Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 129
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/129#abs-1 (1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/129#abs-2 (2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/129#abs-3 (3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/129#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu Art 129 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.06.1953 – 1 BvF 1/53Vorbehalt des Gesetzes für die Änderung von Gerichtsbezirken. Voraussetzungen für den Fortbestand von Ermächtigungen, die in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor Zusammentritt des Bundestags enthalten sind. Begriff des Beteiligten im Sinne des § 25 Abs. 1 BVerfGGZitiert von 12
- BVerfG, 18.03.1970 – 2 BvO 1/65Normenqualifizierungsverfahren; das Recht der Spielbanken gilt als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht als Bundesrecht fort (Verwendung des Troncaufkommens) ; Recht im Sinn von Art. 126 GG und von § 86 Abs. 2 BVerfGG sind auch RechtsverordnungenZitiert von 23
- BVerfG, 12.11.1958 – 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57§ 2 Preisgesetz. - Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Gesetzes. - Zustimmungsgesetz (Art. 84 Abs. 1 GG). - Teilnichtigkeit eines Gesetzes. - Zur Auslegung von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. - "Zustimmungsverordnungen". - Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender VerwaltungsakteZitiert von 70
- BVerfG, 15.03.1960 – 2 BvG 1/57Der ein Bundesgesetz vollziehende Verwaltungsakt erlangt grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet Geltung (GG Art. 30, 83). Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Falle des Art. 129 Abs. 1 Satz 2 GGZitiert von 50
- BVerfG, 22.01.1963 – 2 BvL 11/62§ 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (vom 7. Juli 1949, WiGBl. S. 181) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. - Eine Ermächtigung in einem Gesetz, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und vor dem ersten Zusammentreten des Bundestages verkündet worden ist, muß nicht Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG genügen. - Eine Vorlage ist nicht deshalb unzulässig, weil das vorlegende Gericht eine falsche Ermächtigungsgrundlage nennt, die am selben Mangel leidet wie die einschlägige (BVerfGG § 80 Abs. 2)
- BVerfG, 29.04.1958 – 2 BvO 3/56Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG). - Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, sind jeweils dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.10.2024 – 1 A 44/24Zitiert von 1
- FG Münster, 16.06.2016 – 5 K 998/14 UZitiert von 6
- OLG Köln, 21.08.2015 – 8 U 13/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 129 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 129 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.