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BGH Entscheidung vom 27.10.1953 – 5 StR 723/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

MilRegG Nr 53 Artt VIII Nr 1, X(a) AHKG 33 Art 5 Abs 2(a) AHKG 14 Art 5 Nr 4, 7 BeriDevVO v.15.7.1950 Art 8 Nr 1,4,5 u Art 10(a) Juristische Personen können wegen Devisenvergehens bestraft werden.

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2275 096

IN un R-

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! (Nur zu IV)

um

Rechtssatz:

MilRegG Nr 53 Artt VIII Nr 1, X(a)

AHKG 33 Art 5 Abs 2(a)

AHKG 14 Art 5 Nr 4, 7

BeriDevVO v.15.7.1950 Art 8 Nr 1,4,5 u Art 10(a)

Juristische Personen können wegen Devisenvergehens bestraft werden.

Aktenzeichen: 5 StR 723/52 Urt des BGH vom 45.0ktober 1953 LG Berlin

27.

5 str 723/52 ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

10.)

wegen Wirtschaftsstraftat hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 15.0ktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr iin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 27.Oktober 1953 für Recht erkannt:

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I. Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.November 1951 wird,

soweit die Angeklagten BEE Stahl- und Eisen-ıc und Gewerkschaft E@B freigesprochen worden sind, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers,

soweit der Angeklagte Dr. von BEP OB freigesprochen worden ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft

mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, Dieses hat insoweit auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden.

Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers auf Kosten der Landeskasse verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten Lg wirä verworfen. | en

Auf die Revisionen der Angeklagten LU und rue wird das Urteil im Strafausspruch gegen diese Angeklagten geändert. Die Anordnung der Veröffentlichung ihrer Verurteilung fällt weg, Die Gefängzisstrafe des Angeklagten ll wiri auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Lig und KW verworfen.

Jeder dieser drei Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I.

Das Urteil des Landgerichts betrifft ungenehmigte Interzonenhandelsgeschäfte. Ihm liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kaufmann He in Wien kaufte im Auftrage der russischen Besatzungsmacht und der von ihr gelenkten Handelsgesellschaften Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Westdeutschland auf und schaffte sie in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands und nach Österreich. Zur Durchführung dieser Geschäfte gründete er die ICEEB- und DEE GubH in DEEP, die im Februar 1950 nach Westberlin und später in den Sowjetsektor von Berlin verlegt wurde, und die RW AG in Westberlin. Mit Hilfe dieser Gesellschaften bezog er die Waren über andere Westberliner Firmen aus Westdeutschland.

1.) Geschäftsführer der IEEEB- und DEE GmbH in DEE war v.AM Um Erzeugnisse der FÜ. Rwerke AG in zu erhalten, hielt er im Oktober 1949 mehrere Besprechungen mit den Angeklagten Dr. DD, IB und Li ab. Der Angeklagte Dr. Pe leitete als Prokurist eine Verkaufsabteilung der REED RB werke AG. Diese pflegten keine sogenannten Direktgeschäfte abzuschließen, sondern sich dazu u.a. der BER WEB Eisen- und Stahl-AG in Westberlin zu bedienen. Deren Vorstandsmitglied war der Angeklagte Lg. Der Angeklagte Lüggp war Einkaufschef der Gewerkschaft EEE ir DEE EB, gründete für die Durchführung von Ostgeschäften eine Filiale in Berlin und übertrug ihre Leitung dem Angeklagten

Zur Abwicklung des besprochenen ‚Geschäfts wurde

zwischen v.A9 und den Angeklagten Dr. EN Leib und LügEB folgender Weg vereinbart und ab Oktober 1949 beschrit-

ten: Die REED reerke AG lieferten an die Dem GEB Eisen- und Stahl-AG, diese an die Gewerkschaft Egg

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und diese wiederum an die ICEED- un: DO CGmuH in IE o3er die REED AG in Westberlin. Die West-

berliner Speditionsfirma Sc & Co GmbH, deren Prokurist der Angeklagte FB war, erhielt von der Gewerkschaft EB eine vom Angeklagten Ki unterzeichnete Erklärung, durch die der Überbringer bevollmächtigt wurde, über die der Gewerkschaft Ei von der DEE Eisenund Stahl-AG bereitgestellten Waggonladungen selbständig und nach eigenem Ermessen zu verfügen. Durch einen Vermerk auf dieser Vollmacht wies v.Appel die Firma SciiilB & Co an, den Inhalt der Waggons unmittelbar an die DEEEEEB-EEE Transportgesellschaft AG in TW, ein sowjetisches Unternehmen, weiterzuleiten. Dies geschah auch. Allen Angeklagten war bekannt, daß die Waren in die sowjetisch besetzte Zone gelangten.

Am 6.1.1950 trat in Berlin die Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30.Dezember 1949 (VOBl 1950 I 5) in Kraft. Sie wird im folgenden als "Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949" bezeichnet. Nach ihr durften Waren aus den Westsektoren von Berlin nur noch mit Genehmigung des Magistrats in das sowjetisch besetzte Gebiet oder in den Sowjetsektor von Berlin geliefert werden. Der Angeklagte Millbals Prokurist der Speditionsfirma Schiin & Co GmbH weigerte sich nunmehr, weiterhin Waren an die DOEEEEEE- DEE Transportgesellschaft AG in Tegipweiterzuleiten. Der Angeklagte Igi veranlaßte daraufhin den Angeklagten Dr.v. DED-OuiiEB, den Vorsitzenden der Berliner Vereinigung der Im- und Exporteure, sich mit dem ihm bekannten Magistratsdirektor Dr. Sch@@in Verbindung zu setzen, um nach Möglichkeit eine Genehmigung für die weitere Durchführung der Geschäfte zu erwirken. In einer Unterredung vom 18.1.1950 stellte Dr.Schin Aussicht, die Genehmigung zu erteilen, wenn ihm die Unterlagen eingereicht würden. In einem Schreiben vom selben Tage bestätis-

te er dem Angeklagten Dr.v. DEP Ogi. er teile dessen Auffassung, daß der Geschäftsvorgang, wie er ihm vor-

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getragen worden sei, "für Westberlin unter wirtschafts-

politischen Gesichtspunkten durchaus wünschenswert sei,

insbesondere deswegen, weil es sich um Material handele, das die MoiilB-Röhren-Werke nicht mehr abzusetzen in der Lage seien". Diese Erwähnung der Molimp Röhren-

Werke an Stelle der WEWEisen- una Stahl-AG beruhte auf einem Irrtum.

In diesem Schreiben sahen, wie das Landgericht feststellt, die Angeklagten Dr.v. DD OD und KB, nicht aber die Angeklagten IB und Lip eine Genehmigung des Magistrats. Es wurde mit Billigung der Angeklagten Ig> und Dr.v. EED- OD mit Bleistift dahin geändert, daß es auf die DB Eisen- und Stahl-AG lautete. Dann übergab LEW eine Photokopie dem Angeklagten FB und erklärte ihm, das Geschäft sei vom Magistrat genehmigt. Der Angeklagte Fü, dem der Angeklagte Dr.v. Ep Ouiiip Ähnliches versicherte, trug nun keine Bedenken mehr und führte den Transport in die Sowjetzone weiter durch. -Der Angeklagte Dr. BB vertraute einer fernschriftlichen Mitteilung des Angeklagten I, es sei eine grunäsätzlich . positive Lösung erreicht, so daß die Lieferungen fortgesetzt werden könnten,

Als der Bundeswirtschafteminister die Landesministerien im Februar 1950 aufforderte, zunächst keine weiteren Warenbegleitscheine für Stahl- und Eisenerzeugnisse mehr auszustellen, und als die Lage sich durch dieses sogenannte Stahlenbargo für die Angeklagten verschärfte, erwirkte der Angeklagte Dr.v. DEED- OB auf Veranlassung des Angeklagten LM ein neues, im wesentlichen gleichlautendes Schreiben des Magistratsdirektors Dr.Sch@p vom 20.2.1950. Darin war nicht mehr von den MeiiEB-Röhren-Werken, sondern von der DEE Eisen- una Stahl-AG und nur noch von Material die Rede, "das im Westen nur schwer abzusetzen sei",

Namens der Gewerkschaft EB erhielten die Angeklag-

ten IL una a von den FEED Röhrenwerken AG

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über die DEE Eisen- una Stahl-AG des Angeklagten

in der Zeit von Oktober 1949 bis Ende 1949 rund 3000 t Röhren verschiedener Sorten und sodann bis Mitte Mai 1950 weitere rund 700 t köhren und 2000 t Gasrohre. Alle diese Waren gelangten auf dem beschriebenen \lege in die sowjetisch besetzte Zone.

2.) Außerdem bezog die PÜMEEEEED Eisen- und Stahl-Ac des Angeklagten MB in Jahre 1950 bis Februar 1951 von anderen Firmen verschiedene Stahlerzeugnisse in großen Mengen und ließ sie - bis Oktober 1950 zum Teil über die Gewerkschaft MW der Angeklagten Lü@ und Km - entweder im Zusammenwirken mit der IED- ını zeuuuu GmbH und der RED Ac an die Te FEB Transport-

gesellschaft oder an andere Empfänger im sowjetisch besetzten Gebiet weiterleiten. Ein Versuch des Angeklagten ID, sich Mitte August 1950 mit Unterstützung des Ange- ‚klagten Dr.v. DED-OED von dem Magistratsdirektor Dr.Sch@B eine Sondergenehmigung für Geschäfte der Mn GEB Eisen- und Stahl-AG mit der Sowjetzone zu verachaffen, schlug fehl.

3.) Namens der Gewerkschaft Ei führten die Angeklagten LÜgB und KB von November 1949 bis Juni 1950 weitere Geschäfte über Stahlerzeugnisse aus Westdeutschland mit v.AgB ohne Beteiligung der EEE Eisen- und Stahl-AG durch. Hierbei wußte der Angeklagte KW, wie die Strafkammer feststellt, daß die der DEE Eisen- und Stahl-AG nach seiner Auffassung erteilte Genehmigung des Magistrats sich nicht auf diese Geschäfte erstreckte, zu denen die EEE Eisen- und Stahl-AG nicht herangezogen wurde.

Il.

1.) Das Landgericht sieht in diesem Sachverhalt, 80 weit er die Zeit seit dem 6.1.1950 betrifft, eine fortgesetzte, zum Teil gemeinschaftlich begangene Wirtschafts-

straftat der Angeklagten Lg und Lüg>

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a) Es findet die verletzte Vorschrift für die Zeit vom 6.1.1950 bis 31.7.1950 in § 1 der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949, die in ihrem § 4 die Bestrafung nach den §§ 12 - 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 11.12.1942 androhte. An Stelle dieser Vorschriften zieht das Landgericht gemäß §§ 102 Nr 5, 103 Abs 1 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28.4.1950 (VOBl I 153) die Bestimmungen dieses Gesetzes heran, von denen die §§ 17, 22 in Betracht kommen.

b) Auf die Zeit seit dem 1.8.1950 wendet das Landgericht Art 1 Nr 1(d), Nr 2(b) und Art 8 Nr 1 der an diesem Tage in Kraft getretenen Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950 (vOBl I 304) an, die im folgenden als "Berliner DevisenVO v.15.7.1950" bezeichnet wird.

In der Verschiedenheit der Strafvorschriften für die Zeit vor und seit dem 1.8.1950 sieht die Strafkammer kein Hindernis für die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Sie berücksichtigt für die Zeit seit dem 1.8.1950 zu Gunsten der Angeklagten den Art 5 Nr 2(b) der Verordnung Nr 503 vom 19.12.1950 (VOBl 1951 I 51) und prüft für die ganze fortgesetzte Handlung, ob nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes vorliegt, bejaht jedoch eine Wirtschaftsstraftat.

2.) Den Angeklagten Ki verurteilt das Landgericht nur auf Grund seines oben unter Nr I 3 beschriebenen Verhaltens wegen Beihilfe zur fortgesetzten Wirtschaftsstraftat des Angeklagten IÜ@B Es nimmt auch bei ihm die Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 YStG an.

3.) Die Angeklagten Dr. Bü, Dr. v. Ep op und

ZUEED spricht das Landgericht mit der Begründung frei, sie hätten, soweit feststellbar, die seit dem 6.1.1950 erforderliche Genehmigung des Magistrats als erteilt angesehen.

4.) Die vor dem 6.1.1950 durchgeführten Geschäfte der Angeklagten hält das Landgericht für nicht strafbar.

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5.) Die Strafkammer spricht schließlich die angeklag. ten juristischen Personen frei.

a) Eine Verurteilung der Ri» Röhrenwerke AG und der Expeditionsfirma Sci & Co GmbH kommt für das Landgericht schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ver. treter dieser Gesellschaften, die Angeklagten Dr. REED und FB, sich nach seiner Auffassung nicht strafbar gemacht haben.

b) Eine Verurteilung der DEE Zisen- und Stahl. AG und der Gewerkschaft EB hält die Strafkammer trotz der Bestrafung der Angeklagten Lip und Lüf aus Rechts. gründen nicht für möglich.

IIl.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, des Landesfinanzamts Berlin (Devisenüberwachungsstelle), richten sich zunächst gegen die Freisprechung der Angeklagten Dr. gg, Dr.v.EED- Op und EEE Insoweit enthält die Revisiönsrechtfertigung des Nebenklägers, die sich der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft "anschließt", eigene Ausführungen nur gegen die Freisprechung des Angeklagten Dr.B@B. Nur in diesem Umfange ist das Rechtsmittel ordnungsgemäß gerechtfertigt worden (§ 344 StPO); denn dies kann nicht durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke geschehen. Die Revision 'des Nebenklägers gegen die Freisprechung der Angeklagten Dr.v. BB OD una FEED ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Soweit es sich um den Angeklagten Dr.EB handelt, ist sie unbegründet, Auch die. Revision der Staatsanwaltschaft hat nur gegenüber der Freisprechung des Angeklagten Dr.Vv. BOEEED- OD Er o12.

l.) Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers erheben keine ausdrücklichen Einwendungen gegen das Urteil, soweit das Landgericht eine strafbare

Handlung des Angeklagten Dr. DI in der Zeit seit dem 6.1.1950: mit der Begründung verneint, er habe auf Grund de®

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Fernsc!ireibens des Angeklagten Ip die Genehmigung des Magistrats Berlin als erteilt angesehen und damit auch keine Nachprüfungspflicht verletzt. Auf die allgemeine Sachrüse ergeben sich in diesem Punkte keine rechtlichen Bedenken.

Die Revisionen wenden sich nur gegen die Auffassung des Landgerichts, die vor dem 6.1.1950 durchgeführten Geschäfte seien nicht strafbar. Sie dringen jedoch nicht durch.

a) Sow.it die Revision der Staatsanwaltschaft hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO rügt, gibt sie richt die weiteren Beweismittel an, die das Landgericht nach ihrer Auffassung hätte benutzen müssen. Die Verfahrensbeschwerde entspricht daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und ist unzulässig (vgl BGHSt 2, 168).

b) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das Urteil stand. j

Die Lieferung von Waren aus den Westsektoren von Berlin in den Sowjetsektor und in die sowjetisch besetzte Zone war in der Zeit, um die es sich hier handelt, unbeschränkt zulässig; denn erst am 6.1.1950 trat die Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 in Kraft. Mit Recht hält das Landgericht dies für entscheidend.

Es hat demgegenüber im Ergebnis keine Bedeutung, daß in der britischen Zone Westdeutschlands, aus der der Angeklagte Dr. EB die Waren lieferte, schon das Gesetz Nr 53 - Neufassung - (Amtsblatt der Kontrollkommission - Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr 39 vom 8,10.1949 Teil 5 B, S 14) galt. Art I Nr 1 (d) dieses Gesetzes verbietet alle ungenehmigten Geschäfte über "Vermögenswerte, gleichgültig, wo sie sich befinden, sofern das Geschäft zwischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Hauptniederlassung oder Sitz im Gebiet und Personen außerhalb des Gebietes abg-oschlossen wird oder sich auf solche Personen bczieht". Nach Art I Nr 2 des Gesetzes dürfen Vermögenswerte, abgesehen von üblicher persönlicher Habe, nur mit Genchmi-

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gung "aus dem Gebiet verbracht werden". Das "Gebiet" be. steht nach Art X (g) des Gesetzes nur aus den westdeutschen Ländern. Westberlin ist nicht durch die Allgemeine Genehmi. gung Nr 31 der Bank deutscher Länder (Bundesanzeiger von 22.3.1950 S 1) "gewissermaßen in die Bundesrepublik mit-

‚ einbezogen" worden. Diese Auffassung der Strafkamnmer ist irrig, wie den Revisionen zugegeben werden muß. Denn die Allgemeine Genehmigung Nr 31 gilt nach ihrer Nr 1 (c) aus. drücklich nicht für die "Verbringung von Vermögenswerten in das Bundesgebiet und aus dem Bundesgebiet". Sic ist überdies erst am 25.1.1950, also nach der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 in Kraft getreten, während es sich hier gerade um die Zeit vor dieser Anordnung handelt.

Trotzdem tragen die Feststellungen des Urteils die Freisprechung des Angeklagten Dr. BED.

Die von diesem Angeklagten vertretenen REED Röhrenwerke AG pflegten keine "Direktgeschäfte" vorzunehmen (UA S 5,6,8) und verkauften auch im vorliegenden Falle nur ‚an die BB Eisen- und Stahl-AG. Zwischen diesen beiden Gesellschaften wurde am 2.11.1949 ein Rahmenvertrag geschlossen, der den späteren Einzelabrufen zugrunde lag (UA S 9). Die nach Art I des Gesetzes Nr 53 erforderlichen Genehmigungen waren für die Bestallungen in Form des "Dibbelt-Stempels" und für die Lieferungen nach Berlin in Gestalt der "ordnungsgemäß beantragten und ausgefüllten Warenbegleitscheine" vorhanden (UA S 9,10). Mit den Abnehmern der DEE Eisen- und Stahl-AG, insbesondere der BOB AG und der IE una DEE CmbH, hatten ic OD Rönrenwerke AG keine vertraglichen Bindungen (UA S 30). Diese bürgerlichrechtliche Gestaltung der wirtschaftlichen Vorgänge war ernstgemeint und nicht nur vorgeschützt, um ein unmittelbares West-Ostgeschäft zu verbergen. Diese Überzeugung des Landgerichts ergibt sich aus seinen Worten, die Einschaltung der DEE Eisen- unä Stahl-AG habu den Usancen entsprochen, und das sogenannte

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Dreiecksgeschäft sei echt gewesen (UA S 70).

Diese Feststellungen, die das Revisiorsgericht binden, schließen eine strafbare Handlung des Angeklagten Dr. DEEEEEEED aus. Für ihn wurden der behördlich genehmigte Ver;ragsschluß mit der EEE Üiser- na Stahl-AG und die Lieferung der Waren nach Berlin mit ordnungsmäßigen Warenbegleitscheinen aucn nicht deshalb zu Verstößen gegen Art I des Gesetzes Nr 53; weil ihm bekannt war, daß seine Käuferin die Stehlerzeugrisse weiterverkaufte und daß diese schließlich von Berlin aus -— damals noch erlaubter Weise - in das sowjetisch besetzte Gebiet gelangten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Waren von Westdeutschland aus auf einem zulässigen Wege an eine Käuferin übergingen, die nicht nur vorgeschoben war. Sie waren damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes Nr 53 und der Einflußsphäre der westdeutschen wWirtschaftsbehörden mit deren Willen ausgeschieden. Auf welche Weise die Käuferin in Berlin unabhängig von den RO Röhrenwerken über die Sachen weiterverfügen durfte, richtete sich allein nach dem in Berlin geltenden Recht. Dieses enthielt damals, wie den genehmigenden westdeutschen Stellen bekannt gawesen sein muß, noch keine Be-- stimnmungen gsegen den Verkauf und die Lieferung an Abnehmer im sowjetisch besstzten Gebiet. Das Geschäft des Angeklagten Dr. EB nit der DEE Eisen- una Stahl--AS "bezog" sich auch nicht im Sinne des Art 1 Nr 1 (ä) des Gesetzes Nr 53 auf diese späteren Empfänger.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher in diesem Punkte, in dem auch der Oberbundesanwalt sie nicht vertreten Lat, unbegründet. lasselbe gilt hier von der Ravision des Nebenklägers.

2.) Die Freisprechung des Angeklagten Dr.v. Di. OHM kann jedoch nicht bestehen bleiben.

a) Die Feststellung des Landgerichts, dieser Angeklagte habe die Gsnehmi.gung des Magistrats für erteilt gehalten, kann die Revision der Staatsanwaltschaft alleräiings weder wegen einer Verietzsung der §§ 267 Abs 5, 337, 338 Nr 7 StPO

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noch mit der sachlichrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesctze zu Fall bringen. Sie buwegt sich hier viel. mehr unzulässig auf dem Gebiet der Beweis-

würdigung.

b) Das Rechtsmittel hat jedoch aus einem anderen Grunde Erfolg.

Nach der Auffassung des Landgerichts spricht vieles dafür, daß dem Angeklagten später, "entweder schon bei der Juni-Besprechung, spätestens aber nach der Besprechung im August" Zweifel an jener Überzeugung gekommen seien (UA 5 54). Wie hierzu zunächst zu bemerken ist, läßt das Urteil cs an anderer Stalle (UA S 18) offen, ob der Angeklagte im Juni 1950 erneut mit dem Magistratsdirektor Dr. Sche gesprochen hat. Fest steht nur, daß er an einer Unterredung des Angeklagten IB mit Dr. Schgp Mitte August 1950 tuilgenommen hat (vgl oben Nr I 2). Ob er dabei infolge der ablehnenden Haltung des Dr.Sch@®erkannt habe, daß dieser auch früher in Wahrheit keine Genehmigung erteilt hatte, untersucht das Landgericht nicht näher, weil sein Tatbeitrag zu dieser Zeit schon vollendet und I längst entschlossen gewesen sei, die Geschäfte fortzusetzen.

Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe seine Aufklärungspflioht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, denn der Angeklagte könne sich der Teilnahme durch Unterlassung schuldig gemacht haben, liegt in Wahrheit auf sachlichrechtlichem Gebiet. Sie ist auch begründet.

Wer die Gefahr einer bestimmten Rechtsverletzung geschaffen hat, muß den Eintritt dieses Erfolges verhindern. Durch die Unterlassung kann er sich der Beihilfe schuldig machen, wenn sein Tun die Vollendung oder Fortsetzung der strafbaren Handlung wenn auch nicht verhindert, so doch erschwert hätte, vgl RGSt 71, 176 (178); 73, 52 (54).

Es mag nun den Feststellungen des Landgerichts zwar mit dem Oberbundesanwalt zu entnehmen sein, daß Is späteren Einwendungen und Bedenken des Angeklagten Dr.v. DEEED-OEEEB nicht einnal in der Heise Beachtung geschenkt

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hätte, daß ihm dadu‘:ch irgenäwe)Jche inneren Hemmungen entstanden wären; denn er hatte in dem Schreiben des Magistratsdirektors Dr.Sch@Bvon Anfang an keine Genehmigung gesehen.

Der Angeklagte Dr.v:DED- OD Konnte aber die Fortsetzung der Geschäfte wesentlich erschweren, wahrscheinlich sogar unmöglich machen, wenn er seine etwaigen nachträglichen Bedenken und ihre Gründe der Speditionsfirma Sc & Co GmbH mitteilte; denn diese war bei der Durchführung aller Geschäfte des Angeklagten I immer nur insoweit behilflich, als diese nach ihrer Meinung irgendwie in den Rahmen der Genehmigung fielen, die sie in dem Sch schen Schreiben sah (vgl UA S 25,26,49). Der Angeklagte Dr. vo OD hatte ihrem Prokuristen, dem Angeklagten FB: früher fernmündlich versichert, der Magistratsdirektor Dr.Sch@ßp trage keine Bedenken gegen die Geschäfte (UA S 49). Diese Erklärung hatte dazu beigetragen, den Angeklagten FREE zur weiteren Durchführung der Transporte in die sowjetisch besetzte Zone zu veranlassen (UA S 38). Hatte der Angeklagte Dr.v. TED OB sie als falsch erkannt oder rechnete er mit ihrer Unrichtigkeit, erwartete er eine Fortsetzung der Geschäfte durch den Angeklagten IgG war er sich ferner seiner Rechtspflicht bewußt, ihnen nunmehr entgegenzutreten, und erkannte er die Möglichkeiten, die sich ihm dazu boten, so machte er sich durch Unterlassung der Beihilfe schuldig und ist nach Art 8 Nr 3 der Berliner DevisenVO vom 15.7.1950 wie ein Täter zu bestrafen. Es genügt, wenn er die Umstände kannte, die die Zuwiderhandlung des Haupttäters zur Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 WStG machten. In der Person des Gehilfen selbst brauchen diese Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein (vgl BGH MDR 1955, 54).

Sollte ein vorsätzliches Unterlassen des Angeklagten vEED-OuiB sich nicht feststellen lassen, so wäre zu prüfen, ob ihn der Vorwurf triff+, den Erfolg durch Fahrlässigkeit mitverursacht zu haben. Fahrlässige Beihilfe ist allerdings nicht strafbar. Es kann aber fahrlässige Täter-

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schaft vorliegen, vgl BGHSt 1, 280 (284), Vergehen gegen Gie Berliner DevisenVO vom 15.7.1950 können auch fahrlässig begangen werden. Das ist durch Art 5 Abs 2 (c) der Berliner Verordnung Nr 503 vom 19.12.1950 (vVOoBl 1951 I 51) klargestellt worden. Es galt aber schon vorher; denn auch die § 3 12-15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 11.12.1942 (RGBl I 686), auf dic § 4 der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 verwies, bedrohten die fahr. lässige Zuwiderhandlung mit Strafe. Es ist nicht anzunehmen, daß die Berliner DevisenVO vom 15.7.1950 fahrlässige Verstöße straflos lassen wollte, zumal diese schon nach § 69 Abs 3 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12.12.1938 (RGBl I 1734) strafbar guwesen waren.

c) Über die bloße Unterlassung hinaus kommt auch ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten Dr.v. BED- Op in Betracht, wie mit Recht von dem Oberbundesanwalt ausgeführt wird, der die Revision nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vertritt.

Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die vom Angeklagten jedenfalls ursprünglich gehegte Überzeugung, der Magistratsdirektor Dr.Sch@Phabe die Durchführung der Geschäfte genehmigt, auf Fahrlässigkeit beruhte. Die Feststellungen legen den Schluß nahe, daß er sehr leichtfertig zu dieser Auffassung gekommen ist. Sein für den Erfolg ursächlicher Tatbeitrag konnte darin liegen, daß er das Schreiben des Dr.Schg@ dem Angeklagten Ig> aushändigte, die daran mit Bleistift vorgenommene Berichtigung und anscheinend auch die Verwendung gegenüber dem Angeklagten FB Yilligte (UA S 15) und diesem fernmündlich die schon erwähnte Versicherung abgab, die die Bedenken FWs zerstreuen half (UA S 49,38). Soweit er aber dem Angeklagten IB über den Verlauf und das Ergebnis seiner Besprechung mit Dr.SchB "etwas berichtete, was dem tatsächlichen Sachverhalt nicht mehr entsprach, was er sich aber bis zu einem gewissen Grade selbst einbildete" (UA S 53), wird sich eine Ursächlichkeit dieses Verhaltens deshalb nicht

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bejahen lassen, weil Loewe trotz dieser fit*eilungen "das Schreiben keineswegs für eine Genehmigung hielt, sondern sich begnügte, etwas in Handen zu haben, womit er seinen nächsten Zweck erreichen konnte, nämlich die Firma SCHE & Co in Sicherheit zu wiegen" (UA S 38).

Als Tatzeit kommt hier die Zeit vor dem 1.8.1950, als verletztes Gesetz also $ ]. der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 in Beiracht. Zuwiderhandlungen waren nach § 4 dieser Anordnung nach den §§ 12-15 der Verordnung über den “‚arenverkehr vom 11.12.1942 zu bestrafen. Diese erfaßten auch fahrlässige Verstöße. An ihre Stelle traten nach §§ 102 Nr 5, 1053 Abs 1 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28.4.1950 die in der Strafdrohung milderen §§ 17, 22, 6 dieses Gesetzes. Dies geschah rückwirkend (vgl BGH NJW 1952, 72). Auch diese Bestimmungen teziehen sich auf vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen. Die vor dem 1.8.1950 begangenen Taten können nicht nach den Artt 1 u 8 der am 1.8. 1950 in Kraft getretenen Berliner DevisenVO von 15.7.1950 bestraft werden; denn diese sind in der Strafdrohung strenger. Sie können daher nicht an Stelle der zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften angewendet werden, vgl § 2 Abs 2 StGB in der Fassung des Art 2 Nr l a des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1955 (BGBi I 735 und GVBl 758). Andererseits sind nach den Artt 1 u & der Berliner DevisenVO vom 15.7.1950 fahrlässige Zuwiderhandlungen nicht etwa straflos geworden.

Die Freisprechung des Angeklagten Dr.v. Dp- op ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben,

wie vom Oberbundesanwalt beantragt.

3.) Soweit der Angeklagte FREE freigesprochen worden ist, läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschaf* greift nur die Beweiswürdigung unzulässig an.

Die Frage, ob dieser Angeklagte sich fahrlässig verhalten hat, wird im Urteil zwar nicht ausdrücklich behandelt, Scinem Inhalt ist aber zu entnehmen, daß das Landgericht sie verneint; denn es berücksichtigt die Aufklarungspflicht des

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Spediteurs, hält sie aber nicht ?ür verletzt, weil Fa es mit angessheren Firnen und Persönlichkeiten zu tun gehabt habe. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte hätte Rückfrage beim Magistrat halten müssen, überspannt unter den hier vorliegenden Umständen die Prüfungspflicht des Spediteure.

In diesem Punkte ist daher die vom Oberbundesanwalt insoweit nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.

IV.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers greifen ferner die Freisprechung der juristischen Personen an. Sie haben damit zum Teil Erfolg.

1.) Das Landgericht geht mit Recht davon aus, daß in den besatzungsrechtlichen Devisenbestimmungen der Wille zum Ausdruck kommt, auch juristische Personen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit wegen Devisenvergehens zu bestrafen.

a) Nach Art 8 Nr 1 der Berliner DevisenVO vom 15.7. 1950 wird bestraft, "wer" gegen die Bestimmungen dieser Veroränung verstößt. Ebenso lautet Art VIII Nr 1 des Ge- “ setzes Nr 53. Die englische Fassung beider Bestimmungen (vgl Amtsblatt der Alliierten Kommandatura Berlin Nr 6 v. 22.7.1950 S 51 und Amtsblatt der Kontrollkommission-Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr 39 vom 8.10.1949 Teil 5 B, S 14) richtet sich gegen "jede Person", die irgendeine Bestimmung dieser Verordnung bezw. dieses Gesetzes verletzt ("Any person who violates any provision ..."). Der Ausdruck "Person" bedeutet nach Art 10(a) der Berliner DevisenVO v.15.7.1950 und nach Art X(a) des Gesetzes Nr 53 "jede natürliche Person, jede Personenvereinigung oder juristische Person des Öffentlichen oder privaten Rechts, Jede Regierung einschließlich staatiicher oder kommunaler Verwaltungen, Körperschaften des Öffentlichen Rechts und deren Dienststellen und Organe".

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b) Hieraus allein ist jedoch noch nicht herzuleiten, daß die Strafdrohungen des Art 8 Nr 1 der Berliner DevisenVO v. 15.7.1950 und des Art VIII Nr 1 des Gesetzes Nr 53 sich auch gegen juristische Personen richten. Der französische Text des Art VIII Nr 1 der Verordnung Nr 235, die dem Gesetz Nr 53 der amerikanischen und britischen Zonen entspricht, und die französische Fassung des Art 8 Nr 1 der Berliner DevisenVO v. 15.7.1950 gebrauchen nicht den Ausdruck Person ("personne"), sonderr. bedrchen jede zuwiderhandlung ("toute infraction") nr .$ Strafe. Es ist auch nicht anzunehmen, daß sogar Regierungen und staatliche oder kommunale Verwaltungen, da sie Personen im Sinne des Art 10(a) der Berliner DevisenVO v.15.7.1950 und des Art X(a) des Gesetzes Nr 53 und der Verordnung Nr 235 sind, in dieser Eigenschaft selbständig, d.h. unabhängig von ihren Mitgliedern strafrechtlich verfolgbar sein sollen, Die gesetzliche Begriffsbestimmung der "Person" hat daher nur für das Recht des Devisenverkehrs, nicht für die Strafbestimmung des Art B Nr 1 bezw. Art VIII Nr 1 Bedeutung.

c) Aus anderen Vorschriften ergibt sich jedoch, daß der Besatzungsgesetzgeber jedenfalls alle juristischen Personen strafrechtlich erfassen will. Dies geht aus folgenden Nummern des Art 8 der Berliner DevisenVO v.15.7.1950 hervor:

"4.) Eine juristische Person unterliegt bei Verurteilung wegen einer stralbaren Handlung den für diese s+trafbare Handlung angedrohten Geldstrafen und Zinziehungen.

5.) Vorstandsmitglieder, Gesellschafter oder Angestellte einer Personenvereinigung beliebiger Rechtsform, die in dieser Eigenschaft vorsätzlich an einer von dieser Vereinigung begangenen strafbaren Handlung teilnehmen, unterliegen der Strafverfolgung in der gleichen Weise, wie wenn die straftare Handlung von ihnen im eigenen Namen begangen worden wäre."

Die gleichen Bestimmungen enthäit für die westdeutschen Ge-

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biete Art 5 Nr 7 und Nr 4 des Gesetzes Nr 14 (Amtsblatt AHK S 59). Sie sind nach Art 5 Nr 2(a) des Gesetzes Nr 33 (Amtsblatt AHK S 514) in Ergänzung der Devisenbewirtschaf. tungsgesetze anzuwenden.

Diese Vorschriften ergeben hinreichend deutlich, daß der Besatzungsgesetzgeber nicht etwa irrtümlich vorausgesetzt hat, juristische Personen könnten schon nach deutschem Recht strafbare Handlungen begehen; er will ihnen vielmehr diese Fähigkeit beilegen. Dies geht am klarsten aus dem französischen Wortlaut des Art 8 Nr 4 der Berliner DevisenVO v.15.7.1950 hervor ("Toute personne morale ayant commis une infraction ..."). Nichts anderes bedeutet jedoch der englische Text ("Upon conviction of an offence,

a juristic person shall be liable ..."), der der deutschen Übersetzung zugrunde liegt. Seine besondere Fassung entspringt nur der Teilung des angelsächsischen Strafverfahrens in Ausspruch der Schuld und Festsetzung der Strafe.

2.) Juristische Personen handeln nur durch natürliche Personen. Sie können daher nur dann strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn die Menschen feststehen, deren Verhalten als Handlung der juristischen Person gilt.

Zu Unrecht glaubt die Strafkammer, dem Besatzungsrecht nicht entnehmen zu können, wer diese physischen Personen sind, deren Tun die juristische Person sich strafrechtlich zurechnen lassen muß.

Der Art 8 Nr 5 der Berliner DevisenVO v. 15.7.1950, mit dem Art 5 Nr 4 des Gesetzes Nr 14 in der deutschen und der englischen Fassung wörtlich, in dem französischen Text sinngemäß übereinstimmt, nennt Vorstandsmitglieder, Gesellschafter und Angestellte einer fersonenvereinigung beliebiger Rechtsform ("Every director, official, partner or employce" — "Tout directeur, tout titulaire de fonotions superieures, tout associ& ou employ&"). Sie werden, wenn sie in dieser Eigenschaft an einer von der Vereinigung be=- gangenen strafbaren Handlung teilnehmen, in der gleichen Weise bestraft, wie wenn sie sie im eigenen Namen ("in his

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personal oapacity" - "ä titre personnel") begangen hätten. Wer eine Tat nicht "im eigenen Namen", d.h. nicht als Privatperson verübt hat, muß sie in einer anderen Tigenschaft für einen Dritten ausgeführt haben, hier also für die Vereinigung als deren Vorstandsmitglied, Gesellschafter oder Angestellter. Diese "Eigenschaft" bringt es auch sonst mit sich, für die Vereinigung zu handeln. Die Bestimmung hat daher den Sinn;

Vorstandsmitglieder, Gesellschafter oder Angestellte einer rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, die an einer strafbaren Handlung dieser Vereinigung als die für sie Handeinden teilnehmen, untcrliegen der Strafverfolgung in der gleichen Weise, wie wenn sie die strafbare Handlung im eigenen Namen begangen hatten,

Die Vorschrift soll Zweifel darüber ausschließen, ob jemand, der eine strafbare Handlung als Organ einer Personenvereinigung allein in deren Interesse begeht, trotzdem selbst als Täter oder etwa, da seine Tat als die der Vereinigung gilt, nur als deren Gehilfe verantwortlich zu machen ist.

wie hieraus hervorgeht, muß die Vereinigung sich die strafbaren Handlungen zurechnen lassen, die Vorstandsmitglieder, Gesellschafter oder Angestellte in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begehen. Die Voraussetzungen der strafrechtlichen Haftung ähneln also denen der bürgerlichrechtlichen nach § 31 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes sagt zwar nicht mit voller Klarheit, daß die Vereinigung strafrechtlich für die Handlungen eines einzelnen Vorstandsmitglieds usw verantwortlich ist. Dies ist aber sein erkennbarer Sinn, zumal der englische und der französische Text nicht, wie die deutsche Übersetzung, die Mehrzahl, sondern die Einzahl mit dem Zusatz "every" und "tout" gebrauchen.

Auch andere Fragen überläßt das Gesetz - wohl bewußt - der Klärung durch die Rechtsprechung. Soweit es sich z.B. um die "Gesellschafter" ("partner" - "associö") handelt,

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liegt es nehae. die Personenvereinigung nur für strafbare Hardiurgen vertretungsbarechtigter Mitglieder verantwortlich zu machen. Dies mag jedoch hier dahinstehen. Es kann auch unentschieden bleiben, ob die Vereinigung sich wirklich, wie os nach dem oben wiedergegebenen englischen und französischen Yortlaut scheinen möchte, sich das Verhalten eines joden, selbst eines untergeordneten Angestellten strafrechtlich zurechnen lassen muß; denn es handelt sich hier um lcitende Angestellte.

3.) Die von der Strafkammer angenommene Lücke des Gesetzes ist also bei dessen sinngemäßer Auslegung nicht vorhanden. Es braucht daher nicht zu der Frage Stellung genomnen zu werden, ob es zulässig und möglich wäre, eine solche Lücke, bestände sie, durch Heranziehung der angelsächsischen und französischen Rechtsgrundsätze zu schließen, von denen die Besatzungsgesetzgeber bei dem Erlaß ihrer Bestimmungen ausgegangen sein werden.

4.) Dem Landgericht ist freilich zuzugeben, daß es dem bisherigen deutschen Rechtsdenkun widerspricht, gegen juristische Personen oder sonstige Personengesamtheiten eins Kriminalstrafe zu verhängen. Sie paßt nicht zu dem im deutschen Recht entwickelten sozialethischen Schuld- und Strafbegriff.

Dadurch ändert sich aber nichts an der Verbindlichkeit des positiven Besatzungsrechts für den deutschen Richter. Dieses verstößt insbesondere nicht gegen den inländischen "ordre public" oder gegen Art 45 der Haager Landkriegsordnung. Denn auch das deutsche Recht kennt neben dem jetzt nahezu gegenstandslosen § 393 RAbgO ein strefrechtliches Einstehen der juristischen Person für Handlungen ihrer Organe und Bevollmächtigten. Sie haftet im Rahmen der §§ 416 Abs 1, 3 und 417 RAbgO in Verbindung mit den §§ 103, 107 RAbgO für Geldstrafen und Kosten. Ein Gegenstand, der ihr Eigentum ist, kann wegen einer Steuerhinterziehung des zu ihrer Vertretung Berechtigten nach den §§ 401, 414 RAbgO in Verbindung mit §§ 416, 103 oder 107 RAbgO eingezogen

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werden. Dies ergibt sich aus den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung BGHSt 2, 320 und des Urteils des Senats vom 2.7.1953 - 5 StR 8/53 -, das den Ehemann als Verwalter des eingebrachten Gutes betrifft. Eine juristische Person muß schließlich den Mehrerlös abführen, den ihr gesetzlicher Vertreter durch eine Zuwiderhandlung nach § 18 WStG erzialt hat (vgl BGHSt 3, 130). Auch sonst besteht ein Bedürfnis, einer juristischen Person mindestens den Gewinn zu entziehen, der ihr durch eine strafbare Handlung ihrer Organe zugeflossen ist. Mit Recht haben daher das OLG Freiburg (DevRdsch 1952, 91) und das Kammergericht (DevRädsch 1952, 175) gegen juristische Personen Bußgeldbescheide wegen Devisenordnungswidrigkeiten zugelassen. Übersteigt die Zuwiderhandlung die Grenze der Orädnungswidrigkeit, so ist

die vom Besatzungsrecht vorgesehane Geldstrafe cin geeignetes Mittel, der juristischen Person die Vorteile der Tat wieder abzunehmen.

Allerdings können die Vermögenswerte, auf die die Zuwiderhandlung einer natürlichen Person sich bezieht, unter Umständen auch dann eingezogen werden, wenn sie Eigentum einer juristischen Parson sind. Dies ergibt sich aus Art 8 Nr 1 Satz 2 der Berliner DevisenVO v. 15.7.1950 und Art 5 Nr 2 (b) der Verordnung Nr 503 v. 19.12.1950 (VOBl 1951 I 51) - in Westdeutschland aus den entsprechenden Bestimmungen in Art VIII Nr 1 Satz 2 des Gesetzes Nr 53 und Art 5 Nr 2 (b) des AHK-Gesetzes Nr 33 - jeweils in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.3.1952 (BGBl I 177 und GVBl S 655), der auch im Devisenrecht an die Stelle des inzwischen aufgehobenen § 40 WStG getreten ist (vgl BGH NJW 1953, 595 und Buschluß vom 13.2.1953 - 1 StR 708/52 -). Oft können aber die Vermögenswerte nicht eingezogen werden, weil sie nicht mehr vorhanden sind. Die Ersatzeinziehung nach § 20 OWG ist dann nur gegen den Täter oder Teilnehmer, nicht gegen den Dritten zulässig, gegen den sonst die Einziehung nach § 19 OWG möglich wäre. Auf diesem Wege wäre also die juristische Person nicht zu treffen, wenn sie nicht selbst im strafrechtlichen Sinne Täter

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oder Teilnehmer ist.

Zuch ia Darsachlsnd werden daher besondere, dem Wesen der Verbände erzupassende strafrechtliche Sanktionen oder Sicherungsmaßrsgsln zum Teil befürwortet.

Aus diesen Gründen besteht kein Anlaß, die Gültigkeit der besatzungsrechtlichen Bestimmungen über die Strafbarkeit juristischer Personen zu bezweifeln, soweit dies nach Art 3 des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur "Berlin (VOBI 195) I 89) unä Art 3 des Gesetzes Nr 13 (Amtsplatt AHK S 54) möglich wäre.

5.) Die besatzungsruchtlich angedrohte Gelästrafe ist auch nicht dshin aufzufassen, die juristische Person hafte nur entsprechend den §§ 4.6 Abs i, 5 u 417 RAbgO mit für die Geldstrafe und die Kosten, die natürliche Personen tretfen. Diese Auslegung ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn der Besatzungsvorschriften vereinbar. Mit ihr l&E6t sich der Zweck, der juristischen Person mindestens den Nutzen aus der Tat wieder zu entziehen, in vielen Fällen nicht erreichen. u

6.) Das angefochtene Urteil ist daher, wie vom Oberbundesanwalt beantragt, aufzuheben, soweit die Een Eisen- und Stahl-AG und die Gewerkschaft EB freigosprochen worden sind. Die Freisprechung der REED Röhrenwerke AG und Cor Sci & Co GmbH bleibt jedoch bestehen, weil] kiine strafberen Handlungen der Angeklagten Dr. Ds und ED vorli.gen.

V. Dic Revision des Angeklagten Tggggp ist unbegründet.

31.) Sie rügt mehrfach sine Verletzung der Aufklärungsvflicht nack § 244 Abs 2 StPO. Zur oränungsmäßigen Begrün-Aung diecsr Yerfahrensteschwerde gchört nach § 344 Abs 2 Jatz 2 StPO a.a. die Bizeichnung des Beweismittels, dessen Serutrung sich fer Gericht nach der Auffassung des Beschworäeflhrers aufdrängen mußte (vgl BGilSt 2, 158). Die

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Revision enthält diese Angabe nur, soweit sie in ihren Ausführungen zu § 6 WStG behauptet, das Landgericht hätte einen Obergutachter hören müssen. Hierauf wird unter Nr 3 a eingegangen. In allen übrigen Punkten ist die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig.

2.) Soweit die Revision Widersprüche in der Urteilsbegründung geltend macht, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" behauptet und sich gegen die Auslegung der Sch schen Schreiben vom 18.1. und 20.2.1950 wendet, ist nur folgundes zu bemerkens

a) Ob der Angeklagte Lei selbst oder cin anderer das Schreiben vom 18.1.1950 mit Bleistift änderte, ist unerheblich; denn auf jöden Fall billigte Lip diese Änderung (UA S 15). Ebenso ist es bedeutungslos, wer die Fotokopic des Schreibens herstellen lisß; denn der Angeklagte LOB übergab sie dem Mitangeklagten FB (TA S 15). Auch bei der Strafzumessung konnte das Landgericht die Bedenkenlosigkeit verwerten, mit der der Angeklagte Igg® das Schreiben änderte (UA S 68); denn es kommt nicht darauf an, ob er dies eigenhändig getan hat,

b) Das Urteil sagt nicht, der Angeklagte Igip habe sich das Schreiben vom 18.1.1950 für Tarnzwecke "beschafft", sondern er habe es zu diesem Zweck "benötigt" (UA S 16). Das Landgericht geht also nicht davon aus, daß die Absicht der Tarnung schon bei der Beschaffung des Schreibens bestanden habe. Damit verlieren die Polgerungen unter Nr VII der Revisionsbegründung ihreo Grundlage.

c) Der Angeklagte Dr.v. DEED-OEEEEB übergab dem Angeklagten I das Schreiben vom 18.1.1950 mit der Erklärung, Dr.Sch@@B habe das Geschäft genehmigt (UA S 14). Trotzdem erkannte der Angeklagte IB, daß das Schriftstück in Wahrheit keine Genchmigung unthielt und daß die bugleitenden Worte des Angcklagten Dr, v. DD- OB nur dessen unrichtige Schlußfolgerung wiedergaben (UA S 36). Diese Feststellungen begründet das Landgericht damit, der Angeklagte

Drv ED OB hab: zeger.über dem Angeklagten Le

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nach der Einlassung beider nicht etwa behauptet, Dr. Sch selbst habe zu ihm dem Sinne nach gesagt, das Schreiben solle einer Genehmigung gleichkommen. Die Revision versteht dies falsch und kommt nur deshalb unter Nr II ihrer Begründung zur Annahme eines Widerspruchs, der in Wahrheit nicht vorliegt.

d) Bei der Auslegung des Schreibens vom 18.1.1950 konnte die Strafkammer berücksichtigen, daß es nicht an die EEE Eisen- und Stahl-AG, die die Genehmigung de-

nötigte, sondern an den Angeklagten Dr.v. DE- OENB gerichtet war. Sie durfte hierin ohne rechtlichen Irrtum

einen Umstand finden, der dagegen sprach, das Schreiben als Genehmigung aufzufassen (UA S 31, 32). Die Ausführungen, die sie dabei über die Stellung des Angeklagten Dr.v.BEEEED-OGEED macht, widersprechen entgegen der Auffassung der Revision nicht der Feststellung, daß dieser auf Veranlassung des Angeklagten LM mit Dr. Schi verhandelt hatte.

e) Das Landgericht legt nicht, wie die Revision meint, entscheidenden Wert darauf, daß in dem ersten Schreiben fälschlich von den MoiP-Röhren-Werken die Rede war. Es berücksichtigt vielmehr, daß der Angeklagte Le nicht sofort eine Berichtigung veranlaßt hat (UA S 35, 39 unten). Auch hieraus folgert es ohne rechtlichen Fehler, daß er das Schreiben nicht für eine wirksame Genehmigung hielt und sich damit begnügte, mit ihm die Firma Sci & Co in Sicherheit wiegen zu können.

f) Der Angeklagte Ib hat im Strafverfahren angegeben, er habe die Genehmigung des Nagistrats mit der Einschränkung für erteilt gehalten, die Abwicklungsdauer der Verträge dürfe zunächst nur vier Monate betragen. Einen Widerspruch zu dieser Einlassung sieht das Landgericht darin, daß er sich an die von ihm selbst behauptete Begrenzung nicht gehalten habe (UA S 41). Dies spricht nach der Auffassung der Strafkammer gegen seine Gutgläubigkeit.

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Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie haben nichts mit der unwiderlegten Schutzbehauptung des Angeklagten zu tun, Dr.v. DD OH habe ihm erklärt, Dr.Sch@®habe ein Geschäft in Höhe von 10 Millionen DM-West für die Dauer von 4 Monaten genehmigt (UA S 14). Die Strafkammer zieht nicht, wie die Revision meint, aus einem ungeklärt gebliebenen Vorgang Folgerungen zum Nachteil des Angeklagten, sondern würdigt seine Einlassung, indem sie sie mit seinem eigenen Verhalten vergleicht.

8) Die Ausführungen unter Nr III der Revisionsbegründung richten sich unzulässig gegen die Auslegung der Schreiben vom 18.1. und 20.2.1950, die Sache des Tatrichters ist. Ein rechtlicher Fehler ist nicht ersichtlich. Entgegen der Behauptung der Revision stellt das Landgericht fest, Dr.Sch@Bhabe die Genehmigung des Geschäfts von der Vorlage der Unterlagen abhängig gemacht (UA S 12). Die erkennbare Auffassung des Landgerichts, daß er diesen Vorbehalt in seinem sehr allgemein gefaßten Schreiben nicht zu wiederholen brauchte, verstößt nicht gegen verbindliche Auslegungsgrundsätze.

h) Zu Unrecht will die Revision aus dem Ausdruck "eindeutige Genehmigung" (UA S 18) herleiten, das Landgericht habe die Schreiben des Dr.Sch# vom 18.1. und 20.2.1950 als mehrdeutig angesehen. Der Inhalt des Urteils läßt keinen Zweifel an der Überzeugung des Landgerichts, daß die Schreiben keine Genehmigung enthielten und von dem Angeklagten IB nicht als solche aufgefaßt worden sind.

i) Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob die behauptete weitere Unterredung zwischen dem Angeklagten

Dr.v. EEED-OG una dem Zeugen Dr.Sch@p im Juni 1950 stattgefunden habe (UA S 18). Da das Urteil nichts darüber

enthält, ob der Angeklagte Dr.v. DEEEED- Op dem Angeklagten IB etwas über den Inhalt einer solchen Unterredung

mitgeteilt hat, ist das Landgericht erkennbar davon ausgegangen, daß er darüber überhaupt nichts gesagt hat.

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k) Es ist nicht ersichtlich, wieso die Auffassung des Landgerichts, die Ausdrücke "im Westen nicht mehr abzusetzen" und "im Westen nur schwer abzusetzen" könnten sich nur auf Lagerware beziehen, gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen soll.

3.) Die Begründung, mit der das Landgericht eine Ordnungswidrigkeit verneint und eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs 2 WStG annimmt, ist weder verfahrensnoch sachlichrechtiich zu beanstanden.

a) Das Landgericht war nicht durch selne Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) genötigt, von Amts wegen einen Obergutachter zu hören. Es hatte sich selbst ein Urteil über den Beweiswert der verschiedenen Sachverständigen-Gutachten zu bilden, Dies hat es mit einer rechtlich nicht angreifbaren Begründung getan. Da es die Ausführungen der Berliner Sachverständigen als überzeugend angesehen hat, drängte es sich ihm nicht auf, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen.

b) Mit rechtlich einwandfreier Begründung bejaht das Urteil eine Verletzung des Staatsinteresses am Bestand der Wirtschaftsordnung, weil die Zuwiderhandlung ihrem Umfange und ihrer Auswirkung nach geeignet gewesen sei, die | Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen (§ 6 Abs 2 Nr 1 WStG), und weil die Täter mit der Zuwiderhandlung eine Einstellung bekundeten, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtete, insbesondere verantwortungslos handelten (§ 6 Abs 2 Nr 2 WStG). Was die Revision hiergegen vorträgt, dringt nicht durch. Es trifft nicht zu, daß das Landgericht nur die wirtschaftliche Lage Westberlins berücksichtigt und die Interessen der Westdeutschland und Westberlin umfassenden Wirtschaftsgemeinschaft außer Acht gelassen habe, Die besondere Benachteiligung Berlins wird vielmehr nur dem angeblichen Vorteil des Landes Nordrhein-Westfalen gegenübergestellt. Eine Gefährdung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen Westdeutschlande und Westberlins wird

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ohne Rechtsirrtum in dem bewußten Handeln gegen die wirtschaftspolitischen Zwecke des Intergonenabkommens und des sogenannten "Stahlembargos" vom 8.2.1950 gesehen. Da die Lieferungen nach dem Ausbruch des Koreakonflikts fortgesetzt worden sind, bezeichnet das Landgericht das Handeln der Angeklagten ohne Rechtsirrtum als verantwortungslos. Dies genügt zur Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen auch die Annahme einer hartnäckigen Wiederholung im Sinne dieser Bestimmung rechtfertigen.

4.) Auch die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten IB. Seine Revision ist daher zu verwerfen. Dies entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

VI.

Auch die Revisionen der Angeklagten Lügp und Kun haben im wesentlichen keinen Erfolg.

1.) Die auf die §§ 267 Abs 2, 338 Nr 7 u 244 Abs 2 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

a) Das Landgericht wendet die Vorschrift des § 31 wstG (jetzt § 26 a WStG) über den Rechtsirrtum nicht an mit der Begründung, es sei den Angeklagten spätestens am 9.1.1950 bekannt gewesen, daß ungenehmigte Warenlieferungen in den Sowjetsektor und die sowjetisch besetzte Zone gesetzlich verboten waren. Das Landgericht fügt hinzu, ein etwaiger Irrtum, für den jedoch kein Anhaltspunkt vorliege, wäre wegen der Geschäftserfahrenheit der Angeklagten als verschuldet anzusehen (UA S 61).

Die Revisionen vermissen eine nähere Begründung dieses Verschuldens und sehen darin einen Mangel des Urteils im Sinne der §§ 267 Abs 2, 338 Nr 7 StPO.

Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Hilfserwägung, sondern auf der Feststellung, daß die Angeklagten das Verbot kannten.

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b) Soweit die Revisionen eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO rügen, geben sie entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht an, welche weiteren Beweismittel das Gericht nach der Auffassung der Beschwerdeführer hätte benutzen müssen. Diese Verfahrensbeschwerde ist daher unzulässig (vgl BGHSt 2, 168). Die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Behauptung ist auch insoweit nicht mit der nötigen Bestimmtheit aufgestellt, als die Revisionen ausführen, es könne "dahingestellt bleiben", ob das Landgericht die wirtschaftlichen Fragen "durch eine weitere Befragung der Sachverständigen oder durch die Einholung weiterer Gutachten" hätte klären können. Im übrigen wäre dieser Angriff, wenn ordnungsmäßig erhoben, sachlich unbegründet; denn die Anhörung weiterer Sachverständiger drängte sich dem Gericht nicht auf (vgl oben NrV3.a).

2.) Die sachlichrechtlichen Rügen dringen ebenfalls nicht durch.

a) Die Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 ist vom Berliner Magistrat auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 11.12.1942 (RGBl I 686) erlassen worden. Diese beruhte wiederum auf dem Gesetz vom 3.7.1954 (RGBl I 565), dessen § 1 den Reichswirtschaftsminister auch zu solchen Maßnahmen ermächtigte, die von bestehenden Gesetzen abwichen. Es trifft zu, daß diese Ermächtigung durch Art 129 Abs 53 des Grundgesetzes aufgehoben worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Grundgesetz, soweit es in Berlin gilt, hier schon, wie in der Bundesrepublik, am 24.5.1949 oder erst mit der Berliner Verfassung vom 1.9.1950 (VOBl I 433) am 1.10.1950, also nach dem Erlaß der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949, in Kraft getreten ist. Denn jedenfalls hätte der nachträgliche Wegfall der im Gesetz vom 3.7.1934 enthaltenen Ermächtigung nicht zur Folge, daß auch die auf ihrer Grundlage früher ergangene Verordnung über den Warenverkehr vom 11.12.1942 unanwendbar geworden wäre. Ihre §§ 12 - 15, auf die § 4 der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949

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verw.ist, sind in Berlin auch erst durch § 102 Nr 5 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28.4.1950 (VOBl I 153) aufgehoben worden. \ann dies im Vereinigten Wirtschaftsgebiet geschehen ist, ist ohne Bodeutung.

Auch div Warenverkehrsveroränung enthielt in ihrem § 1 eine Ermachtigung, auf der die Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 beruhte. Diese Ermächtigung ging aber nicht dahin, sogenannte gesetzesvertretende Verordnungen, d.h. Rechtsverordnungen zu erlassen, die förmliche Gesetze aufheben oder ändern. Nur die Ermächtigungen zu solchen Verordnungen sind durch Art 129 Abs 3 des Grundgesetzes beseitigt worden (vgl BVerfG JZ 1953, 567). Dieser berührt daher nicht die Gültigkeit der auf Grund dur Warenverkehrsverordnung erlassenen Berliner Intergonen-Anordnung vom 30.12.1949.

db) Zu Unrecht beanstanden die Revisionen ferner, daß die Strafkammer den § 17 WStG angewendet hat. Er setzt voraus, daß einer Bestimmung zuwidergehandelt wird, die auf Grund der Vorschriften über die Bewirtschaftung und Marktregelung erlassen worden ist. Diese Voraussetzung trifft auf die Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 (VOBl 1950 I 5) zu. Der Begriff der Marktregelung ist weit zu fassen. Sie bezweckt die Lenkung der Waren vom Ursprungsort bis zum letzten Verkäufer. Liegt auf diesem Wege eine Grenzc, so kann die Marktregelung hier die Frage betreffen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ware diese Grenze überschreiten darf. Dies hat der Senat schon in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 30.4.1952 - 5 StR 96/52 - entschieden,

c) Die Revisionen heben hervor, daß die IlP- und DEE GmbH und die REED AG, mit denen die Beschwerdeführer ihre Geschäfte abschlossen, ihren Sitz nicht im sowjetisch besetzten Gebiet, sondern in Westdeutschland und in Westberlin hatten.

Dies hindert jedoch nicht die Anwendung des Art 1 Nr 2 (b) der Berliner DevisenVO vom 15.7.1950. Nach dieser

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Vorschrift ist es verboten, Vermögensgegenstände, abgesehen von üblicher persönlicher Habe, unmittelbar oder mittelbar aus Westberlin zu entfernen.

Ob die Beschwerdeführer dies getan haben, will die Kevision danach beurteilen, ob sie eine Verfügungsgewalt über die Waren in dem Augenblick hatten, in dem diese über die Grenze wWestberlins gingen. Eine solche bürgerlichrechtliche Betrachtungsweise lag besonders den mündlichen Ausführungen vor dem Senat zugrunde. Sie geht jedoch fehl. Die Begriffe des "Verbringens" und des "Entfernens" sind so weit gefaßt, daß darunter jede Tätigkeit fällt, durch die eine Bedingung dafür gesetzt wird, daß Vermögensgegenstände über die Gebietsgrenze befördert werden. Das haben die Beschwerdeführer bewußt getan. Der Angeklagte KB gab der Schi & Co GmbH durch eine auf den Überbringer lautende Vollmacht die Möglichkeit, über die der Gewerkschaft EIEED von der DEE Eisen- und Stahl-AG bereitgestellten Waggonladungen selbständig zu verfügen. Dieses Schriftstück wurde durch v.AB mit einem Vermerk versehen, in dem er die SclB & Co GmbH beauftragte, die Ladungen an die Dw- FD Transport-AG in Ten weiterzuleiten. Alles dies geschah "zum Zwecke der Auslieferung an den Osten" (UA S 9) und, wie das Urteil deut- . lich ergibt, im Einvernehmen mit dem Angeklagten LU, der sich selbst bemüht hatte, die Bedenken des Angeklagten FED gegen die weitere Durchführung der Transporte nach dem 6.1.1950 zu zerstreuen.

Die Revision meint, die Beschwerdeführer treffe keine Verantwortung dafür, wie die Ri AG und die IEED- und DD GmbH mit den Waren verfuhren; denn beide Gesellschaften hätten ihren Sitz nicht im sowjetisch besetzten Gebiet, sondern in Westberlin und in Westdeutschland gehabt. Auch dieser Gedanke trifft rechtlich nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchen Umfange der Verkäufer in einem solchen Falle eine Erkundigungspflicht hat. Darum handelt es sich hier nicht. Die Beschwer-

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deführer wußten vielmehr, wie nach dem Urteil feststeht, genau, daß ihre Käuferinnen die Waren nur zu dem Zwecke erwarben, sie ohne Genehmigung in das sowjetisch besetzte Gebiet zu bringen. Lie Angeklagten LU und KW haben daher vorsätzlich Vermögenswerte mindestens "mittelbar" aus Westberlin entfernt.

Da also die Voraussetzungen des Art 1 Nr 2 (b) der Berliner DevisenVO vom 15.7.1950 erfüllt sind, ist es unerheblich, ob auch ein verbotenes Geschäft nach Art 1 Nr (4) derselben Verordnung vorliegt. Ein Vorgang, der gegen mehrere Einzelbestimmungen der DevisenVO verstößt, ist trotzdem nur eine Zuwiderhandlung. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Der Strafausspruch kann durch die Heranziehung des Art 1 Nr 1 (d) ebenfalls nicht beeinflußt sein.

d) Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Beurteilung ihres Verhaltens als Wirtschaftsstraftat wenden, wird auf die Ausführungen unter Nr V 3 b verwiesen. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Angeklagten Lü@@, er habe im Einklang mit den für ihn maßgebenden staatlichen Stellen gehandelt. Bei dem Angeklagten KEEEB als Gehilfen genügte, daß er die Umstände kannte, die die Zuwiderhandlung des Haupttäters LÜB, soweit er sie förderte, zur Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 WStG machten (vgl BGH MDR 1953, 54). Diese Kenntnis nimmt das Landgericht erkennbar an; denn es bejaht die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 WStG sogar in der Person des Angeklagten KB.

e) Die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, nur insofern einen Fehler zum Nachteil der Beschwerdeführer, als das Landgericht die Veröffentlichung ihrer Verurteilung unter Berufung auf § 53 WStG angeordnet hat.

Diese Bestimmung wurde auf die Tat der Angeklagten zunächst anwendbar durch die §§ 102 Nr 5, 103 Abs 1 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28.4.1950 (VOBl I 153);

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denn diese ersetzten die $% 12 - 15 der Verordnung über den Warenverkehr von 1:.12.1942, auf üic die Berliner Inter- :zonen-Anordnung vom 30.12.1949 verwiesen hatte, durch die Bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes. Die Berliner Interzonen-Anordnung wurde jedoch mit Wirkung vom 1.8.1950 durch die Berliner DevisenYO vom 15.7.1950 ersetzt, die denselben Gegenstand neu regelte. Sie war damit schon seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, obwohl sie erst durch Art III der Verordnung über den Warenverkehr mit den Wahrungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Interzonenhandelsverordnung - vom 6.0Oktober 1951 (GVBl S 911) ausdrücklich aufgehoben wurde. Die Berliner DevisenVO vom 15.7.1950 oah keine Veröffentlichung von Bestrafungen vor. Dies änderte sich erst wieder durch

Art 5 Nr 2 (b) der Verordnung Nr 503 vom 19.12.1950 (VOB1 1951 I 51), der u.a. den © 53 ‘ste für anwendbar erklärte. Die Verordnung Nr 503 ist nach ihrem Art 9 am 15.1.1951 in Kraft getreten. Die fortgesetzte kandlung der Angeklagten LÜGE und FEW ve jectch och:o in. Sitobar 1950 been- j det. ö Le

Die Nebenstrafe der Veröffentlichung kann daher nach § 2 Abs 2 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953 (EGBlL I 135) gegen diese beiden Angeklagten nicht bestehenbleiben.

f) Nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils sind am 1.10.1953 die §§ 23 - 25 St3B in der Fassung des soeben erwähnten Gesetzes in Kraft getreten, die bei Gefängnisstrafen bis zu neun. Monaten unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafaussetzung zur Bewährung vorsehen. Sie müssen zugunsten des Angeklagten KEEP, dessen Gefängnisstrafe drei Monate beträgt, berücksichtigt werden; denn der Ausdruck "Aburteilung" in § 2 Abs 2 Satz 2 (nF) StGB umfaßt auch die Entscheidung in der Revisionsinstanz, weil das neue Gesetz die Lage es Angezlagten gegenüber dem bisherigen Rechtsrustande nicht verschlechtern will und § 354 a StPO nicht’ aufgehoten wciden ist. Diesen Stand-

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punkt hat der Senat schon in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 8.10.1953 (5 StR 249/53) eingenommen. Wie er ferner schon in seinem Urteil 5 StR 248/53 vom 8.10.1953 entschieden hat, hängt der Ausspruch über die Höhe der Strafe nicht untrennbar mit der Frage zusammen, ob die Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen ist. Die Strafe bleibt daher bestehen.

Obwohl die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, braucht das Verfahren gegen den Angeklagten KB in diesem Punkte nicht an das Landgericht zurückverwiesen zu werden, Denn wie die ausführlichen Strafzumessungserwägungen der Strafkammer (UA S 69) deutlich ergeben, liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB vor und kommen Hinderungsgründe nach § 23 Abs 5 StGB nicht in Betracht. Das Landgericht bezeichnet diesen älteren Angeklagten als eine ehrenhafte Persönlichkeit und hat die Überzeugung, daß auf ihn "die bloße Tatsache der Bestrafung einen empfindlichen Eindruck macht". Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Gefängnisstrafe ohne Auflagen auszusetzen und die Bewährungszeit auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren (vgl § 23 Abs 4 StGB) zu bemessen. Dies erscheint auch dem Senat angemessen. Er hat daher nach § 354 Abs 1 StPO selbst so entschieden.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmitt Dr. Börker