Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 35 Zwangsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/35#abs-1 (1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/35#abs-2 (2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/35#abs-3 (3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/35#abs-4 (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/35#abs-5 (5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 35 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.09.2017 – XII ZB 42/17Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren: Rückerstattungsanspruch nach Erfüllung der gerichtlichen Anordnung; Rechtsgrundlage für die BeitreibungZitiert von 8
- OLG Naumburg, 08.01.2013 – 12 Wx 42/12
- OLG Frankfurt am Main, 28.03.2023 – 6 WF 27/23Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 29.08.2019 – 20 W 193/19
- KG, 25.07.2014 – 12 W 81/13
- OLG Hamm, 16.03.2011 – II-8 WF 296/10
Zuletzt entschieden
- LG Freiburg, 17.02.2026 – 4 T 221/25
- AG Frankenthal (Pfalz), 23.01.2026 – 71 F 20/19.OGH
- OLG Rostock, 17.10.2025 – 10 WF 63/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.