§ 40 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 06.04.1954 – 5 StR 270/53
- BVerwG, 26.02.2020 – 1 WB 50/19Belastung eines Dienstzeitkontos mit FehlstundenZitiert von 6
- BGH, 27.10.1953 – 5 StR 723/52Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,
1.
den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
2.
eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,
um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.