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BGH Entscheidung vom 29.01.1963 – 1 StR 198/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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184. 198/63 2123 025

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Metzger Heinz R 1 eus ICE, Lanäkreis SEE, schoren ar GE 1940 in SCHERE 05,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlicher Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 30. Juli 1965, an ‚ger teilgenommen haben:

Senatspräoident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mei

- Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, -

Bundesanwalt Dr. GEREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter | ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten ira das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 29. Januar 1963, soweit cs ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Dice weitergehende Revision des Angeklagten wird vor- _ worfen.

Im Umfang der Aufhebung wira ic Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2. ff

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher NMotzucht zu zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der dl Untersuchungshaft verurteilt und ihm dio bürgerlichen Ehrenrechte auf dic Dauer von zwei Jahren aberkannt. Seine Revision, die dic Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die e Verfahrensrügen

1) Dice Revision beanstandet, daß im Urteil getroffene Feststellungen über die Fanilie des ‚Angeklagten, insbesondere über dic Persönlichkeit seines Yaters und seines Bruders, nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen. Das ist nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkamner, des Landgerichtsdircktore u. jedenfalls zum Teil richtig. Der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO steht danach fest.

Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung dem Angeklagten die von seinem Elternhause ausgehenden schlechten Umwelteinflüsse.. ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten (UA 34); Andererseits Hat: es ‚aber "seine: wenig erfreuliche Persönlichkeit" (wa 34). und die Tatsache, #daß er eine wenig strafempfängliche- Persönlichkeit bar jeden Willens, sich nach den Belangen der Gemeinschaft zu ordnen, ist" (UA 35), straf- . schärfend- berücksichtigt. Es’ ist nicht. sehr wahrscheinlich, aber doch‘ nöglich,. daß bei dieser strafschärfenden Wertung der Persönlichkeit des "Angeklagten auch die Feststellungen des angefochtenen Urteils’ über das asoziale Milieu seines Elternhauses eine Rolle ‚gespielt habe. Darum, läßt sich nicht ausschließen, daß das angefochtene: Urteil im Strafausspruch auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht,. Den Schuläspruch

- 3. berührt dieser Mangel jedoch nicht.

Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht nicht zugleich mit § 261 StPO auch § 264 Abs. 1. StPO verletzt, der etwas ganz anderes betrifft.

2) Keinen Erfolg haben kann die Revision mit der weiteren Rüge, der Zeuge Sc sci unter Verstoß gegen § 59 StPO nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben.

Das Landgericht hat von der Vereidigung des Zeugen nach

8 61 Nr. 3 StPO abgesehen, "weil seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beikomnt". Es hat sich nicht dazu geäußert,

ob nach seiner Überzeugung auch unter Eid 'keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Dieser Verstoß gegen § 61 Nr. 3 StPO ist jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß gerügt, so daß das angefocht ene Urteil schon aus diesem Grunde wegen des aufgezeigten Fehlers nicht aufgehoben ı werden Kamen

Die Ausführungen der Revision: gehen inhaltlich dahin, daß sie die Nichtvereidigung des Zeugen _] beanstanden, weil seine- Aussage doch wesentlich gewesen sei:

Ob eine Aussage von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Behauptet: die Revision, die Aussage sei entgegen der Annahne des Tatrichters doch wesentlich gewesen, so kann. sie nur: durchdringen, wenn dies. den. Entscheidungsgründen- tatsächlich zu entnehmen ist (BGH RW 1951, 325), wenn also’ die: Entecheidungsgründe ergeben, daß das Gericht entgegen dem Beschluß über die Nichtvereidigung der Aussage doch. wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGHSt 1, 8, 115 7, 281; 282 f; BGH Urt. v. 25. Februar 1954 - 3 StR 548/52), oder wenn das Urteil erkennen läßt, daß die Aussage tatsächlich: von Bedeutung gewesen ist (BGH VRS 5, 283).

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Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben deutlich, daß weder das Landgericht der Aussage des Zeugen Scn ‚entgegen dem Beschluß über die Nichtvereidigung wesentliche Bedeutung beigemessen hat, noch die Aussage tatsächlich von Bedeutung gewesen ist.

. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika Sch auseinandergesetzt. Es führt aus, daß die Einzelheiten des Vorun an dem der frühere Mitangeklagte. Scg> und der Zeuge

Sc beteiligt waren, nicht interessieren, daß es also | auch für die Glaubwürdigkeit der Monika. ScHiib auf die

Aussage SCHE: zu dem Vorfall nicht ankommt. Diese Erwägung des Landgerichts lag umso näher, als bei dem Vorfall alle Beteiligten erheblich unter Alkoholcinfluß standen.

(UA 9, 24) und sich die Sachdarstellungen der Monika Schggw, des Angeklagten Rund des früheren Mitangeklagten Sir

zum Äußeren Tathergang im wesentlichen deckten (VA 27).

Der Beschluß des Landgerichts, den Zeugen. Summe unver- =

eidigt zu lassen, weil seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung zukomme, kann darum aus. Rechtsgründen nicht mit der Begründung beanstandet werden, ‚die Aussage des Zeugen sei doch wesentlich ‚gewesen. Das dahingehende Vorbringen der Revision richtet sich in unzulässiger Weise gegen cine Ermessensentscheidung. des ‚Tatrichters, die keinen Rechtsfehler erkennen 1ä8t, insbesondere weder eine rechtlich.

unzulässige Ermägung ? noch einen Ermessensmißbrauch enthält. E

Selbst wenn aber die Strafkammer den } Zeugen er ""y zu Unrecht nicht vereidigt hätte, : ‚hätte sich. ein solcher: Fehler nur auf das ‚Verfahren gegen. den früheren Mitange-

klogten SUP auswirken können. Für.die Verurteilung des Angeklagten REED spielte der Vorfall, über den Sciiii>

-5.-

vernommen wurde, Kcinc Rollc. Auf einem etwaigen Verfahrens. verstoß bei der Nichtvercidigung des Zeugen Sci» könnte das Urteil gegen den Angeklagten Reg riicht beruhen,

II. Die Sachrüge

Die. Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Der Verstoß gegen § 261 StPO führt zur. Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch mit-den dazu ge-

troffenen Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die ‚weitergehende ‚Revision

ist zu verwerfen. u

Dr. Gier 0 8elbert 0. ‚Pischer

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