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BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 5 StR 175/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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/ = 5 StR 175/53 2294 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Geschäftsführer Jakob G ED aus Peiiin- re, geboren an D.C ED in DE, -

wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 5.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.März 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Staatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.0ktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

2. 7:

Gründesı

Der Angeklagte ist wegen einer fortgesetzten Wirtschaftsstraftat zu drei Monaten Gefängnis und 20 000 DM-West Geldstrafe verurteilt worden. Die Ersatzeinziehung von 8 008,60 DM-West ist angeordnet worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I.

Die sämtlich unzulässigen oder unbegründeten Verfahrensbeschwerden brauchen nur kurz behandelt zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

1.) Die Bestimmung des § 57 StPO über die Belehrung der Zeugen, die nach § 72 StPO auch für die Sachverständigen gilt, ist nur eine Ordnungsvorschrift. Auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden.

2.) Gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO hat das Landgericht nicht verstoßen.

a) Es mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen, Angestellte der Firma Mguumme, z.B. den Verkaufsleiter, als Zeugen zu vernehmen. Die Behauptung des Angeklagten, er sei vom 7. bis 31.August 1950 auf Urlaub im Bundesgebiet gewesen, ist neu. Das Urteil ergibt jedenfalls nicht, daß das Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung Anlaß gehabt hätte, daran zu zweifeln, daß der Angeklagte auch in dieser Zeit in Berlin weilte. Die Strafkammer brauchte daher hierüber nicht von Amts wegen Beweise zu erheben.

b) Die Revision gibt nicht an, was das Landgericht nach ihrer Auffassung hätte unternehmen sollen, um die beschlagnahmten, aber nicht auffindbaren Unterlagen (Kontenkarten, Kontenblätter, Rechnungen usw) herbeizuschaffen. Die Rüge ist daher nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abe 2 Satz 2 StPO begründet worden (vgl BGHSt 2,168).

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c) Ein Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte sich der Ungesetzlichkeit der Geschäfte bewußt war, hat das Landgericht in dem Zuschlag von 30-40 Pf je 100 kg gefunden, den er in zwei Fällen an den Spediteur zahlte. Die Revision behauptet, der Angeklagte habe hierfür eine bestimmte Erklärung gegeben; das Gericht habe daher, wenn es sie ihm nicht glaubte, die Rechnungen herbeiziehen und den Spediteur als Zeugen vernehmen müssen. Die Rüge greift nicht durch; denn die behauptete Einlassung ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die neue Hauptverhandlung wird jedoch der Strafkammer Gelegenheit zur näheren tatsächlichen Prüfung geben.

dä) Die Verfahrensrüge, das Urteil beruhe "nicht auf den Angaben des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern auf einer bestimmten politischen bzw. wirtschaftspolitischen Überzeugung", ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn sie gibt entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO keine bestimmten Tatsachen an, aus denen hervorgeht, daß die Strafkammer ihre Überzeugung unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft habe. Für einen solchen Verdacht bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.

3.) Soweit die Revisionsbegründung in dem Abschnitt, der das Verfahren betrifft, Widersprüche und Denkfehler behauptet, macht sie sachlichrechtliche Mängel geltend. Auf diese wird, soweit erforderlich, später eingegangen.

II.

Der Angeklagte ist Geschäftsführer der Mannesmannröhren- und Eisenhandel-GmbH in Westberlin. Er lieferte nach dem Inkrafttreten der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30.Dezember 1949 (VOBl 1950 I 5) Stahlrohre urd audere Erzeugnisse ohne Genehmigung an Abnehmer im sowjetischen Sektor von Berlin.

Die Strafkammer scheidet einige Lieferungen (Nr 1,2, 4,5,8,12) und ein Geläüberweisungsgeschäft vom August 1950 (Nr 13) aus subjektiven Gründen als nicht strafbar aus.

Sie verurteilt den Angeklagten wegen der übrigen Lieferungen (Nr 3,6,7,9-11), die in der Zeit vom 7.Märg bis 11.Septenber 1950 durchgeführt wurden, und wegen der Annahme des Schecks einer Kundin aus dem Sowjetsektor (vgl unten III 2).

III. Die Sachrüge hat Erfolg.

1.) Ein großer Teil ihrer Angriffe ist allerdings unbegründet.

a) Es trifft zu, daß der Berliner Magistrat die Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30.Dezember 1949 (voBl 1950 I 5) auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 11.Dezember 1942 (RGBl I 686) erlassen hat. Diese Verordnung war aber nicht, wie die Revision meint, nur für die Dauer des Krieges gültig. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Dieser hat in seinem Urteil vom 27.10.1953 - 5 StR 723/52 - auch ausgesprochen, daß die in § 1 der Verordnung über den Warenverkehr enthaltene Ermächtigung nicht durch Art 129 Abs 3 des Grundgesetzes beseitigt worden ist.

b) Wie der Senat in demselben Urteil schon entschieden hat, galt die Anordnung vom 30.12.1949, bis sie mit Wirkung vom l.August 1950 durch die Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 (VOB1l I 304) ersetzt wurde. Zu Unrecht meint die Revision, die Anordnung vom 30.12.1949 sei mit dem Ablauf des Frankfurter Interzonenhandelsabkommens am 30. Juni 1950 außer Kraft getreten. Die Anordnung vom 30.12.1949 war zwar durch den Abschluß des Abkommens veranlaßt worden.

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Sie war jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend nur für die Dauer dieses Abkommens erlassen worden, sondern in .ihrem Bestand unabhängig von seiner Laufzeit, Sie sollte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, den Westberliner Warenverkehr mit dem sowjetisch besetzten Gebiet vorläufig bis zum Erlaß ausführlicherer Bestimmungen regeln, die dann in der Verordnung vom 15.7.1950 Gestalt gewannen.

c) Die Revision ist der Auffassung, bei den Verkäufen ab Lager sei die Ware nur vom Käufer ohne Genehmigung in das sowjetisch besetzte Gebiet verbracht worden, der Angeklagte habe dabei nicht mitgewirkt und könne nicht als Mittäter verantwortlich gemacht werden. Das trifft nicht zu. Mittäter kann vielmehr jeder sein, der bewußt eine Bedingung dafür setzt, daß Vermögensgegenstände über die Gebietsgrenze befördert werden (vgl das Urteil des Senats vom 27.10.1953 - 5 StR 723/52 -).

d) Die Behauptungen der Revision, der Magistrat von Berlin habe Stahlverkäufe aus Westberlin in das sowjetisch besetzte Gebiet bis November 1951 wegen des wirtschaftlich erwünschten Rückflusses von DM-West geduldet und dadurch stillschweigend genehmigt, finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Wie sich vielmehr aus dem Urteil ergibt, wußte der Angeklagte im März 1950, als er die Deckadressen einführte, daß der Magistrat ungenehmigte Lieferungen nicht mehr duldete (UA S 14). Auch den Einwand des Angeklagten, der Magistrat sei jedenfalls nach Nr II 3 der Verfahrensregelung zur Anordnung vom 30.12. 1949 (voBl 1950 I 5) verpflichtet gewesen, die Genehmigung zu erteilen, hat das Landgericht mit rechtlich zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die .Ausführungen der Revision führen zu keiner anderen Beurteilung.

e) Die Folgerungen, die das Landgericht aus der Verwendung von Deckadressen und aus der Zahlung des Zuschlages von 30-40 Pf für je 100 kg an den Spediteur zieht,

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sind weder widerspruchsvoll noch denkgesetzlich unmöglich. Die Revision greift hier unzulässig die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Eine Ausnahme gilt nur für den noch zu behandelnden Fall Nr 3 (vgl unten Nr 2a).

f) Der § 26 a WStG (früher § 31 WStG) in Verbindung mit Art 5 Nr 2(b) der Verordnung Nr 503 vom 15.1.1951 (voBl I 51) ist nicht verletzt. Wie das Landgericht feststellt, war dem Angeklagten bekannt, daß er sich durch die Lieferungen in den sowjetischen Sektor strafbar machte (UA S 14). Er wußte über die Rechtslage Bescheid (UA S 16). Da er seine Tat also nicht aus einem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift für erlaubt gehalten hat, kommt es nicht darauf an, ob ein solcher irrtum, wenn er vorgelegen hätte, entschuldbar wäre.

8) Die Ausführungen des Landgerichts zu § 6 WStG lassen keinen Rechtsirrtum, insbesondere keinen Widerspruch oder sonstigen Denkfehler erkennen.

aa) Dieser liegt nicht, wie die Revision meint, in folgendem. Das Landgericht verneint einerseits die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 1 WStG mit der Begründung, die Zuwiderhandlung sei weder ihrem Umfange noch ihrer Auswirkung nach geeignet gewesen, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Es stellt andererseits zu § 6 Abs 2 Nr 2 WStG abschließend fest, der Angeklagte habe durch verantwortungslose Zuwiderhandlungen das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung auf dem Fachgebiet Eisen- und Stahlwaren verletzt. Der zweite Satz widerspricht nicht dem ersten. Die Strafkammer folgt hier vielmehr der Fassung des Teiles des § 6 Abs 2, der sich auf Nr 1 und Nr 2 dieses Absatzes bezieht. Danach kann das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten als verletzt angesehen werden: entweder durch eine objektive Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit (Nr 1) oder durch die Betätigung einer subjcek-

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siven Einstellung, die jene Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen mißachtet (Nr 2). Den Fall der Nr 2 hat das Landgericht rechtlich einwandfrei bejaht,

bb) Die Annahme eines verantwortungslosen Handelns stützt das Landgericht u.a. darauf, der Angeklagte habe seine Waren unterschiedslos an jeden Abnehmer im Osten verkauft, wenn sie nur sofort bar bezahlt wurden. Diese . Feststellung kann in der Revisionsinstanz nicht mit der } Behauptung angegriffen werden, die Hauptverhandlung habe dieses Ergebnis nicht gehabt, aus einem Gutachten des Senators für Wirtschaft vom 13.9.1951 ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Das Revisionsgericht ist an die rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden und hat nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen (§ 337 StPO).

ce) Das Landgericht erwägt weiter, es handele sich

"um rund 200 t der im Osten sehr begehrten Stahlwaren im Werte von rund 143 000 DMW, also um eine nicht unbeträchtliche Meage, um die die Westberliner Wirtschaft geschwächt und der Osten entsprechend gestärkt wurde". Dies ist nicht, wie die Revision meiat, denkgesetzlich fehlerhaft. Es kommt nicht darauf an, ob das Material damals in Westberlin überflüssig und nicht absetzbar war, wieviel Stahl

‘ insgesamt im Jahre 1950 in Westberlin umgesetzt worden

| ist und ob das Zurückfließen von Westmark für Westberlin vorteilhaft war. Entscheidend ist vielmehr, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, "daß der Osten im Wirt-

s schaftskampf zu größeren Konzessionen gezwungen wäre, wenn er nicht diese dringend benötigte Mangelware auf

i illegale Art bekäme".

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2.) Die sachlichrechtliche Rüge greift jedoch in : folgenden Punkten durch.

a) Im Falle Nr 3 hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils folgende Deckadresse gebraucht:

Zlektromaschinenbau GubH, BEEE>-Ogiuuummmp. OHREN

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liegt, wie die Revision hervorhebt, in der Sowjetzone. Das ist offenkundig und daher vom Senat zu berücksichtigen. Aus dem Urteil 1äßt sich nicht entnehmen, daß hier etwa nur ein Schreibfehler vorläge und in Wahrheit ein in den Westsektoren liegender Vorort gemeint wäre. burch die Verwendung einer Deckadresse läßt sich daher in diesem Falle nicht die Einlassung des Angeklagten widerlegen, er habe geglaubt, der Magistrat dulde die Stahllieferungen in das sowjetisch besetzte Gebiet und genehmige sie damit stillschweigend.

Da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenonmen hat, ergreift dieser Mangel den ganzen Schuldspruch und nötigt den Senat, ihn aufzuheben.

b) Die im Sowjetsektor von Berlin ansässige Hi GmbH übergab dem Angeklagten zur Bezahlung einer Stahlflaschenlieferung einen Scheck vom 27.7.1950 über B 008,60 DM-West, der auf ihr Konto bei einer Westberliner Bank gezogen war. Der Angeklagte nahm den Scheck ohne behördliche Genehmigung an. Das Urteil legt die Deutung nahe, daß dies vor dem l,August 1950, dem Inkrafttreten der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7. 1950 (VOBl I 304), geschah. In der ungenehmigten Verfügung des Angeklagten über die Kaufpreisforderung durch Entgegennahme des Schecks sieht das Landgericht einen Verstoß gegen Art 22 Nr 57 (b) und Art 24 Nr 61 der Umstellungsverordnung vom 4.7.1948 (VOBlL S 374). Das ist rechtsirrig.

aa) Zu Unrecht meint die Revision allerdings, diese Vorschriften beträfen nur solche Forderungen, die bei dem Erlaß der Umstellungsverordnung schon bestanden. Die Nr 57 (b) der UmstellungsVO unterstellte vielmehr aus Anlaß der Währungsreform auch die neu entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einer devisenrechtlichen Überwachung. Dies wird durch den Inhalt der Durchführungsbestimmungen Nr 14 vom 31.Mai 1949 (VOBl I 165) in der Fassung der Durchführungsbestimmung Nr 17 vom 3.10.1949

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(voBl1 I 362) bestätigt. Nach ihr sind namentlich Mietund Pachtzinsen für Grundstücke in Westberlin, deren Eigentümer nicht in Westberlin oder in der amerikanischen, britischen oder französischen Besatzungszone wohnt, auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Das gleiche gilt für die Zahlungen der Grundschuld- und Hypothekenschuläner,

bb) Nach der Durchführungsbestimmung Nr 15 vom 25.6.1949 (VOBl I 189), die bis zu ihrer Aufhebung durch die Durchführungsbestimmung Nr 27 vom 1.2.1951 galt, durften natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder Ort der Niederlassung außerhalb Westberlins hatten, neue Bankkonten in Westberlin errichten und über sie frei verfügen, ohne den Beschränkungen der Nr 57 (b) der Umstellungsverordnung zu unterliegen.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach der Auffassung des Landgerichts nicht, daß es den Westberliner Einwohnern gestattet gewesen sei, Beträge in DM-West, die von einem solchen Konto stammten, ohne Genehmigung anzunehmen und damit über ihre Forderung gegen den anderen Teil zu verfügen. Die Strafkammer meint, dies gehe aus dem Sinn und Wortlaut der Bestimmung ohne weiteres hervor.

Dieser Ansicht, der der Oberbundesanwalt widerspricht, kann auch der Senat nicht beitreten. Die Passung der Durchführungsbestimmung Nr 15 ist keineswegs eindeutig.

Sie behandelt zwar ihrem Wortlaut nach nur die Errichtung der neuen Bankkonten und die Verfügung Über diese und

sagt nichts darüber, ob die Befreiung von der grundsätglichen Genehmigungspflicht des Art 22 Nr 57(b) der Umstellungsverordnung sich auch auf Westberliner Einwohner erstreckte, zu deren Gunsten der auswärtige Konteninhaber über sein Guthaben verfügte. Sie enthält in dieser Richtung aber auch keine ausdrückliche Einschränkung. Diese wäre nötig gewesen, wenn die dem auswärtigen Konteninhaber eingeräumtu Verfügungsfreiheit über das Guthaben nicht zu-

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gleich die Ermächtigung für die Westberliner Bevölkerung enthalten sollte, solche Geldleistungen ohne weiteres anzunehmen; denn die Verfügungsfreiheit hatte wirtschaftlich nur wenig Sinn, wenn ihr nicht auf der anderen Seite die Annahmefreiheit entsprach.

Der Angeklagte machte sich daher nicht nach Art 22 Nr 57(b), Art 24 Nr 61 der Umstellungsverordnung strafbar, indem er den Scheck vom 27.7.1950 über 8 008,60 DM-West annahm und dadurch über die Kaufpreisforderung gegen die Handag GmbH verfügte. Andere Sperrvorschriften bestanden vor dem l.August 1950 nicht.

Auch aus diesem Grunde muß die Verurteilung aufgehoben werden, und zwar ihrem ganzen Umfange nach, weil das Landgericht eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen hat. Damit fällt auch die Ersatzeinziehung des Scheckbetrages von 8 008,60 DM weg. Sie hätte ohnedies keine rechtliche Grundlage, weil Art 22 Nr 57(b) und Art 24 Nr 61 der Umstellungsverordnung eine solche Maßnahme nicht vorsehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker