Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.07.1953 – 5 StR 8/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
2275 097
Bundesgarichtshot Berlin den 16. Sanienbeutgät Geschäftsstelle des 5.Strafsensts in Berlin ar
- 5 StR 8/53 -
Betr.ı Leitsatz zum Urteil des 5.Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 2.Juli 1953
Der Senat hat nachträglich folgenden weiteren Rechtssatz beschlossen:
2. Gesetz: RAbgO §§ 401, 414
Rechtssatzı Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstande der Verwaltung und Nutznießung, so ist die Einziehung eines zum eingebrachten Gut gehörenden Kraftwagens gerechtfertigt, den der Ehemann als Transportmittel bei einer Steuerhinterziehung benutzt hat; denn der Ehemann ist als Verwalter des eingebrachten Guts steuerrechtlicher Vertreter der Ehefrau im Sinne der §§ 104, 416 Abs 1 RAbgO (Fortbildung von BGHSt 2,320).
Auf Anordnung
Justizobereet kur
Für das Nachschlagewerk! 77 ji Nicht für die Amtliche Sammlung!
. u
u
Gesetz; stpo § 341
Rechtssatzs Richtet der Angeklagte die Revisionseinlegungsschrift an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und gibt er sie in einer gemeinschaftlichen Briefannahmestelle des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft am letzten Tage der Frist ab, so ist das Schriftstück jedenfalls dann rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangen, wenn der Beamte der Briefannahmestelle sich noch an diesem Tage entschlicßt, es unmittelbar an die Geschäftsstelle des Landgerichts weiterzuleiten.
Aktenzeichen; 5 StR 8/53 Urteil des BGH vom 2.Juli 1953 LG Berlin
tR_8
ım Namendes Volkes
In der Strafsache gegen
den erwerbslosen Kraftfahrer Herbert K (EEEED aus BEE dort geboren an EB 921,
- Sachbezeichnung: ROMEEEEEEEEED u.a. -
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär (in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten KB gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Januar 1952 wird verworfen; das Urteil wird jedoch, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er wegen
gemeinschaftlicher Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung
in Tateinheit mit
gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Vorteils-
beihilfe zur Zollhinterziehung und mit gemeinschaftlicher Beihilfe zum Vergehen nach Artikel
- 2.
l Nr.2a und Artikel 8 der Veroränung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.Juli 1950
verurteilt ist.
Die Kosten der Revision werden dem Angeklagten auferlegt.
- Von Rechts wegen -
u Am
Grünäde+
Der Angeklagte Fe befär!erte im September und Oktober 1950 mit; einen "Tempc"-Lieferwagen fünf- oder sechsmal unversteuerte und urverzollte Waren (Kaffee und amer\\canische Zigaretten) für den Schmuggler Ljubisa ED gegen intgelt uus dem sowjetischen Sektor Berlins nach Berlixs-Charlotsenburg. Dabei wirkte der Techiskrüftig abgeurtailcc früher, Nitangeklagte DEE nit.
ner Angeklagte KW i>t "wegen fortgesetzser gewerbsmäßiger gemeinschafblicher Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in Verbindung mit forigesetitsr gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Zollhinterziehung in Verbındung mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Vergehen gegen Artikel 1 ziff. 2 a und Artikel 8 der Verordnung vom 15. Juli 1950" zu fünf Monaten Gefängnis, 300 DM-West Geldstrafe und als Gesamtschuldner mit DEE zu 3590 DE-West Wertersatzstrafe verurteilt worden. Für je 50 Dil der Weriersatzetrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tage Gefängnis festgesetzt worden. Der bei dem Angeklagten KB besc.!agnahmte “Tempo"-Lieferwagen ist eingezogen worden.
I. Die Revisionsschrift des Angeklagten KB gegen das am 10.Januar 1952 verkündete Urteil ist am 17. Januar 1952 zwischen 12 und 14 Uhr bei der gemeinschaftlichen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Berlin-Moabit und am 19. Januar 1952 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen.
Das Rechtsmittel ist rechtzeitig, d.h. bei dem Landgericht innerhalb einer Woche seit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs 1 StPO) oingelegt worden. Die Beamten der gemeinschaftlichen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Berlin-Moabit nehmen bestinmungsgemäß die Post für das [andgericht Berlin und für die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht entgegen. Der Angeklagte hatte seine Revisionsschrift allerdings unrich*ig an die Staatsanwaltschaft bei
-4-
dem Landgericht statt an das Landgericht gerichtet. Ob sie gleichwohl bei diesem Gericht schon mit ihrem Zintreffen in der gemeinschaftlichen Briefannahmestelle der Justizbehörden eingegangen ist (so OLG Bremen NJW 1950, 395), braucht nicht entschieden zu werden; denn der Beamte der Annahmestelle gab sie unmittelbar an das Landgericht weiter, Dies geht daraus hervor, daß sie weder einen Eimgangsstempel noch eine Abgabeverfügung der Staatsanwaltschaft, sondern als weitere Eingangsvermerke nur die des Landgerichts vom 19. Januar 1952 trägt. Sie ist bei dieser Art der Behandlung jedenfalls in dem Augenblick bei dem Landgericht eingegangen, in dem der Beamte der Annahmestelle sich entschloß, so zu verfahren, nachdem er den Fehler des Angeklagten bemerkt hatte; denn dadurch nahm er das Schriftstück im Rahmen seiner amtlichen Aufgaben nunmehr für das Landgericht in Besitz. Daß dies noch am Tage der Ablieferung, dem letzten der Frist, geschehen ist, ist anzunehmen, weil die Annahmestelle die Revisionsschrift schon zwischen 12 und 14 Uhr, also mindestens zwei Stunden vor dem regelmäßigen Dienstschluß erhalten hatte. Der Fall liegt anders als der vom 1.Zivilsenat durch Beschluß vom 9.November 1950 (NJW 1951, 71) entschiedene. Auch dort trug die Rechtsmittelschrift eine unrichtige Anschrift (Landgericht statt Oberlandesgericht); sie war aber am letzten Tage ler Frist erst nach Dienstschluß in den für beide Gerichte gemeinschaftlichen Nachtbriefkasten geworfen worden, konnte also nicht mehr innerhalb der Frist von einem Beamten für das zuständige Oberlandesgericht entgegengenommen werden.
II. Die in der Folgezeit auch ordnungsgemäß nach 85 344, 345 StPO gerechtfertigte Revision ist jedoch unbegründet.
1.) Soweit ihre Ausführungen sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 401 db Abs 1 AbgO richten, greifen sie in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an, die rechtlich einwandfrei getroffen sind und zur
-5.
Pe |
It#
Begründung der Gewerbsmäßigkeit ausreichen.
2.) Auch die Auffassung der Revision, Ersatzfreiheitsstrafen dürften nicht für solche Wertersatzstrafen verhängt werden, für die eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe, ist offensichtlich unrichtig (vgl RGSt 68, 37; RG HRR 1939 Nr.1292; BayObL6 JW 1933, 342).
3.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsirrtum des Landgerichts ergeben. Die Urteilsformel mußte jedoch im Interesse der Klarheit berichtigt werden; denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts gemeinschaftliche fortgesetzte Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung und mit gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen nach Artikel 1 Nr.2 a und Artikel 8 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 begangen. Die statt dessen vom Landgericht gewählte Fassung der Urteilsformel ist ungenau. Sie erweckt den Anschein, als handelte es sich um e i ne Beihilfe zu den mehreren in Tateinheit verübten Haupttaten. Es liegt aber je eine Beihilfe zu jeder dieser drei Haupttaten vor, und die Bcihilfehandlungen treffen miteinander - ebenso wie die Haupttaten unter sich - rechtlich zusammen (§ 73 StGB).
4.) Das Landgericht hat die Einziehung des "Tenmpo"- Lieferwagens nach §§ 401 Abs 1, 414 AbgO angeordnet, obwohl es die nicht näher belegte Angabe des Angeklagten KB, der Wagen gehöre seiner Ehefrau, als richtig unterstellt.
Es führt aus, die Einziehung enthalte trotzdem keine grobe
Unbilligkeit; denn die Ehefrau des Fahrzeugbesitzers sei
| kein unbeteiligter Dritter, weil Eheleute im allgemeinen als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen seien.
Die Revision hält diese Begründung nicht für ausreichend. zumal es höchst zweifelhaft erscheine, ob man Eheleute all-
- 6 -
gemein als wirtschaftliche Einheit auffassen könne,
Die Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung ist rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie liegt im Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob die maßgebenden Rechtsgrundsätze eingehalten worden sind. Nach ihnen setz+ die Einziehung einer Sache, die keinem Täter oder Teilnehmer, sondern einem Dritten gchört, im Falle der §§ 401, 414 AbgO einen Grund voraus, der sich aus dem Zweck dieser Bestimmungen, den Schmuggel wirksam zu bekämpfer, rechtfertigen läßt und dem das Strafrecht beherrschenden Schuldg.danken gerecht wird. Er kann z.B. in eirer auch nur leichten Fahrlässigkeit des Tigentümers bestenen (vgl BGHSt 1, 35%; 2, 328). Er kann ferner darin gefunden werden, daß der Täter die Tat.im Rahmen seiner Obliegenheiten als steuerrechtlicher Vertreter des Eigentüners im Sinne der $$% 103 bis 107 Abg0 begangen hat (vgl BGHSt 2, 320). So liegt es hier.
Wie sich aus § 194 AbeO ergibt, ist der Ehemann steuerrechtlicher Vertr:ter der shefrau, soweit er kraft Gesetzes ihr Verm5gen verwaltet, Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte, ein erwerbsloser Kraftfahrer, etwa mit seiner ‚hefrau Gütertrennung vor Goricht oder vor einem Notar. vercinbart hätte (vgl. §§ 1432, 1434, 1436 BGB). Dir gegen.cilige Annahme des Landgerichts geht vielmehr daraus hervor, daß es scine „uffassung, ‚Eheleute seien im allgemeinen als cine wirtachaftliche Zinheit anzusehen, auch auf ürn Angeklagten und scoinc Ehafrau anwendet. Darin licgt div Feststellung, daß beide zur Tatzeit nicht in Gütertrennung, sondern im gesetzlichen Güterstande der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes am Frauengut lebten (vgl §§ 1363 ff BGB). Das Urteil gibt auch keinan Anlaß zu der Annahme, daß der "Tempot-Lieferwagen etwa zum Vorbehaltsgut dar Ehefrau gehörte (vgi §§ 1365-1371 BGB). Die Revision erkebt in beiden Richtungen keine bestimmten und näher ausgeführten Angriffe, Der argeklagte besaß, verwaltete und nutzte den Lieferwagen also kraft ehelichen
-1-
- T- ir
Güterrechts (vgl §§ 1375, 1374, 1385 BGB). Er mißbrauchte ihn dabei als Beförderungsmittel für Schmuggelwaren (vgl §§ 401 Abs 1, 414 AbgO). Die Eirziehung des Fahrzeugs war daher, obwohl es nach der Unterstellung des Landgerichts der Ehefrau gehörte, nach den für das Ermessen des Tatrichters maßgebenden Rechtsgrundsätzen zulässig. Mit ihnen stimmt die Begründung des Landgerichts sinngemäß im wesentlichen überein. Seine Entscheidung verletzt daher das Recht nicht.
Das Urteil entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Siemer Dr. Börker