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BGH Entscheidung vom 30.04.1952 – 5 StR 96/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Textilkaufmann Helmut K EEE aus DEE CD, TEREEEEEEBStraSce@®, zevoren am EEE 1914 in DEEED,

2. den Ingenieur Wilhelm . Ep zu: > , SEES traBe EB zeboren ar ME 1906 in Ku,

wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Fichter, Bundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung Oberstaatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten KB una gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.Februar 1951 wird auf deren Kosten verworfen.

- Von pechts wegen -

N

Gründe§

sas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter geneinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu Geldstrafen von je 8000 DE, ersatzweise zu 100 Tagen Gefängnis verurteilt. Es hat die Einziehung von 73 Anzügen, 1 Sakko, 10 Länteln und 1 Arbeitshose sowie die Ver-- öffentlichung des Urteils angeoränet.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen urfolg.

Die Angeklagten traten \iitte 1950 als Litgesellschafter in eine Firma TEEEEMD & Co in PO ein, die sich seitdem wit dem Ankauf von Textilwaren und ihrem Weiterverkauf nach West- - deutschland befaßt. Im Se,tember 1950 mieteten sie ohne Wigsen.des. Hauptgesellschafters TB einen Tohnraum in DENE. . Dort kauften sie von den früheren "itangeklagten Kim, REN , NEED und Ge Textilwaren, die diese im Osten für sie eingekauft hatten. Sie lagerten diese Waren in dem Silper Wohnraun, verpackten sie und schickten sie von dort an ihre Abnehmer in West-

deutschland. Die Strafkammer erblickt darin eine Zuwiderhandlung gegen § 2: der Anordnung zur Durchführung des Frankfurter Abkommens über den.

Interzonenhandel 1949/50 vom 30.Dezember 1949 (VOBl Groß-Berlin | I 1950 S 5) sowie gegen § 17 WiSt@,strafbar gemäß § 22 Abs 1 WiSt6G,.

Die Angriffe der Revision greifen nicht durch.

1. Die Revision führt aus, die Anordnung vom 30.Dezenber 1949 ° ”

regele den Bezug und die Verbringung von Waren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet, nicht aber ‘den Ankauf von Waren, welche sich be-Feits innerhalb der Westsektoren von Berlin befänden. Ein Ankauf

$erertiger Waren sei unein-eschränki zulässig und nicht strafbar.

§ 2 der Anordnung verbietet den "Bezug von Waren ..aus dem Swjetisch besetzten Gebiet in die Westsektoren", soweit der Ma- &istrat ihn nicht genehmigt hat. Hiernach kommt es nicht entschei-Rena darauf an, ob, wann und wo nach bürgerlichem Recht Kaufvertrag Und Übereignung zustandegekommen sind. Es kommt vielmehr nur darauf en, ob die Angeklagten die Waren "aus dem sowjetisch besetzten ge-

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biet bezogen" haben.TDas hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht. Das Urteil stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß KDD, Re, NEED und GEB die Waren nur deshalb im Osten erworben haben, weil sie auf Grund ihrer Absprache mit KEEEEEED und EEE damit Trechneten, daß diese ihnen die Waren abnehmen würden, was auch ohne Ausnahme geschehen ist. Kım, REED, NEED und CE haben "nicht als selbständige Unternehmer, sondern lediglich als Helfershelfer" von SHE vr: MED mitgewirkt.

Freilich kommt es - wie die Revision mit Recht hervorhebt - nicht darauf an, ob diese "Helfershelfer" selbständige Unternehmer im handels- oder gewerberechtlichen Sinne waren. Sie waren es zweifellos nicht; aber selbst wenn sie es gewesen wären, so würde das nicht schlechthin auss>hließen,daß sie beim Beziehen von Waren strafrechtlich nur als Gehilfen anderer Täter handelten. Nur die_ hier entscheidende strafrechtliche Frage hatte das Landgericht vor Augen.

Die Revision trägt vor, KıEEmp, Re, NEED und . GEEEB hätten die „aren im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr angekauft; wirtschaftlich gesehen komme ihnen . also die Stellung selbständiger Unternehmer zu. Das steht im wider- | spruch mit den tatsächlichen Urteilsfeststellungen. Denn danach erwarben die vier Aufkäufer die Waren nicht auf eigene Rechnung und Gefahr. Sie kauften für KW una WB nur das ein, was diese, gemäß der Absprache mit den Aufkäufern, haben wollten. Diese Feststellung trägt die Annahme des Landgerichts, daß bei dem absprachegemäß durchgeführten Gesamtvorgang des "Beziehens" KB und DB nit Tätervorsatz, die vier Aufkäufer dagegen nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt haben. .

Die Strafkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Waren zu der Zeit, als KB una MB sie in den Sib- @EBBr Wohnraum kauften, noch nicht zum "Ruhen" gekommen seien. Ob dieser Begriff sich, wie die Strafkammer annimmt, auch hier - als rechtsähnlich verwenden läßt, braucht nicht untersucht zu werden. Denn im vorliegenden Falle haben die Angeklagten KEED - und MED die Ware unter Verwendung von "Helfershelfern" - Gehil-

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fen im strafrechtlichen Sinne - selbst als Täter entgegen dem Verbot des § 2 aaO "aus dem sowjetisch besetzten Gebiet bezogen".

Was die Revision über etwaige Folgen für gutgläubige Erwerber ausführt, liegt neben der Sache. Denn KB und mm waren nicht gutgläubig. "

2. Die Revision beanstandet weiterhin, daß die Strafkammer den § 17 WiStG angewendet hat. Auch dagegen bestehen jedoch keine Bedenken.

§ 17 WiStG setzt voraus, daß einer Bestimmung zuwidergehandelt wird, die auf Grund der Vorschriften über die Bewirtschaftung

-und Marktregelung erlassen worden ist. Dazu trägt die Revision vor,

das Bewirtschaftungsrecht regele die Erzeugung oder Gewinnung von Rohstoffen oder Waren, ihre Erfassung, lagerhaltung und Verteilung;

"unter Marktregelung sei der Absatz von Waren in örtlicher, fach-

licher und sonstiger Hinsicht zu verstehen. Um keines von beiden

"handele es sich bei der Anordnung vom 30.Dezember 1949. sie be-

treffe vielmehr Ein- und Ausfuhr von Waren in das Gebiet und aus dem Gebiet der Berliner Westsektoren. Das ist jedoch kein Gegensatz. Der Begriff der Marktregelung ist weit zu fassen. Die Marktregelung bezweckt die Lenkung der Waren vom Ursprungsort” bis zum

„. letzten Verkäufer. Liegt auf diesen Wege eine Grenze, so kann die . Marktregelung auch die Frage betreffen, ob und unter welchen Vor-

‚aussetzungen die Ware diese Grenze überschreiten darf.

‚Die Revision weist darauf hin, daß das 'sowjetisch besetzte Gebiet nicht zum Hoheitsbereich des Berliner Senats und der Bundes-

" regierung gehört. Das ist richtig, ändert aber nichts an den vor-

stehenden Ausführungen. Wenn der Berliner Senat das Beziehen von Waren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet von einer Genehmigung abhängig macht, so überschreitet er mit solchen Vorschriften nicht

“ seinen Hoheitsbereich.

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8 17 WiStG setzt weiter voraus, daß einer Bestimmung zuwidergehandelt wird, die ausdrücklich auf die Strafbestimmungen "dieses Gesetzes" - d.h. des’ Wirtechaftsstrafgesetzes - verweist. % 4 der Anordnung vom 30.Dezember 1949 verweist zwar nicht auf das Wirt-Schaftsstrafgesetz, sondern auf §§ 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 11.Dezember 1942 (RG31 I 686). Diese Verord-

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nung ist jedoch durch § 102 WiStG aufgehoben. Gemäß § 104 Abs 2 wistG finden deshalb die Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes Anwendung.

3. Die Revision bekämpft die Annahme des Landgerichts, daß nicht eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftsstraftat gegeben sei, weil die Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt haben. Die Revision meint, allerdings liege gewerbsmäßiges Handeln dann vor, wenn die Tat in der Absicht begangen werde, sich durch wieder. holte Begehung eine fortlaufende Dinnahmequelle zu verschaffen. Davon könne aber nur dann gesprochen werden, wenn der Täter nicht als Unternehmer im wirtschaftlichen Sinne und außerhalb eines gewerberechtlichen Rahmens handle. Denn sonst würde jede Zuwiderhandlung eines Unternehmers sich als Wirtschaftsstraftat darstellen und niemals den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen können.

Diese Ausführungen gehen fehi. Ob eine Zuwiderhandlung innerhalb oder außerhalb eines Gewerbebetriebes (im handels- oder gewerberechtlichen Sinne) begangen ist, hat nichts mit der ganz anderen Frage zu tun, ob sie gewerbsmäßig im strafrechtlichen Sinne begangen ist. Diese beiden Fragen, die von der Revision miteinander vermengt werden, hat das angefochtene Urteil mit Recht völlig

auseinandergehalten.

Das Landgericht leitet die strafrechtliche Gewerbsmäßigkeit der Zuwiderhandlungen nicht daraus her, daß die Taten innerhalb des Gewerbebetriebes begangen wurden, sondern (daraus, daß die Täter beabsichtigten, sich aus solchen Zuwiderhandlungen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Es leitet diese -— auf tatsächlichem Gebiet liegende und das Revisionsgericht bindende — Feststellung einnal aus der "Anlage des Ankaufs" -"durch vier verschiedene Personen und in einer geschäftsfremden Lokalität" und weiterhin aus der lienge der beschlagnahmten Ware her. Nach dieser Begründung ist es für die Syrafkemmer ohne jede Bedeutung gewesen, daß die Zuwiderhandlungen in den Gewerbebetrieb der Angeklagten fielen. Keineswegs ergibt sich daraus die von der Revision gezogene Folgerung, daß jede Zuwiderhandlung eines Unternehners - auch bei anderer Arlage und geringerer lenge - als Wirtschaftsstraftat angesehen werden vüdte. Die entgegengesetzte Auffassung

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der Revision, da3 nämlich, Zuwiderhanälungen eines Unternehmers innerhalb seines Gewerbetriebes niemals gewerbsmäßiz sein könnten,

ist völlig verfehlt. läßt Ebenso/die weitere Erwägung der Strafkanmer, daß die Zuwider-

handlungen auch ihrem Umfange nach geeignet seien, die staatlich

geschützte Wirtschaftsoränung Yestberlins zu gefährden (§ 6 Abs 2 zgiff ı WiStG), keinen „echtsirrtum erkennen. vs handelt sich dabei um eine Frage, die letztlich nur der Tatrichter beurteilen

kann.

4. Auch die Angriffe der 2evision gegen die Strafzumessung können keinen Erfolg haben. Was die Revision über die Höhe des durch die Taten erzjelten Gewinns ausführt, kann unerörtert bleiben. Nach § 27c Abs 2 StGB soll die Geldstrafe den Gewinn übersteigen. Dabei handelt es sich also um eine Untergrenze des Strafmaßes. Das Gericht ist keineswegs gehindert, aus besonderen Gründen auf eine bei weitem höhere Strafe zu erkennen. Solche Gründe hat die Strafkammer hier in der "bemerkenswerten k“ininellen Intensität" der Angeklagten erblickt.

5. Schließlich wendet die Revision sich gegen die Einziehung der beschlagnahmten Waren. In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es darüber:

"Da die beschlagnahmte ‚are nach dem Sachverhalt aus den den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftaten stammt, unterliegt sie gemäß § 39 WiStG der Einziehung."

Daraus ergibt sich keineswegs, daß die Strafkamer - wie die Revision meint - geglaubt hätte, die Einziehung sei zwingend vorgeschrieben. Ebenso wie die Strafkammer drückt sich auch das Gesetz selbst in der Kannvorschrift des § 39 Abs 2 WiStG aus, wonach gewisse ‚Gegenstände der Einziehung "unterliegen". Gerade aus der Wahl dieses „ortes ergibt sich also, daß Cie Strafkammer sich bewußt gewesen ist, hier von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siener