§ 17 Selbstverstümmelung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 27.04.1953 – 5 StR 555/53
- BGH, 27.10.1953 – 5 StR 723/52Zitiert von 5
- BVerwG, 09.02.2023 – 2 WD 6/22Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Trennungsgeldbetrugstaten, Cannabiskonsum und Fahren ohne FahrerlaubnisZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/17#abs-1 (1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/17#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.