,

4.) den Angeklagten Modi unter Freisprechung im übrigen wegen geneinschaftlichen, zum Teil in Fortsetzungszusammenhang begangenen Betruges in 18 Fällen, wegen gemeinschaftlicher genossenschaftlicher Untreue in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vergehen gegen § 240 KO, sowie wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 148 Abs 1 Nr. 2 GenGes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis sowie zu sechs Geldstrafen von insgesamt 1580 DM,

5.) den Angeklagten We unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen, teilweise fortgesetzten 3etruges

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in 19 Fällen, wegen gemeinschaftlicher, zum Teil fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen gegen

§ 240 KO, und wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen § 148 Abs 1 Nr 2 GenGes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis und zu acht Gelästrafen von zusammen 2300 DM.

Ferner hat es dem Angeklagten M@® die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren aberkannt und gegen alle Angeklagtenein Berufsverbot im Baugewerbe sowie in der Wohnungs- und Kreditvermittlung ausgesprochen, soweit eine Zeichnungsbefugnis in Frage kommt, und zwar

gegen M@B auf fünf Jahre, gegen TiED, SED una VD auf je ürei Jahre und gegen Mo@B auf zwei Jahre.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts mit Ausnahme des Angeklagten Moog, der nur die Sachbeschwerde erhebt.

Die Revision des Angeklagten M@®ist nicht begründet; die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten sind nur in beschränktem Umfange von Erfolg.

A) Zur Revision des Angeklagten _T i BD. I. Verfahrensrügen:

1.) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verfahrensmangel darin, dass das Landgericht die Tatsachen, die in das Wissen der Zeugen Dr. KEEP, Sch (richtig wohl: Schwep) und Wi gestellt waren, als wahr unterstellt und sie trotzdem im Urteil nicht berücksichtigt habe. Zu deren Berücksichtigung im Urteil war das Landgericht nicht verpflichtet, da es gemäss § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus

dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden hatte. Rechtlich fehlerhaft wäre es nur, wenn es der Wahrunterstellung zuwider Feststellungen getroffen hätte. Dass das der Fall sei, behauptet die Revision selbst nicht und ist auch aus dem Urteil nicht ersichtlich.

Im übrigen scheitert dieser Vorwurf auch daran, dass der Verteidiger des Mitangeklagten NEM für diesen die Vernehmung der drei genannten Zeugen beantragt hatte und der Angeklagte sich jenen Antrag nicht zu eigen gemacht hat.

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2.) Schon unter diesem Gesichtspunkt können auch die wei-Ro teren Verfahrensrügen, die sich auf die Ablehnung der Erhebung von zwei Sachverständigengutachten sowie der Vernehmung der Zeugen Sc, Ho und St@B (richtig: Rn SC) beziehen, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon sind sie aber auch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt:

a) Bei der Angabe der Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO, die als Begründung für die Ablehnung des Antrages auf Beiziehung weiterer Sachverständigengutachten angeführt ist, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Gemeint kann nur § 244 Abs 4 StPO gewesen sein, was für die am Verfahren Beteiligten auch ohne weiteres erkennbar war, nachdem das Landgericht zwei Sachverständige zugezogen

und ausserdem den sachverständigen Zeugen Dr. Sche@ schon gehört hatte.

Der Umstand, dass in dem den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusse nur gesagt ist, das beantragte Sachverständigengutachten werde abgelehnt, während um die Erhebung von zwei Gutachten, allerdings über dasselbe Beweisthema, gebeten war, spricht zwar scheinbar für die Ansicht der Revision, dass nur ein Antrag beschieden und nicht ersichtlich sei, welcher von beiden abgelehnt wurde In

‘ Fassung des Beschlusses angeblich eingetretenen Unklar-

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Wahrheit hat das Landgericht aber damit - auch für die Be_ teiligten hinreichend deutlich - zum Ausdruck gebracht, dass es kein weiteres Gutachten mehr einholen wollte. Es hat also den Antrag auf Beiziehung von zwei Gutachten im ganzen ablehnend beschieden. Dass der Beschluss von den Prozessbeteiligten auch so verstanden worden ist, erhellt ohne weiteres.daraus, dass niemand, insbesondere nicht der Verteidiger des Mitangeklagten M@®, das Gericht durch Stellung weiterer Anträge zur Klärung der durch die

heit veranlasst hat, obwohl die Hauptverhandlung noch mehrere Tage gedauert hat.

Selbst wenn man aber darin mit. der Revision einen verfahrensrechtlichen Mangel sehen wollte, so würde das Urteil darauf nicht beruhen. Wie der Abschn. IV der Urteilsgründe, in dem die Grundlagen sowie die Finanzierungsund Baupläne der Deutschen Wohnstätten-Gesellschaft (fortan DWG genannt) und der Organisations-GmbH (fernerhin nur als GmbH bezeichnet) behandelt sind, erkenıen lässt, hat das Landgericht diese Pläne im wesentlichen auf Grund eigener Sachkunde gewürdigt. Daran, dass es hierzu imstande war, lassen die eingehenden Ausführungen des Urteils keinen berechtigten Zweifel aufkommen.

b) Die Zeugin ScED war in dem Beweisamtrage des Verteidigers des Angeklagten M@B für ein anderes Beweisthema benannt als für diejenigen Tatsachen, die die Revision nunmehr in das Wissen der Zeugin stellen will.

c) Hinsichtlich des Zeugen Ho@MB lässt die Revision

jede Angabe darüber vermissen, inwiefern seine Aussage erheblich gewesen wäre. Die Begründung entspricht somit nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, so dass die Rüge auch deshalb unbeachtlich ist.

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d) Auf die Vernelimung des Sc hat der Verteidiger des früheren Mitangeklagten Hei, der ihn als Zeugen benannt hatte, ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Verhandlung vom 6. August 1951 verzichtet.

3.) Fehl geht weiterhin der Hinweis der Revision auf einen in dem Verhandlungstermin vom 14. August 1951 gestellten, auf § 273 StPO gestützten Antrag des Verteidigers des Mitangeklagten WPD: in die gerichtliche Niederschrift aufzunehmen, dem Gericht seien von einer der Verteidigung unbekannten Seite wörtliche Protokolle über den Gang der Hauptverhandlung, insbesondere der Zeugenaussagen, zugänglich gemacht worden, von denen die Richter Kenntnis genommen hätten. Das Vorbringen der Revision kann schon deshalv keine Berücksichtigung finden, weil sie auf den Inhalt der Akten verweist, ohne die Tatsachen, die der Rüge zugrunde liegen, in der Revisionsrechtfertigung anzuführen. Derartige Bezugnahmen sind unzulässig. Im übrigen behauptet die Revision auch nur, das Beweisergebnis sei dadurch beeinflusst worden, ohne aber zu sagen, wie die angebliche Beeinflussung sich ausgewirkt habe,und insbesondere,ob und inwiefern dadurch das Urteil falsch. geworden sei.

4:) Zuzugeben ist der Revision, dass der Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Vernehmung des Rechtsanwalts FEB als Zeugen nicht ausdrücklich beschieden worden ist. Der Beweisamtrag bezog sich auf die Zusage eines Kredits von 3 Millionen DM, die die Deutsche Beantenversicherung der DWG angeblich gemacht habe. Hierzu sind nach der Stel-Jung des Antrages im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung diejenigen Personen als Zeugen gehört worden, die für die Deutsche Beantenversicherung die Verhandlungen mit den Angeklagten geführt haben. Nach der Vernehmung dieser an den Besprechungen unmittelbar beteiligten Zeugen ist der

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Verteidiger des Angeklagten TI auf seinen bereits unter dem 16. Juli 1951 gestellten Antrag nicht mehr zurückgekommen. Ob das Lanägericht gleichwohl den Antrag hätte bescheiden müssen, kann dahingestellt bleiben.

Jedenfalls beruht das Urteil auf diesem etwaigen Mangel nicht. Das Landgericht hat zwar auf Grund der Bekundungen der Zeugen Dr. HenB und BI@MB festgestellt, dass eine Kreditzusage in der behaupteten Höhe nicht gegeben worden ist, hat es aber gleichzeitig zugunsten des Angeklagten als nicht ausgeschlossen bezeichnet, dass der frühere Mitangeklagte Heigib eine Äusserung des Inhalts gemacht haben könne, Dr. Hen@D hate 5 Millionen DM Hypothekengelder zugesagt.

5.) Die Ansicht der Revision, die Einlassung des früheren sitangeklagten Hei habe im Urteil nicht verwertet werden dürfen, trifft nicht zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hei an einem derjenigen Verhandlungstage, an denen er zur Sache vernommen und an denen die Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, verhandlungsunfähig gewesen wäre. Daher bildete der Umstand, dass er nach der Urteilsverkündung an einem von ihm eingenommenen Gift gestorben ist, für das Landgericht kein rechtliches Hindernis, seine Angaben bei der Beweiswürdigung mit zu

berücksichtigen.

6.) Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, ist nicht innerhalb der im § 345 StPO vorgeschriebenen Begründungsfrist angebracht worden und darf deshalb nicht berücksichtigt werden.

7.) Das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe bei den Straftaten des Angeklagten die Möglichkeit einer Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht hinreichend geprüft, wird weiter unten bei der Erörterung der Sachbeschwerde mitbehandelt werden.

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II. Sachbeschwerde;:

1.) Die von der Revision zu den Ausführungen im Abschn. IV des Urteils über den Geschäftsbetrieb der DWG und der GmbH nach aussen behaupteten Widersprüche in den Urteilsgründen liegen nicht vor.

a) So ist nicht, wie die Revision vorbringt, auf Seite 27 des Urteils gesagt, der Angeklagte habe während der Verhaftung des Mitangeklagten M@® Kenntnis von einer einschlägigen Vorstrafe wegen Betruges erlangt; sondern er und

der Mitangeklagte Ve hätten erfahren, dass Map einschlägig wegen Betrüges vorbestraft sei. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte hätte nur um eine einzige Vorstrafe des Mitangeklagten M@&B gewusst. Die Zahl der Vorstrafen bleibt an dieser Stelle des Urteils völlig offen. Deshalb steht die spätere Feststellung auf Seite 84 des Urteils, dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten Hei seien Anfang August 1949 die Vorstrafen des ME bekannt geworden, zu den vorangegangenen Darlegungen auf Seite 27 nicht in Widerspruch. Das Urteil

lässt auch keinen Zweifel darüber, dass die Anfang August 1949 erfolgte Irhaftnahme des Mitangeklagten M@B gemeint ist, wenn es in diesem Zusammenhange von dessen Verhaftung spricht. Ebensowenig kann es als widerspruchsvoll bezeichnet werden, wenn im Urteil hierzu noch angeführt wird,

die Angeklagten Ti und Heiiib hätten - zu einem späteren Zeitpunkt - dafür gesorgt, dass sie die gesamten Vorstrafen des M@®erfahren hätten. Wenn sie auch Anfang August schon von Vorstrafen Kenntnis hatten, so brauchten sie sie noch nicht in ihrer Gesamtheit zu kennen.

b) Das Landgericht widerspricht sich auch nicht, wenn es annimmt, der Angeklagte Ti@WB habe seit Anfang August 1949 die Undurchführbarkeit der von M@ entwickelten

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Pläne gekannt, während Personen, die damals mit der DWe in Geschäftsbeziehungen traten, die Pläne für durchführbar gehalten hätten. Bei diesen Personen handelte es sich um Aussenstehende, denen der Geschäftsbetrieb der DWG unbekannt war; der Angeklagte hingegen sah die dort herrschen. den Verhältnisse und konnte sich infolgedessen ein zutreffendes Bild davon machen. Wenn er auch zu jenem Zeitpunkt erst einen Monat bei der DWG tätig war, so ist es dennoch denkbar, dass er unter den vom Landgericht festgestellten Umständen trotz der Kürze der Zeit in der Lage war, die Undurchführbarkeit der Pläne zu erkennen. Die Annahme des Landgerichts ist daher denkgesetzlich durchaus möglich. |

e) Aus diesem Grunde kann die Revision auch mit den weiteren Ausführungen nicht durchdringen, in denen sie angebliche Widersprüche daraus herleitet, dass das landgericht die Möglichkeit einer Täuschung bei sogenannten Experten bejaht, sie aber bei dem "Studenten" Tin verneint habe. Die "Experten!" standen ausserhalb des Geschäftsbetriebes der DWG, der Angeklagte stand mitten

in dem Betrieb.

d) Der Hinweis der Revision auf die vom Landgericht für nicht ausgeschlossen gehaltene Mitteilung des früheren Nitengeklagten Hei, die Deutsche Beamtenversicherung habe einen Millionenkredit zugesagt, geht gleichfalls fehl. Denn das Landgericht hat für erwiesen erachtet, Gass die Angeklagten, denen diese Mitteilung möglicherweige gemacht wurde, sich bewusst waren, dass ihr Inhalt der Wahrheit nicht entsprach. Diese Feststellung des Landgerichts ist auch nicht, wie die Revision behauptet, darauf gestützt, dass die Darlehenszusage gesetzlich

der Schriftform bedurft hätte, was gar nicht notwendig

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"sei. Sie gründet sich vielmehr auf die Kenntnis der An-

geklagten davon, dass der Zusage eines so hohen Kredites ein sich darauf beziehender Briefwechsel vorangegangen sein würde, dass ein solcher aber nicht vorlag und dass die Direktoren und Angestellten der Deutschen Beamtenversicherung, mit denen seitens der DWG verhandelt wurde, von sich aus einen Kredit in dieser Höhe in mündlicher Form rechtsverbindlich nicht zusagen konnten. Eine der-. artige Annahme entbehrt weder der Folgerichtigkeit noch enthält sie einen Verstoss gegen die Denkgesetze.

2;) Das Vorbringen der Revision zu den einzelnen Betrugshandlungen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, ist ebenfalls nicht geeignet, das Urteil in seinem Bestande zu gefährden. Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind überall sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrai dargetan.

a) Wegen der Folgerungen, die die Revision im Falle

Bee (Abschn. V A 1 des Urteils) aus den zuvor behan-

delten angeblichen Widersprüchen ableitet, kann auf die gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Widersprüche bedürfen hier keiner erneuten Erörterung; an keiner Stelle des Urteils ist die Überzeugung des Landgerichts zum Aus-Aruck gebracht, dass der Angeklagte an die Kreditzusage geglaubt habe. Das Gegenteil ist vielmehr unmissverständ-

lich gesagt. Im übrigen sei noch bemerkt, dass die Schlüsse,

die das Landgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen gezogen hat, nur möglich, nicht aber zwingend zu sein brauchen.

b) Im Falle Bree (Abschn. VA 2 des Urteils) weist die Revision zunächst auf angebliche Widersprüche hin, wobei sie einen von den Urteilsfeststellungen abweichenden Sach-

verhalt zugrunde legt. Entgegen ihren Behauptungen heisst es im Urteil, Br@® habe geglaubt, dass die DWG das Geld

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sofort geben könne, und die Hypothekenbestellung habe Ende August erfolgen sollen. Das Wort "sofort" bezieht sich also erkennbar auf den Zeitpunkt der Hypothekenbestellung, d.h. Br nahn an, er bzw. die Bauherren würden den zugesagten Kredit erhalten, sobald die Hypotheken bestellt seien.

Das Landgericht setzt sich hier auch keineswegs darüber hinweg, dass der Angeklagte bei Abschluss dieses Vertrages am 8. August 1949 (nicht April, wie es in der Revision heisst) noch hätte gutgläubig sein, also an die Durchführung der Pläne des Mitangeklagten U@® hätte glauben können. Zwar hat es hierzu bei Erörterung dieses Falles nicht ausdrücklich Stellung genommen. Dazu bestand aber auch kein Anlass, nachdem es in einem der vorhergehenden Abschnitte des Urteils dargelegt hatte, spätestens seit Anfang August hätten alle Angeklagten das Verhalten des Mitangeklagten KB als betrügerisch erkannt.

Der Schaden, der durch das Vorgehen des Angeklagten und des Mitangeklagten U@& dem Zeugen Br@B erwachsen ist. ist im Urteil festgestellt. Dieser lag schon darin, dass Bra» auf Grunä des Hauptgeschäftsstellenvertrages seine Tätigkeit für die DWG aufnahm. Offengeblieben ist im Urteil nur der genaue Zeitpunkt, zu dem Br@ßB seine Arbeit für die DWG wieder eingestellt hat. Sollte das vor dem 15. September 1949 geschehen sein, so wäre der Betrug vor diesem Zeitpunkt beendet gewesen, so dass gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes in Betracht kommen könnte, eine Frage, auf die weiter unten noch näher eingegangen werden wird.

c) Was die Revision im Falle Berg (Abschn. VA 5) vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen

Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die 3eweiswürdigung des Urteils. Der Besuch, den der Ange-

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klagte Ti@D dem Zeugen Bere Anfang Oktober 1949 gemacht hat, stand im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitangeklagten M@® aus der DWG, bildete also,. wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Fortsetzung der von den Mitangeklagten NE und Hei@iB angebahnten Geschäftsbeziehungen. Dem steht nicht entgegen, dass bei diesem Besuch ein neues Projekt Gegenstand des Gespräches zwischen dem Angeklagten und Ber@iilB gewesen ist. Die Trennung, die die Revision hier machen will, ist willkürlich und tatbestandswidrig. Daher sind auch gegen die Annahme der Mittäterschaft Bedenken nicht zu erheben,

d) Die Schlüsse, die die Revision aus einer vergleichenden Betrachtung der Fälle NEE und gg (Abschn. VA £ und 5 des Urteils) zieht, gehen fehl. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle NEED berunt nicht auf der Unterschriftsleistung als solcher, sondern darauf, dass

sie in Kenntnis_der dem Zeugen NEED zezenenen Versprechungen, also im Bewusstsein aller Tatumstände, erfolgt ist, während im Falle AB eine dahingehende Kenntnis nicht festgestellt und deshalb in der Unterschriftsleistung allein kein strafbares Handeln gesehen worden ist. Dass NEED üurch den Vertragsabschluss zu den ihn schädigenden Vermögensverfügungen, insbesondere zur Aufnahme der Tätigkeit für die DWG ohne Entgelt, veranlasst worden ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

e) Des Vorbringen der Revision zum Falle SC@EB (Avschn. V A 6 des Urteils) ist rein tatsächlicher Art und kann daher keine Berücksichtigung finden, Die Armahme des Betruges beruht hier nicht auf den in dem Aufbauvertrage vom 26. Juli 1949 enthaltenen Abmachungen, sondern allein auf dem Ab-

schluss des Hauptgeschäftsstellenvertrages vom 4. September 1949, Deshalb ist es unerheblich, ob der Angeklagte bei den Verhandlungen über den ersten Vertrag zugegen gewesen ist

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und dessen Bedingungen bei Abschluss des zweiten Vertrages gekänftt hat.

f) Soweit die Revision im Falle Erben VE (Abschn. v5 12 des Urteils) in der angeblich verschiedenen Behandlung von Kreditzusagen einen Widerspruch sieht, wird auf die Ausführungen oben zu A II 1 d verwiesen. Irrig ist auch die Meinung der Revision, der Vermögensvorteil, der der GmbH bei Abwicklung des Vertrages mit den Erben WW zugeflossen wäre, sei kein rechtswidriger gewesen, weil auf Grund des Vertrages der GmbH die Versicherungsprovision zugestanden hätte. Der erstrebte Vermögensvorteil war hier rechtswidrig, weil die DVG bzw. die GmbH von vornherein nicht in der Lage waren,.die ihrerseits in dem Vertrage übernommenen Verpflichtungen oränungsmässig zu erfüllen

und weil die für sie Handelnden sich dieser Tatsache bei dem Vertragsabschluss bewusst waren.

g) Der von der Revision im Falle Scher@® (Abschn. VB 14 des Urteils) beanstandete Widerspruch ist zwar nach dem äusseren Wortlaut der Urteilsgründe scheinbar vorhanden, ihrem wirklichen Sinne nach aber nicht. Nach den Feststellungen auf Seite 150 des Urteils hat der Angeklagte in seinem Arbeitszimmer den Mitangeklagten We und MogD gegenüber geäussert, das Geld sei schon da, es sei aber für bestimmte Bauvorhaben vorgesehen, und er werde sich hüten, ohne Genehmigung des Aufsichtsrats darüber zu verfügen. Diese Äusserung wurde von dem Angeklagten so laut gemacht, dass der in dem Zimmer nicht mitanwesende Zeuge Scher@® sie hörte und auch hören sollte. In anderem Zusammenhange ist zuvor auf Seite 83 des Urteils gesagt; der Angeklagte habe diese Erklärung dem Zeugen Scher& gegenüber abgegeben. Hierin liegt in Wahrheit kein Widerspruch. Die absichtlich laute Bemerkung gegenüber den

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Mitangeklagten Tg und Mo war ja für den Zeugen Scher@® bestimmt und bildete damit eine ihm gegenüber abgegebene Erklärung.

Im übrigen würde, wenn man hier mit der Revision einen Widerspruch als gegeben erachten wollte, das Urteil darauf nicht beruhen. Für die Beurteilung des Sachverhalts ist es gleichgültig, ob der Angeklagte sich in der erwähnten Weise dem Zeugen Scher@&® gegenüber unmittelbar oder mittelbar geäussert hat.

Die Behauptung der Revision, jene Bemerkung des Angeklagten habe bei Scher@® weder zu einem Irrtum geführt noch einen etwa vorhandenen Irrtum.bestärkt, ist unzutreffend. Zwar hat trotz der Erklärungen des Angeklagten und der Nitangeklagten Ve und Mo@B der Zeuge Scher® auf der Auflassung des Grundstückes bestanden. Er hat sich jedoch durch deren Vorstellungen von seinem zunächst geäusserten,auf volle Rückgängigmachung des Vertrages gehenden Verlangen abbringen lassen und sich dazu bereit gefunden, diesen Im übrigen aufrechtzuerhalten. Das Fest-

halten an dem Vertrage mit einem weder erfüllungsbereiten

noch erfüllungsfähigen Vertragspartner bildet aber eine Gefährdung des Vermögens des erfüllungswilligen Vertragsteiles,

h) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten als Mittäter eines gemeinsam mit dem früheren NMitange-

klagten Hei pegangenen Betruges ist im Falle Deutsche Beamtenversicherung (Abschn. X des Urteils) vom Landgericht

mit Recht bejaht worden. Der Tatbeitrag des Angeklagten, dessen Feststellung die Revision vermisst, bestand darin, dass er gemeinsam mit HeiiiiB die Bevorschussung beschlossen hat, um die Versicherungspolicen in den Besitz der DE zu bringen und damit vorzeitig die Abschlusspro-

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vision zu bekommen. Indem Hei@@iib dieser Abrede entsprechend die Einlösungsbeträge zahlte, führte er den gemeinsamen Entschluss und damit die gemeinschaftliche Tat beider Angeklagten aus. Dass der Angeklagte Ti ei der Vornahme der Zahlungen äusserlich nicht weiter mitgewirkt hat, steht der Annahme der Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB nicht entgegen.

Sein Verhalten ausserdem noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unterschlagung oder der Untreue zu prüfen, bestand für das Landgericht kein Anlass. Im übrigen würde er auch durch diese Unterlassung nicht beschwert sein.

i) Unverständlich ist die Rüge der Revision, die Darlegungen des Urteils enthielten hinsichtlich der Be jahung oder Verneinung des Fortsetzungszusammenhanges einen Widerspruch. Für den aufmerksamen Leser des Urteils können insoweit keine Bedenken aufkommen. Das Landgericht hat in jedem Falle deutlich gesagt, ob es einen fortgesetzten 3etrug angenommen hat oder nicht. Dass es dann bei der späteren Zusammenfassung von acht Betrugsfällen spricht, äie teilweise in sich fortgesetzt seien, ist ebensowenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass es bei der Fest-. setzung der Einzelstrafen nicht noch einmal hervorhebt, bei welcher Tat es jeweils den Fortsetzungszusammenhang bejaht hat,

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Nichtannahme einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich der ersten sieben Betrugsfälle, in denen der Angeklagte schuldig befunden worden ist. Fortsetzungszusammenhang ist, abgesehen von den - auch von der Revision hervorgehobenen - Erfordernissen des gleichgearteten Tatbestandes, der begrifflichen Einheit des verletzten Rechtsgutes,

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eines gewissen örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelhandlungen, nur gegeben, wenn die Einzelverfehlung die stückweise Ausführung eines vorher gefassten Gesamtplanes bildet. Das Vorliegen eines derartigen Gesamtvorsatzes des Angeklagten hat das Landgericht aber nicht festzustellen vermocht. Deshalb hat es die Betrugshandlungen des Angeklagten zutreffend als rechtlich selbständige Taten gewürdigt.

3.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen genossenschaftlicher Untreue begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Mit Recht hat das landgericht in allen drei Fällen den Tatbestand des § 146 GenGes durch das Vorgehen des Angeklagten als verwirklicht erachtet.

ae) In den ersten Falle, der in dem Abschn. VI des Urteils behandelt ist, hat es nicht, wie die Revision be-

hauptet, das Handeln zum Nachteile der Genossenschaft schlechthin darin gesehen, dass überhaupt gewisse Aufgaben der DWG auf ein Organisationsunternehmen übertragen worden sind, sondern hat ein so geartetes Handeln des Angeklagten und seiner Mittäter im Hinblick auf die besonderen im Urteil angeführten Umstände und auf den mit der Übertragung verfolgten Zweck angenommen. Die Übertragung geschah somit nicht in Ausübung eines in der Satzung der DWG vorgesehenen, sondern nur unter dem Vorwand eines solchen Rechtes.

Soweit die Revision geltend macht, der. Angeklagte habe im Zeitpunkt der Gründung der GmbH die wahren Absichten des Mitangeklagten M@® noch nicht gekannt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, weil sie damit von den im Urteil getroffenen Feststellungen abweicht, die allein der sachlichrechtlichen Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen.

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keine übersicht über die Vermögenslage gibt und die so

-in der DWG über die mit dieser Stellung an sich verbun-

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b) Die zu dem zweiten Fall der genossenschaftlichen Untreue TAbschn. VII des Urteile) geäusserte Meinung der Revision, eine mangelhafte Buchführung sei niemals ein Nachteil im Sinne des § 146 GenGdes, trifft nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine fehlerhafte oder schlechte Buchführung immer einen solchen Nachteil bildet. Jedenfalls ist bei der Art der Führung der Geschäftsbücher, wie sie hier erfolgt ist, die Auffassung des Landgerichts rechtlich zutreffend, dass die für die Buchführung verantwortlichen Angeklagten damit absichtlich zum Nachteile der Genossenschaft gehandelt haben. Eine Buchführung, die infolge des Fehlens wesentlicher’ Buchungen

unordentlich ist, dass es der Arbeit mehrerer Prüfer bedurfte, um nach einigen “onaten eine notdürftige Übersicht über den Vermögensstand zu erhalten, bedeutet für die Genossenschaft nicht bloss eine rechtlich unerhebliche Gefährdung ihrer Interessen, sondern ist ein Nachteil für sie. Den Tatbeitrag des Angeklagten, dessen Feststellung die Revision zu Unrecht vermisst, hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass er als ein Aufsichtsratsmitglied, dessen entscheidender Einfluss auf das Geschehen

denen Befugnisse weit hinausging, trotz der wiederholten Vorstellungen des Buchprüfers Mer nichts zur Abstellung der kängel unternommen hat. Dass dieses Untätigbleiben des Angeklagten auch bewusst geschehen ist und damit ein absichtliches Handeln zum Nachteile der Genossenschaft bildete, kommt in den weiteren Darlegungen des Urteils ebenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck.

ec) Dass in der Rückbuchung der 7000 DI (Abschn. VIII de® Urteils) ein absichtliches, der Genossenschaft nachteilige®

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Vorgehen des Angeklagten und des Mitangeklagten vg lag, bedarf keiner näheren Erörterung. Das will offenbar auch die Revision nicht in Zweifel ziehen, da sie hierzu keine besonderen Ausführungen gemacht hat.

4.) Für die Frage, ob der Angeklagte als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH bei deren Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlage wissentlich falsche Angaben gemacht hat (bschn. XV des Urteils), kommt es nicht, wie die Revision meint, darauf an, ob er bei Abgabe der Erklärung an die "Fundiertheit" des Unternehmens der DWG hatte glauben können. Er versicherte damals, dass ein Viertel der Stammeinlagen eingezahlt sei und zu seiner freien Verfügung stehe. Tatsächlich war aber, wie im Urteil festgestellt ist, keine Einzahlung auf die Stammeinlagen erfolgt, was dem Angeklagten bei Abgabe der Erklärung auch bekannt war. Soweit die Revision hierzu geltend macht, der Angeklagte habe damals an das Vorhandensein des in der Erklärung erwähnten Teiles der Stammeinlagen geglaubt, handelt es sich un ein von den Feststellungen des Urteils abweichendes tatsächliches Vorbringen,

mit dem sie im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden kann. Das Landgericht war auch keineswegs rechtlich gehindert, aus Geschehnissen und Umständen, die zeitlich später als die Anmeldung zur Eintragung lagen, auf das Wissen des Angeklagten um die Nichteinzahlung des Viertels der Stammeinlagen zur Zeit der Anmeldung zu schliessen. Von einem offenbaren und ungeklärten Widerspruch kann dabei nicht die Rede sein.

Auch sonst lässt die Annahme eines Vergehens gegen 8 82 Abs 1.Nr 1 GmbHGes einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

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5.) Die Verurteilung des Angeklagten aus § 147 GenGes (Abschn. XVIII des Urteils), die sich auf die von ihm als Mitglied des Aufsichtsrats in der Generalversammlung der DiiG vom 17. März 1950 abgegebenen Erklärungen stützt,

gibt ebenfalls zu einer Beanstandung keinen Anlass. So wie . der Sachverhalt im Urteil geschildert ist, ist durch das Vorgehen des Angeklagten der Tatbestand des § 147 GenGes sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite erfüllt. Irrig ist die Meinung der Revision, dass das Protokoll über die Generalversammlung in seinem vollen Umfange durch das Revisionsgericht nachgeprüft werden müsse, weil es mit zum Gegenstand der im Urteil getroffenen Feststellungen gemacht worden sei. Der Überprüfung unterliegt allein das Urteil und damit der Inhalt des Protokolls nur insoweit, als er im Urteil wiedergegeben ist. Andere Teile des Protokolls, aus denen die Revision dem Angeklagten günstige Schlüsse ziehen will, können daher im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden. Dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit der von ihm in der Generalversammlung gemachten Angaben bewusst war, ist im Urteil dargetan.

6.) Die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Angriffe gehen fehl. Das Landgericht hat die für die, Bemessung der Strafen bestimmenden Tatsachen in den Urteilsgründen angeführt. Sie für jede Einzelstrafe gesondert zu bringen, war es rechtlich nicht verpflichtet. Die üntscheidung darüber, ob dem Angeklagten bei der Verurteilung aus § 147 GenGes mildernde Umstände zuzubilligen waren, stand in seinem Ermessen. Dass es sich bei der Versagung richt in dessen Grenzen gehalten habe, ist nicht ersichtlich,

7.) Begründet ist hingegen die Rüge der Revision, mit der sie sich gegen die Nichtanwendung des Straffreiheits-

gesetzes vom 31. Dezember 1949 wendet. In ihrer Allgemeinheit unzutreffend ist nämlich die Ansicht des Landgerichts, die Gesamtstrafe, die im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz aus den Einzelstrafen für die bis zum 15. September 1949 begangenen Straftaten hätte festgestellt werden müssen,

'würde höher als ein Jahr gewesen sein, so dass weder ein

Straferlass noch eine bedingte Strafaussetzung hätte gewährt werden können. Ob hier überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte, dem Angeklagten bedingte Strafaussetzung zuzubilligen, da er die in § 2 Abs 2 StrfrG vorgesehene Bedingung nicht erfüllt hat, kann auf sich beruhen. Dem Landgericht kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden. als es die Gewährung eines Straferlasses nach § 4 Abs 1 Strfr& - mit der von ihm gegebenen Begründung - ablehnt.

An Straftaten, die vor dem 15. September 1949, dem nach dem Straffreiheitsgesetz massgebenden Stichtag, hätten beendet sein können, kommen nämlich nur der Betrug zum Nachteile Br@@® (Abschn. V A 2 des Urteils) sowie die falsche Versicherung bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister (Abschn. XV des Urteils) in Betracht. Bei dem letzten Vergehen steht der 9. August 1949 als Tatzeit fest. Im Falle Brei ist, wie bereits oben unter A I 2 b erwähnt, der genaue Zeitpunkt der Tat dem Urteil nicht zu entnehmen.

Da Br@&P nur kurze Zeit für die DWG tätig war, ist es

sehr wohl möglich, dass die strafbare äandlung vor dem

15. September 1949 abgeschlossen war. Bei allen anderen kandlungen, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, ist für eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes kein Raum, weil sich sein betrügerisches Verhalten jeweils über den Stichtag hinaus erstreckt hat.

Für den Betrug zum Nachteile Br@ß® hat das Landgericht auf eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis

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und für die Abgabe der falschen Versicherung auf eine solche von drei Monaten Gefängnis und 20C DM Geldstrafe erkannt. War der Betrug zum Nachteile Bra vor dem Stichtag beendet, so wird das Landgericht prüfen müssen, ob es für die beiden Taten eine - anzunehmende - Gesamtfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder von mehr als sechs Monaten bilden würde. Nach dem Mass der Schärfung der Einsatzstrafen, wie es das Landgericht bisher bei der Bildung der Gesamtstrafen angewendet hat, ist nicht auszuschliessen, dass es eine sechs Monate Gefängnis nicht überschreitende Gesamtstrafe für ausreichend erachtet. In diesem Falle würde wegen der beiden Straftaten das Verfahren gegen den Angeklagten in Anwendung des § 4 Abs 1 StrFrG. einzustellen sein. Sollte sich die Betrugshandlung zum Nachteile Bregs aber über den 14. September 1949 hinaus erstreckt haben, so würde die Einstellung des Verfahrens nur wegen der Abgabe der falschen Versicherung auszusprechen sein, da die dafür festgesetzte Einzelstrafe die Grenzen des § 2 StrFrG nicht übersteigt.

Das Landgericht wird somit die Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in diesen beiden Fällen einer erneuten Prüfung unterziehen müssen. Dabei wird es gegebenenfalls auch die Entscheidung des erkennenden Senates vom 5. Juli 1951 - 3 StR 79/51 - nicht unberücksichtigt lassen dürfen, wonach in einem am 31. Dezember 1949 oder später enhängigen Verfahren die Absätze 2 und 3 des § 4 StrFr6 nicht anwendbar sind. Insoweit ist daher die Verurteilung des Angeklagten aufzuheben, wobei jedoch die hierzu ge- +roffenen Feststellungen aufrecht erhalten werden können

(BGHSt 4. 287). 8.) Die darnach gebotene Aufhebung des Urteils hat den

Wegfall des Gesamtstrafausspruchs und damit auch der angeordneten Untersagung der Berufsausübung zur Folge.

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- 24 -

Gegen die Anordnung des Berufsverbotes bestehen ohnehin rechtliche Bedenken. Zutreffend führt das Landgericht zwar aus, dass der Angeklagte die von ihm verübten Vergehen unter Missbrauch seines Berufes begangen habe. Es lässt aber eine nähere Erörterung der zweiten Voraussetzung für die Anordnung des Berufsverbotes vermissen, ob nämlich die angeordnete. Nassregel zum Schutze der illgemeinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil der Angeklagte seine Stellung zur Begehung strafbarer Handlungen in erheblichem Umfange benutzt hat. Massgebend ist vielmehr, ob damit zu rechnen ist, dass er auch in Zukunft, und zwar nach Verbüssung der gegen ihn erkannten Strafe, den von ihm ausgeübten Beruf erneut zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Dabei muss die Einwirkung der Bestrafung an sich und insbesondere auch der Strafverbüssung auf den Angeklagten mitberücksichtigt werden. So ist es denkbar, dass gerade die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe auf den nicht vorbestraften Angeklagten so abschreckend wirkt, dass er schon deshalb von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen ablässt. In einem solchen Talle würde der Schutz der Allgemeinheit die zusätzliche Sicherungsmassregel, wie sie § 42 1 StGB vorsieht, nicht erfordern. Diese Gesichtspunkte wird das Landgericht in der neuen Verhandlung nicht unbeachtet lassen dürfen.

B)_ Zur Revision des Angeklagten M@. I. Verfahrensrügens

1.) Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Landgericht habe durch die Vernehmung des Geschäftsführers Dr. Sche@® als sachverständigen Zeugen gegen die Vorschriften der §§ 244,

- 25.

245 StPO verstossen. Dass Dr. Scheg während der Vernehmung der Angeklagten zur Sache und während des grössten Teiles der Beweisaufnahme nicht zugegen war, bedeutet keine Verletzung der genannten Bestimmungen. Im übrigen ist die ständige Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Hier kam noch’ hinzu, dass Dr. Schegg auch als Zeuge gehört wurde und aus

. diesem Grunde vor seiner Vernehmung nicht anwesend sein durfte.

Ebensowenig liegt ein Verfahrensmangel darin, dass der ursprünglich als Sachverständiger vorgesehene Dr. Scheg gleichzeitig als Zeuge gehört worden ist. Wenn sich herausstellte, dass er als solcher sachdienliche Bekundungen zu machen imstande war, so widersprach die zeugenschaftliche Vernehmung keineswegs den Vorschriften der §§ 244, 245 StPO. Nach diesen ist das Gericht gerade verpflichtet, die Beweisaufnahme auf sämtliche vorgeladenen Zeugen und Sachverständige und auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Abgesehen davon scheitert diese Rüge auch daran, dass ausweislich der gerichtlichen liederschrift der Angeklagte es unterlassen hat, gegen diese auf einer prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden beruhende Anhörung des Dr. Scheg® als Zeugen eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Tas die Revision des weiteren zu der Vernehmung Dr. Scheg vorbringt, wird weder durch die gerichtliche Niederschrift noch durch das Urteil ausgewiesen und kann daher nicht berücksichtigt werden. Glaubte der Angeklagte, - Grund zu der Annahme zu haben, Dr. Schegp habe sich mit dem vorhandenen Material vor seiner Vernehmung nicht ausreichend beschäftigt, so hätte er dessen erneute Anhörung beantragen können. Das ist, wie die gerichtliche Niederschrift ergibt, nicht geschehen.

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Darauf, dass gegen Dr. Sche@p ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit bestanden haben soll, kann die Revision sich nicht mit Erfolg berufen, da ein darauf gegründeter Antrag nach der Sitzungsniederschrift nicht angebracht worden ist.

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u 2.) Dass in der Ablehnung des Beweisamtrages des Angeklagten 'e vom 3. August 1951 auf Erstattung von zwei weiteren Gutachten kein Verfahrensverstoss liegt, ist bereits zur Revision des Mitangeklagten Ti@B unter A I 2 a ausgeführt. Auf das dort Gesagte wird verwiesen.

3.) Unzutreffend ist der weitere Vorwurf der Revision, die Zuziehung des vom Angeklagten als sachverständigen Zeugen benannten Staatsoberbaurats SchwD sei zu Unrecht abgelehnt worden. Ausweislich des gerichtlichen Protokolls hat das Landgerichts den Antrag nicht abgeleht, sondern die in das Wissen SchweD gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Hierzu war es gemäss § 244 Abs 3 Satz 2 StPO befugt.

4.) Das Landgericht hat auch nicht die ihm nach 8 244 Abs 2

StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass

es die Vernehmung der in dem Schriftsatz des Verteidigers

des Angeklagten vom 18. Juni 1951 benannten Zeugen H&

und Gebrüder Re dzw. deren Geschäftsführer unterlassen “ hat. Diese Eingabe ist vor der Hauptverhandlung eingereiöht 2 und dahin beschieden worden, es solle der Hauptverhandlung | nicht vorgegriffen werden, da möglicherweise die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Dem Angeklagten hat es somit freigestanden, den Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen, wie er dies hinsichtlich des Oberbaurats Schweiie, der in demselben Schriftsatz benannt war, euch getan hat. Die erneute ‚ntragstellung hat er jedoch hinsichtlich der Zeugen H@& und Gebrüder RB unterlassen. Inwiefern sich

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bei diesem Verhalten des Angeklagten dem Landgericht die lotwendigkeit aufgedrängt haben soll, die Vernehmung der Zeugen von Amts wegen anzuoränen, ist weder von der Revision dargelegt noch sonst ersichtlich.

5.) Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht den Landgerichtesrat Dr. N nicht als Zeugen gehört habe. Wie aus der gerichtlichen Niederschrift über die Verhandlung vom 7. August 1951 hervorgeht, hat es die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, wozu es nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO berech- | tigt war. Damit erübrigte sich die Vernehmung des Zeugen.

6.) Die Rüge, der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Wirtschaftsprüfers Dr. Ho@ sei ohne "äurchschlagende" Gründe abgelehnt und der Angeklagte dadurch L.. in seiner Verteidigung beschränkt worden, ist nicht ge- | rechtfertigt. Das Landgericht hat den Antrag als uner-

heblich abgelehnt, weil es nicht auf die Jberzeugung des Dr. Ho@P ankomme und Vertragspartei nicht Dr. Ho@P sondern WED gewesen sei. Damit hat es die Ablehnung in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung kann daher nicht die Rede sein.

7.) Der von der Revision behauptete Verstoss gegen Ss 271 StPO liegt nicht vor. Die Tatsache, dass von einem in der Hauptverhandlung anwesenden Zuhörer eine eigene Niederschrift über ihren Verlauf angefertigt und dem Gericht übergeben worden ist, macht das nach § 271 StPO aufgenommene gerichtliche Protokoll nicht fehlerhaft. Ausser-

dem würde ein etwaiger Fehler des Protokolls den Bestand des Urteils nicht berühren, da es darauf nicht beruht.

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Zu der weiteren Behauptung der Revision, die Kenntnis der privaten Niederschrift über den Gang der Hauptverhand-. lung könne die Erwägungen der Mitglieder des Gerichts beeinflusst haben, wird auf die Darlegungen zu der Revision des Mitangeklagten Ti unter A I 3 verwiesen.

8.) Ohne Erfolg muss auch das Vorbringen der Revision bleiben, das Landgericht habe unter Verletzung des § 207 StPO die Hauptverhandlung auf den Zeitraum von April bis Juni 1949 ausgedehnt, während der Eröffnungsbeschluss die Anklage auf die Monate Juni bis August 1949 beschränke. Der Eröffnungsbeschluss vom 15. Juni 1951, der sich entgegen der Behauptung der Revision nicht nur auf die Zeit bis August 1949, sondern bis März 1950 erstreckt, entspricht in seinem Inhalt durchaus der Vorschrift des § 207 StPO. Der von der Revision angeführte Verstoss ist daher insoweit nicht erkennbar.

Die Revision will offenbar in Wahrheit eine Verletzung des § 264 StPO geltend machen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt geht der Revisionsangriff fehl.

Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wobei unter Tat der gesamte geschichtliche Vorgang zu verstehen ist, wie er sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Dazu gehören hier auch die Vorgeschichte der Gründung der DWG, die Gründung selbst sowie die Gestaltung und Entwicklung der inneren Organisation. Diese Vorgänge lagen zwar zeitlich vor dem Monat Juni 1949; sie waren jedoch für die Beurteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten, in die Zeit seit Juni 1949 fallend Straftaten von wesentlicher Bedeutung. Sie sind auch in der Anklageschrift eingehend geschildert. Das Landgericht war deshalb nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, diese Umstände mit

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in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen, um so zu einer zutreffenden Würdigung der im Eröffnungsbeschlusse angeführten strafbaren Handlungen zu gelangen, deren der Angeklagte beschuldigt wurde. Der Erörterung jener Vorgänge stand auch nicht entgegen, dass ein bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt anhängiges Ermittlungsverfahren, das die Verhältnisse vor Juni 1949 zum Gegenstand hatte, im August 1949 eingestellt worden war.

9.) Dass das Landgericht die schriftlichen Gründe seines Urteils erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nach dessen Verkündung zu den Akten gebracht hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Aufhebung des Urteils. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann das Urteil auf der Nichteinhaltung der in § 275 Abs 1 StPO vorgesehenen Frist nicht beruhen (vgl BGH Urt vom

2. Oktober 1951 - 1 StR 429/51 - und Urt vom 2. Dezember 1952 - 1 StR 427/52 -). Im Übrigen wird auch die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe durch die Überschreitung der Frist grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser schon vom Reichsgericht vertretenen

Auffassung abzugehen.

II. Sechbeschwerde;:

1.) Der Tatbestand des § 263 StGB ist in allen Fällen, in denen das Landgericht ein betrügerisches Vorgehen des Angeklagten als erwiesen angesehen hat, von ihm sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite ohne Rechtsirrtum

bejaht worden.

Unzutreffend ist die Einwendung der Revision, das Landgericht habe verkannt, dass die vor dem Zeitpunkt der Gründung der DWG vorgenonitenen Vorbereitungshandlungen rechtmässig gewesen seien, und habe infolgedessen

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zu Unrecht in dem Tätigwerden des Angeklagten vor der Gründung eine Täuschungshandlung. und Irrtumserregung über das ‚Vorhandensein eines Gesellschaftskapitals gesehen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen sich auf ein Verhalten des Angeklagten bezieht, wegen dessen er nicht verurteilt worden ist, ist es auch sachlich unrichtig. Das Landgericht hat ein täuschendes Verhalten des Angeklagten nicht deshalb angenommen, weil er sich vor Gründung der DWG schon geschäftlich betätigt hat, sondern aus dem Grunde, weil er bei der Werbung von Nitgliedern und, bei der Erteilung von Aufträgen bei den Geschäftspartnern den Eindruck erweckt hat, als ob die Genossenschaft bereits bestehe und auch erhebliches flüssiges Kapital hinter sich habe, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht gegründet war, auch keine Mittel hatte.

Der aus den tatsächlichen Feststellungen in den Abschnitten II und III des Urteils vom Landgericht gezogene Schluss, es handle sich bei der DWG und der GmbH um Schwindelunternehmen, liegt im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung und ist, da er denkgesetzlich möglich ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch sonst lässt die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges ist hier vom Landgericht mit Recht bejaht worden. Die Rüickfallvoraussetzungen sind im Urteil dargetan.

2.) Gegen die Annahme einer mit dem fortgesetzten Betruge zum Teil in Tateinheit stehenden fortgesetzten Untreue sind gleichfalls keine Bedenken zu erheben.

Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist daher im Revisionsver-

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1 fahren unbeachtlich. Das Landgericht hat die Einzahlungen E der Genossen auf ihre Genossenschaftsamteile keineswegs IE als zweckgebunden betrachtet. Es hat auch dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht, dass er die Einzahlung des einzelnen Genossen nicht gerade zum Aufbau desjenigen Hauses verwendet habe, in dem für diesen Genossen eine Wohnung vorgesehen war. Die Verletzung der Treupflicht hat es vielmehr darin gesehen, dass der Angeklagte den

Genossen versprochen hat, den Aufbau von Häusern zu finanzieren, in denen Wohnungen für sie bereitgestellt werden sollten, während er unter völliger Ausserachtlassung der Belange wohnungssuchender Genossenschaftsvl mitglieder die Gelder ausschliesslich für solche Bauten verwendet hat, in denen kein Wohnraum für die bereits beigetretenen Genossen geschaffen wurde.

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Dass der Angeklagte, wie die Revision geltend

| macht, seit dem 4. August 1949 genossenschaftsrechtlich Rt nicht mehr verantwortlich war, ist für die Annahme der }. Untreue unerheblich, da er nach den Feststellungen des ni; Urteils tatsächlich die Verfügungsbefugnis über die Ein- ‘ zahlungen auch nach diesem Zeitpunkt weiter innegehabt B- hat.

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Auch im übrigen ist dem Landgericht bei Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler unter-

laufen.

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. 3.) Die Strafzumessung gibt keinen Anlass zu irgendeiner Beanstandung. Die Aberkennung der bürgerlichen i® Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ist in rechtkr ge lich zulässiger Weise ausgesprochen. Auch gegen die

“ M. Untersagung der Berufsausübung sind keine Bedenken zu " erheben. Der Angeklagte ist wegen ähnlicher unter Miss-

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brauch seines Berufes begangener Taten mehrfach einschlägig vorbestraft und hat Strafen von nicht unerheblicher Dauer verbüsst. Sie haben ihn sämtlich nieht .auf den richtigen Weg bringen können, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen festgestellt hat. Unter diesen besonderen, im Urteil angeführten Umständen ist die an sich etwas knapp begründete Annahme des Landgerichts, dass der Schutz der Allgemeinheit das ausgesprochene Berufsverbot erfordere, hier als ausreichend anzusehen.

C) Zur Revision des Angeklagten _B .

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I. Verfa hfenisrügen:

In verfabrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Zeugen Ste, Sce@P und Begp unvereidigt geblieben seien. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift hat das Landgericht bei den Zeugen Ste und Beggp gemäss § 60 Nr 3 StPO, bei dem Zeugen Se gemäss § 61 Nr 3 StPO von der Beeidigung abgesehen.

a) Hinsichtlich des Zeugen Steg begründet die Revision ihre Rüge damit, Ste@@iD sei der wichtigste Zeuge für den Angeklagten gewesen. Das ist unerheblich. Denn der Grund für die Ablehnung seiner Beeidigung lag, wie die Anführung des § 60 Nr 3 StPO ergibt, darin, dass er nach der Überzeugung des Landgerichts der Beteiligung an der Tat verdächtig war, die den Gegenstand des Verfahrens bildete. Dass diese Voraussetzung nicht gegeben war, hat die Revision nicht geltend gemacht.

b).. Den Verfahrensverstoss, den die Revision in der Nichtvereidigung des Zeugen Se sieht, stützt sie darauf, seine Aussage sei für den Angeklagten von entscheidender 3edeutung gewesen. Auch hieruit kann sie nicht gehört werden. Für das Absehen von der Beeidigung eines Zeugen unter dem Gesichtspunkt des § 61 Nr 3 StPO ist nicht die auffassung des Angeklagten, sondern

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die Ansicht des Gerichts massgebend. Es kommt allein darauf an,. ob dieses der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Dass das Landgericht etwa entgegen seiner durch die Anführung des 6 61 Nr 3 StPO zum Ausdruck gebrachten Meinung die Bekun- . dung des Zeugen dennoch für bedeutsam gehalten habe, behauptet die Revision nicht und geht auch aus dem Urteil nicht hervor.

c) Die Beanstandung der unterbliebenen Beeidigung der Zeugin Dep scheitert schon daran, dass die Revision es unter Nichtbeachtung des § 344 Abs 2 StPO unterlassen hat, die die Verfahrensverletzung begründenden Tatsachen anzuführen. Im übrigen dürfte auch, wie sowohl aus der Wiedergabe der Aussage im gerichtlichen Protokoll als auch aus deren Nichterwähnung im Urteil zu entnehmen ist, die Nichtvereidigung der Zeugin auf § 61 Nr 3 StPO beruhen. Die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO ist offenbar versehentlich als Grund für das Absehen von der Beeidigung im Protokoll angeführt. Die Angabe der blossen Gesetzesstelle ist aber

im Falle des § 61 Nr 3 StPO als Begründung für die Nichtvereidigung ausreichend (vgl BGH Urt vom 6. März 1951

II. Sachbeschwerde:

Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des Urteils hat, abgesehen von der Untersagung der Berufsausübung, keinen rechtlichen Mangel zum Nachteile des Angeklagten ergeben: Das Landgericht hat in allen Fällen, in denen es ihn des vollendeten oder versuchten Betruges schuldig befunden hat, die Tatbestandsmerkmale der §§ 263 und 43 StGB in jeder Richtung ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargelegt. Auch soweit es im Einzelfalle }ittäterschaft oder Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist das Urteil nicht zu beanstanden.

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Was die Revision dagegen vorbringt, sind ausschliesslich angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Urteil unterliegt aber auf Grund der Sachbeschwerde der Beurteilung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als dieses die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt-zu überprüfen hat. An diesen selbst ist es gebunden, so dass die Ausführungen der Revision, mit denen

sie sich gegen die getroffenen Feststellungen und die daraus abgeleiteten Folgerungen tatsächlicher Art wendet, unberücksichtigt bleiben müssen.

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2.) Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlass. Wegen der vor dem 15. September 1949 begangenen Taten hat das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt. Dass die Einstellung darüber hinaus sogar noch auf Betrugshandlungen erstreckt worden ist, in denen ein Schaden und damit die Vollendung der Taten erst nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes eingetreten ist, beschwert

den Angeklagten nicht.

3.) Aufzuheben ist das Urteil nur hinsichtlich des gegen den Angeklagten ausgesprochenen Berufsverbotes. Die Gesichtspunkte, die hierfür massgebend sind, sind die gleichen, wie sie für den Mitangeklagten TiI@D zutreffen. Auf die unter A II 8 zu dessen Revision gemachten Ausführungen wird hier verwiesen.

D) Zur Revision des Angeklagten Mo m -

Das allein auf die ‚Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 263 StüB gestützte Rechtsmittel ist

zum Teil begründet.

1.) Entgegen der Ansicht der Revision hat das “andgericht in den im Abschnitt V des Urteils behandelten

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Fällen, in denen es ein betrügerisches: Verhalten des Angeklagten angenommen hat, den Tatbestand des § 263 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Einsicht mit Recht bejaht.

1: a) Die Folgerungen, die die Revision aus einer ver-

IWw gleichenden Betrachtung der Fälle WWW und ED IM (Abschn. VA 4 und 5 des Urteils) ableitet, treffen nicht zu. Wie bereits zu der Revision des Nitangeklagten Tin unter A II 2 ä näher erörtert ist, hat das Landgericht die Unterschriftsleistung nicht für sich allein als zu einer Verurteilung ausreichend angesehen, sondern sie nur dann els schuldbegründend herangezogen, wenn sie in Kenntnis der Umstände des jeweiligen Falles vorgenommen wurde. Ein dahingehendes Wissen des Angeklagten hat es im Falle

NEE festgestellt.

b) Ebensowenig sind die Schlüsse gerechtfertigt, die die Revision aus der angeblich unterschiedlichen Beurteilung von Unterschriftsleistungen der Vorstandsmitglieder der

DVG bei Bauaufträgen an Handwerker zieht. Es ist zwar richtig, dass das +andgericht bei mehreren derartigen Bauaufträgen ein schuldhaftes Handeln der Vorstandsmitglieder verneint hat. Dies beruht aber nicht darauf, dass das Landgericht die Leistung der Unterschriften an sich verschieden 1 W gewürdigt hat, sondern erklärt sich daraus, dass es in einzelnen Fällen nicht mit Sicherheit festzustellen vermochte, ob die Auftragserteilung später als Anfang August 1949 erfolgt war, also nach dem Zeitpunkt, zu dem. die übrigen Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts das von vornherein auf Betrug abgestellte Vorgehen des Mitangeklagten M@&B als solches erkannt hatten. In diesen Fällen m - und dazu gehört u.a. der im Rahmen des Bauprojektes

Bi; Scha@ dem Installateur Tee erteilte Auftrag. (Abschn. vB34

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des Urteils) - hat es zugunsten der angeklagten Vorstandsmitglieder angenommen, dass die Auftragserteilung vor die-

sem Zeitpunkt lag. Wenn diese Annahme aber falsch sein sollte, u weil sämtliche Aufträge bis auf einen erst später vergeben

a worden sind, wie die Revision jetzt behauptet, so würde: daraus zu folgern sein, dass die Freisprüche, nicht aber

die Verurteilungen auf einer irrigen Feststellung des Landgerichts beruhen. Durch die Freisprechung ist der Angeklagte indessen nicht beschwert.

c) Auch im Falls StügW (Abschn. VB 5 des Urteils) ist ein Rechtafehler zum Nachteile des Angeklagten nicht erkennbar. Was die Revision dazu vorbringt, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Merkwürdig erscheint insbesondere die Meinung der Revision, dadurch,dass bei der am 5. August 1949 vorgenommenen überprüfung des Betriebes der DWG nichts Belastendes ermittelt worden sei, sei unmittelbar vor Abschluss des mit den Eheleuten StUMD an 9. August 1949 getätigten Aufbauvertrages allen Beteiligten die Ordnungsmässigkeit der Arbeitsweise der DWG behördlich bestätigt worden. Die Tatsache, n dass eine Betriebsüberprüfung nichts Belastendes ergibt, ist jedoch für den, der als Vorstandsmitglied die wahren Verhältnisse des Betriebes kennt, keineswegs eine Bestätigung dafür, dass alles in Ordnung ist. Damit entfallen alle Folgerungen, die die Revision zugunsten des Angeklagten aus der angeblichen Bestätigung ableitet.

Soweit die Revision sich im übrigen auf angebliche vor Abschluss des Vertrages mit den Eheleuten Stieui> abgegebene Erklärungen des damaligen Aufsichtesratsvorsitzenden Ste@@P beruft, handelt es sich um neue Tatsachen, deren Berücksichtigung im Revisionsverfahren unzulässig ist.

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Dass der Angeklagte dem Bauunternehmer Fig den Auftrag zur Ausführung der Maurerarbeiten nicht persönlich erteilt hat, ist unerheblich. Denn das Landgericht hat den Angeklagten hier als Mittäter verurteilt, weil er den Vertrag mit den Eheleuten StüWW® in dem Bewusstsein und mit.dem Willen unterzeichnet hat, dass andere die mit der Durchführung dieses Vertrages verbundenen Aufträge an die Handwerker erteilten, obwohl ihm von vornherein das Unvermögen der DWG bekannt war, den Vertrag Stückradt und die darauf beruhenden Bauaufträge vertragsgenäss zu erfüllen. Darin hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise die Mitwirkung des Angeklagten an dem an Ei erteilten Auftrage und seinen Tatbeitrag an dem damit diesem gegenüber begangenen Betruge gesehen.

dä) Die zum Falle Schnd@b (Apschn. V C 4 b des Urteils) erhobenen Einwendungen bewegen sich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet und sind daher unbeachtiich.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen genossenschaftlicher Untreue in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einfachem Bankrott (Abschn. VI und VII des Urteils) sowie wegen Vergehens gegen § 148 Abs 1 Nr 2 GenGes (Abechn. XIX des Urteils) wird von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.

3.) Nicht rechtsbedenkenfrei ist hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Wechselbetruges in drei Fällen (Abschn. XIII des Urteils). Das Landgericht hat zwar mit Recht in der Hingabe der Wechsel, für deren Einlösung, - was der Angeklagte wusste -, keine Mittel vorhanden waren, Täuschungshandlungen gesehen. Auch hat es

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hierauf beruhende Vermögensverfügungen der Getäuschten festgestellt, die darin bestanden, dass diese die Wechsel annahmen und von einer anderweitigen Durchsetzung ihrer fälligen Forderungen absahen. Ch aber diese Verfügungen der Getäuschten zu einer weiteren unmittelbaren Beschädi-

'gung ihres Vermögens geführt haben, ist nach dem Sachver-

halt, wie er im Urteil geschildert ist, nicht unzweifelhaft. Darnach waren wesentliche Geldeingänge bei der DWE nicht zu erwarten, und die Vermögenslage der DWG wurde immer schlechter. Im Abschnitt XIX des Urteils, in dem die verspätete Konkursanmeldung behandelt ist, wird diese für Ende 1949 sogar als so schlecht bezeichnet,. dass die D\WG zehlungsunfähig wurde. Die Hingabe der Wechsel ist aber erst zu dieser Zeit erfolgt. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wechselnehmer eine auch nur teilweise Erfüllung ihrer Ansprüche selbst dann nicht erreicht hätten, wenn sie die Wechsel nicht angenommen, sondern auf der Bezahlung ihrer Forderungen bestenden oder sogleich Zwangsmassnahmen zu deren Beitreibung eingeleitet hätten. In diesem Falle wäre also der Schaden, den das Landgericht in erster Linie darin sieht, dass die

‚Wechselnehmer nur eine Forderung im Konkurse haben würden,

bei Hingabe der \iechsel schon eingetreten gewesen. Wechselunkosten und die sonstigen Aufwendungen, die die wechselnehmer zwecks Verwertung der Wechsel gemacht haben und

die das Landgericht als weiteren Schaden wertet, bilden aber keinen auf der Täuschung unmittelbar beruhenden Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB. Somit bleibt nach den bisher getroffenen Feststellungen offen, ob der Angeklagte sich durch die Ilingabe der \iechsel des Betruges

‚schuldig gemacht hat. Das hängt davon ab, ob die Wechsel-

nehmer im Zeitpunkt der Übergabe der Wechsel eine wenigstens teilweise Befriedigung ihrer Ansprüche erreicht

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hätten, wenn sie die Annahme der Wechsel verweigert und damit eine weitere Stundung ihrer Forderungen abgelehnt hätten. Dies zu klären,wird das Landgericht in der neuen Verhandlung versuchen müssen.

Insoweit muss daher das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.

4.) Die Angriffe, die die Revision gegen die Strafzumesrung richtet, sind unbegründet.

R a) Durch die unterschiedliche Strafbemessung im Falle StB (Auschn. V B 5 des Urteils), in dem gegen den Angeklagten auf eine Einzelstrafe von vier Monaten, gegen den früheren Mitangeklagten Heig@ißD dagegen auf eine solche von sechs Monaten Gefängnis erkannt ist, ist der Angeklagte auf. keinen Fall beschwert. Im übrigen ist es sehr wohl denkbar, dass das Landgericht das Mass des Verschuldens bei beiden Angeklagten verschieden hoch bewertet hat, wenn auch der Umfang der Mitwirkung äusserlich

gleich sein maß.

Lee.

Die Meinung der Revision, die Unterschiede in der Strafzumessung könnten auf der späten Abfassung der Urteilsgründe beruhen, muss als unzutreffend bezeichnet werden, da die Einzelstrafen nicht erst bei Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe festgesetzt werden:

b) Die Höhe der für den Betrug zum Nachteile Fi (Abschn. VB 13 des Urteils) ausgesprochenen zinzelstrafe von acht klonaten Gefängnis beruht erkennbar darauf, dass das Landgericht hier ein besonders strafwürdiges Verhalten des Angeklagten angenommen hat, weil er gemeinsam mit dem früheren kitangeklagten Hei@iip den neuen Auftrag dem Ei erteilt hat, obwohl dieser kurz zuvor wegen Nichtbezahlung seiner Arbeiten an dem Bau StüED dies®

eingestellt hatte.

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c) Die Einwendungen der Revision gegen die Strafbemessung in den källen Mer und He@iilb (Abschn. V C.1 b:- und c des Urteils) bedürfen keiner Erörterung, da hier die Einstel-

“ lung des Verfahrens gegen den Angeklagten auf Grund des

Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 geboten ist.

5,) Mit Recht wendet sich nämlich die Revision gegen die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes. Allerdings fallen nicht alle von ihr angeführten Betrugstaten in die Zeit vor dem 15. September 1949. Wie zu ‘der Revision des kitangeklagten Ti> unter A II 7 des näheren ausgeführt ist. ist ein "Betrug nicht schon mit der Vornahme der Täuschungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens begangen. Dieser letzte Zeitpunkt ist aber dafür entscheidend, ob und inwieweit eine Einstellung des Verfahrens nach den Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes zu erfolgen hat. Danach kommen hier an Straftaten, die

vor dem 15. September 1949 beendet waren, nur die Betrugshandlungen zum Nachteile Men@@und Ee@iiiiw (Abschn. VC 1 b und c des Urteils) und der fortgesetzte Betrug zum Nachteile Kügp/v@n Ha (Abschn. V C 5 a und b des Urteils) in Betracht. An Einzelstrafen hat das Landgericht für die Fortsetzungstat vier Monate und in den beiden anderen Fällen Strafen von einem und zwei Monaten Gefängnis festgesetzt. Im Hinblick darauf, dass also die für die Bildung einer nur anzunehmenden Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu erhöhende Einsatzstrafe vier Monate Gefängnis beträgt, und bei Berücksichtigung des Strafschärfungsmasses, welches das Landgericht sonst bei der Festsetzung der Gesamtstrafen zugrunde gelegt hat, kann unbedenklich angenommen werden, dass es für diese Betrugstaten eine sechs Monate Gefängnis nicht überschreitende Gesamtstrafe als ausreichend ansehen würde. Da somit hierfür eine Gesamt- ‚strafe zu erwarten ist, die sich innerhalb der durch

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§ 3 Abs 1 StGB gezogenen Grenzen hält, ist das Verfahren gegen den Angeklagten insoweit einzustellen.

6.) Die teilweise Einstellung des Verfahrens sowie die kufhebung des Urteils in den drei Fällen des Yechselbetruges (siehe oben unter D 3) haben den Wegfall des Gesamtstrafausspruchs und damit auch der Anordnung des Berufsverbotes zur Folge. Gegen diese Massregel erheben sich im übrigen hier dieselben Bedenken wie bei dem Mitangeklagten Timpert. Es kann daher auf die zu dessen Revision unter A II8 gemachten Darlegungen verwiesen werden, Die dort aufgezeigten Gesichtspunkte wird das Landgericht auch hier in der neuen Verhandlung zu beachten haben.

®) Zur Revision des Angeklagten VW uw . I: Verfahrensrügen:

1.) Die auf eine Verletzung des § 338 Nr 1 StPO gestützte Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, scheitert schon daran. dass sie nicht in einer den Vorschriften des § 344 StPO entsprechenden Weise begründet ist. Dazu genügt nicht die allgemein gehaltene Behauptung, die Besetzung der Strafkammer habe nicht der seinerzeit geltenden Geschäftsverteilung entsprochen. sondern die Revision hätte angeben müssen, welcher der beteiligten Richter nach ihrer Ansicht auf Grund der Geschäftsverteilung von der Mitwirkung ausgeschlossen war.

2.) Im Ergebnis ohne Erfolg ist auch das weitere Vorbringen der Revision, dem Angeklagten sei nicht das letzte Wort erteilt worden. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass der Angeklagte am letzten Verhandlungstage, der der Urteilsverkündung vorausging, und zwar nach Schliessung der wiedereröffneten Beweisaufnahme, ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Verhandlung vom 21. August 1951 im Gegensatz zu den Nit-

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angeklagten das letzte Wort nicht gehabt hat. Darin liegt an sich ein Verstoss gegen § 258 StPO. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel. Dem Angeklagten war nämlich bereits vor dem Wiedereintritt in die. Beweisauf.-- nahme das letzte Wort erteilt worden. Er hatte damit Gelegenheit gehabt, sich zu den gegen ihn erhöbenen Vorwürfen zu äussern, was er auch getan hat. Der Hinweis der Revision, dass hernach noch der Durchschlag eines Briefes zu den Akten überreicht worden sei, den der Angeklagte unter dem 6. August 1949 an einen MÜMP geschrieben habe, und dass das Landgericht aus diesem Briefe dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen habe, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Wie sich aus der gerichtlichen Niederschrift vom 17. "August 1951 ergibt, hatte der Angeklagte dieses Schreiben zu seiner Entlastung dem Gericht durch seinen Verteidiger vorlegen lassen, der erläuternde Angaben dazu gemacht hat. Der Angeklagte hat demnach sinngemäss selbst den Inhalt des Briefes dem Gericht vorgetragen, So dass insoweit die Nichterteilung des letzten Wortes an ihn das Urteil nicht beeinflusst haben kann. Auch sonst ist ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoss nicht ersichtlich.

Dass das gerichtliche Protokoll keinen Vermerk über einen Beschluss enthält, durch den der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung verkündet wurde, ist unerheblich. Es genügt, dass das Gericht, für die Beteiligten erkennbar, die Verhandlung wieder aufgenommenhat, was aus der Niederschrift über die Verhandlung vom 17. August 1951 deutlich hervorgeht. Inwiefern die Nichtaufnahme des von der Revision vermissten Vermerkes in das Protokoll die Rechtsnatur des mit der Wiedereröffnung der Beweisaufnahme eingeschlagenen Verfahrens beeinflusst haben soll,

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ist unerfindlich. Das von dem Landgericht beobachtete Verfahren steht mit den Vorschriften der Strafprozessordnung, die den Gang der Hauptverhandlung regeln, voll in Einklang. \

3,) Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision,

das Gericht habe von dem Inhalt eines Protokolls Kenntnis genommen, das eine Protokollführerin der Landesprüfstelle über den Verlauf der Hauptverhandlung angefertigt hatte, habe es aber abgelehnt, die Verteidigung über dessen Inhalt zu unterrichten. Damit habe es gegen die Vorschriften der §§ 261 und 338 Nr 3 StPO - gemeint ist wohl § 338

ir 8 StPO - verstossen. Beides trifft nicht zu.

Nach § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dafür, dass hier das Urteil nicht auf einer so gewonnenen Überzeugung des Landgerichts beruhe, ist kein Anhaltspunkt gegeben. Jedenfalls kann daraus, dass dem Gericht ein von einem Zuhörer der Hauptverhandlung über ihren Verlauf an- .gefertigtes Protokoll zur Kenntnis gebracht wird, nicht entnommen werden, dass dieses seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft habe, ganz gleich, welcher Zweck mit der Überreichung des nichtamtlichen Protokolls verfolgt wurde. Von Bedeutung Könnte:allein sein, ob dessen Inhalt bei der Urteilsfindung verwertet worden ist. Das ist aber nicht der Fall, wie schon in dem den Antrag der Verteidigung ablehnenden Teil des Beschlusses des Landgerichts vom 14. August 1951 deutlich zum Ausdruck gebracht ist. Ist aber der Inhalt jenes Protokolls nicht verwertet worden, so kann bereits aus diesem Grunde die Verteidigung durch die teilweise Ablehnung ihres Antrages nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden sein;

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4.) a) Die Ansicht der Revision, bei einem Absehen von der Verteidigung eines Zeugen gemäss § 61 Nr 3 StPO reiche die Anführung der Gesetzesstelle allein zur Begründung nicht aus, trifft nicht zu. Wie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat, genügt hier als Begründung die Angabe

‘ der blossen Gesetzesstelle (vgl BGH Urt. vom 6. März 1951

- 2 Str 20/51 -). Daraus können die Prozessbeteiligten, insbesondere auch der Verteidiger, ohne weiteres erkennen. weshalb das Gericht die Beeidigung unterlassen hat. Die Anführung weiterer Gründe ist daher nicht erforderlich.

b) Die Fassung der Beschlüsse über die Nichtvereidigung der Zeugen Se und Ursula Weg kann an sich zu Missdeutungen Anlass geben. Nicht zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass das Gericht gemäss § 59 StPO unabhängig von Anträgen der Prozessbeteiligten über die Vereidigung eines Zeugen zu befinden hat. Die Entscheidung darüber, ob auf Grund des § 61 Nr 3 StPO von der Beeidigung abgesehen werden soll, kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Prozessbeteiligten keine Anträge zur Vereidigung gestellt haben. Hier ist aber

trotz der ihrem Wortlaut nach nicht zutreffenden Begrün-

dung, mit der die Vereidigung der beiden Zeugen abgelehnt worden ist, bei der Beschlussfassung für das Landgericht nicht die unterlassene Antragstellung der Prozessbeteiligten, sondern der Inhalt der von den Zeugen gemachten Aussagen

für das Absehen von der Verteidigung gemäss § 61 Nr 3 StPO massgebend gewesen. Dafür spricht einmal der in der gerichtlichen Niederschrift aufgenommene Inhalt der Bekundungen. Zum anderen kann dies mit Sicherheit daraus entnommen werden, dass an keiner Stelle des Urteils auf die Angaben

der Zeugen Se und Ursula vogii> entscheidend Bezug genommen wird. Diese Tatsache lässt auch erkennen, dass

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das Urteil nicht auf der Begründung beruhen kann, die nach der gerichtlichen Niederschrift das Landgericht für die Ablehnung der Verteidigung der beiden Zeugen gegeben hat.

ce) Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Lendgericht in seinen Beschlüssen über die Nichtbeeidigung der Zeugen Ste und Herbert WagiilD nur die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO ohne nähere Begründung genannt hat, ist ihr zuzugeben, dass bei einem Absehen von der Vereidigung eines Zeugen auf Grund dieser Bestimmung die Anführung der blossen Gesetzesstelle im allgemeinen nicht genügt. Hier ist jedoch dieser Mangel ohne Bedeutung. Sowohl Ste» als auch WegilD waren zusammen mit den Angeklagten in der DVG und für diese in nicht unbedeutendem Umfange tätig gewesen. Dass sie infolgedessen der Beteiligung an den Taten verdächtig waren, welche den Gegenstand der Untersuchung bildeten, war für alle am Verfahren Beteiligten ohne weiteres erkennbar. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen sich bei den die Vereidigung ablehnenden Beschlüssen mit dem einfachen Hinweis auf die Nummer 3 des .§ 60 StPO begnügte, so konnte der Grund der Nichtvereidigung für keinen der Prozessbeteiligten zweifelhaft sein, und war es auch nicht. Entgegen der Behauptung der Revision hatte also die Verteidigung des Angeklagten hier durchaus die Kköglichkeit, ihr weiteres Prozessverhalten entsprechend einzurichten.

1.) In den im Abschnitt V des Urteils erörterten Fällen, in denen das Landgericht den Angeklagten des Betruges schuldig befunden hat, hat es die Tatbestandsmerkmale

des § 263 StGB rechtsirrtumsfrei dargelegt. Auch soweit

es im Einzelfalle eine in sich fortgesetzte Handlung oder Littäterschaft angenommen hat, weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel auf.

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2.) Frei von Rechtsirrtum ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen genossenschaftlicher Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einfachen Bankrott (Abschn. VI, VII und VIII des Urteils) sowie wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 148 Abs I Nr 2 Genges (Abschn. XIX des Urteils). Der Tatbestand der vom Landgericht jeweils angezogenen Strafvorschriften ist nach dem im Urteil festgestellten Vorgehen des Angeklagten mit Recht als verwirklicht erachtet worden.

3.) Durchgreifende Bedenken gegen das Urteil ergeben sich jedoch ebenso. wie bei dem Mitangeklagten I insoweit,

als der Angeklagte wegen vollendeten Wechselbetruges in fünf Fällen (Abschn. XIII des Urteils) verurteilt worden ist. Die zu der Revision des Mitangeklagten Moog aufgezeigten Gesichtspunkte treffen auch hier zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf die Darlegungen unter D 3 verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen muss somit das Urteil gegen den Angeklagten in diesen Fällen aufgehoben werden.

4.) Die Strafzumessung gibt im allgemeinen zu keiner Be-

anstandung Anlass. Nur die wegen fortgesetzten Betruges

zum Nachteile von MÜ@B® und ve Ha (Abschn. Y C 5 a und b des Urteils) erkannte Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis lässt wegen ihrer Höhe Zweifel aufkommen, ob das Landgericht sich bei ihrer Bemessung von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen oder ob hier etwa ein Versehen vorliegt. Die Bedenken ergeben sich daraus, dass das Landgericht in demselben Falle gegen den Iitangeklagten Lo@® eine Einzelstrafe von nur vier Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, während es in anderen Fällen, in denen der Umfang der Beteiligung der beiden Angeklagten gleich gross war, so in dem Betrugsfalle zum Nachteile ller@® (Ab:chn. V CO 1 b des Urteils),gegen sie Kinzelstrafen

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von gleicher Höhe in Ansatz gebracht hat. Der Tatbeitrag dieser Angeklagten im Falle MÜü@W/ ve HadiB war aber nach den Feststellungen des Urteils im wesentlichen der gleiche, Dass das liass des Verschuldens bei dem Angeklagten TB wesentlich grösser gewesen ist, und dass deshalb gegen ihn eine doppelt so hohe Strafe wie gegen den Mitangeklagten Mo angebracht erschien, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei einem so grossen Unterschied in der Behandlung der äusserlich gleich umfangreichen Mitwirkung der beiden Angeklagten hätte das Landgericht die Umstände anführen müssen, die für die abweichende Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Da dies unterblieben ist, kann die Nöglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Bemessung der in diesem Falle gegen den Angeklagten Wagner erkannten Einzelstrafe auf einer rechtlich irrigen, den Grundsatz gerechten Strafens verletzender Beurteilung beruht.

5.) Die Höhe der kinzelstrafe für den fortgesetzten Betrug zum Nachteile von Müg@/vee Ha ist ausserdem von massgeblicher Bedeutung für die Möglichkeit einer Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949. Unter Berücksichtigung der zu den Revisionen der Mitangeklagten TIP und No unter A II 7 und D 5 gemachten Rechtsausführungen, auf die hier Bezug genommen wird, kommen bei dem Angeklagten WB an Straftaten, bei denen der Zeitpunkt der Beendigung vor dem 15. September 1949 liegt, nur der fortgesetzte Betrug zum Nachteile von Mi@W/ve@ Ha sowie der Betrug zum Nachteile des Men? in Betracht. Eält das Landgericht in dem ersten Falle wiederum eine Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis für angebracht, so ist für eine Einstellung des Verfahrens nach § 3 Abs 1 StrFfrG kein Raun. Sollte es

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hingegen eine Strafe für ausreichend erachten, die weniger als sechs Konate beträgt, so würde möglicherweise das Verfahren gegen den Angeklagten in beiden Fällen einzustellen sein, da dann die anzunehmende Gesamtstrafe unter der Grenze des § 3 Abs 1 StrFr6 liegen kann.

“ Da somit eine Einstellung des Verfahrens in den Fällen Mugwv@ Ha und Men®@im Bereiche der Möglichkeit liegt, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, wobei ‚jedoch die dazu getroffenen Feststellungen bestehen bleiben können.

c) Die Aufhebung des Urteils ‘in den beiden zuvor erwähnten Fällen sowie in den fünf Fällen des Wechselbetruges (siehe oben unter E II 3) ziehen den Wegfall des Gesamtstrafausspruchs und damit auch der Untersagung der Berufsausübung.nach sich. Wegen der auch hier gegen diese Nassregel bestehenden Bedenken wird auf die zu der Revision des ilitaugeklagten TI@WED unter A IT 8 gemachten Ausführungen verwiesen. Die dort gegebenen Hinweise sind hier ebenso von Bedeutung.

Im übrigen wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Zahl der Betrugshandlungen klarzustellen, deren sich der Angeklagte schuldig gemacht hat. Im Urteilsspruch ist sie mit 19, in dem Abschnitt XXI der Urteilsgründe (Zusammenfassung der Feststellungen) mit 10 angegeben. In Wirklichkeit waren es 18 Betrugsfälle, in denen der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen sich strafbar gemacht hat.

F) Zusammenfassung:

I. Die Revisionen der Angeklagten Ti, >eiiEEEEEED, Ko@P und VE führen, soweit sie von Erfolg sind, zur neuen Verhandlung der Sache vor dem Landgericht in folgendem Umfange:

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1.) Hinsichtlich des Angeklagten Ti wird das Landgericht bei dem Betruge zum Nachteile Brep (Abschn. VA ? des Urteils) und bei dem Vergehen wegen Abgabe einer falschen Versicherung nach § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHGes (Abschn. XV des Urteils) die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen haben, ausserdem die Gesamtstrafe neu festsetzen und über die Anordnung eines Berufsverbotes erneut entscheiden müssen.

2.) Bei dem Angeklagten Di ist nur die Untersagung der Berufsausübung einer wiederholten Prüfung zu

unterziehen .

3.) Die neue Verhandlung gegen den Angeklagten Ho ist auf die Fälle des Wechselbetruges (Abschn. XIII des Urteils), die Festsetzung der Gesamtstrafe, wobei die teilweise Einstellung des Verfahrens zu berücksichtigen sein wird, sowie auf die Untersagung der Berufsausübung zu erstrecken. ’

4.) Für den Angeklagten WW eilt, was den Umfang der neuen Verhandlung angeht, zunächst dasselbe wie für den Angeklagten MOD. Ausserdem muss bei ihm die für den fortgesetzten Betrug zum Nachteile NÜW/VE Ha (Anschn. VC5 a und b des Urteils) verwirkte Einzelstrafe neu bemessen unGü gegebenenfalls auch über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in diesem Falle und im Betrugsfalle Mer (Abechn. V C 1b des Urteils) entschieden werden.

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II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ti,

SCHNEE, ode und VER sinä zu verwerfen, ebenso das Rechtsmittel des Angeklagten MB im Ganzen.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus