Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Beschluss vom 13.02.1953 – 1 StR 708/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
AHK-Ges. Nr 35, Art 5 owe § 55_ Ges zur Änderung und Verlängerung des WiStG vom 25.3.1952 Art 2. Soweit Art 5 Abs 2 (b) des Gesetzes Nr 33 der Alliierten Hohen Kommission auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 verweist, die durch das Gesetz zur Änderung und Verlängerung dieses Gesetzes vom 25. März 1952 (BGBl I, S 188) aufgehoben sind, haben an Stelle der aufgehobenen Vorschriften die sie ersetzenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl I, S.177) sinngemäss Anwendung zu “ finden (im Anschluss an 4 ARs 1/53 vom 28.1.1953).
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Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:
Rechtssatz;
AHK-Ges. Nr 35, Art 5 owe § 55_
Ges zur Änderung und Verlängerung des WiStG vom 25.3.1952 Art 2.
Soweit Art 5 Abs 2 (b) des Gesetzes Nr 33 der Alliierten Hohen Kommission auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 verweist, die durch das Gesetz zur Änderung und Verlängerung dieses Gesetzes vom 25. März 1952 (BGBl I, S 188) aufgehoben sind, haben an Stelle der aufgehobenen Vorschriften die sie ersetzenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl I, S.177) sinngemäss Anwendung zu
“ finden (im Anschluss an 4 ARs 1/53 vom 28.1.1953).
Aktenzeichen: 1 StR .708/52 1. AG Lörrach Beschluss des BGH v. 13. Februar 1953 II. OLG Freiburg i.Br.
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B.e schluss 5.
In der Bussgeldsache
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den Kaufmann Felix T CE aus BEE. dort geboren an @. EEE ED,
wegen Devisenzuwiderhandlung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 1953 beschlossen;.
Soweit Art 5 Abs 2 (b) des Gesetzes Nr 33 der Alliierten Hohen Kommission auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 verweist, die durch das Gesetz zur Änderung und Verlängerung dieses Gesetzes vom 25. März 1952 (BGBl I, S 188) aufgehoben sind,. haben an Stelle der aufgehobenen Vorschriften die sie ersetzenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl I, S 177) sinngemäß Anwendung zu finden.
Gründe;
Ob die Vorlage des Oberlandesgerichts Freiburg zulässig war, kann zweifelhaft sein. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss von 10.Juli 1952 (NJW 1952 S 1106 Nr 22 = BayObL6St 1952, 136) die Rechtsansicht, von der das vorlegende Oberlandesgericht abwei- :chen will, nur als Hinweis für das weitere Verfahren, nicht aber zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung ausgesprochen. Eine der Rechtsauffassung des Oberlandes-
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gerichts Freiburg entgegenstehende Ansicht ist zwar auch in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 25. Juni 1952 (DevRäsch 1952 S 121) vertreten worden; doch war sie dort ebenfalls nicht die Grundlage der Entscheidung. Der Oberbundesanwalt hat deshalb die Vorlage für unzulässig gehalten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bedenken durchgreifen; der vom Bundesgerichtshof in der Entschei- „dung 5 StR 763/52 vom 15. Oktober 1952 entschiedene Fail lag anders. Inzwischen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 28. Januar 1953 (4 ARs 1/53) den der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts entgegengesetzten Standpunkt eingenommen; seine Entscheidung beruht hierauf. Die Vorlage muss daher jedenfalls jetzt nach § 56 Abs'5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Ver- . bindung mit § 121 ‚Abs 2 GVG für zulässig erachtet werden.
Der jetzt beschliessende Senat tritt der Ansicht des 4. Strafsenats bei. Dieser hat in dem angeführten Beschluss überzeugend dargelegt, dass die Bestimmung in Art 2 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März 1952 (BGBl I, S 188) unmittelbar oder sinngemäss auch für die in Art 5 Abs 2 (b) des Gesetzes Nr 33 der Alliierten Hohen Kommission enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 gilt. Soweit also diese Vorschriften durch das erwähnte Gesetz vom 25. März 1952 aufgehoben sind, haben an ihrer Stelle die sie er-
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setzenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäss Anwendung zu finden.
Das war auszusprechen. Der Senat beschränkt sich auf die Klärung dieser Rechtsfrage; die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt dem Oberlandesgericht überlassen (BGHSt 2, 390, 393).
Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien