Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.756
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Nach Gewicht
- BGH, 06.03.2025 – III ZR 137/24Haftung einer juristischen Person für den Schaden durch eine unerlaubte Handlung ihres Organs - Juristische Person, Organ, Haftungszuweisung, unerlaubte Handlung, "Schneeballsystem", GesamtschuldnerZitiert von 3
- BGH, 11.06.2024 – VI ZR 133/23Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall eines versicherten Arbeitnehmers: Übertragbarkeit der zur vereinsrechtlichen Repräsentantenhaftung entwickelten Grundsätze auf die Unternehmenshaftung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des VersicherungsfallsZitiert von 1
- BGH, 26.06.2023 – VIa ZR 335/21Schadensersatzanspruch gegen Fahrzeughersteller bei Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger AbschalteinrichtungZitiert von 1.651
- OLG Dresden, 28.02.2024 – 13 U 113/23
- LG Stuttgart, 09.05.2019 – 23 O 220/18Zitiert von 10
- OLG Hamm, 28.03.2022 – 8 U 73/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – II ZB 18/25Zivilprozessrecht: Anforderungen an die Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen des Erstgerichts in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – VIa ZR 782/23
- BGH, 28.07.2026 – VIa ZR 46/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.