Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 17 Selbstverstümmelung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/17#abs-1 (1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/17#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 16 § 18