Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 18 Dienstentziehung durch Täuschung

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/18#abs-1 (1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/18#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 17 § 19