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BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 5 StR 685/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_ 685/53 2299 022

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Erich BD EB aus Be@iiB, geboren am DB. ED in iD: Verw.Bez. 1 Oster,

2. den Kraftfahrer Karl D EB cu: Bei, dort geboren an MD. iD ED,

wegen Virtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten Ben wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom Il.Juni 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen einer Wirtschaftsstraftat in einem Falle zu einer Gelästrafe von 2000 DM-West verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfange und zur Prüfung, ob die in dem anderen Falle verhängte Gefängnisstrafe von zwei Monaten zur Bewährung aus-

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zusetzen ist, sowie zur Entscheidung über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten AD wira verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Zosten

seines Rechtsmittcls zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten BEP wegen zweier Wirtschaftsstraftaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte DW ist in einem Falle freigesprochen worden; das Verfahren gegen ihn wegen eines zweiten Falles ist eingestellt worden, weil nur eine Ordnungswidrigkeit vorliege.

Die Revision des Angeklagten BEE beanstandet das Verfahren und macht sachlichrechtliche Einwendungen geltend. Sie ist nur zum Teil begründet. Der Angeklagte Dimanski erhebt die allgemeine Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A. Die Transporte für die "Rhein-Ruhr-Stahl GmbH".

I.

Der Angeklagte BEE ist Fuhrunternehner in Westberlin. Sein Fahrer, der frühere Mitangeklagte DaB, hatte im Januar 1950 mit dem Lastzuge des Angeklagten einen Transport nach Düsseldorf durchgeführt. Als Da sich dort um eine Rückfracht nach Berlin bemühte, kam er mit der Rhein-Ruhr-Stahl GmbH in Berührung und erhielt von ihr den Auftrag, eine Ladung Stahlröhren nach’ Berlin zu befördern. Als Empfänger war auf dem Warenbegleitschein und dem Frachtbrief eine Firma Rp, SchEEND Straße MW, bezeichnet, die demnach ihren Sitz im Westsektor von Berlin hatte. Als DogB dort am 19.Januar 1950 mit seinem lastzuge ankam, wurde ihm "bedeutet, bei der Firma KEES-REEEEED in der VERBstraße (Ostsektor), die dort ganz in der Nähe gelegen ist, abzuladen. Dargel fuhr daraufhin ohne weiteres, d.h. insbesondere ohne sich wegen der fehlenden Genehmigung des Berliner Magistrats davon abhalten zu lassen, zu dieser Anschrift und lieferte seine Ladung dort ab".

In der Folgezeit erledigte Dei nit dem Lastzug des Angeklagten BD am 50.Mai, 13.Juli und Ende Juli 1950

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noch vier ähnliche Fahrten für die Rhein-Ruhr-Stahl GmbH, Diese hatte inzwischen in Berlin-Grunewald, also in Westberlin, einen "Stützpunkt" für ihren Handelsverkehr nit dem sowjetisch besetzten Gebiet errichtet. Dieser wurde bei den weiteren Sendungen auf den Warenbegleitscheinen als Empfänger bezeichnet. Von dort aus wurde Dep mit dem Isst.. guge jeweils in den Sowjetsektor weitergeschickt, wo er die Ladung ablieferte. Dies ulles geschah ohne behördliche Genehmigung. Insgesamt wzrden durch die 5 Transporte etwa 150 t Stahl- und Eisenwaren in den Sowjetsektor Berlins verbracht. Der Angeklagte Bee erhielt dafür von der Rhein-Ruhr-Stahl GmbH rund 5000 DiM-West.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte Bun habe alle diese Vorgänge nicht nur gekannt und gebilligt, sondern mitveranlaßt. Es findet darin einen fortgesetzten Verstoß gegen § 1 der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30.12.1949 (VOBl 1950 I 5), der gamäß § 4 dieser Anordnung nach den §§ 12-15 der Waronverkehrsverordnung vom 11.12.1942 (RGB1 I 686) zu bestrafen ist. Da diese Bestimmungen der “jarenverkehrsverordnung jedoch durch § 102 Nr 5 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28.4.1950 (VOBl I 153) aufgehoben worden sind, wendet das Landgericht gemäß § 103 WStG die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes an. Es bejaht eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG mit der Begründung, der Angeklagte habe verantwortungslos gehandslt und dadurch eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsoränung mißachte.

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Der Angeklagte BP nacht in diesem Falle nur Verletzung des sachlichen Rechts geltend, jedoch ohne Erfolg.

1.) Der Magistrat von Borlin hat seine schon erwähnte Anordnung vom 30 12.1949 "auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 11.Dezember 1942" erlassen. Diese

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Verordnung ermächtigte in ihrem § 1 den Reichswirtschaftsminister, "den Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestimmungen über deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz, Verbrauch und Fertigung zu treffen". Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß diese kriegsbedingte, die Überwachung des Warenverkehrs betreffende £rmächtigung eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlaß der Anordnung vom 30.12.1949 abgebe, die nach ihrer Zielsetzung eine devisenrechtliche Verordnung sei. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 27.10.1953 - 5 StR 723/52 - im "Stahlprozeß" entschieden hat, bestehen gegen die Gültigkeit der Anordnung vom 30.12.1949 keine Bedenken.

2.) Die Revision vertritt die Auffassung, die Anordnung vom 30.12.1949 treffe nicht den vorliegenden Fall; denn sie gelte nur für solche Warenlieferungen, denen Kaufverträge zwischen Westberlinern und Personen außerhalb Westberiins zugrunde lägen; sie sei aber nicht auf Lieferungen aus Verträgen zwischen westdeutschen Verkäufern und Abnehmern im sowjetisch besetzten Gebiet anwendbar. Die Revision leitet dies daraus her, daß die "Verfahrensregelung! vom 30.12.1949 (VOBl 1950 I 5) in ihren hier in Betracht kommenden Teilen nur auf "Abmachungen und Verträge zwischen Personen im Gebiet der Westsektoren einerseits und der Sowjetischen Besatzungszone und dem Ostsektor von Groß-Berlin andererseits" zugeschnitten ist.

Dies rechtfertigt jedoch nicht die Auffassung’ des Beschwerdeführers. Die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren gehen von dem Regelfall aus, daß der Käufer oder der Verkäufer seinen Wohnsitz in Westberlin hat. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die Anordnung vom 30.12.1949 nur für diese Fälle gelte. Sie macht in ihrem § 1'die "Lieferung von Waren und die Bewirkung von Leistungen aus den Westscktoren ... in das sowjetisch besetzte Gebiet" ohne Einschränkung von einer Genehmigung durch den Magistrat abhängig, betrifft also alle Fälle, in denen

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Waren aus “iestberlin in das sowjetisch besetzte Gebiet geliefert wurden. Eine Lieferung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn eine aus Westdeutschland kommende Ware von testberlin aus sogleich in das sowjetisch besetzte Gebiet weitergeleitet wird. Auf ihre Herkunft und den Wohnsitz des Verkäufers kommt es nicht an. Ob in solchen Fällen zugleich eine Zuwiderhandlung gegen Art I Nr 2 des in West-Auutschland geltenden Gesetzes Nr 53 vorliegen kann, mag hier unentschieden bleiben. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er nicht auch nach dem Gesetz Nr 53 bestraft worden ist.

3.) Auf die Sachbeschwerde ist die Verurteilung auch insoweit nachzuprüfen, als die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt. Es ergeben sich jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dics gilt insbesondere für die Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG.

4.) Das Landgericht hat neben einer Gelästrafe eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten verhängt. Inzwischen ist am 1.10.1953 die neue Fassung dcs § 23 StGB in Kraft getreten. Dies ist noch in der Revisionsinstanz: zu berücksichtigen. Insoweit wird die Sache daher an das Landgericht zurückverwicsen, damit dieses prüft, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusesz.n ist.

3, Dice Zahl en an den Funktionär in Mai

Von August 1950 bis Januar 1951 zahlte der Angeklagte BED für jeden seiner Lastzüge, der über die Grenze ging, Westgeld an einen Dienststellenleiter in Maggi (Sowjetzone), und zwar während des größten Teils der Zeit jedesmal 100 DM, anfangs wascntlich mehr. Er erreichte auf diese ;leise, daß seine Lastzüge in einer Zeit häufiger Zwischenfälle stets unbeanstandet über die Zonengrenze kamen. Sein Geschäft nahm dadurch einen schr großen Aufschwung. Er brachte den Angeklagten DB in der Nähe der Zonengrenze unter urd ließ ihm das Westgeld jcweils

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mit den Lastzügen in einem versiegelten Umschlag zugehen.

DOREEN übergab dann den Umschlag mit dem Gelde dem Funktionär.

Das Landgericht sieht hierin eine fortgesetzte Zuwiderhandlung des Angeklagten BEP gegen Art 1 Nr 1 (d) und (h) der Berliner Devisenverordnung vom 15.7.1950 und bewertet sie als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 wStG mit der Begründung, der Angeklagte DB have aus verwerflichem Eigennutz gehandelt und eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachte. Den Angeklagten DEE betrachtet die Strafkammer als Gchilfen. Bei ihm nimmt sie wegen seiner abhängigen Stellung nur vine Ordnungswidrigkeit an.

I.

Die Revision des Angeklagten BP hat in diesem Punkte Erfolg.

1.) Schon die Verfahrehsbeschwerde greift durch.

Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, den Leiter des Finanzamtes WiICEEENEED mit Namen MED als Zeugen zu vernehmen. Gegenstand des Beweisamtrages war die Behauptung, als der Angeklagte im Januar 1951 über seine Geldzuwendungen an Östliche Stellen vernommen worden sci, habe MW ihm gesagt, "er könne das mit den Schmiergeldern

geübte Verfahren ruhig weiterverfolgen, er solle nur die Umsatzsteuer dafür nehmen und abführen".

Das Landgericht hat diesen Beweis nicht erhoben. Es führt im Urteil aus, der Leiter des Finanzamtes Vi EENEE> habe "die Geldhingaben des Angeklagten ausschließlich unter steuerlichen Gesichtspunkten erörtert entsprechend der damals gegen den Angeklagten geführten Prüfung. Devisenrechtliche Fragen" - so fährt das Urteil fort - "sind jedoch nicht erörtert worden, wie allein schon aus dem Wortlaut des Beweisamtrages hervorgeht, so daß die unter Be-

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wcis gestellte Tatsach. völlig bedeutungslos ist; denn wenn eine solche außerung tatsächlich gufallen sein sollte, so kann das auf die Entscheidung keinen Einfluß haben, weil hier die Frage dcr Geldhingabc Überhaupt und nicht dio Frags der Versteuerung der Beträge zu entscheiden ist, während das Finanzamt, sobald die Steucr entrichtet wird, seinerseits kein Interesse an don Zahlungen mehr hat und insbesondere keine Betrachtungen über die Rechtmäßigkeit einer Zahlung anstell+ und anzustellen braucht. Der Äußerung des Leiters des Finanzamts kann also eine Bedeutung nicht zukommen. "

a) Wit Recht beanstandet die Revision diese Begründung als rechtsirrig. Der Verteidiger hatte die Beweiserheblichkeit sain.s antrages mit der Bemerkung begründet, es handele sich um das Unrechtsabewußtsein des Angeklagten. Dafür konnte es in der Tat von Bedeutung sein, ob der Leiter des Finanzamts die behauptete Äußerung getan hattu. Sie konnte unter Umstänäen einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Angeklagten im Sinne des § 26a WStG zur Folge haben. Dies hing davon ab, wie der Angeklagte die Worte verstand und verstehen durfte. Die Strafkamnor erörtert nur, welchen objektiven Sinn die Äußerung nach ihrer Auffassung hatte, und prüft nicht die entscheidende Frage, ob der Angeklagte ihn auch erkannt hat. Ihre Begründung reicht daher nicht aus, um die Beweisbehauptung als bedeutungslos zu kennzcichnen.

‚b) Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Allerdings liegen die Verstöße des Angeklagten, um die es eich hier handelt, schon in der Zeit "von August 1950 bis zum Januar 1951" (UA S 8), währund der Vorsteher des Finanzantes WIE seine Äußerung nach dem Beweisamtrage erst bei einer Vernehmung "im Januar 1951" getan haben soll. Die Strafkammer geht aber erk.nnbar davon aus, daß die fortgesetzte Handlung des Angeklagten sich zeitlich über diese Vernehmung hinaus erstruckto; denn sie spricht an anderer Stelle ausdrücklich von viner Tatzeit "bis zum

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znde Januar 1951" (UA S 18). Der verfahrensrechtliche Verstoß kann ulso die Verurteilung insow"it becinflußt haben, als diese den Teil der fortgesetzten Handlung betrifft, der nach der Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsteher des Finanzamtes liegt. Da der Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Tat unteilbar ist, muß er im vollen Umfange aufgehoben werden.

2.) auf die Sachbeschwerde der Revision braucht der Senat daher nicht mehr einzugehen.

Dem iandgericht wird nahegelegt, sich in seinem neuen Urteil ausdrücklich mit dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt zu beschäftigen, der Angeklagte habe der Westberliner Wirtschaft in ihren Grenzschwicrigkeiten einen wichtigen Dienst erwiesen. Es wird Sache der Strafkammer sein, zu beurteilen, ob und in welchem Maße er sich von solchen Erwägungen hat leiten lassen und welche Bedeutung sie bei der Bewertung seiner Einstellung im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 %StG haben.

Der von der Revision erwähnte Rechtfertigungsgrund des übergesstzlichen Notstandes wird jedoch schon deshalb verneint werden können, weil der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht einmal den Versuch unternommen hat, für seine Zahlungen an den Funktionär in Modi eine Genehmigung der Berliner Zentralbank zu erwirken und der behaupteten Zwangslage der Westberliner Wirtschaft auf diese Weise abzuhelfen.

II.

1.) Die Revision des Angeklagten DW ist zulässig. Er ist zwar nicht verurteilt worden. Die Feststellung des angeZlochtenen Urteils, er habe sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, nötigt aber nach § 31 Abs 2 (c) OWiG die Staatsanwaltschaft dazu, dic Sache an die Verwaltungsbehörde abzugeben. Der Angeklagte ist daher durch das Urteil beschwert. Dics hat der Senat schon in seinem Urteil vom 25.6. 1953 - 5 StR 722/52 - (DevRdsch 1954,10) entschieden.

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2.) Das hucutsuictel. das sich nur auf die allgemeine Sachrüge stutzS, ji1S judoch unbegründet. Der Beschwerdeiükrer nit die versiegelter Umschläge, dje er von seinen Arbeitgebsr erni.!t, standig für diesen an den Funktionär in Mei ausgchändigt. Ihm war, wie das Urteil feststellt, bekannt, daß die Umschläge deutsches Geld enthielten, mag er aucn angenommen haben, es handel sich un Ostmarkbeträge. Auch diese wären, wie das Landgericht richtig ausführt, "dcutsıcne Zanlungsmittel" im Sinne des Art 1 Nr 1 (Lk) der Devisenverordnung gewesen. Aus dem Urteil geht fernsr di: Kınntnis des Beschwerdeführers hervor, daß der Empfängır dus Geldes seinen Johnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nich. in Wustberlin oder in der Bundesrepublik Deutschland hutte. Mil Recht nimmt daher das Landgericht an, daß ar sich Ier rortgesetzten Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gesen Art 1 ür 1 (h) der Devisenverordnung schuldig gemacht hat. Ob die Haupttat, wie die Strafkamner meint, zugieich gegen Art 1 Nr 1 (dä) der Devisenverordnung verstößt unä ob aer Beschwerdeführer auch insoweit Beihilfe begangen hat, kana drhingestellt bleiben; denn in jedem Falle ist di Annahme cinsr Deviscnordnungswidrigisit und damit die Jinstellung des gerichtlichen Verfahrens burechtigt.

Die Entscheidung entsyricht dom Antrage des Oberbundesanwailts. Sarstedt Schmidt Sienmer Scnmitt Dr. Börker