Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 271 Hauptverhandlungsprotokoll

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen68 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/271#abs-1 (1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/271#abs-2 (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

§ 270 § 272