Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 39
Stand: 10.06.2019
Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 39 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Hanau, 22.04.2013 – 81 M 1478/13
- AG Charlottenburg, 28.03.2013 – 38 M 8030/13Zitiert von 7
- AG Charlottenburg, 26.03.2013 – 34 M 8005/13Zitiert von 1
- AG Charlottenburg, 09.04.2013 – 34 M 8013/13Zitiert von 5
- AG Köln, 14.05.2013 – 281 M 456/13
- AG Offenbach am Main, 19.04.2013 – 61 M 2589/13
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 29.12.2017 – 1 O 274/17
- LG Bonn, 28.07.2017 – 1 O 40/17Zitiert von 1
- KG, 28.06.2017 – 13 UF 75/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.