§ 18 Dienstentziehung durch Täuschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.04.2025 – 2 WD 19.24Vierfache Dienstentziehung durch Täuschung; Fälschung von Gesundheitszeugnissen; Aberkennung des RuhegehaltsZitiert von 2
- BGH, 22.09.1953 – 5 StR 159/53Zitiert von 3
- OLG Hamm, 29.04.2010 – 3 RVs 324/09
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 4
- BVerwG, 06.03.2025 – 2 WD 15/24Höchstmaßnahme bei einer durch Täuschung erschlichenen Abwesenheit von sieben MonatenZitiert von 7
- BGH, 16.03.1954 – 5 StR 145/53
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.09.1966 – 1 StR 621/66
- BGH, 15.12.1953 – 5 StR 238/53
- BGH, 27.10.1953 – 5 StR 723/52Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/18#abs-1 (1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/18#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.