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BGH Entscheidung vom 27.10.1953 – 5 StR 547/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 541/52 2276 028

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die ZUDEEBN@BGrOßhandelsgesellschaft für Metalle, Lumpen und Papier mit beschränkter Haftung in DE -

vertreten durch den Geschäftsführer Hermann ZU aus

B

- Sachbezeichnung: IE u.a. -

wegen Wirtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 15.0ktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr Me

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär in

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

am 27.Oktober 1953 für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Oktober 1951 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittele zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründez

Der frühere Mitangeklagte ZgWist der einzige Geschäftsführer der ZWEgWiWi@@croßhandeisgesellschaft für Metalle, Lumpen und Papier mit beschränkter Haftung in DEE. Er ist an dem. Stammkapital von 37 000 DM-W mit einer Stammeinlage von 27 000 DM-W beteiligt. Außer ihm sind noch zwei Gesellschafter vorhanden. Im Frühjahr 1951 verkaufte er namens der Gesellschaft mindestens 60 + Altzink zu einem Preise von 2,50 DM-W je Kilogramm an den im Sowjetsektor ansässigen Kaufmann Bl@pohne Genehmigung und ließ die Ware in der Zeit vom 30.März bis 12.April 1951 mit Kraftfahrzeugen nach einem Lagerplatz in Lichtenberg (Sowjetsektor) schaffen. Der frühere Mitangeklagte Dill natte das Geschäft vermittelt und nahm an den meisten Transporten teil.

Die ZUBE NgBGroßhandelsgesellschaft mbH ist auf Grund des Art 1 Nr 1(d)(g) Nr 2(b), Art 8 Nr 1,4 der Berliner DevisenVO v.15.7.1950 (VOBl I 304) in Verbindung mit Art 5 Nr 2(b) der Verordnung Nr 503 vom 19.12.1950 (voBl 1951 1 51) und § 6 Abs 2 Nr 1 WStG wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu einer Geldstrafe von 10 000 IM-W verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner nach § 41 WStG(aF) eine Ersatzeinziehung in Höhe von 10 000 DM-W gegen die ZEWEEWEN@CHtH und gegen die früheren Mitangeklagten DEE una ul auegesprochen, für die die drei Betroffenen als Gesamtschuldner, DEEEEEEMEED Jedoch nur in Höhe von 7 500 DM-W, haften.

Die Revision der ZUWEENgBCroßhandelsgesellschaft mbH macht Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend.

Die Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig; denn die den Mangel enthaltenden Tatsachen sind nicht angegeben.

Auch die sachlichrechtliche Rüge hat keinen Erfolg.

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- 3.

I.) Abschluß und Durchführung des ungenehmigten Geschäfts erfüllen den Tatbestand des Art 1 Nr l(d) und Nr 2(b) der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950 (VOBl I 304). Die Einwendungen der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet; insbesondere gilt Art 1 Nr 2(b) nicht etwa nur ergänzend, soweit die in Nr 1 desselben Artikels - aufgeführten Fälle nicht vorliegen.

Ob die Tat auch unter Art 1 Nr 1(g) der Verordnung fällt, kann unentschieden bleiben. Die Beschwerdeführerin ist nur wegen einer Wirtschaftsstraftat verurteilt worden. Die Strafzumessang kann nicht dadurch beeinflußt sein, daB das Landgericht auch die Voraussetzungen des Art 1 Nr l(g) bejaht hat.

II.) Wie das Landgericht mit Recht dem Art 8 Nr 4 der Devisenverordnung vom 15.7.1950 entnommen hat, können juristische Personen selbständig wegen Devisenvergehens verfolgt und bestraft werden.

1.) Sie können zwar nicht unnittelbar selbst handeln, sondern werden dabei durch natürliche Personen vertreten. Welche dies sind, ergibt sich aus Art 8 Nr 5 der Verordnung. Diese Bestimmung nennt u.a. Vorstandsmitglieder. Sie werden, wenn sie "in dieser Eigenschaft", d.h. als die für die juristische Person Handelnden, an einer von ihr begangenen strafbaren Handlung teilnehmen, nicht nur als Gehilfen, sondern als Mittäter bestraft. Ihre im Rahmen ihrer Obliegenheiten vorgenommenen Handlungen gelten im Devisenrecht auch strafrechtlich als Handlungen des hinter ihnen stehenden Personenverbandes. Der Senat hat alles dies in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 27.Oktober 1953 - 5 StR 723/52 - ausführlich begründet. Es wird darauf verwiesen. Als Geschäftsführer war der frühere Mitangeklagte Zielz Vor-

standsmitglied im Sinne des Art 5 Nr 5 der Verordnung. Er "war sogar der einzige Geschäftsführer, bildete also allein den Vorstand. Da er das Geschäft im Rahmen seiner Ver-

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tretungsmacht für die Beschwerdeführerin abgeschlossen und durchgeführt hat, muß sie es sich auf dem Gebiete des Devisenstrafrechts als ihre Handlung zurechnen lassen.

2.) Dies führt entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb zu einem unbilligen Ergebnis, weil die Auswirkungen der Geldstrafe schuldlose Gesellschafter mittreffen könnten. Die Beschwerdeführerin hatte mindestens 60 t Altzink für etwa 3 DM-W je Kilogramm aufgekauft. Im März 1951 war der durchschnittliche Preis in Westberlin auf 2,10 DM-W gefallen. Wegen des sinkenden Preises war der Absatz schwierig. Durch den Verkauf in den sowjetischen Sektor konnte die Beschwerdeführerin nicht nur die gesamte Menge von mindestens 60 t in sehr kurzer Zeit abstoßen, sondern bei dem Verkaufspreise von 2,50 DM-W gegenüber dem Westberliner Tagespreis einen Vorteil von 0,40 DM-W je Kilogramm, insgesamt also von 24 000 DM-W erzielen. In dieser Höhe wendete sie durch das verbotene Geschäft Verluste aus der ungünstigen Westberliner Preisentwicklung ab. Es ist nicht unbillig, sondern nur gerecht, wenn ihr mindestens dieser Vorteil wieder entzogen wird. Dies geschieht durch die Geldstrafe von 10 000 DM und die Ersatzeinziehung von 10 000 DM nur zum Teil, und selbst dann nicht in voller Höhe, wenn auch die gegen den Geschäftsführer 28 verhängte Geldstrafe von 2 000 DM berücksichtigt wird. Soweit schuldlose Gesellschafter durch die Auswirkungen der Geldstrafe mitbetroffen werden sollten, ist ihnen mittelbar auch der wirtschaftliche Nutzen des strafbaren Geschäfts zugute gekommen.

III.) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt schließlich die Annahme einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 1 WStG keinen rechtlichen Bedenken. Ob das ungenehmigte Verbringen von 60 t nicht sehr hochwertigen Altzinks in den Sowjetsektor im Februar 1951 geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, ist in erster Linie Tatfrage. :ie in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben wird, brachte der illegale West-Ost-Handel mit Metallen zur Tatzeit

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eine besondere wirtschaftspolitische Gefahr mit sich. Das Landgericht legt auch mit Recht Gewicht darauf, daß es sich hier um eine erhebliche Menge handelte. Seine Entscheidung läßt sich daher nicht mit Rechtsgründen beanstanden.

IV.) Die Ersatzeinziehung hat eine einwandfreie Rechtsgrundlage in Art 8 Nr 1 Satz 2 und Nr 4 der Devisen. verordnung vom 15.7.1950 und in Art 5 Nr 2(b) der Verordnung Nr 503 vom 19.12.1950 (VOBl 1951 I 51) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.3. 1952 (BGBl I 177 und GVBl I 655). Dieser ist inzwischen an die Stelle des vom Landgericht angeführten § 41 WStG (af) getreten, und zwar auch auf dem Gebiete des Devisenrechts (vgl BGH NJW 1953, 595 und Beschluß vom 13.2.1953 - 1 StR 708/52 -).

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmitt Dr. Börker