§ 463b Beschlagnahme von Führerscheinen
Stand: 01.06.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/463b#abs-1 (1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/463b#abs-2 (2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/463b#abs-3 (3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.