§ 271 Hauptverhandlungsprotokoll
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 12.03.2018 – 2 Ws 88/18Zitiert von 1
- BGH, 13.02.2013 – 4 StR 246/12Strafverfahren: Wirksamkeit der Urteilszustellung bei unvollständigem Hauptverhandlungsprotokoll in Form eines nicht eingehefteten TeilprotokollsZitiert von 6
- BGH, 23.09.1952 – 2 StR 347/52
- OLG Hamburg, 03.02.2016 – 1 Rev 61/15
- BGH, 20.08.2024 – 6 StR 221/24Strafverfahren wegen Vergewaltigung u.a.: Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in einer Haftsache bei verzögerter Urteilszustellung; Verhinderung eines Protokollbeamten an der Fertigstellung eines HauptverhandlungsprotokollsZitiert von 2
- OLG Koblenz, 01.07.2019 – 2 Ws 356 u. 357/19, 2 Ws 356/19, 2 Ws 357/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – 5 StR 147/25
- BGH, 19.03.2026 – 1 StR 25/26Revision: Wirksamkeit der Urteilszustellung sowie Rüge einer ungesetzlich erweiterten ÖffentlichkeitZitiert von 1
- BGH, 19.03.2026 – 1 StR 25/26Revision: Wirksamkeit der Urteilszustellung sowie Rüge einer ungesetzlich erweiterten Öffentlichkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/271#abs-1 (1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/271#abs-2 (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.